{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-02-15_2_StR_307_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-15","aktenzeichen":"2 StR 307/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"* * x < ’ . .\n. .\n\n250m 20/1 en “ 37\n| 2529 041\n\nIm Namen des, Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kriminaldirektor Dr, Ernst von\n\nD OD ( 2er SEE) , zeboren\nam ME 1899 in KO (Pr), wohnheft\nin ICE SCENEEEENEBS Trasse ER,\n\nwegen Freiheitsberaubung im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Februar 1952, en der teilgencmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr, lioericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Kirchner,\nBundesrichter Dr. Dotterweich,\n_ Bundesrichter Dr, Sauer,\nBundesrichter Dr, Ludwig\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EEE»\n“ als Vertreier der Bundesanwal tschaft,\nJustizangestellter il ” ”\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ° :\n1) Auf die Revisionen der Staatsänwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Tüneburg vom 18, Dezember 195C\n\na) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen\n\nlienschlichkeitsverbrechens wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den ihn zugrundeliegenden\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über ‚die Kosten der Rechts.\nmittel, an das Landgericht (\"trafkarmer) zurückverwiesen.\n2) Im übriren werden die llevisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n. EN . r\n2 De Fa -\nN z .\nor e..e% >\nDIE ER ts\n0 a5 %\nDame) ann _ 3 .. er stem\n\n” 27 .\nKa .-\nER Zr\n2 ST}\nEEE ERLERE\n\nrin ®.« en) res Sen. , no... v Be:\nx\n\n3;\n\nDer Angeklagte war im März 19353, als der Nationalsozialismus an die Nacht gekomucn war, in Breslau beim\nPolizeipräsidium als Kriminäalkommissar Leiter der Abteilung Linksbewegung. In dieser Eigenschaft hat er\ndie Handlungen begangen, die ihm die Anklage zur last\nlegt. Sein eigentlicher Nane ist \"miw'. Nach seinen\nbisher nicht bewiesenen Behauptungen ist ihm 1944 gestattet worden, den Namen \"von TEE\" zu führen.\nDas Schwurgericht hat ihn wegen lienschlichkeitsverbrechens in Yateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt\nzu 1 Jahr Gefüngnis verurteilt, Die Staatsanwaltsckaft\nund der Angeklagte haben Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft deshalb, wcil die Vorgänge, die unter III\nder Gründe des angefochtenen Urteils geschildert sind\n(beleidigende Ausserungen des Angeklagten gegen die\nNärtlinge vor ihren nächsten Angehörigen). nicht ir\ndas Nenschlichkeitsverbreci.en einbezogen worden seien.\nDie Revision des Angeklagten erstrebt Freisprechung,\nhilfsweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.\n\nE 3\nPr\n\nxx\n%\n\nPR on . j . § 2 u .\nger re” nie * > .\na m, Ir Zur N es\nder Ps *\ner RE, 5\na; EEE A KEN 2 en\n\n1) Auf beide Revisionen hin hat die Verurteilung 5\nwegen lienschlichkeitsverbrechens wegzufallen. Da die\nbrit.liil.Reg. die VO Nr 47 aufgehoben hat, sind die\ndeutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG._Ur 15\nanzuwenden, lieraus ergab sich Pkt la des jetzigen Urteilsspruchs. \\\n\nu\n\nDie Beleidigungen, deren sich der Angeklagte\nnach III der Urteilsfeststellungen schuldig gemacht\nhat, sind nicht mehr verfolgbar, weil sie 1935 besangen sind und weil keine .Strafanträge gestellt\nsind,\n\n2) Dagegen ist die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) im Schuldspruch aufrechtzuerhalten; in dieser Beziehung ist kein Rechtsirrtum ersichtlich, Das erkennt auch die Revision\ndes Angeklagten an. Sio neint jedoch, die Strafverfolgung sei verjährt, weil die VO des ZJA vom 23.Mai\n1947 für Vergehen nur gelte, wenn sie mit einer\nHöchststrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sei. Das\nletzte ist richtig, die Voraussetzung des § 1 Abs 2\nder VO ist aber gerade gegeben, denn die Tat des § 541 StGB ist mit einer Höchststrafe von 5 Jahren Gefängnis bedroht,\n\nicht zu bezweifeln ist ferner, dass die Tat des\nAngeklagten aus politischen Gründen unverfolgt geblieben ist (vgl Urteil des Senats vom 8. Februar\n1952 - 2 StR 43/50),\nDas Schwurgericht hat nun zwar die Frage, ob\ndie Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangt,\nnicht ausdrücklich geprüft, Das Revisionsgericht ist\naber in der lage und berechtigt, auf Grund der Urteilsfeststellungen diese Frage zu bejahen. Angesichts\nder beamteten Stellung, in der der Angeklagte die Tat\nbegangen hat, wäre es nicht zu billigen, die strafbare Missachtung der Freiheit, deren er sich schul-\n\nDi Zu 2\nB\n\n“ ur\n€\n,\nCo\nN\n\n.'\"5\n\nAhr\n\nx\n\nrw in\n. 5\n\nDR\n\ndig gemacht hat, ungesühnt zu lassen; Hieraus ergab\nsich Pkt 1b des Urteilsspruchs und die Zurückverweisung zur Festsetzung der Strafe zu § 341 StGB,\n\nDe? ei BR\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanvwalts.\n\nurn gr,\n\name\n“%\n\nDr. Moericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich\n} DreSauer Dr. Indwig\n\nnommen nz\n\n“eo. .\n\nNN en mn\n.\n\nyore\n.\n\n:\n\nBZ rn\n\nune‘\n— .\n\nga\n\n»\n’e\n\nu,\n\n‘\n\nae 5 8, FR\n\n“\n02\n\nBi\n\n:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-15/2-str-307-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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