{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-02-13_2_StR_592_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-13","aktenzeichen":"2 StR 592/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 039 F\n\nv\n\nNs\n4\n>)\nA\nNo\nIn\n\n/\n\n[67]\n\n2\n\n|\n|\n\nvim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufm. Angestellten Hasso Heinz-Nikolaus MED aus\n\nDEE, geboren arı MED 1916 in SEHE:\n\n2.24t. in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ‘8. November 1952, an der tcilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n“ Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. rd\nals Vertreter de undesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 13. Februar 1952 wird\nverworfen.\n\n“ Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n“ Die seit dem 13. Februar 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei\nMonaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n.2- un\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfall-\n\nbetrugs in 20 Fällen und fortgesetzter Untreue in 1 Fal-\n\nle zu der Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis,. sowie\n\nzu 75,- DM Gelästrafe verurteilt. Seine Revision, die Ver-\n\nletzung von Verfahrensvorschriften. und fehlerhafte Anvren-\n\ndung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Die Angriffe, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhebt, sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\na) Unzulässig, ‚weil nicht ordnungsmäßig (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO) erhoben, ist die unter B 1 vorgetragene Rüge\nder mangelnden Sachaufklärung. Zur Begründung der Aufklärungsrüge müssen nicht nur die Tatsachen bezeichnet werden, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind; vielmehr ist weiter anzugeben, auf\nwelchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung\nhätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel\nes hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). \"\n\nDie unter B 2 ausgefühirte.Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Falle EEEEED ist Zwar entsprechend\nder Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2'StPO erhoben, jedoch\nnicht begründet. Die erste Tatsache, über die der Ehemann\nSCHERE nach Meinung der Revision von Amts wegen hätte\nvernommen werden müssen, ist unerheblich. Untreue (§ 266\nStGB) wird von Amts.wegen verfolgt. Der Ehemann SCEEREEED\nkonnte daher, selbst wenn er gewollt hätte, die Anzeige\nnicht mehr \"zurückziehen\". Daß dem Angeklagten gegen SI)\nWB:zur Tatzeit fällige und daher aufrechnungsfüähige Provisionsforderungen zustanden, hat das Landgericht verneint,\n\nund zwar u.a. deshalb, weil der Angeklagte nach seiner\neigenen Einlassung die insgesamt 393,65 DM bei Schuldnern des Schwander eingezogen und für sich verbraucht\n'hat, ohne seinem Geschäftsherrn von der Einziehung Mitteilung zu machen, also gerade nicht aufgerechnet hat.\nBei dieser Sachlage drängte sich dem Landgericht die\nNotwendigkeit nicht auf, von sich aus, ohne einen dahingehenden Beweisamtrag des Angeklagten, den Ehemann\nSEE über etvaige Gegenforderungen des Angeklagten\naus Vermittlung von Lieferungen an die Firma “ ]\nin Bremen zu vernehmen.\n\nb) Unzulässig ist die Rüge, der Beweisamtrag des\nVerteidigers, \"den Angeklagten durch einen sachverständigen Gerichtsarzt auf seinen Geisteszustand untersuchen\nzu lassen\", sei zu Unrecht abgelehnt worden, Dieser’ Antrag war kein echter Beweisamtrag im Sinne des § 244\nStPO. Denn ihm lagen nach der Begründung, die der Verteidiger für ihn ausweislich der Sitzungsniederschrift\ngegeben hat, keine bestimmten Tatsachenbehauptungen etwa des Inhalts zu Grunde, daß der Angeklagte mit einem\nbestimmten. seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden\noder erheblich vermindernden Leiden behaftet. sei (Urteil des Senats.vom 6. April. 1951 2 StR 84/51). ‚Der Antrag war üÜaher nur. eine Anregung an das Gericht, zueifel an der Zurechnungsfähigkeit des ‚Angeklagten von Ants\nwegen zu klären. Auf die Anregung einzugehen. wäre das\nLandgericht deshalb nach § 244 StPO nur verpflichtet gewesen, wenn es selbst Zweifel an der Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten gehabt hätte. Dies war jedoch nach der .\nBegründung, mit der es den Antrag. abgelehnt hat, nicht\nder Fall.\n\n4 4\n\nce) Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe als Rückfallbetrüger nur. wegen der Taten bestraft werden dürfen, die er vor dem ij. September 1950 begangen hat.\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte wegen Rückfallbetrugs letztmals \"im August oder September 1941\" vom kiarinekriegsgericht Emden zu einer 'Zuchthausstrafe von ärei Jahren verurteilt worden, auf ‚die ihm drei\n\nm. wem. 0 ar man\n\nMonate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurden.\n\nDiese tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Das Vorbringen der Revision,\nder Angeklagte habe sich in dem damaligen Verfahren nicht\nin Untersuchungshaft befunden, sondern im Stabe seiner Einheit mit den anderen Soldaten Dienst getan und lediglich\nkeinen Urlaub erhalten, ist neu und daher in diesem Rechtszug unzulässig. Im übrigen ist als \"Bestrafung\" im Sinne\ndes § 244 (§ 264) StGB nicht der Vollzug der Untersuchungshaft anzusehen, sondern der Urteilsausspruch, daß die Untersuchungshaft als Strafverbüßung angerechnet werde (Rest\n16, 82, 88; 52, 191). Unerheblich ist auch, daß das Landgericht den Tag, an dem das Urteil des Marinekriegsgerichts\nergangen ist, nicht genau feststellt. Denn der zeitlich .\nletzte Betrugsfall (Fall 21), wegen dessen der Angeklagte\nals Rückfalltäter vom Landgericht verurteilt worden ist,\nist im Mai 1951, also jedenfalls vor Eintritt der sog.\nRückfallverjährung (§ 264 Abs 3.i. Verb.’ mit‘ 8'245 StGB).\nverübt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Angeklagte die 53-jährige Zuchthausstrafe im Anschluß an seine kriegsgerichtliche Verurteilung in Ascherndorfermoor\n\"verbüßt\" hat im Sinne des § 245 StGB; auf seine Verwahrung in Ascherndorfermoor hat das Landgericht das. Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nicht gestützt.\n\nWe en a a Se ne zeS 7 wre Pe ze\n. Pa PER een .\n\net,\nBB ner -.. .\n\n. ”\nRe TE a EP ER AT ET\n\nut en EA\n\n„ou.\n\nnn,’ rin\n\n= PER Tag = u\n\nnen “ui\n\n2.) Auch sonst unterliegt das.angefochtene Urteil\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist zwar möglicherweise die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nim Falle 9 einen Betrug zum Nachteil der Firma Peter cu\nverübt. Allein Geshalb, weil die offenbar zahlungsfähigen Käufer der Stoffe, Sc, HE una 10\n\"nicht gewillt waren\", den’ Kaufpreis bar an die’ Lieferfirma zu bezahlen, ist die Firma Gg@nicht ohne weiteres\ngeschädigt worden. Dies kann jedoch, auf sich beruhen,\nebenso wie die weitere Frage,. ob der Angeklagte in der\nAbsicht gehandelt hat, sich (vel Rest 75, 379) oder den\ndrei Bestellern der Stoffe einen rechtswidrigen Vermögens-\n\nvorteil zu verschaffen. Denn ‚jedenfalls hat er einen\n(fortgesetzten) Betrug zum Nachteil der drei Käufer der\nStoffe begangen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte keine Inkassovollmacht für die. Firma Peter Gg@sehabt. Infolgedessen sind die Käufer und Empfänger ‘der\nStoffe durch Bezahlung des. Kaufpreises an den Angeklagten von ihrer Schuld gegenüber der Firma G@@nicht befreit und daher. ‚durch die Handlungsweise des. Angeklagten an ihrem Vermögen geschädigt worden. Auf: das Strafmaß hat die Annahme des Landgerichts, der Betrug sei zum\nNachteil der Firma Peter G@verübt, ersichtlich keinen\nEinfluß gehabt. .\n\nß\n‘\n\n. b) Unschädlich ist auch, daß das Landgericht im Falle 15 den Treubruchstatbestand des § 266 StGB und nicht\nden Mißbrauchstatbestand angewendet hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte von vornherein die Absicht, die Forderungen des SEM für sich einzuziehen, also die eingezogenen Gelder nicht an SED av-\n\n-6- 17;\nY;\n\nzuführen, Er hat daher durch die Einziehung der Außenstände\nvorsätzlich über die Forderungen seines Auftraggebers durch\nwißbrauch seiner Einziehungsvollmacht zu dessen Nachteil\nverfügt (R6St 69, 58, 64; 47, 420).\n\nc) Ebenso ist der Angeklagte im Falle 6 (C@W) im Ergebnis mit Recht wegen Betrugs verurteilt worden. Zwar konnte das Landgericht den Vermögensschaden des Gastwirts nicht\nohne nähere Feststellungen darin finden, daß er infolge der\nZusage des Angeklagten, seine Zechschuld am nächsten Nachmittag zu begleichen, \"vorläufig\" davon absah, \"irgend etwas zur Sicherung seiner Forderung zu unternehmen\", Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte schon\nvorher einen Zechbetrug zum Nachteil des Cgg@begangen hatte.\nDenn er hat für sich und die von ihm freigehaltenen Gäste Getränke für insgesamt 72,- DM gekauft. obwohl er, wie er wußte, nur \"ein paar kark bei sich hatte\". Damit sind auch in\ndiesem Falle die Lerkmale eines Eingehungsbetrugs nach der\näußeren und inneren Tatseite erfüllt.\n\nAuch in den übrigen Fällen ist die Verurteilung wegen\nRückfallbetrugs (§§ 265, 264 StGB) zu Recht ergangen. Ebenso sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\n00\n\nne\n\nRUE IT 1a\n\neo\n\nEEE SEEN EL BUTTON. en late\n\nisch\n\nM wien rn DLR OBERE Eanapaeien .\nur EEE Ne Ro: “eh, . FOR \" .\n’ . . Er &\nNE A RTERTENT ERL eehlree st Erheeee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-13/2-str-592-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-13/2-str-592-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.033340+00:00"}}