{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-01-15_2_StR_567_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"2 StR 567/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Iamen des, Volkes\n\nIn dem Sicherungsverlahren gegen den Arbeiter Paul T ae\nEm aus SCHED- NED, Es traosc, geboren am\nVE. 1915 in Te vei To,\n\nwegen Unterbringung in ciner Leil- oder Pilegeanstalt\n\nhat der 2, Strafsenat des Fundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1952, an der teilgenomrien haben:\n\nSenatspriioident Dr, !oericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter !lenneka\nSundesrichter Dr. Sauer\nSundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsenwalt EEE»\nals Vertreter der Jundesanwealtschaft,\nJustizangestollter ER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Rovision-den Beschuldigten wird das\nUrteil des lendgerichts in Liel vom 26. Juli 1951\nmit den Feststellungen eufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht surückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\n-_ 2 _\n\n2. Be . c3 .\nu ET gung. eo\n\nErünAdgr\n\nDie Strafkammer hat im Sicherungsver?fehren nach\n§ 429 a StPO die Unterbringung des Beschuldigten in\neiner Heil- oder Pflogeanstalt angeordnet, da er\nim Zustande der’ Zurechnungsunfähigkeit \"in vier\nselbstindigen Fällen UOnzucht nit Kindern betrieben,\nin drei weiteren Fällen den Versuch der Unzucht nit\nKindern und in einem weiteren Falle eine Beleidigung\nbegangen\" hat,\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensreclts\nund des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel ist be-\n“ gründet.\n\nIn der Sitzungsniederschrift heisst es nach\nFeststellung der erschienenen Zeugen: \"Von der Verteidigung sind noch folgendo Zeugen gestellt\", Es\nfolgen dann die lamen von sechs Personen.\n\nIn der Lauptverhandlung stellte der Beschuldiste\nden Antrag,als weitere Zeugen zu hörens\n\ndie Zeugen TOD, mm, OH Lund Ep\nüber die allgemeine Führung des Angeklagten\n\nund darüber, dass die üäächen dem Angeklagten\nnachgelaufen seien, die Zeugin Tiiliii,auch\nüber. den Vorfall zu \"F\" der Anklage.\n\nDie Straikamner entschied über diesen Beweisamtrag mit folgendem Beschluss;\n\n\"Die Vernehmung der Zeügen über die jetzise\ngute Führung des Angeklagten wird abgelehnt,\nda diese Tatsache als wahr unterstellt wird\nund für die Entscheidung nicht wesentlich\nerscheint. -\n\nBu u\n\nDie Vernehmung der Zeugen zum aufreizenden Verhalten der Kinder wird abgelehnt, da diese Tatsache zum Teil erwiesen ist und ein weiterer\nBeweis hierzu nicht erforderlich erscheint\".\n\nDie Revision behauptet Verletzung der §§ 245,\n244 StPO, da dan Gericht dio auf Veranlassung des\nBeschuldigten erschienenen Zeugen hätte vernehnen\nmüssen und ausserdem die Ablelınung des Beweisamtrages\nnicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche,\n\nre. IB ie N er\n\nLe\n\nWach § 245 StPO ist die Teweiscufnahne auf säutliche vorgeloedenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig oder zun Zvrecke der Prozeßverschleppung beantragt\nist. Voraussetzung ist senit, dass der Zeuse vorgeladen\nist. Dies erfordert, dass er nach 9 38 StfO durch den\n. Cerichtsvollzieher geleden und den Gericht gegenüber\nder Kachweis ‘der Ladung geführt wird. Es genügt nicht,\ndass der Zeuge auf Ersuchen des Angeklagten bei Gericht\nerscheint.\n\nGegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes l:önnen\ndie von der Revision angeführten Zwecknüssigkeitserwägungen nicht durchgreifen, Die: Zuerlkiennung eines unbeschränkten Rechtes auf Vernehmung aller Personen, die\nein Angeklagter zur Verhandlung beibringt, würde einen\nYissbrauch ermöglichen und die geordnete Durchführung\nder Verhandlung gefährden. Ls besteht kein Grund, von u #\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der\nsich der erikennende Senat anschliesst, abzuweichen\n(RGSt 25, 4005 40, 138; Löwe-Roesenberg 19.Aufl § 245°\nStPO Anm 2 a).\n\nDass die Staatsanvaltschaft die von ihr benannten\nZeugen ohne Zustellunssurlkunde reladen hat, int ohne\n\nrag\n\n17 ch\nSf\nBedeutung, da die Strafprozeßordnung eine bestimmte A\nForm der Ladung hiefür nicht vorschreibt, § 48 StPO Ei;\n(RGSt 40, 158).°§ 245 StPO ist demnach nicht verletzt, 4\nÜber die Vernehmung der von dem Angeklagten zur Verhand- E\nlung unmittelbar gestellten, aber nicht geladenen Zeugen Bu;\nist nach § 244 StPO entsprechend dem Beweisamtrag Bu\nzu entscheiden (RG6St 23, 400). TE\nDie Strafkemner hat die Vernehmung der Zeugen \"Über “\ndie jetzige gute Führung des Angeitlagten\" abgelehnt, 3\nda sie dicse Tatsache als wahr unterstellt, Damit hat ©\nsie den Bevreisamtrag nicht erschöpft. Dieser Ging dahin, 4\ndess die Zeugen \"Über die allgemeine Führung des Ange \"\nklagten\" zu hören seien, also auch über die Führung vor | Be\nBegehung der strafbaren Iandlungen. Diesen Teil des Be\n\nBeweisamtrages erfasst der Deschluss der Strafkammer\nnicht. Sie hat demnach den Beweisamtrag teilweise übergangen und denit gegen § 244 Abs 6 StPO verstossen.Bei\nder Beurtcilung,ob der Beschuldigte ein gefährlicher\nGeistesgestürter ist und die öffentliche Sicherheit\nseine Unterbringung erfordert, ist sein Vorleben und\nseine gänze Persönlichkeit zu würdigen,\n\nDie Vernehmung der Zeugen darüber, dass die MEdchem dem Beschuldigten nachgelaufen sind, hat die Straf- -\nkammer abgelehnt, \"da dieso Tatsache zum Teil erwiesen\nist und ein weiterer Beweis hiezu nicht erforderlich\nerscheint\", Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft.\nDer Beschuldigte stellte unter Beweis, dass alle Kinder, an denen,er seine’ strafbare Handlung begangen haben\n\"soll, ihm nachgelaufen seien, Da die Strafkammer diese\nSehauptung nur teilweise als erwiesen ansieht, sind die t;\nVoraussetzungen für die Ablehnung nach § 244 Abs 3 StPO MR\nnicht gegeben, .\n\nu 3 — Fr\n“Yy\n\nDie Ablehnung wird nicht dadurch gedeckt, dass\nder Strefkammer ein weiterer Beweis nicht erforder-\n‚lich erschien, Es ist nicht erkennbar, aus welchen\nGründen der beantragte Beweis nicht erforderlich ist.\nDass er für die Entscheidung Bedeutung hat, ergibt\nsich aus den Feststellungen im Urteil, wonach nur\nzwei der llidchen den Beschuldigten gereizt haben,\n\nim übrigen jedoch er den liädchen nachselaufen ist.\nDie Entscheidung der Straflkammer über den Beweisamtrag entspricht daher nicht dem § 244 Abs 3 StPO. Das\nUrteil kann auch auf diesem Fehler beruhen.\n\nII. Sachheschwerde. RE;\n\nDas Urteil begegnet in sachlicher Hinsicht ebenfalls Bedenken.\n\nDa die Sicherungsmassnahme sich auf die Zurech- n\nnungsunfähigkeit des Beschuldigten nach § 51 Abs 1 StGB R\nstützt, erstreckt sich die Sachrüge auf den Urteils- E\nsnruch in seiner Gesamtheit, Sie erfordert eine lIach- SE\nprüfung der Tat- und Schuldfrage (R6St 71, 265). ;\n\nIm Falle 5 d und co (Edith iin ist im Urteil B 3\nals zeitpunkt der Tat jeweils mır \"Sommer 1950\" ange- v1\nseben. Edith we ist am 9. September 1936 geboren: E ,\nÜs besteht also die Möglichkeit, dass das lädchen ur\nZeit der Taten das 14. Lebensjahr vollendet hatte. In #\ndiesem Falle scheidet ein vollendetes Verbrechen\nnach § 176 Abs 3 StGB 'aus, Die Strafkanner muss versuchen, den Zeitpunkt der Taten genau zu bestimmenl-. E\nund sich auch zur Kenntnis des Beschuldigten über das RR:\nAlter des zur damaligen Zeit an der Grenze des 14.-Ie- NY\nbensjahres stehenden Hädchens äussern, Der Hinweis “\nauf die Ausführungen zu Tall Nr 3 genügt nicht,\n\n’.\n\nDER SER. A A Ze\n\n.“ B , FRE Por: .\nDe S.le “\n\n_ eo\n\nNach dem Sachverhalt im Falle 5 b liegt nicht\nnur ein versuchtes, sondern ein vollendetes Verbrechen\nvor, fells das Lliädchen den entblössten Geschlechtsteil\ndes Beschuldigten geflissentlich betrachtet hat und\nder Beschuldigte dies wollte. Die etwa fehlerhafte\nAnnahne eines Versuchs beschwert den Beschuldigten\n\naber nicht. Keine Beschwer ist es auch, dass die Straf-\n\nkammer im Falle 7 b nur eine strafbare Wat nach § 176\nAbs 5 StGB Gegenüber der Inge Tee annimmt, obwohl\nder Boschuldigte den beiden lildchen Christel io\nund Inge HaffiB seinen Geschlechtsteil gezeigt hatte,\n\n‚Dies gilt ebenfalls für den Fall 8, bei dem die Strafkammer nur eine strafbare Tat gegenüber der Loni Tggge\n\nannimmt, obwohl der Beschuldigte auch der Ruth Jugge\nGEB sein Glied gezeigt hat.\n\nIm übrigen zeigen die tatoüchlichen Feststellungen\nund ihre rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass\näie nur auf Strafantrag hin verfolgbaren Taten nicht\ndie Grundlage für ein Sicherungsverfahren bilden\nkönnen, wenn der Strafantrag ?ehlt (R6St 71, 219, 321).\n\nDass die Voraussetzungen 'des § 51 Abs 1 StCB\ngegeben sind und der Beschuldigte strafrechtlich\nnicht verantwortlich ist, hat das Urteil rechtlich\nzehlerfrei Lostgestellt. Die. ‚Revision vwrügt hiezu\nauch nichts vors\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 vb ist 'enzuordneny wenn die öffent-\n\n‚liche Sicherheit es erfordert. Nlezu reicht die bloße\n\nWHöglichkeit der Wiederholung einer mit Straf& 'beärohten Handlung durch den Unzurechnungsfähigen nicht aus.\nDie Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Bestand\n\n-1-\n\nder Rechtsordnung durch die bestinnmte Wahrscheinlichkeit. künftiger, gegen sie gerichteter Neandlungen\n‚verbrecherischer und deher gefährlicher Geisteskranter. unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für\ndie Zukunft -zuf andere Weise nicht zu erreichen ist\n(NGSt 68, -1495 73, 303). Die zwangsweise Unter- .\nbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt\n\neine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, daps\nsie nır gorechtfertigt ist, wenn eine ernstliche Ge-\n\nfahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beseitigt werden muss.\n\nNach dem Urteil besteht bei dem Beschuldigten\ndie \"latente Gefahr\", dass er rückfällig wird, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu bietet. Damit\nist die liöglichlieit des Rückfalls, aber nicht die\nerZorderliche Wahrscheinlichkeit dargetan. Sie ist\nauch aus den weiteren Feststellungen nicht zu entnehnen. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der\nDeschuldigte rein triebhaft handelt und geistig\nser nicht in der lage ist, sich zu bessern, gleubt\n\nJedoch, dass er \"rein dressurmässis\" so weit gebracht '\n\nwerden kann, dess er ungefährlich wird. us ist somit\nin Wirklichkeit die Uöglichkeit gegeben, dass er\nunter Umständen in Zukunft keine strafbaren Tandlungen der angeführten Art melir begeht.\n\nDie Beurteilung kann sich euch nicht allein auf\ndie dem jetzigen Verfahren zu Grunde liegenden Straftaten stützen. Es ist erforderlich die ganze ?Tersönlichkeit des Beschuldigten und auch sein Verhalten vor und nach der Tat zu würdigen. Dazu besteht\numsomehr Anlass, als der Beschuldigte trotz seines\nSchwachsinns erst im Alter von 36 Jahren straffällig -\ngeworden ist. Er war demnach in der Lage sich bis zu\n\net en\n\nMN\n\n-8-\n\ndiesem Alter einwandfrei zu führen und zwar auch\nin der Zeit seiner Abwesenheit von zu Hause,\n\nEr ist in verschiedenen Stellen als Iandhelfer\nund Iandarbeiter beschäftigt und ärei Jahre lang\nbeim Bodenpersonal der Luftwaffe gewesen. Obwohl\ner in dieser Zeit der Überwachung durch Angehörige\n\nentzogen war, hat er nicht die Gelezenheit gesucht,\n\nsich an kinder heranzumachen. Auch nach den jetzigen Taten sind keine Verfehlungen nehr bekannt geworden, Diese Umstände snrechen nicht für die Vahrscheinlichkeit des Rückfalls. Sie geben vielmehr der\nVermutung Raun, dass der Deschuldigte, wenn nicht\nbesondere Umstände hinzukommen, keine Cefahr für die\nUmwelt, euch nicht ?Zür kinder, ist.\n\nE5 bedarf daher ciner Würdigung, ob nicht solche\nUmstünde für das strafbare Nervortreten des Deschuldigten vorgelegen haben, Das Urteil führt selbst aus,\ndass ein Teil sciner Taten darauf zurückzuführen ist,\ndass iülächen vie Lelga Ci und Ruth Julie, die\nbeide in Fürsorgeerziehung gekommen sind, den Beschuldigten gereizt haben, Die Stralkammer stellt zwar est,\ndass in den anderen Fällen die liädchen nicht dem Beschuldig;ten, sondern er ihnen nachgelaufen ist, Der -\nBeschuldigte hat für seine gegenteilige Echauptung .\nzeweis angeboten, üös ist nicht ausgeschlossen, dass\ndie Strafl:aumer zu einer .andeoren Feststellung Gekomnen wäre, wenn sie diesen Beweis erhoben höütte. Sie wird\nin dieser Zinsicht den Sachverhalt noch aufklären nmüs- '\nsen. -rgibt sich eber, dass besondere Uustünde en waren,\nie Gie strafbaren Zandlungen des Beschuldigten mitverursachten und begünstigten, so ist eingehend zu\nprüfen, ob trotzden die Gefahr der Wiederholung und\neine Gefäl:rlichkeit des Jeschuldigten besteht,\n\n9\n\nBedenken begegnen auch die Erwägungen der\nStrafitanrmer, dass mur die Unterbringung in einer\nbeil- oder ?ilogeanstalt geeirnet ist, die vom\nDeschuldigten drohende Gefahr zu beseitigen. Die\nStrafkammer traut dem Vater nicht die znergie und\nUrsicht zu, sich gegenüber den Sohn durchzusetzen.\nDem steht entgegen, dass er es vermocht hat, Seinen\nSohn bis Ende des Jahres 1949 und nach den jetzigen\nTaten von strafbaren !andlungen abzuhalten.\n\nDer Beschuldigte ist nach dem Urteil eine wenig\ntriebhafte, passive Natur und einer Einwirkung nicht\nunzugänglich, Die Stroikemnmer hält es für möglich,\ndass er soweit gebracht werden kann, einer Reizung\nzu widerstehen. Is ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Vater einer solchen Einwirkung nicht\nfähig sein soll. Dass ces hiczu einer besonderen WMHllensstörke und änergie bedarf, -ist bei der Fügsamkeit\ndes Deschuldigten nicht anzunehmen, Es ist somit eine\neingehende Würdigung notwendig, warum trotz dieser\n\nN\nN\nBa\n\nee A ee\n\nUmstände eine ausreichende Beaufsichtigung und\nÜberwachung des Beschuldigten und eine, klinftige +4\nstrafhare INandlungen verhindernde, Einwirkung des “\nPe5 3\nVaters auszuschliessen ist. IR\nFür den durch Ortsabwesen- _ u |\nheit am Unterschreiben ver- . 1 I;\nhinderten Senatsprisiden- Dr.Dotterweich !ienneka u: |\nten Dr. lloericke Ber.\nDr.Dotterweich BR!\n\nDr, Sauer Dr.Iudwig\n\nEee\n. ..%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/2-str-567-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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