{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-01-15_2_StR_535_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"2 StR 535/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27\n\n2 StR 5 51 n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nle aus aa geboren\n\nBuchhalter erhalten Jakob S >\nan GE 1898 in\n\nin Untersuc ER. 2,07%\nim U.-Gefängnis in He.\n\nden Kraftfahrer Heinrich R aus Er\n1904 in W\n\nDE, geporen ee\n\nKreis gr Untersuchungshaft im U. -\nGefängnis in H\n\nden Autoschlosser Hermann F aus an\"\ner er am «1909\n\nin- b. H\n\nden Kraftfahrer August K aus Su:\nu en Mn. n\n\nH\n\nBo Buchdrucker Emil Wilhelm W e aus\na nes BB geboren am 1916\ninH j\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ink»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter IR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n[3\nLee\n\nu :*\n\nRT\n\nEL\n\nu et\n\n- U 0 ühe\n\ner\n\nofen dan m\n..\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Mai 1951\nwird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n- 5.\nGrändes\n\nI.! Die Stralkammer hat verurteilt, und zwar zu verschieden hohen Gefängnisstrafen;\n\nDie Angeklagten SB una Rei je wegen ?ortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung,\ndie Angeklagten Ken und Feiiiw je wegen Beihilfe hierzu, ale Angeklagten Sp und Fa zurgleich (5 73 .-\nStGB) je wegen Ausweismissbrauchs und schliesslich den\nAngeklagten Teiln wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug.\n\nDie Staatsanvaltschaft greift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des Verfalirens- und\ndes Strafrechts. Eine Verletzung des Strafrechts sieht\nsie vor allem darin, dass die Strafkamnmer es abgelehnt\nat, einen besonders schweren Yall des Betrugs nach § 263\n\n“ Abs 4 und einen schweren Fall der Urkundenfälschung\nnach § 267 Abs 3 anzunehmen. Das Rechtsmittel muss erolslos bleiben.\n\nII. 1) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt\nund daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Für die sachlichrechtliche Beurteilung kommt\nfolgender Sachverhalt in Betrachts\n\nUm sich grössere Einnahmen zu verschaffen, nissbrauchten die Angeklagten eine in der Bauwirtschaft zwischen\nden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\ntarifvertraglich vereinbarte Regelung, die dem einzelnen Arbeitnehmer die Bezahlung seines Urlaubs sichert,\nZu diesem Zweck entrichten die Baufirmen für ihre Arbeitnehmer bestimmte Hundertsätze des Lohnes an die \"Gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtscha®t\". Diese bedient sich für die Einziehung der Urlaubsgelder der\nöffentlichen Sparkassen. Bei ihnen erwirbt für jeden inrer\nArbeitnehmer die einzelne Baufirma Wertmarken, die sie\n\nAn\n\nin die sogenannte Urlaubskarte des Arbeitnehmers einzukleben hat. Wenn die Karte mit der für die Erlangung\neines Urlaubsgeldes erforderlichen Anzahl von Wertmarken beklebt ist, legt sie die Firma oder der Arbeiter\nbei der Sparkasse vor und erhält den dem Wert der Marken entsprechenden Geldbetrag ausbezahlt.\n\nDieses System kannte SEE, da er früher bei verschiedenen Baufirmen Lohnbuchhalter war. Er vereinbarte\nmit RB, Vertmarken fälschen zu lassen und einzulösen. RB gewann mit Hilfe von Keime den Drucker\nve für den Plan. Dieser stellte nach dem Vorbild einer echten Marke im Werte von 5.-— DM tausend\ngefälschte Wertmarken her, die den echten täuschend\nähnlich waren, und liess sie durch den Mittelsmann\nKm den Angeklagten SB und RB überbringen.\nDiese beiden beklebten leere Urlaubskarten, die sie\nbei Sparkassen erhielten, mit falschen Marken, versahen jede Karte mit erdichteten Namen des Arbeitgeberff\nund des Arbeitnehmers und unterzeichneten den vom Arbeitgeber auszufüllenden Freigabevermerk, den jede Karte\ntrug, unter Angabe des Urlaubsgeläbetrags mit dem Firmenasmen. Vie Karten löste z.T. FW: den Rei als\nGehilfen gewonnen hatte, 2.T. SB bei verschiedenen\nSparkassen-Zweigstellen ein. Dabei bedienten sich beide\neines auf einen gewissen GEB lautenden Personalausweises, den SEM widerrechtlich besass. FB\nlegie ausserdem gelegentlich eine’ von Sem» mit dem\nNamen einer Baufirma unbefugt unterschriebene Vollmacht vor. Die Beträge, die die Ahgeklagten ausbezahlt\nernielten, beliefen sich auf rund 13230. - DM; sie verteilten sie unter sich. | {\n\nIII.) Der Schuldspruch unterliegt bei keinem der Angeklagten rechtlichen Bedenken. Insdweit trägt die Revision selbst nichts vor. Aber auch \\Jer Strafausspruch ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstapden.\n\n\\\n\n\\\n\n\\\n\n\\\n\nÄ\n\n{ ud 5 -\n\n1.) Bei Prüfung der Frage, ob der Betrug der ängeklagten besonders schwer im Sinne des § 265 Abs 4 StGB\nsei, geht die Strafkammer davon aus, dass die geschädigte \"Gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtschaft\"\nels soziale Einrichtung \"durchaus einen besonderen\nstrafrechtlichen Schutz beanspruchen. könne\", \"deshalb\nkomme, wenn auch nicht eines der in:-§ 26% Abs 4 namentlich genannten Beispiele, wohl aber einer der sonst\ndenkbaren besonders schweren Fälle, die das Gesetz\ntreffen wolle, en sich in Betracht. Die. Tat der Angeklagten falie aber nicht darunter, weil der eine der\nbeider Haupttäter, Re, den sezialen Charakter\n\nder Kasse nicht gekannt habe, und dem anderen, >,\ndiese Kenntnis nicht nachzuweisen sei.\n\nZwar enthalten die für besonders schwere Fälle\neinzelner Straftaten geschärften Vorschriften des Strafgesetzes, wie etwa § 8 263 ‘Abs 4, 266 Abs 2, nicht Tatbestandsmerkmale eines erschwerten Vergehens, sondern\nStrafzumessungsgründe. Auf sie braucht sich faher der\nVorsatz des Täters nicht so zu erstrecken, wie auf die\nMerkmale des äusseren Tatbestandes (vgl RGJW 1938 5 504\nNr 6,. Dennoch kann, wie das RG aad zutreffenä ausführt,\n\"bei der Bewertung „oc... .... von Bedeutung sein, inwieweit sich der Täter der Umstände und Möglichkeiten bewusst gewesen ist, die das verschärfte Urteil ..:»..:.:.+.\nbegründen\", Dies gilt namentlich von den Zür die Strafzumessung bedeutungsvollen Umständen, die ähnlich’ den\näusseren Tatbestandsmerkmalen einer Straftat als sachliche Gegebenheiten unabhängig vom verbrecherischen #illen des Täters bestehen. Sie können auch im Strafmass\ndem Täter regelmässig nur dann zur Last gelegt werden,\nwenn er sie kennt. Darüber hinaus ist freilich für\nseine Bestrafung wegen eines besonders schweren Falles\nnicht noch Voraussetzung, .dass er in dem Bewusstsein\nhandel.t, die ihm bekannten Tatsachen enthielten erschwerende Umstände,\n\ns\nPR\nwe!\n® »\nu\n€\n\n»\n\n-6-\n% 0%\n.\n\n&\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutel dies, dass der\nUmstand, der nach Auffassung der Strefkamier den besonders schweren Vorwurf nach § 263 Abs 4 rechttertugen _\nkönnte, nämlich die Eigenschaft der geschädigten Kassa\nals einer sozialen Einrichtung, vom Tatrichter mit Recht\nden Angeklagten Se und REM dein Strafmass nicht\nangerechnet worden ist. Denn Rep wusste nach, Überzeuguns der Strafkammer nichts davon, welchem Zweck die\nKasse diente, Für den Angeklagten Sem» aber ergibt\n‚sich aus dem Urtei), dass sein Verteidigungsvorbringen\nnicht sn zu verstehen war, er habe etwa trotz Kenntnis\nder näheren Organisation und des Zweckes ‘er Kasse sie\nnur nicht für eine soziale Einrichtung gehalten. Vielmehr R\nnäll die Strafka.: mer seine sich auf tatsächliche Umstände heziehende Meinung nicht für widerlegt, er habe die\nKasse für eine der leichteren Abwicklung der Urlaubsfrage im Baugewerbe dienende technische Einrichtung ge- R\nhalten und geglaubt, sie liege vorwiegend im Interesse #\nder Unternehmer, die in ihr Gelder zur “Erzielung von .\nZinsgewinnen ansemmelten. Mit dem Einwand, es sei \"völ- u\nlig abwegig\" anzunehmen, der Angeklagte nabe dieser\nkeinung sein können, wendet sich die 2evision in unzul&ssiger Weise gegen die tatrichteriicne Beweiswürdigung, die keinen Denkverstoss enthält.\n\n«\nv . . .\nlernt\na Bel\n\nDer Sachverhalt erfüllt auch nicht le Voraussetzungen\n\neines der in § 263 Abs 4 ausdrücklich genannten Beispie- :\n' le.Das bedarf, soweit die \"öchädigung des Volkswohles\" x\noder die Verursachung \"eines anderen besonders grossen ®\nSchadens\" in Frage komm‘, keiner näheren Sarlegung. VÄ- , \\\nter keinem dieser beiden Gesichtspunkte aätte die Straf- “\nkammer übrigens, was die Revision verkennt, Gen Angeklag- - ”\nten zur Last legen dürfen, dass ihr Betrug die Kasse I\nmöglicherweise in Wisskredit bringen und aadurch in er- m\n\nneblichem iiasse „chädigen konnte; ebensowenig, dass ihr\nStreben auf einen höheren als den erzieiten Sewinn gerichtet war und nur dank dem volizeilichen Singreifen\n\nLP FI .\n[9% Pe A\n\nAut ee\n\nu A Ve\n.\n\n-7T-\n\nvorzeitig vereitelt wurde. Denn das Gesetz hält einen\nbesonders schweren Fall nur dann für gegeben, wenn der\nBetrug das Volkswohl geschädigt oder einen anderen be-\n\n‚sonders grossen Schaden zur Folge gehabt hat, nicht\n\nschon dann, wenn diese Folge hätte eintreten können.\n\nNie Angeklagten haben aber auch nicht besonders\nerzlistig im Sinne des Gesetzes gehandelt. Allerdings\nspricht das Urteil mit Recht von einer \"geschickten\nFälschung der Wertmarken und ihrer raffinierten Verwendung\", und bei der ®trafzumessung für Sliliisdavon,\ndass er \"mit einer besonderen Raffinesse zu Werke ging\".\nDer Begriff der besonderen Arglist im Sinne des § 265 |\nAbs 4 verlangt jedoch ein ungewöhnliches Mass an Hinteriist, das den Grad des im Durchschnitt der Betrugs?älle\n\nÜolichen erheblich übersteigt (vgl auch IK 6. Aufl Vorbem\n\nvIII 1 vor § 13). Die Urteilsgründe lassen erkennen,\ndass die Strafkammer einen solch aussergewöhnlichen\nFall von Abgefeimtheit verneint. Rechtsgründe lassen\nsich gegen diese Entscheidung nicht ins Feld führen.\n\n2.) Auch äie Annahme der Strafkammer, die Urkundenfälschung der Angeklagten sei kein schwerer Fall im Sinne\ndes § 267 Abs 3, begegnet \"keinen rechtlichen Bedenken,\nDer Begriff des schweren Falles ist hier, anders als bei\ndem besonders schweren Fall des § 265 Abs 4, nicht an\nBeispielen erläutert. Wie in anderen Bestimmungen, an\ndenen das Strafgesetz für schwere Fälle\" eine erhöhte.\nStrafe androht, darf und muss der Tatrichter bei Entscheidung der Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist,\nim Rahmen seines grundsätziich freien Ermessens neben\nden äusseren Tatumständen auch die Persönlichkeit des\nTäters und seine Lebensverhältnisse berücksichtigen.\n\ntr.» .\ns .\nPR \"Re DR\nge S RS\n\nE23 s s Löwe\nwr, ah\na\n\nSITE he N\n\nA.\n\nDO\nneu\n\n..,r\n\n-8-\n\nIm gegenwärtigen Fall stellt das Landgericht bei jedem\nHaupttäter der Urkundenfälschung Umstände fest, die die\nVerneinung eines schweren Falles nach § 267 Abs 3 rechtfertigen. Damit fehlt auch bei dem der blossen Beihilfe\nzur Urkundenfälschung schuldigen Angeklagten Fe und\nKomm die Möglichkeit ihrer verschärften Bestrafung.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\n2r. Koericke Dr. Dotterweich Henneka\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/2-str-535-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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