{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-02-15_2_StR_700_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-15","aktenzeichen":"2 StR 700/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ty\n\n._n y0.\n\n2 StR 700/51. | 2529 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nE\n\nIn der Strafsache\n\nN\n\nRR\n\ngegen u\n\nden Landarbeiter und Tischler Jan ı EEE , zuletzt n\nwohnhaft in Due SCHE Gendarmerie--Kaserne, l\ngeboren am ME 1925 in TUE vci Tor „!\n2.2t. in Untersuchungshaft, 5\nwegen ilordes u.a. x\nst\n\nh,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Februar 1952, an der teilgenommen !\nhaben: ji\nSenatspräsident Dr. Moericke, 4\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter up\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lüneburg vom 17. Au-\n\ngust 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. -\n\nx\n\nVon Rechts wegen\n\na.\n\n— 2 u\n\nGründe: A\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten des ulordes\nin Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz - Fall Prb -\nsowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit räube-\n\nrischem Diebstahl und verbotenem Waffenbesitz - Fall\nVER - schuldig gesprochen und ihn zu lebenslangen\nZuchthaus und lebenslangem Ehrverlust verurteilt. Wegen\n\ndes versuchten Hords hat das Schwurgericht auf acht\nJahre Zuchthaus in den Urteilsgründen (§ 260 Abs 4 StPO)\nerkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. on\n\n.\nem n an\nrn\n\nI. Zu_der Verfahrensbeschwerde.\n\n1.) Die Rüge, die Vereidigung der Theleute Ks\nund des Rentners Li als Zeugen sei unzulässig\n\ngewesen, ist unbegründet. § 60 Nr 3 StPO hätte der Vereidigung nur entgegen gestanden, wenn diese Zeugen der\n\nBegünstigung oder Hehlerei hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten verdächtig waren.\nDies stellt das Schwurgericht nicht fest; die bei dem\nEinbruch in die Zolkerei Ts erbeutete Butter ist in\n‚der Wohnung des Jugoslawen WaB apgestellt und durch\nVe abgesetzt worden.\n\n2.) Die Rüge, der Zeuge Andrija \\ habe nicht\nvereidigt werden dürfen, geht ebenfalls fehl. Dieser\nZeuge, der vor der Hauptverhandlung ausgewandert ist,\n\nist gemäss § 223 StPO durch ein !iitglied der Strafkammer\nvernommen und vereidigt worden. In dem die Vereidigung\nanordnenden Beschluss der Strafkammer wird ausgeführt:\n\"Die Voraussetzungen des § 60 Ziff 3 StPO erscheinen\n\n \",\nns\n\n- 3.\n\nnicht gegeben\". Bei der Urteilsfindung ist das Schwurgericht zu der Ansicht gekommen, es lasse sich nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung die Möglichkeit, dass\nSCHE dei der Verübung des Mordes in Pre zugegen\nwar, \"nicht völlig ausschliessen\", weshalb gegen Sn»\nder Verdacht der Beteiligung an dem in Pr verübten\nVerbrechen pestehe. In den Urteilsgründen heisst es dann\n\nweiters\n\nDaher ist bei der Urteilsfindung die 'Aussage:des: ‚Anni\n\nSC nur als uneidliche gewertet worden, Ausserdem\nsind seine Bekundungen mit äusserster Vorsicht ver-\n\nwendet worden. Soweit sie nicht durch andere Beweismittel bestätigt worden sind und in Übereinstimmung\nmit ihnen und dem anderweit erwiesenen Sachverhalt\nstehen, hat das Schwurgericht aus ihnen allein dem\nAngeklagten nachteilige Schlüsse nicht gezogen.\n\nDie hiegegen von der Revision erhobenen Angriffe\ngreifen nicht durch.\n\nDie Revision wendet zunächst ein, dass SW schon\nim Zeitpunkt der Vereidigung der Begünstigung des Ange-\n\nklagten und darüber hinaus der Teilnahme an dem Mord in\nPr üringend verdächtig gewesen sei. lit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden. Ob ein\nZeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat nach der tatsächlichen Seite allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht\nkann nur nachprüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters\nvon Rechtsirrtum beeinflusst ist. Hiefür trägt die Revision nichts vor. Hat die Strafkammer bei Erlassung ihres\n\n%\nMile ln\n* ‘ .\n\nE\n\n\"ar:\n\nBR\n\nYo\n\nBy\n\ndie Vereidigung anordnenden Beschlusses den Sachverhalt,\nwie er sich ihr damals darstellte, ohne Rechtsirrtum dahin beurteilt, dass gegen Sm + ein Verdacht der Teilnahme oder Begünstigung bestand, so war sie gemäss §§ 223\nAbs 3, 59 StPO verpflichtet, den Sencaj auf seine Aussage zu vereidigen (vgl RGSt Bd 56 S 94). Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat dann das Schwurgericht\nden SE doch als der Teilnahme an dem ilord in Pre\nverdächtig angesehen; die hiefür im Urteil gegebene Be-\n\ngründung ist zwar bei wörtlicher Auslegung rechtlich bedenklich - vgl RG JW 1925 S 795 -, doch muss zu Gunsten\n\ndes Angeklagten nach dem Urteilszusammenhang davon aus- |\ngegangen werden, dass das Schwurgericht wirklich einen j i\nVerdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO gehabt hat. Damit\nerwies sich die Vereidigung des Sg nachträglich ais\nfehlerhaft. Der Fehler ist jedoch dadurch geheilt worden,\ndass das Schwurgericht bei der Urteilsfindung die Aussage\nals uneidliche gewertet und sie ausserdem \"mit äusserster\nVorsicht\" verwendet, also den Verdacht der Teilnahme berücksichtigt hat.\n\nDie Revision meint ferner, das Schwurgericht habe\nder Aussage des Sg in Wirklichkeit ein grösseres Gewicht als beabsichtigt, beigemessen. Die Feststellung,\ndass die Pistole, mit der der Mord begangen wurde, schon\nzur Zeit der Tat dem Angeklagten gehört und dass er die\nWaffe auf der Reise in die Gegend von Uelzen bei sich geführt hat, habe nur unter entscheidender Verwertung der\nAussage des Sg zetroffen werden können; ferner beruhe\ndie Überzeugung, die sich das Gericht über den Ablauf der\nGeschehnisse in Pr gebildet hat, allein auf den Be-Kundungen des Sg. Auch dieser Einwand, der die Fest-\n\n5 -\n\nstellungen des Urteils als in sich widerspruchsvoll und\ndaher rechtsfehlerhaft bekämpft, geht fehl. Das Urteil\nweist die behaupteten Widersprüche nicht auf.\n\nDass der Angeklagte die Mordwaffe, die belgische\n\nBrowning-Pistole FN Modell 22 Nr 7639 C Kalib. 7,65 mm\nmit der fehlerhaften Sicherung, bereits zur Tatzeit be-\n\nsessen hat, schliesst das Schwurgericht aus den Bekundungen des Zeugen Ve; ihm gegenüber hat der Angeklagte die Pistole im I!ovember 1947 und später stets\naLs sein „»igentum bezeichnet. Ferner schliesst dies das\nSchwurgericht aus dem wahrheitswidrigen Ableugnen jeden\nWaffenbesitzes durch den Angeklagten und seinem Schweigen\ntrotz reichlich gebotener Gelegenheit zur Rede darüber,\n\nwer vor ihm zunde September/Anfang Oktober 1947 Besitzer\nder \\iaffe gewesen sein soll. Die Aussage des Sm;\n\nder Angeklagte habe iinde September 1947 die Pistole mit\nder fehlerhaften Sicherung nach Hamburg gebracht, ist\ndarnach in der Tat nur unterstützend vom Schwurgericht\nherangezogen worden. Dass der Angeklagte die Waffe auf\nder Reise in die Gegend von Uelzen mit sich geführt hat,\nhat allerdings nur Sg aus eigener Wahrnehmung bezeugt. Das Gericht hält aber diese Aussage deshalb für\nglaubwürdig, weil sie durch den anderweit erwiesenen\nSachverhalt bestätigt wurde. Ebensowenig stützt das\nSchwurgericht seine Feststellungen über den Ablauf der\nGeschehnisse in Pr allein auf die Aussagen des Sb;\nvielmehr schliesst es aus den am Tatort zurückgebliebenen Spuren auf den Geschehensablauf. Es ist auch nicht\n\nrichtig, dass der Bericht, den der littäter Pi zn\ngegenüber dem Zeugen Ve gegeben hat, im entscheidenden Punkt von den Angaben des Zeugen Si abweicht.\n\n.\n. .\n\n. an .\n\nje\nENT\n\n&\n\n“rt,\n\nie\n\nk.\n\n%\n\nu Bi;\nDR\n’ ‘\n\n..\n\nRp\n\nun.\n\n6 -\n\nFür die Überführung des Angeklagten ist wesentlich, ob er\nbei dem I!ord mitgewirkt hat. Dies hat aber nicht nur der\n\nAngeklagte dem SM nach dessen Angaben erzählt, vielmehr hat sich im gleichen Sinne — \"sie hätten einen bann\n\nerschossen\" - auch Pi zezenüber Vene -\n\näussert.\n\nlienach ist nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht\nim Widerspruch zu den Bedenken, die ihm nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung gegen die Verlässlichkeit des Zeugen\nSCHMER zekommen sind, den Aussagen dieses Zeugen ausschlaggebendes Gewicht beigelegt hat oder dass die Aussage\ndes SE ent;egen § 60 Nr 3 StPO tatsächlich als eidliche gewertet worden ist.\n\n3.) Zu Unrecht hält die Revision ferner den Grundsatz\n\"in dubio pro reo\" für verletzt. Das Schwurgzericht hat\n\nnach den sehr eingehenden Urteilsgründen die volle Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte der Liörder des Landwirts Verner WB gewesen ist. Nach dem Grundsatz der\nfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war\ndas Schwurzericht auch nicht gehindert, aus dem Prozessverhalten des Angeklagten, \"seiner lügenhaften, Schritt\nfür Schritt widerlegten Verteidigung\", Schlüsse auf seine\nSchuld zu ziehen.\n\nII. Zur Sachbeschwerde.\n\nDie sachlich-rechtliche Rüge ist ebenfalls weder im\nFalle Pr» (1) noch im Falle Tim (2) begründet.\n\n1.) Den „inwand der Revision, der Angeklagte habe in\nwirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt, hat das\nSchwurgericht mit zutreffenden Gründen widerlegt. ach\nden Feststellungen haben der Angeklagte und Piiiiiger\n\nyo» D\n.\nEEE\n\n..\n\n. .\n\nnu nt re\nCrT22\n\n.\nZn mine unten no\n\n+\nKi\nn\nBi\njr\n\n'\n\nTe\n\neinen inbruch in das Grundstück Nr 6 in Troitze - Kigentümerin die Witwe sc» - geplant. Die beiden waren dahin übereingekommen, rücksichtslos jeden zu erschiessen,\nder sich ihnen bei dem Sinbruchsunternehmen störend in\nden Weg stellen sollte. Aus diesem von vornherein gefassten Üntsckluss heraus hat der Angeklagte auf den Landwirt Ve, als dieser auf ihn zuging und ihn zur Rede\nstellte,nach kurzem Viortwechsel aus nächster kntfernung\ngeschossen. Hienach scheidet, wie nicht näher auszuführen ist, ein ifandeln in echter oder vermeintlicher\nNotwehr (§ 53 StGB) auch dann aus, wenn der Angeklagte\nund Di, vie das Schwurgericht annimmt, im Zeitpunkt des Auftauchens des Ve mit der Ausführung des\ngeplanten zinbruchs noch nicht begonnen hatten, also\n\nvon Ve nicht auf frischer Tat im Sinne des § 127\nStPO betroffen wurden.\n\nZu Recht hat das Schwurgericht die Tat als ..ord\n(§ 211 StGB) deshalb gewertet, weil der Angeklagte den\nLandwirt Weib aus niedrigen Beveggründen vorsätzlich\nerschossen hat. Die jeder sittlichen I’emmung bare Grundhaltungdes Angeklagten gegenüber fremden !ienschenleben,\naus der heraus er nach den Urteilsfeststellungen die\nTat begangen hat, kann mit dem Schwurgericht nur als\nAusfluss niedrigster und gemeinster verbrecherischer\n\n‘ Instinkte bezeichnet werden. Wer aus einer solchen Ge-\n\nsinnung heraus vorsätzlich einen Kenschen tötet, ist\nMörder im Sinne des § 211 StGB.\n\nAuf die -— rechtsirrtumsfreie - Hilfserwägung des\nSchwurgerichts, dass der Angeklagte auch dann nach § 211\nStcB zu bestrafen wäre, wenn nicht er, sondern Pi»\n\nPa\n\n-8.\n\nden tödlichen Schuss abgegeben hätte, braucht nicht\n\neingegangen zu werden; das Schwurgericht hält diese j\nHöglichkeit für ausgeschlossen:\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes u\nin Tateirheit mit (schwerem) räuberischen Diebstahl\nim Falle Vi ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nRN\nN\n]\n«‘\n3\n\nAuch in diesem Falle hat das Schwurgericht den\nDinwand der Verteidigung, der Angeklagte habe möglicherweise in echter oder vermeintlicher Notwehr gehandelt,\nmit Recht für widerlegt erachtet. Nach den Urteils-\n\nfeststellungen haben der Angeklagte und Pig»\nauf den Polizeiwachtmeister OP, als dieser sie an-\n\nrief und einen Warnschuss abgab, nicht zur Verteidigung\n\nrechtlich anerkannter und von der Rechtsordnung geschützter Interessen geschossen. Vielmehr wollten sie\n\nden Beamten unschädlich machen, um die Einbruchsbeute\nungestört fortschaffen zu können, Es kann daher auf\nsich beruhen, ob, wie die Revision vorbringt, die Polizei nach den damaligen Dienstvorschriften die Schusswaffe nur bei Gefährdung des eigenen oder fremden Lebens gebrauchen durfte; im übrigen war der Polizeibeanmte, wie die Folge zeigte, durch die drei iäitglieder der\n»inbrecherbande, die mit Pistolen ausgestattet und zum\nrücksichtslosen Gebrauch der Waffen entschlossen waren,\nam Leben gefährdet, die Abgabe eines Warnschusses durch\nihn daher gerechtfertigt.\n\nDass der Angeklagte und Pi Nittäter waren,\nhat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt.\nZu Recht hat es daher dem Angeklagten ausser dem von\nihm abgegebenen Schuss, der den Polizeibeamten verfehlte, auch den von Pi abgegebenen Schuss,\n\nFu te .\n\nSterke\n\nNe)\n1\n\nder traf, zugerechnet. liit Lecht hat das Schwurgericht\ndiese Tat als versuchten kMord (§§ 211, 43 StGB) gewürdigt. Der Angeklagte hat aus demselben niedrigen\nBeweggrund wie im Falle Pre gehandelt. Pi EEEnS\nund der Angeklagte bezweckten nach den Feststellungen\nmit ihren Schüssen, den Beamten aus dem Wege zu räumen,\num auch die vier noch nicht in den PKW verladenen\nButterkisten ungehindert fortbringen zu können. Sie\nhaben deshalb auch zur Ermöglichung einer anderen Straf-\n+at. die insoweit erst in der Ausführung begriffen war\n(vgl OCISt Bd 2, 19, 21), einen Henschen vorsätzlich\nzu töten versucht. Auch die Annahme eines schweren\nräuberischen Diebstahls (§§ 252, 249, 250 Abs 1 Nr 1\nund 3 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Über\ndie sieben oder acht Butterkisten, die bereits in den\nPKW verladen waren, hatten der Angeklagte und seine\nMittäter die volle Herrschaft erlangt; insoweit war\ndeshalb der Diebstahl rechtlich bereits vollendet. Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte auch geschossen,\num sich im Besitz dieses gestohlenen Gutes zu erhalten. Ob er zugleich wegen eines versuchten schweren\nRaubes (§§ 249, 250 Abs 1 Ur 1 und 3, 43 StGB) - die\nnoch nicht verladenen Kisten sind in der Folge am Tatort zurückgelassen worden - zu bestrafen war, kann auf\nsich beruhen; denn durch die Nichtanwendung dieser\nStrafvorschriften ist der Angeklagte nicht beschwert.\nEbenso begegnet die Anwendung des - durch die Besatzungsmacht nicht aufgehobenen - Waffengesetzes vom 18. Härz\n1938 (RGBI I S 265) in beiden Tällen keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n2\n\nvw...\n\nQ\n\n- 10 :-\n\nDie Festsetzung einer Strafe von acht Jahren Zucht-\n\nhaus für den versuchten Mord lässt keinen Rechtsirrtun\nerkennen.\n\nNach alledem ist die Revision in vollem Umfange\nunbegründet.\n\nDr, lloericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-15/2-str-700-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-15/2-str-700-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.413030+00:00"}}