{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-02-22_2_StR_15_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-22","aktenzeichen":"2 StR 15/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"® 2529 059\n\nJm_ Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Milchverteiler Heinrich O0 aus\n\nC ‚ dort geboren am 00;\n\n2.) den Landarbeiter August B aus AB, Gein\n\nmeinde L . geboren am\nAu N)\n\nFi\no\n\nnm\n\nwegen Landfriedensbruch u.a.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt En.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GW -\n\nals Urkundsbeamter der ‘Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten Od wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Vldenburg vom 21.Juli\n1950, soweit es diesen Angeklagten betrifft. mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten Be wird das\nUrteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\n3.)\n\na) dahin abgeändert, dass die Verurteilung\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nwegfällt,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nBED verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landge=\nricht - Strafkammer - zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründes3z\n\nDas Schwurgericht hat verurteilt: Den Angeklagten\nOB wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in-Tateinheit mit (schwerem) Landfriedensbruch, vollendeter Freiheitsberaubung in drei Fällen und versuchter\nFreiheitsberaubung in einem Falle zu neun Monaten Gefängnis, den Angeklagten Bw wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sieben Monaten Gefängnis. Die Revisionen der\n‚ngeklagten machen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts geltend.\n\nI. Zur Revision des Ingeklarten Ogw.\n\nl. Die zuf Verletzung des § 251 Abs 2 StrO gestützte\nVerfahrensrüge greift durch. Die jetzt in den Vereinigten Staaten wohnhaften Zeugen Kurt We, eiiiiEun\nund Fe sind im Vorverfahren von der Staatsonwaltschaft um schriftliche Auskunft über die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorfälle gebeten worden. Ihre Antwortschreiben hat das Schwurgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen den Widerspruch der Verteidigung zur Verlesung gebracht, \"da\ndie Zeugen in absehbarer Zeit im Wege der Rechtshilfe\nnicht vernommen werden könnten\". Diese Begründung\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der\nSenat in seinem Urteil vom 18.Januar 1952 - 2 StR 31/50-\nausgeführt hat, bestand im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (Juli 1950) wieder Rechtshilfeverkehr zwischen\ndeutschen und amerikanischen Gerichten. Das Schwurgericht musste deshalb, bevor es sich mit den schriftlichen Erklärungen der unter bekannter Inschrift in\n\n-A-\n\nAmerika wohnenden Zeugen begnügte, wenigstens versuchen,\ndas Wissen dieser Zeugen auf dem Wege über ihre Vernehmung durch das Gericht ihres Wohnorts in das Verfahren\neinzuführen. § 251 Abs 2 StPO erlaubt die Verlesung\nschriftlicher Erklärungen nur, wenn die Vernehmung der\nAuskunftsperson in absehbarer Zeit undurchführbar ist.\n\nuf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil beruhen.\nDas Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte einer der ‚SA-Männer gewesen ist, die den Kurt\nVE festgenommen haben, entscheidend auf die schriftliche Erklürung Kurt Vs vom 1.September 1949 (Bl 77\nd.A.) gestützt. Hiernach kann die Verurteilung des /ngeklagten weren Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kurt\nVO Keinen Bestand haben;\n\nDer Rechtsfehler, der dem Schwurgericht bei der Auslegung des § 251 Abs 2 StPO unterlaufen ist, nötigt ferner dazu, die Verurteilung des Angeklagten im Ganzen aufzuheben. Zwar ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr lo jetzt weggefallen. Durch\ndieses Strafgesetz werden daher die vom Angeklagten verübten deutsch-rechtlichen Straftaten nicht mehr zu einer\nHandlungseinheit zusammengefasst. Die widerrechtliche\nFestnahme des Kurt WE bildete jedoch einen Teil der\nvom Angeklagten als Teilnehmer an einem Landfriedensbruch\nbegangenen Gewalttätigkeiten; sie steht deshalb in Tateinheit mit dem dem Angeklagten zur Last gelegten Ver-'\nbrechen nach § 125 Abs 2 StGB, das seinerseits Tateinheit\nzwiechen der Festnahme des Kurt WW und den vom Angeklogten verübten Festnahmender weiteren Juden begründet.\n\npr\n\n-5-\n\nHiernach war das gegen den Angeklagten OGEEEEEE> ergangene Urteil in vollem Umfange mit den Feststellungen\naufzuheben. Die übrigen Verfahrensrügen - vgl unten\nII 1) - und die Sachbeschwerde brauchen daher nicht\nmehr erörtert zu werden.\n\n2.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesens\n\nAls Teilnehmer an einem Landfriedensbruch nach\nibs 1 oder Abs 2 des § 125 StGB ist nur strafbar, wer an\nder öffentlichen Zusammenrottung körperlich teilgenommen hat. Es bedarf daher der Feststellung, dass zwischen dem \"Aufholtrupp\", dem der Angeklagte angehörte,\nund der öffentlich zusammengerotteten , mit vereinten\nKräften Gewalttätigkeiten gegen die Juden verübenden\nCloppenburger SA ein, wem euch gelockerter, räumlicher\nZusammenhang bestanden hat, oder dass wenigstens die\nmehreren einheitlich geleiteten Aufholtrupps - ihre Anzahl ist bisher nicht festgestellt - ihrerseits der\nZahl nach eine Menschenmenge und räumlich eine Einheit\ngebildet haben (vgl dazu R6St 60, 131; OGHSt 2, 209,\n211; 2, 364).\n\nDer Versuch der einfachen Freiheitsberaubung ist\nnicht strafbar (§ 43 Abs 2 StGB in Verb mit § 239 Abs 1\nStGB).\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist ein Teil\n\nder verhafteten Juden in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht und dort erst nach mehreren Wochen wie-\n\nder freigelassen worden. Es wird daher zu prüfen sein,\nob sich unter diesen Juden auch solche befunden haben,\nen deren Festnahme der Angeklagte mitgewirkt hat.\n\n.\nu\n\nwe\nSEITE ET\n\nno wme\n\n.—.\n\n- u rn“\n\nInsoweit hiütte er sich der schweren Freiheitsberaubung\n(§ 239 Lbs 2 StGB) schuldig gemacht.\n\nSoweit der Angeklagte im Hause des Viehhändlers\nSamuel SB ürei Familienangehörige durch eine und\ndieselbe Handlung des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt hat, liegen drei in Tateinheit begangene\nVergehen (oder Verbrechen) der einfachen (oder schweren)\nFreiheitsberaubung vor - sog. gleichartige Tateinheit-.\n\nII. Zur Revision des Angeklazten Dgwm:.\n\n1.) Die Verfahrensrügen können keinen Erfcig haben.\nAuf der unzulässigen (oben I 1) Verlesung der Briefe\n\nder Zeugen Kurt Ve, CHE und Fe beruht das\n\ngegen den Angeklagten ergangene Urteil nicht. Das Schwur-\n\ngericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Ange-'\nklegten aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung\nvernommenen Zeugen Timm Bedipund Til ze -\nwonnen. Auch auf die Strafzumessungserwägungen hat der\nInhalt der Briefe ersichtlich keinen Einfluss gehabt.\n\nDen Inhalt der Beiakten 5 Js 1308/47, diedie Inbrandsetzung der Synagoge zum Gegenstand haben, hat das\nSchwurgericht nicht zur Urteilsgrundlage gegen den Angeklagten gemacht. Es kann daher auf sich beruhen, ob der\nInhalt dieser Akten etwa unzulässigerweise in die Haupt-\n“verhandlung eingeführt worden ist.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 61 StPO übersieht,\ndass die Hauptverhandlung vor dem 1.0ktober 1950. stattgefunden hat. Zur Zeit der Hauptverhandlung hatte das\nGericht nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden,\nrb ein Zeuge zu vereidigen war (§ 59 StPO aF). Die Ablennung der Vereidigung des Zeugen Ei \"nach ge-\n\nmh: -\n\nY\n\n- 1 - :\n\nrichtlichem Ermessen\" verstiess daher nicht gegen das\n‘damals geltende Verfohrensrecht..\n\n2.) Auch die sachlich-rechtliche Rüge ist unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte am Morgen des 10.Novembers 1938 aus freien\nStücken in SA-Uniform von fmbühren nach Cloppenburg\ngeeilt und hat sich dort vorsätzlich, in Kenntnis des\nan die SA ergangenen \"Auftrags\", zu den mehreren SA-Leuten gesellt, die vor dem Laden des jüdischen Kaufmenns HER standen. Wie dem Urteilszusammenhang\nzu entnehmen ist, standen die SA-Leute vor dem Laden,\num gegen das Eigentum des Hip tefehisgemiss Gewalttätigkeiten zu verüben. Tatsächlich ist auch,\nwährend der Angeklagte zusammen mit den anderen SA-Leuten vor dem Laden stand, eine der grossen Schaufensterscheiben von einem unbekannt gebliebenen Täter\neingeschlagen worden. Damit steht, entgegen der Annahme der Revision, fest, dass auch bereits in diesem\n\n“eibpunkt gegen das Geschäft EHRE, Cevaı:tätig-\n\n| — 0\n\nStGB verübt wurden. zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals gen'igt die Gewalttätigkeit eines Einzelnen,\ndem eine untätige Menge seelischen Rückhalt gewährt.\nDass die vor dem Laden Heime versammelten SA-Leute entweder selbst eine Menschenmenge oder doch\nein Teil der Gewalttätigkeiten gegen die anderen jüdischen Geschäfte verübenden Cloppenburger SA waren, erT-\ngibt der Urteilszusammenhang. Ebenso ist die innere\nTatseite des § 125 Abs 1 StGB bei dem Angeklagten\nrechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\nHienach ist der Angeklagte zu Recht wegen eines\nVergehens des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 StGB\nverurteilt worden.\n\n3.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit entfällt; die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr lo ist inzwischen aufgehoben worden. Das Urteil war deshalb gegen\ndiesen Angeklagten im Schuläspruch, wie geschehen, abzuändern und, da die Anwendung des KRG Nr lo möglicher--\nweise das Strafmass zum Nachteil des Angeklagten beein-\n\nlusst hat, im Strafausspruch aufzuheben. Im übrigen\nwar die Revision des Angeklagten Bee zu verwerfen.\n\n‘ Dr. Kirchner Henneka Dr.Sauer\nScharpenseel Dr .Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-22/2-str-15-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-22/2-str-15-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.890491+00:00"}}