{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"2 StR 7/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"m dos Hachuchlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung |!\n\nGesetz: StcB § 343.\n\nRechtssatzs Ein. Verfahren der Gestapo, das der Ermittlung\nder Voraussetzungen für die Anordnung staatspolizeilicher Massnahmen diente, ist eine\n\"Untersuchung\" iS des § 343 StGB in Übereinstimmung mit RGSt 74, 36; OGHSt. 2, 69 und\nUrteil vom 20.3.1950 - StS 398/41 - (teilweise abgedruckt in JR 1950, 562).\n\nAktenzeichens 2 StR 7/50.\nUrteil vom 29.Februar 1952 \" Schw@ Osnabrück\n\nes Velkes\n\nIm Namen\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den ehem. Gestapobesmten Hans F iENEmER aus. -\nam EEE 1890 ir Tem, Kreis\nA\n\n2. den ırbeiter Willibald H ni um aus OB ;\ngeboren am 1912 inW ’\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a-\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Februar 1952, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Kirchner.\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WM A -\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten FEW und Hp wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Osnabrück vom 23.März 1950 dahin\nabgeändert, dass die Verurteilung der Angeklagten\n\nund HE wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit wegfällt.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltscheft wird\ndas angefochtene Urteil mit seinen Feststel.-\niungen hinsichtlich des Angeklagten Te\n\na) in den Fällen Bu (2), Bogie (3) und\nKB (4) in vollem Umfange,\n\nb) im Falle des unbekannten Häftlings (6)\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie Aufhebung im Strafausspruch geschieht in\nsämtlichen Fällen auch auf die Revision des\n\nAngeklagten Te.\n\nSoweit das Urteil unter II aufgehoben worden\nist, wird die Seche zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n(Strafkammer) zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nDer Ängeklagte HER hat die Kosien seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nJber die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklarten FB net\ndas Icndgericht zu entscheiden. .\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat verurteilt;\n\nl. den ngeklagten Feb vegen Verbrechens ge;en die\nMenschlichkeit in vier Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung im Amtz\n\n2. den Angeklagten HB vegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung und\nKörperverletzung im Amt.\n\n“ Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten TB una HER. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur hinsichtlich des Angeklagten FEW an. Soweit die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte TB die Verletzung des Verfahrensrechts rügen. sind die Revisionen nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig, § 544 Abs 2 S 2 StPO. Jedoch\nhaben die Sachbeschwerden zum Teil Erfolg.\n\nAr\n\nDa der Britische Hohe Kommissar die Ermächtigung\nzur Anwendung des KRG Nr lo durch deutsche Gerichte\nzurückgezogen hat, ist das angefochtene Urteil zunüchst insoweit abzuändern, als die Angeklagten wegen\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden\nsind.\n\nBe\n\nI. Die Anwendung des deutschen Strafrechts lässt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\n1. Fo.\n\na) Er ist im Falle Bug (2) wegen einer gemeinschaftlich mit Haggin Tateinheit mit Körperverletzung im mt\nbegangenen Aussageerpressung verurteiit, §§ 343, 340,47.\n73 StGB. Beide haben als Gestapobeamte den politischen\nHäftling Bud dei der Vernehmung geschlagen, damit er _\nzugebe, geüussert zu haben, dass \"wir den Krieg nur dem\nGrössenwahnsinn von Hitler verdanken\". Diese Feststellungen tragen den Schuläspruch. Mit der Revision\ngreift der ingeklagte nur in unzulässiger Weise die\nBeveiswirdigung an«\n\nb) Im Felle Beh (3) ist FM wegen Körperverletzung im Amt verurteilt, weil er den Häftling Be\nmit dem Fuss in das Gesäss trat, als er sich weigerte,\neine dunkle Zelle zu betreten. Auch hier richtet sich\ndie Revision des /ngeklagten nur gegen die wiedergegebene Feststellung des Schwurgerichts.\n\ns; Die Verurteilung wegen Körperverletzung im «mt im\nFalle Kg (4) peanstandet Fb ausdrücklich nicht.\nSie ist auch bedenkenfrei.\n\nd) Hingegen wendet er sich gegen die Verurteilung nach\n§ 340 StGB im Falle 6 (unbekannter Häftling). Hier hat\ner einen Häftling mit der Feust ins Gesicht geschlagen,\nweil er sich weigerte, seine. Privetsachen abzugeben.\n\n‘Auch was er hiergegen vorbringt, liegt ausschliesslich\nauf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeechtlich,\n\ne) Die Strafkemmer hat die Strafe - nach der damaligen\nRechtslage zutreffend - dem KRG lo entnommen. Da dieses\nGesetz nicht mehr anwendbar ist, muss die Strafe nunmehr\nsuf Erund des deutschen Strafgesetzes gebildet werden.\n\n-5-\n\nIm Strafausspruch hat deshalb die Revision des Angeklagten FB Erfolg. |\n\n2. HER hat als Gestapobeamter im Falle 1 den Häftling Sch bei der Vernehmung zun“chst bedroht und\ndann gemeinschaftlich mit Ha geschlagen, um ihn zu\nder Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu\nzuingen,. Diese Feststellung trägt den Schuldspruch\nnech §§ 343, 340, 47,.7.5 StGB.\n\nDie Revision meint, das stastspolizeiliche Verfahren gegen Sch sei keine \"Untersuchung\" iS des\n§ 343 StGB gewesen, weil dieser keine strafbare Handlung begangen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an.\nDie ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts sah allerdings als \"Untersuchung\" iS des § 343 StGB nur ein\nVerfahren an, \"das auf die Ermittlung einer gesetzlich\nstrafbaren Iandlung und die Herbeiführung der vom Gesetz für dieselbe angedrohten Folgen abzielt\" (RGSt 6,\n82; 42, 65; 62, 303). Diese Auslegung entsprach dem\ndemaligen Rechtszustand. Die nationalsozielistische\nHerrscha?t führte dann mit der sog. Schutzhaft eine\nFreiheitsentziehung ein, die aus rein politischen\nGründen verfügt wurde. Die Durchführung dieser Ver-.\nfahren lag in den Händen der Gestapo. Sie ermittelte\nirdiesen Fällen Tatsachen, die den Betroffenen aus,\npolitischen, rassischen oder religiösen Gründen als\nGegner des Nationalsozialismus kennzeichneten, und\nordnete denn die \"Schutzhaft\" an, meist die Einweisung in ein Konzentrationslager. Solche Verfahren\nhatten zuer keine \"gesetzlich strafbare Handlung\" zum\nGegenstand. Die Massnahmen, zu denen sie führen Zonnten, waren jedoch für die Betroffenen viel einschneiden-\n\nder als gesetzlich bestimmte Strafen; denn es gab keine\nMöglichkeit, eine Anordnung der Gestapo durch eine unabhängige Behörde nachprüfen zu lassen. Solche Verfahren,\ndie auf die Ermittlung der Voraussetzungen für die Anwendung staatspolizeilicher Massnahmen gerichtet waren,\nmüssen aber nach dem Sinn und Zweck des § 343 StGB\n\nals \"Untersuchung\" angesehen werden. Denn wenn schon der\nBeschuldigte in einem ordnungsmässigen Verfahren gegen\ndie Anwendung unerlaubter Zwangsmittel strafrechtlichen\n“ Schutz verdient, so gilt dies erst recht für denjenigen,\nder der Willkür eines staatspolizeilichen Verfahrens\nausgeliefert war. (Vgl OGHSt 2, 69 und Urt vom 20.März\n1950 - StS 398/49 - teilweise abgedruckt in JR 1950,\n562). Im übrigen hat schon das Reichsgericht in RGSt\n14. 36 das Verfahren der Gestapo zur Verhängung der\n\"Schutzhaft\" als eine \"Untersuchung\" angesehen.\n\nUm ein solches Verfahren handelte es sich nach den\nFeststellungen des Urteils im Falle ScB. Er hatte\nphotographische Aufnahmen von Häusern angefertigt. die\ndurch Bomben zerstört waren. Bei seiner Vernehmung\ndurch den Angeklagten HER gap er dies zu. Er verweigerte jedoch die Beantwortung weiterer Fragen, 2.B:\nwie gross seine Spende zum Eintopf sei, was er in der\n‚Zeitung zuerst lese und dergl.. Erst nachdem die Angeklagten HE und Ha ihn geschlagen und bedroht\nhatten, fend er sich zur Beantwortung aller Fregen\nbereit. Die Gestapo hielt ihn dann noch vier Wochen\nin ihrem Reller fest. Es liegt buf der Hand, dass die\nGestavo mit ihren Fragen ermitteln wollte, ob bei\nScholz die Voraussetzungen für die Anordnung der\n\n-1-\n\n\"Schutzhaft\" gegeben waren, dass sie also gegen ihn eine\nUntersuchung iS des § 343 StGB geführt hat.\n\nDas Schwurgericht hält auch die Androhung einer\nnächtlichen Vernehmung für ein Zwangsmittel. Es stellt\ndazu fest, dass demit eine \"verstärkte\" Vernehmung gemeint gewesen sei und Sch gewusst habe, was ihm\n\"in der Nacht bllihe\". Unter diesen Umständen ist die\nAuffassung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die lleinung der Revision, eine Drohung sei\nnur denn ein Zuangsmittel, wenn sie auch verwirklicht\nwerde, ist irrig.\n\nDie iibrigen Merkmale des § 343 StGB sind ebenso\nwie die des § 340 StGB sowohl zur äusseren wie zur\ninneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergesen vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und\nist deshalb unbeachtlich.\n\nDer Angeklagte HM ist zwar ausserdem noch der\ngeführlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB schuldig. Das Urteil ist auch insofern unvollständig, als\nes nicht erörtert, ob der Angeklagte noch. eine Freiheitsberaubung im Amte oder Beihilfe hierzu begangen\nhat. Es beschwert ihn jedoch nicht, dass er nur nach\nden §§ 3453, 341 StGB verurteilt ist.\n\nZum Strafausspruch rügt: der Angeklagte, dass das\nSchwurgericht ihm die Internierungshaft nicht angerechnet hat. Nach den.Feststellungen ist die vom\nSpruchgericht gegen den Angeklagten wegen seiner 2U-\ngehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten\n\n-8 -\n\nCrgenisation verhüngte Geldstrafe \"durch die erlittene\nInternierungshaft für verbüsst erklärt worden\". Sie ist\nalso bereits vollständig angerechnet, Schon aus diesem\nGrunde geht die Rüge der Revision fehl.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens\ngegen die Ilenschlichkeit hat für den Strafausspruch\nkeine Bedeutung; denn der Angeklagte ist nur zu der\nMindeststrefe des § 343 StGB verurteilt worden.\n\nII. Die Sechbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in den\nFällen Bu@@® (2), Bei (5), Kap (4) in vollem Umfange, im Falle des unbekannten Häftlings (6) im Strafeusspruch Erfolg.\n\n1. FO hat im Falle 2 gemeinschaftlich mit dem Gestapobeamten Haß den Häftling Buß geschlagen. Er ist also\nauch einer gefährlichen Körperverletzung nach $: 223 a\n\nStGB schuldig. Bu ist längere Zeit von der Gestapo\nfestgehalten worden, soweit bisher ersichtlich, ohne‘\nsachlichen Grund. Das Schwurgericht hätte deshalb weiter prüfen müssen, ob Fuchte gleichzeitig eine Freiheitsberaubung im Amt oder Beihilfe hierzu begangen\n\nhat, § 341 StGB.\n\n2. Im Falle 3 nahm FO den Boggip fest, brachte ihn\nzur Gestapo, schob ihn in eine Zelle und trat ihn hierbei mit dem Fuss ins Gesäss. Auch hier kommt die Anwendung der §§ 223 a, 341. StGB in Betracht. Diese\nPrüfung hat das Schwurgericht unterlassen.\n\n3. Im Falle 4 schlug FW vei der Vernehmung den K>\nMB ins Gesicht, so dass er vom Stuhl fiel. ls Km\n\n-9 -\n\nnocn am Boden lag; trat ihn Fee mit dem Fuss in\ndis Seite. Auch hier ist zu prüfen, ob § 223 a StGB\nvoriiegt.\n\n4. Im Falle 6 (unbekannter Häftling) enthält das Urteij zum Schuldspruch keinen Rechtsirrtun. Nur die\näem KRG lo entnommene Strafe kann keinen Bestand\nheben.\n\nDr. Noericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich\nWerner Dr.Ludwig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/2-str-7-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/2-str-7-50","retrieved":"2026-10-24 16:35:07.260208+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-02-29/2-str-7-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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