{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-01-22_2_StR_475_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-22","aktenzeichen":"2 StR 475/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 475/51 | 2329 030\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert Hans Wilhelm C EEE >\nEEE: seboren om EEE 1920 in ren, Ze2te\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen betrügerischen Bankerotts usa.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter \\ierner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamvwalt Dr.\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REN\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nsch Lendgerichts in Hemburg. vom 22, Mürz 1951 aufgehoben\n\na) mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs im Falle L\nSCHERE 5: Co -B6 -\n\nb) im Gesamtstrafausspruch, in der Nebenstrafe und\n. bezüglich des Beruf? rsverbots.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der\nkechtemittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. ’\n\nVon Rechts wegen\n\nBR naar\n\n2oa\n„2 -\n\nGründe:\n\n. Die Strafkamner hat den Angeklagten \"unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Betrugs und zwar zum Teil fortgesetzten, in sieben Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund wegen Bastechung\" zu\n\ndrei Jahren Gefängnis\n\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt, Ausserdem hat es ihm jede selbständige Geschäftstätigkeit auf die Dauer von fünf Jahren untersagt,\n\nNach der Revisionserklärung will der Angcklagte das Urteil nicht angreifen, soweit er wegen Bestechung (B 1), wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Ge@B-Kosmetik (ey und\nder Firma Ki (D) verurteilt worden ist. Der Verteidiger hat jedoch keine Ermächtigung für die Zurticknahme nachgewiesen (§ 302 II StPO). Die Beschränkung ist daher umirk-\n\nSam.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet,\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1.) Der Eröffnungsbeschluss vom 8. März 1951 ist zwar\n\nunter Verletzung der Vorschrift des § 215 StPO dem Angeklag-\n\nten und seinem Verteidiger bis .zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zugestellt worden. Nach der Sitzungsniederschrift\n\nhaben jedoch Beide erklärt, \"dass sie aus der verspäteten Zu-\n\nstellung des Eröffnungsbeschlusses keine Rechte herleiten\nwollen und mit der Durchführung der Vrrhandlung einverstanden seien\", Damit hat der Angeklagte rechtswirksam auf die\n\n.\nj\naaggyerı\n\nPeer: R “ “\nEn EP EREESSERESEERRGREREGES Kbiterin\n\n,*\nze\n\ns\nN\n\nPREE RAR ERS\n\ninet BER se 25\n\nNary\nBr\n23 1 Minh\n\nVO or.\n\n'\nBe\nHr\n\nGeltendmachung des Verfahrensverstosses verzichtet (RGSt\n55, 159).\n\n2.) Die Revision behauptet einen Verstoss gegen § 207\nAbs 2 StPO. Die Rüge geht fehl, Es bedarf keiner Erörterung, ob das Gericht einen Ausspruch über die Aufrechterhaltung des MHaftbefehls, dessen Vollstreckung nur ausgesetzt war, im Eröffnungsbeschluss unterlassen durfte, da a\nauf diesem liangel das Urteil in keinem Falle beruhen kann}\n\n3.) Das Vorbringen, § 207 Abs 1 StPO sei verletzt,\nkann nicht durchdringen.\n\nDer Eröffnungsbeschluss entspricht zwar nicht dem\n\n§ 207 Abs 1 StPO, da er lediglich eine Formulierung der\ngesetzlichen Merkmale von strafbaren Handlungen enthält\nohne die dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Taten in\nbestimmter Weise darzulegen, Jedoch ist eine Ergänzung und\nAuslegung des Eröffnungsbeschlusses durch Heranziehung der\nAnklage zulässig (TGSt 21, 655368; 105 ff). Diese enthält\nalle erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Bestimmbarkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Ilandlungen. Da\nder Eröffnungsbeschluss auf die entsprechenden Nummern hinweist, mit der die einzelnen Fälle in der Anklage bezeichnet sind; ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben, Zudem\nhat der Angeklagte den Mangel nur in den Nr 2, 3, 6,.8 des\n\n) Eröffnungsbeschlusses gerügt. Er ist jedoch nur in Sr 2\n\nverurteilt; wegen der übrigen Fölle kann das Urteil somit\nnicht auf dem ilengel beruhen, j\n\n4.) §§ 244 Abs 4 und 538 Nr 8 StPO sind nicht verletzt. In der Hauptverhandlung ist an Stelle des in der\n\nAnklage benennten Sachverständigen Dr. wWildhagen wegen des-\n\n-4-\n\n$\nN\n2\nx\n{\nwa\n*\n4\n4\nip\n&\n®.\nE\nNa\n\nEn\n\n7\n\nug\n\n3\n\na ad\n593\n\nZabal\n\nBR at\n\nEEE TETERTTETENE\n\nhe ern,\n5 2\nKar et 20\n\nle\n\nBD\n\nsen Erkrankung jedizinalrat Dr. Frommer erschienen. Der in--\ngeklagte war nach der Niederschrift damit einverstanden,\ndass Dr. Trommer an Stelle von Dr. Wildhagen gehört wurde,\n\nSach dessen Vernehmung stellte er den Antrag \"den Sechver-\n\nständigen Dr. Wildhagen in der Hauyatverhandlung über die\n\nstrafmildernden Voraussetzungen des 3 51 II als Folge der\nPervitinsucht des Angeklagten zu vernehmen\", Den Antrag\n\nhat die Strafkamner abgelehnt, da die Voraussetzungen: des ”\n§ 244 Abs 4 nicht gegeben seien, insbesondere die Sachkun-\n\nde des Gutachters Dr, Fromner auch zu den hiezu entscheidenden Fragen nicht zweifelhaft sei. Sie hat damit auch\n\nzum Ausdruck gebracht, dass sie das Geg«.nteil der behaup- ,\nteten Tetszche für erwiesen erachtet,\n\nx\n\nDie Revision geht zu Unrecht davon aus, dass dem Gericht zwei Sachverständigengutachten vorlagen. In der Haupt-\n\nverhandlung hatte nur der Sachverständige Dr. Trommer ein .\n\nGutachten erstattet, Dieses war massgebend. Das von Dr.\nWildhagen in vorbereitenden Verfahren abgegebene Gutachten\n\ndurfte die Strafkamner nicht berücksichtigen, solange es\n\nnicht in der Hauptverhandlung vorgetragen war. Der Antrag\ndes Angeklagten war nur ein Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen, Diesen Antrag hat die Strafkanmer zutreffend abgelehnt und-auch festgestellt, dass\ndie Sechkunde des. Sachverständigen Dr. Frommer nicht zweifelhaft sei. Der Beweisäntrag enthielt keine Tatsachen für\neine unzureichende Sachkunde des Dr. Fromnmer. Die jetzige\nBehneuptung, der Sachverständige habe die Wirkung des Pervitin ger nicht erprobt, ist ein.in der Revision nicht beschtlicher Angriff gegen eine tatsächliche Feststellung,\n\n“5.\n\nı&\n\nRen\nT\n\nNon\n: Kr 4\n\n»\n”\n\nBR\n\n2\n\nPr Bo.\n. . :\nd „\n? enge” 2\n2\n\nDR\n\n: s\nSuse\n\n» =\n>\n\n®\n“ar ws\n\nvar\nut\n\n«+95 ER\nee\n\n06 N\n\neat henn | n 7i\n\nER um\nAu\nem\n\nI 2%\n\n1a\n\n2\n\nR\n\nr\n\n“2\n\n.5-\n\nDie weiteren Verfahrensrügen könzen nicht beachtet\nwerden, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht sind,\n\nII. Sechbeschwerde,\n\n- 1.) Betrügerischer Bankrott,\n\nDas Konkursverfahren ist über das Vermögen der Firma\niD & Schi, Inh. Vi eröffnet worden. Der Angeklagte wurde daher nicht Gemeinschuläner, auch wenn er\ntatsächlich Alleininhaber des Geschüftsbetriebes und,\nnur sein Strohmenn war. Is ist jedoch zu prüfen,\nob er als \"Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat\",\nzu betrachten ist, Der Angeklagte hatte die Tirma Yin &\nSch nit eigenen Mitteln erworben, das Geschäft allein\nbetrieben und den Zeugen Ti nur zum Schein als Inhaber eintragen lassen, ohne Vi irgendwelche Rechte\noder B»fugnisse einzuräumen, Br ist demnach der tatsächliche Inhaber gewesen, Hierauf kommt es bei der Anwendung\ndes § 239 KO allein an, Er hat den Betrag von 32.000 RM\naus Geschiftsgeldern mitgenommen, Mit diesen Geldern und\ndem weiter vorhandenen Betriebsvermögen wäre er nach dem\nUrteil in der Lage gewesen, die vorhandenen Verbindlichkeiten zu reg:ln, Er war eomit nicht zahlungsunfähig; er\nwar jedoch zahlungsunwillig. Er verliess mit den Geldern\nBerlin in der Absicht, die Forderungen der Gläubiger der\n‚Firma Ni & Schi nicht zu befriedigen und den Betrieb in Berlin fallen zu lassen, Zahlungseinstellung im\nSinne des § 239 XO ist aber auch bei bestehender Zahlungsfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner nicht zahlen will\nund sich weigert, seine Verpflichtungen in der allgemeinheit zu erfüllen (RGSt 41, 209, 312), Zutreffend hat deher die Strafkammer angenomnen, dass der Angeklagte als\n\n-6-\n\nx\n2.\n\n\"rende ug 97.\n\nwe “Z\n\nSure # az ı$ wawe wen\n\nn-\n\n622\n”\n\nRL nn,\n\nET\n\nEREET R\n\nBR BR RS\n\nSL\n\nx\n\nu.\n\na\nwre u j\n\nSchuldner seine Zahlungen eingestellt hatte und auf ihn\ndie §§ 239 £f KO anzuwenden sind (RGSt 65, 413).\n\nEeouge\nPa VOR. ..\nEZ: SER\n\n”\nWEHEN\n\nBRETTEN RO Be ERER S\n\nSovreit der Angeklagte vorbringt, dass die Mitnahme\nvon 32,000 Ril den Betrieb nicht zum Erliegen brachte, widerspricht dies den Feststellungen und ist unbeachtlich.'\n\nER st Heer ap ren an nn ern TORTE\n\nDurch die kLitnahme der Gelder nach Hamburg hat der. An- Br:\ngeklagte sie dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger entzo- Be\ngen und ihnen einen solchen für die Zukunft erschwert, Die\nAnnahme, er habe dadurch Vermögensstücke beiseite: geschafft,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken (R6St 62; 277). Aus dem 7\nUrteil ergibt sich auch, dass der Angeklaste vorsätzlich und :\nin der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der äussere und innere Tatbestand des § 239 Abs 1\nNr 1 KO ist somit gegeben, Zutreffend hat die Strafkammer\n\neinen Notstand nach § 54 StGB verneint,\n\nOb die Annahme der Strafkammer, der Angsklagte habe\nSeifenkonzentrat mit Zusatz von Wasser verfälscht, die falsche Vorstellung eines Lebensvorganges i:t, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte deswegen nicht verurteilt\nworden ist,\n\nKeiner Erörterung bedarf es, ob die Ostzonen-Amnestie\n- Befehl Yr 43 der SiA vom 18, März 1948, ZVBI 1948 S 97\nund G.setz über Gewährung von Straffreihsit .vom. Il. aan”\nNovember 1949 GBl S 60 - von den Gerichten der Bundesrepublik anzuwenden ist (OGlI S 253). Nach den Feststellungen\nhatte die Firma HieWie & Schw ihren Sitz in der Dim\nstrasse im Westsektor, als der Anssklagte sie erwarb, Er hat\nzwar die Fabrikation in die Alte Siiliestrasse im Ostsektor verlest und im alten Büro in der BiilWstrasse ein\n\nr\nI SUR,\n\nBe‘\n\nar\n“4\ny\nin\n2%:\nvet\n\n&\n«\n\n-T1-\n\n. s\n\nm.\n.—.\n\nDr\n3m B\n\nr\n\n“\n\nKERN RE salat di\n5 a er\n’ PER 20. S, Pr\n\napa em aan an.\n. :\n\n‚kann aber keine Tirkung auf eine im Gebiet der Bundesrepu-\n\nSR, ERRT-\n!\n\nrn\n\nAuslieferungslager eingerichtet, Dass er auch den Sitz.:der “\nder Firma von der Bilistrasse in die Alte siliillWtrasse verlegte, ist nicht ersichtlich. Als Tatort der Begehung he\neiner strafbaren Handlung komat jeder Ort in Betracht, in den \"E\nirgend ein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht N\nwird, mögen es Ausführungshandlungen odor tatbestandsmäs sige\nWirkungen sein. Die Tat ist demnach auch im Westsektor von\nBerlin und weiter in der Bundesrepublik, wohin er das Geld\nbeiseite geschafft hat, begangen, Eine Ostzonen-Amnestie\n\nblik begangene Tat haben, Das Gesetz über Gewährung von\nStraffreiheit vom .12. Januar 1950 für den Westsektor in\nBerlin (VO 1950 S 25) entspricht dem Gesetz über Gewährung\nvon Straffreiheit der Bundesrepublik von 31. Dezember 1949,\nBeide scheiden aus, weil eine Strafe über sechs Monate ausgesprochen worden ist,\n\n2.) Betrug mit Fisch- und Lebensmittelpaketen,\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits\nim September 1948 infolge fehlender Barmittel erhebliche\nSchwierigkeiten, seinen Weschmittelbetrieb aufrecht zu erhalten, Einschneidende Verluste im Oktober machten seine finanzielle Lage trostlos, Er hatte keine Gelde: mehr, um die\nlaufenden Ausgaben der Firma zu bestreiten, konnte die Gehälter nur teilweise und in Raten bezahlen und die Lohnsteuer- und die Versicherungsbeträge nicht mehr abführen, Der.\nGerichtsvollzieher erschien immer häufiger zur Vornahme von\nPfändungen, Auch der erhoffte Gewinn aus den Fisch- und Lebensmittelpaketen genügte nicht, um die Gehälter, die höhen\nKosten für die Inserate, die alten Verbindlichkeiten und den\n\nBR\n\n-8 —\n\nPas\n\nee,\n\nSan\nA\n\n“.\nPER\n.n\n®\nk7\nB\nRn\nEM\n\ntar s Ro\nund T-\n\nee\nx.\n\ner\n\n2%\n\nee\n\nZr\net.\n\nAR\n\n8 -\n\nEinkauf von Rohstoffen für den Waschmittelbetrieb, sowie seine eigenen Entnahmen zu decken. Da der Angeklagte die eingehenden Gelder 'aus.den Bestellungen der Fisch- und Lebensmit-\n\ntelpakete auch für seinen Waschmittelbetrieb verwendete, konn- Be\nte er notwendigerweise einen Teil der Besteller der Pakete AR\nnicht beliefern. Trotzdem hat er und zwar bereits in den er- E:\nsten Inseraten sofortige Lieferung zugesagt, in dem Rund- Ei\nschreiben Ende Oktober behauptet, dass die Firma schon tau- FU\nsende und abertausende Päckchen verschickt habe, obwohl zu Bi\ndieser Zeit noch keine Sendung abgegangen war, zum Teil versprochen, dass die Päckchen versichert seien, zum Teil sogar a\n\nLieferungen durch Iuftpost zugesagt. Er hat somit den Bestellern seine Tähigkeit und seinen Yillen zur sofortigen und\nalsbaldigen bestimi.ten Lieferung der Ware vorgespiegelt, sie\ndadurch getäuscht und zur Voreinsendung der Rechnungsbeträge, also zu einer Vermögensverfügung, bestimmt. Geschädigt\nwurden die Besteller, die nicht die zugesagten Sendungen erhalten haben, Dass das Urteil diese nicht einzeln anführt,\nschaden nicht; es ist ersichtlich, in welchem Gesamtumfang\neine Schädigung eingetreten ist.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte sich bewusst,\ndass er die eingegangenen Bestellungen entgegen seinen Zusagen nur teilweise ausführen könne, so.dass ein Teil der Besteller keine Ware erhalten und um den eingesandten Betrag\ngeschädigt werde. Er hat demiach mit dem Willen, zu täuschen _\nund fremdes Vermögen zu schädigen, \"gehandelt. Auch die Ab- a\n\nsicht, sich auf Kosten der Besteller, die um die voreinge-\n\nsandten Gelder gebracht wurden, zu bereichern ist dem Urteil a\n\nzu entnehmen, Bi:\nDer innere und äussere Tatbestand des Betruges ist so- Be\n\nmit gegeben, Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n-gIr\n\nx Yo\n\n-9-\n\nDie Urkundenfälschung ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt,\n\nDie Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich, Dass die\nStrafkam.aer als Beweisanzeichen für den Vorsatz des Angeklagten nicht nur die Inserate und Rundschreiben, sondern\nsein ganzes Verhalten bei der Abwicklung der Geschäfte mit\nden Fisch- und Lebensmittelpaketen herangezogen hat, ist\nnicht nur rechtlich zulässig, sondern geboten,\n\nWidersprüche und Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich, Die Tatsache,\ndass der Angeklagte mit seinen Angestellten den Plan besprochen hat, ein Versandgeschüft mit Tischpaketen aufzumachen,\nhindert nicht die Annahme, dass ‘er wenigstens den bedingten\nVorsatz hatte, einen Teil der Besteller nicht zu beliefern,\nZudem haben die Angestellten Bedenken erhoben, über die der\nAngeklagte hinweggegengen ist, Der Vorsatz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angestellten die Bearbeitung\nder Bestellungen und Versendung der Pakete vornahmen. Sie\nkonnten dies ja nur, soweit der Angeklagte die „aren bereitstellte und ihnen zur Versendung Anweisungen gab. Dass\ner nur einen geringen Teil der eingegangenen Beträge unter\nUmgehung der Angestellten an sich genommen hat, im übrigen\ndie Eingänge verbucht wurden, schliesst seinen Vorsatz nicht\naus, die Gelder nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen\nVerpflichtung en zu verwenden und einen Teil der Besteller\nzu schädigen, Die verneinung der Schuld in dem von der Anklage angenommenen Betrug zum Nachteil der Firma Auinuns\nsteht der Bejahung einer solchen bei den Geschäften mit den\nFisch- und Lebensmittelpaketen nicht entgegen, Eine Verlet-\n\n- 10 -.\n\nus\n\nGES Pre 2\n\nN,\n\nu\nKu\n\nmes\n\nAIR\n\nN\n\nLo\n\nzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" liegt nicht vor,\nDieser Grundsatz könnte nur Anwendung finden, wenn die\nStrafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt\nhätte,\n\nus dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht die\nVerurteilung nur auf die bei der Firma selbst in Höhe von\n29.490 DH - 22,624 DM für Fischpakete, 6.748 IM für Lebensmittelpakete und 118 DM für Frbssuppe - eingegangenen Gel-\n\nder unter Abzug der getätigten Sendüngen:. und Rückzanlungen\n\nerstreckte (S 22, 23, 25, 32). Wegen der Bestellungen über\ndie Speditionsfirma \"Land und See\" hat &s den Angeklagten\nnicht verurteilt, Er ist demnach insoweit nicht beschwert.\n\n3.) Betrug Zeitungsverlage.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den äusseren und\ninneren Tatbestand eines Betrugs zum Nachteil der Zeitungsverlage bejaht, Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte\nschon bei der Aufgabe der Inserate nicht die Absicht hatte,\ndie Kosten hiefür zu bezahlen, die Verleger durch Vortäuschung seines Zahlungswillens täuschte und dadurch zur An-.\nnahme der Inserate bestimmte. Die Revision greift hier nur\nunzulässigerweise die festgestellten Tatsachen und die Be-\n\nweistwürdigung an,\n\n4.) Betrug Hei\n\nDas Urteil führt ohne Rechtsfehler aus, dass der Angeklagte dem Zeugen I vorspiegelte, er habe die gesamte are bereits zum Versand gebracht, und dadurch zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages bestimmte. Bedenken\nkönnen gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung insofern bestehen, als der Angeklagte nur ursprünglich gegen\nVorauszahlung des Rechnungsbetrages zu liefern hatte, Nach\n\n= 11 -\n\nen\n’«\nEn\n\nRER\n\nEN\n\n_e ..\nnn er\nas R\n\nBR. 2r\n\nBe\n\nPERF ET\n\nBr:, 4 2:\n\n‘\n4 \\ ne\nB: £ 2\nES\n\ner\n\nI,\n\n”\npet\nDar Te nn ensee auritähen.\n\nRS: 20255\n\nDu EM\nEW. 1\n\nEr\n\n, 2\nFE IRRE 2ER,\nLe ne urn.\n\nBERN . ..*\n“- EI 73\nre a Me OR.\n\n2 MR\n\nFW\n\n=, nr }\n\nP\n%\nr\n%\nBR}\n4\n\nhatte nach dem Urteil der Angeklagte einen am 31. Dezember\n\n. gen der Hingabe des Kundentechsels mit einer Deckung der\n\nEN\n\n- il -\n\nden Feststellungen hat jedoch der Zeuge B nit dem Angeklagten wegen der Zahlung des Restbetrages verhandelt.\nSie sind übereingekommen, dass der Restbetrag gezahlt werden solle, da der Angeklagte seiner Behauptung nach bereits\ndie ihm obliegende Lieferung bewirkt hatte, Es ist somit\ndie ursprüngliche Vertragsbestimmung über eine Vorauszahlung der Firma Jie@B durch die neue Vereinbarung aufgehoben\nworden, Eine Schädigung der Firma ist dadurch eingetreten,\ndass sie für die Zahlung nur einen bei der Vermögenslage\ndes Angeklagten zweifelhaften Anspruch auf Lieferung der\n„aren erhielt, Der innere Tatbestand des Detrugs ist einwandfrei festgestellt, u\n\n5.) Betrug Tom Stumm &: Co.\n\nIn diesem Falle bestehen Bedenken gegen die Vermrtei- %\nlung. Der Angeklagte bestimmte am 23, Dezember 1948 die #\nFirma IC, Ste & Co. zur Lieferung von Textili- .:\nen im lferte von 323,60 Dil gegen die Hingabe von zwei, auf 4\nden 2. Jamuer 1949 und 10, Januar 1949, vordatierten Schecks. .\nDiese wurden mangels Deckung nicht eingelöst. Das Girokonto des Angeklagten war mit 484,65 DM und das Warenvorschuss- \"\n\nkonto mit 2241, ‚65 DI belastet. Vor Ausstellung des Schecks\n\nRR 3\n\n1948 fälligen Kundenwechsel über 1600 DM der Benk zur Einzah@\nlung übergelyen, Die Behauptung des Angeklagten, er habe we-\n\nSchecks rechnen können, erachtet die Strafkammer als unerheblich, da er bei der schwierigen Geschäftslage im Seifenhandel ohnehin nicht sicher mit einer Einlösung des Wiechsels rechnen konnte und ausserdem der Betrag nicht ausgereicht hätte, seine Schulden bei der Banl: abzudecken,\n\n- 122. =\n\ner}\n\n2 ygt.\n\na“\nTom\n\nx\nBe\n\nrn Arm\nBan\n\ndx\n2%\n\nDiese Erwägungen reichen nicht aus, Die allgemeine\nFeststellung, dass die Geschüftslage im Seifenhandel schwierig war, kann nicht gen‘gen, Erforderlich ist, dass die\nvirtscheftliche Lage der Firma, die den Wechsel ausgestellt\nhatte, zweifelhaft war und der Angeklagte dies wusste und\ndeshalb mit einer Nichteinlösung des \\iechsels rechnete, Var\ndies nicht der Fell, ist von Bedeutung, ob’ die Bank berechtigt gewesen ist den Vechselbetrag auf das \\larenvorschusskonto zu verrechnen, Auf diesem Konto wurde der Kredit ab-.\ngerechnet, den die Bank dem Angeklagten gegen Abtretung von\nKundenforderungen und Ausstellung von Solavechseln eingeröumt hatte (S 18). Konnte die Benk euf Grund der zwischen\nihr und dem Angeklagten bestehenden Vereinbarungen eine\nderartige Verrechnung nicht vornehmen und demnach der ZInseklagte mit der Gutschrift des Wechselbetrages auf sei\nGirokonto rechnen, würde sowohl der äussere wie auch der\ninnere Tatbestand des Betruges entfallen,\n\n'6.) Betrug Aoggiunmm.\n\n‚Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte\nzZinräumung einer Vertrauensstellung den Angeklagten bereits rechtlich verpflicktete, Home und dessen\nEhefrau vor Abschluss des Vertrages darüber aufzuklären,\ndess er aus liamburg wegen Zusamnenbruchs seiner Firma fliehen musste und von der Polizei gesucht werde; denn nach\nden Feststellungen stellte der Angeklagte die unwahre Behauptung auf, er sei mit °0.000 Di an der Firma AMiB-Chemie\nbeteiligt und in der Lage, diese Gelder freizumachen und\n\nfür den Betrieb des Hole zur Verfügung zu stellen,\nEr hat somit etwas vorgespiegelt und dadurch Hoi»\n\nund dessen Frau zum Abschluss des Vertrages bestimmt.\n\nZu Recht hat die Strafkammer eine Vermögenesbeschädisung darin gesehen, dass Toiiim.den nzeitlasten als\n\n- 13 -\n\n-_ voor\n; Er a8\nFa\n\nsr\n\nSch !\n\nEx\nSER *\nRe nenn ne EUER,\n\nor\nA\n\nr&\nEn\n\nur,\n\nmen Im\n\nu\n“ r\nee\n\nN\n\nnt ner\n\nBIRKE\nREN\nEr ER ah\n\n.. i “ rs\nem. Pe 32 %\nkariert\n\nPR\n\nrm\nwre\n\nRT .\nSem .\nx we’\n\n4 ur\nhen\nFA,\n\n=\n=\nI\n\nverantwortlichen Leiter gegen Gehalt einstellte in dem Irr-.\ntum, dieser könne einen Betrag von 90.000 :DM in die Firma\neinbringen, besitze auch. die notwendige Zuverlässigkeit und\nCharakterfestigkeit für den übertragenen Posten und sei in\nder Lage diesen für längere Zeit auszufüllen, wie es der Ausbau des Geschäftes erfordare,\n\nAuch die Annahme, die Erlangung.einer solchen Vertrauensstellung sei ein rechtswidriger Vorteil, zeigt keinen\nRechtsirrtun. Dass der Angeklagte sich der Vermögensbenachteiligung bewusst war und in der Absicht, sich rechtswidrig\nzu bereichern, hendelte, lässt sich der Feststellung entnehmen. \"dass er nicht glaube, dass sich der Zeuge Hoi»\nmit ihm eingelassen hätte, wenn ihm der Zusammenbruch seiner “amburger Firma bekannt gewesen were\" und dass er auf\nalle Fälle sein Ziel, eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, erreichen wollte. Der innere und äussere Tatbestand\ndes Betrugs ist somit zweifelsfrei festgestellt, Des Revisionsvorbringen greift nur unzulässigerweise die Beveiswärdigung ans\n\n7.) Betrug, Ge@-Kosmetik., Kimge und Bestechung,\nDie Verurteilung in diesen Fällen lässt keinen Rechts-\n\n'fehler erkennen, Die Revision trägt hiezu auch nichts vor,\n\nDie Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei, Des Urteil\nstellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 2 StGB nicht vorliegen.\n\nTagegen sind die Erwägungen zur Untersagung der Berufsausübung unzureichend, Aus den Feststellungen ergibt\nsich zwar, dass der Angeklagte nicht nur gelegentlich der\nAusübung seines Berufs, sondern unter Missbrauch desselben\nseine Stra’taten begangen hat, Voraussetzung ist jedoch,\ndass das 3erufsverbot erforderlich ist, um die Allgemein-\n\n.\n\n- 14 +\n\nRe\nakaa\n\nFr\n\n54\n\n; Sr\nME\ner a =]\n\nIL\nx ir te\n\n\"ar,\n\n£\n\net A\n“oa EA\n\n% 5%\n\n#\n\naf\n\nES\n\nKa) aA SE Zu .\nDe. te\n\nweg!\n\n#2\nPr\n\nun.\n“rn.\nBR\n\nwem. *\nne 2\n\nheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, siassgebend für\n\ndie Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlascen wird (RGSt 74, 54). Es\nist daher zu „rüfen, welche Wirkung die Verbüssung der\n\nnicht geringen Gefüngnisstrafe voraussichtlich auf den Angeklagten hat, Die Strafkamrer spricht selbst aus, dass der\nAngeklagte\"nicht der Typ.eines völlig verlogenen und kalt\nberechnenden Betrügers ist\", sondern \"seine Straftaten wesentlich in seiner allzu euphemistischen Einstellung und in\nseiner allerdings erheblichen Tialtlosigkeit ihre Ursache haben\",Sie hebt auch hervor, dass die turbulenten Verhältnisse\nder Jahre, in denen der Angeklagte seine geschäftlichen Unternehmungen begann, seine Veranlagung begünstigten. Sie erachtet cs für möglich, dass die Strafe ihn vor weiteren betrügerischen Geschüftsmethoden warnen wird, Es hätte üaher\neiner eingehenden ürdigung bedurft, dass der Angeklagte\ntrotzdem nach Strefverbüssung die Allgemeinheit gefährdet\nund nur ein 3erufsverbot diese Ge? zährdung beseitigen kann.\n\nDer Ausspruch über das Berufsverbot iet auch nicht genügend bestimut. Nach § 42 1 StGB in Verbindung mit 5260\nAbs 2 StPO muss das Urteil, wenn auf Untersagung der Berufsaustibung erkannt wird, den Beruf, das Gewerbe oder.den Ge-\n'werbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau bezeichnen. Die Untersagung \"jeder selbständigen Geschäftstätigkeit\" genügt diesem Erfordernis nicht.\n\nDa das Urteil in den ‚Fällen ’B 6 aufgehoben wird, kann\nder Gesemtstrafausspruch nicht bestehen bleiben; desgleichen\n\n- 15 -\n\nse\n\nFORT 97 Tr ee\n\n$\n\neen\n\nDR 25\nnn rm ee\n\n*\nr\n\n.. *\nER Eu\nnr\n\n28\n. an “\neen N;\n\nram >”\n\n15 -\n\nvar !er Ausspruch der Nebenstrafe und des Berufsverbotes\n\neufzuheben,\n\nDr. Kirchner Dr. Dotterweich Dr, Sauer\n\nzugleich für den Dr, Iudwig\nbeurlaubten Bundesrichter \\/erner ' oe\n\nL}\n.\n.\n®\nr\n’\nRS\nya“\nFa a 3\nen.\n‚\n»,\nR .\n5 sen\n. ..\nB\nPre ı\nBa\n. . ar\ns : ”\nBeer\n”s\ns . Fre\n.\nKe\nLa}\nnude","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/2-str-475-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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