{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-02-12_2_StR_489_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-12","aktenzeichen":"2 StR 489/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2329 044 /£\n\n2_SuR 489/51.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsaoche\ngegen\n\nrtschaftlichen Arbeiter Max EN zus BB\nStr. geboren am 1902\n\n?\n\n‚ den \"landwi\nin\n\n2.) den lendwirtschsftlichen Arbeiter Jakob BB zus\nN (Hessen str. ®. geboren am dm\n1901 in , ' .\n3. den landwirtschoftlichen Arbeiter tev FT m\naus > IKHE ZI) , Heus Ir WM. dort geboren am\n1907,\n\nwegen Lendfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatsprisident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Tr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichier Dr. Luäwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEB\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannts\n\nAuf äie Revision der Stsatsanwaltscheft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bad Kreuznach vom 14.April 1951. dahin abgeändert, dass der bedingte Erlass der gegen die\nangeklagten ui, BEER una F eusgesprochefen Sireafen wegfällt.\n\nDie Revision des Angeklagten TR wird verworfen.\n\nDie ..ngeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels\n\nder Staetsanweltscheft, MM auch die seines eigenen\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDo\n\nGründes\n\nT. Revision der Staetsenwaltschaft,\n\nen\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur Verletzung des § 2 Abs 2 StTG vom 31.Dezember 1949, da die\nStrafkammer die’ gegen die Angeklagten ausgesprochenen\nGefängnisstrafen zu Unrecht bedingt erlassen habe.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom\n19. Juni 1951. (1 Str 228/51) entschieden, dass der beödingte Straferlass nach § 2 Ats 2 StFG erst nach Rechtskraft des Urteils ausgesprochen werden kann und die Entscheidung nicht vom erkennenden Gericht, sondern von\nder Vrilstreckungsbehörde, unter Umständen auch nach\n§ 458 StPO nachträglich vom Gericht zu treffen ist.\nYieser Rechtsansicht ist der erkennende Senat unter\nablehnender Stellungnghme zu den vom Landgericht engeführten Zwerimässigkeitseruägungen beigetreten (2 StR\n>92/51 Urteil vom 4.Dezember 1951).\n\nn.\n\nDas Gericht hat somit zu Unrecht seine Zuständigkelt zur Entscheidung angenommen. Der Ausspruch Über\nden bedingten Straferlass war nach § 354 StPO vom Re-\n\n‚ isionsgericht zu beseitigen.\n\ntI. Revision des Angeklagten MP.\n\nDie Strafkammer het den Angeklagten wegen Lanäüfriedensbruch in Tateinheit mit Körperverletzung in eiwen Falle zusieben Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDer Grundsatz \"in dubio pr‘ reo\" ist nicht verletzt, Er kann nur Anwendung finden, wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten het. In\n\n[4\n\n- 3.\n\n-\n\nvsrliegendem Falle ist das Gericht jedoch von der\n\n„ Schuld !iberzeugt cuf Grund von Tatsachen, die es eben-\n\nfells zweifelsfrei festgestellt hat. Die Erwägungen,\nmit denen es aus diesen Tatsachen seine Jberzeugung\nbegr'indet, lessen keinen Denkfehler und keinen Ver..\nst'ss gegen die allgemeine Lebenserfahrung erkennen.\nDas Vorbringen der Revision, dass das Gericht aus den\nfestgestellten Tatsachen andere Schlüsse ziehen müsse,\nist ein unzulüssiger Angriff gegen die tetrichterliche\nBeweiswirdizung.\n\nNach den Feststellungen haben sich am 18.Juli 1933\nAngehörige der SA, eine grössere Menge von Menschen ‚versemmelt und miteinander‘ verbunden, um eine Reihe von\nPersonen festzunehmen und zur AÄnprangerung durch die\nStrassen von Simmern zu führen. Zutreffenä hat die\nStrafkammer darin die Zusammenrottung einer Menschenmenge zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Persunen noch § 125 StGB gesehen. Auch die annekme, 3:85\nder Zusammenhang nicht dadurch verloren ging, dass sich,\ndie Menge währena des Zuges durch die Stadt in einze,ine\nGruppen aufspaltete, begegnet keinen Bedenken.\n\nDie Zusammenrottung war öffentlich. Der Marsch\naer Festgenommenen ist von vielen Personen begleitet\nworden; es bestand die Köglichkeit, dess neben den\nSA-Angehörigen Andere teilnehmen. Dies ist entgegen\nGem Revisionsvorbringen keine blosse Annahme. Des Ürteil führt auf Seite 11 die Zeugen an, euf deren /.ussagen es Öle Feststellungen gründet. Dass sich diese\n'ussegen nur auf die Beteiligung der 'ngeklagten und\nnicht cu? den genzen Ablauf der Vorgänge erstrecken.\n\nwir\n\nun\n\nwu\n-\n\n«\nup“ nun vu no.\n.\n\n“o\n\nER ra\n\nnn\n\nI\n\n[2\n1. >\nie Au\n\nrn Rn\n\nls. -Ae tree\n\nist nicht ersichtlich. Zudem ergibt gercde die Tatsache, dess der Angeklrgte, der, selbst nicht zur Beteiligung eufgelordert worden wor, auf den im Zug\n\nmitgefihrten Rein einschlagen konnte. den Beweis\nfür die UÜäglichkeit der Teilnahme rrdcrer Personen.\nIm übrigen genügt die Möglichkeit des Zuzugs von\nGleichgesinnten, evch nur von Si-/ngehörigen, die\nnach den Umständen gegeben wer, für die £nnahme der\nÖffentlichkeit (RGSt 5%, 3055 60, 331; OGHS+ 2, 249).\n\nDer Angeklagte hat an dieser Zusrmflenrottung teilgenommen, da er sich in der Menge in Kenatnis der Gewaittäitigkeiten befand. Dass er nur während eines\nTeilabechnittes des Zuges bei der kenge wer, steht\ndem nicht entgegen (RGSt 54, 855 58, 2°7). Noch den\nFeststellungen war er sich euch bewusst, dess er in\neiner zussmmengerotteten. Gewalttätigkeiten gegen\nPersonen begehenden Henge wcr; er ist auch mit Wilzen bei dieser. (geblieben (RGSt 55, 2495 OGHSt 2, 249).\nDer ! “ussere und innere Tcetbestend des Lenäfriedensbruchs ist deher ohne Rechtsirrtum festgestellt. Auch\ndie Annohme eines in Tateinheit damit begangenen Vergchens der Körperverletzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfolgung hierwegen ist zulässig, da der Verletzte bereits am 9.Juli 1945 Strefentreg gestellt hat.\n\nNach dem Urteil hat die Strafkamner nur ein Vergehen nach § 125 Abs 1 StGB als gegeben erachtet und\ndie Strafe hieraus genommen. Das ist zwar rechtsirrig, de der Angeklagte selbst eine Geuslttätigkeit\nbegangen hat. Das Urteil ist jedoch nicht eufzuhsven, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.\n\n°\n} t,\n\n£\n\nGepen die Anwendung des Gesctzes vom 23.1l\"rz 1948\nzur Beseitigung netionselsozitlistischen Unrcechts in der\nStrofrechtspfiege bestehen keine Bedenken. Das Gesetz\nverstösst, vie der Bundcsgerichtehof schon viiederholt\nzu der entsprechenden VO des JA für die brit.Zone\nvom 23.lai 1947 zusgesprochen hat. nicht gegen den in\nArt 3 Abs 1 Grunde niedcergelegten Grundsatz der Gleichheit der Steatsbürger vor dem Gesetz (4 StR 9/50 Urteil\nvom 20.Dezember 1951)zum Zbdrucl: bestimnt).Zu der Herbeıführung einer Entscheicung des Bundesverlassungsgerichts\nbesteht dcher kein /nlass.\n\nDie Strefkammer het ohne Rechtsirrtum die Voraussetzunzen des Gesetzes bejeht. Die damaligen Vorgänge\nhatten ihre Ursache zuch in Rechegefühlen gegen frünere *\nSeperatisten. Diese Gefühle sind nech dem Urteil rusgenitzt worden, um nachträglich äle \"nationale Erhebung\ndurch eine Empörung des VYolkswillens gegen ehemalige\nLendesverräter zu dokumentieren\". Die Taten sind somiT zuch cus politischen Gründen begengen, Zuch ihre\nFerfolgung ist noch den Feststellungen zus politischea\nGründen unterblieben.\n\nDa das Verfahren bereits vor dem 23.März 1948 eingeleitet worden ist, ist die Jehresfrist des § 6 acQ gewehrt und steht die Verjährung der Verurteilung nicht\nentgegen. Auch eine Verjährung nach dem 4.liai 1945\nscheidet aus, da die erste richterliche Handlung mindestens bereits am 27.November 1947 stettfend. Dess die\nrichterliche Hendlung sich damals nur gegen einen-Vit-\n\n- 6-\n\nväter richtete, hindert nicht die Unterbrechung gegen\nden \\ngeklogten, da auch gegen ihn des Verfahren eingeleitet wer (RGSt 36, 350).\n\nDie St»ofzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Miericke Dr.Kirchner _Dr.Dotterweich\nDr. Seuer Dr .Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-12/2-str-489-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-12/2-str-489-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.992716+00:00"}}