{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-01-15_2_StR_528_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"2 StR 528/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| A\nın 528/51 2329 027\n\n2.\n\nIn\n<\n\nl\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Karl-Georg L mp aus CM zevoren am\nGE 1920 in Ca 2.21. in Untersuchungshaft\nim Gerichtsgefängnis OB,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen habens\n\nLER anne aa N map ve\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt uEEEN»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Grossen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei\ndem Antsgericht in Celle vom 19, Juli 1951, soweit es\ndie Fälle II, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe (Fälle Co.\nund ch) betrifft, nebst den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe, einschliesslich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Anrechnung der Untersuchungshaft, aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Im‘ übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„2.\n\nGründes\n\nBet ne ME Br\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Betrugs im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle zu der Gesamtstrafe von drei\nJanren Gefängnis unter Anrechnung der Unters uchungsha?t\nverurteilt und ihm die bürgerlichen “hrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\nSie ist zum Teil begründet.\n\nle) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Betrugs zum Nachteil des Ehemanns Drop (Fall 1)\ngenen fehl. Alle Tatbestandsmerkmale des § 265 StGB\nnach der äusseren und inneren Tatseite sind in dem Urteil hinreichend nachgewiesen. Nach den widerspruchs-Zreien tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer\nwollte der Angeklagte der alleinige Bauherr des Wohnund Geschäftshauses sein, das auf dem 2500 qm grossen\nGelände an der Wittingerstrasse errichtet werden sollte; für dieses Bauvorhaben hat der Angeklagte den Ehemann Drag> als Architekten verpflichtet. Darnach hat\nGer Ehemann Dr den Vorentwurf über die Bebauung\ndieses Grundstücks nicht auf eigenes Risiko, wie die\nRevision vorbringt, sondern im Auftrag des Angeklagten\ngefertigt. Er hatte hierfür sowie für die weitere vorbereitende Tätigkeit, die er als Architekt des Angeklagten entfaltete, von diesem die taxmässige Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten zu beanspruchen (§ 612 Abs 1 und 2, § 632 BGB). Ob Pr vie\ndie Revision vorträgt, bei vernünftiger Überlegung sich\nhätte sagen müssen, dass das Bauprojekt der realen\nGrundlage entbehrte, ist unerheblich; nach den Urteilsfeststellungen hat er den ihm lohnend erscheinenden\nAuftrag, aus dem er bei der Mittellosigkeit des Angeklagten in wirklichkeit einen wertlosen Honoraranspruch\n\n- 3.\n\nerlangte, angenommen und ist hiezu durch die in dem\nUrteil wiedergegebenen bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten bestimmt worden. Alle diese\nJustände hat der Angeklagte gekannt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Dr®ien Angeklagten gegenüber nizmals zum Ausdruck gebracht, dass er\nsich an der Finanzierung des Bauvorhabens auf dem\n2500 qm grossen Grundstück beteiligen wollte; der\nAngeklagte hat auch die Arbeitsleistung des Ehemanns\nDr nicht als die Mitarbeit eines nit ihm verbundenen Gesellschafters angesehen.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil\nder Ehefrau Dr (Fall 2) wird durch die getroffenen\nFeststellungen gerechtfertigt. Die von der Revision\nbehaupteten Widersprüche weist das Urteil nicht auf.\nInsbesondere ist die Ausführung der Strafkammer zum\nTall 3, der Angeklagte habe auf die Äusserung des RD,\ner (Angeklagter) solle ihm die Schreibmaschine zum\n\nPfand geben, die Maschine herbeigeholt und sie dem\nRE verpfündet, nach dem Urteilszusammenhang nicht\ndahin zu verstehen, dass der Angeklagte erst in diesem\nZeitpunkt den Entschluss gefasst hat, die Maschine für\nsich zu verwerten. Vielmehr ist der Angeklagte durch\ndie Äusserung nur veranlasst worden, die Maschine ge-\n„ade dem REM als Pfanä zu überlassen. Damit ist die\nFeststellung der Strafkanner, der Angeklagte sei schon.\nbeim Empfang der Maschine entschlossen gewesen, sie zum\nl. August 1950 nicht zurückzugeben und sie sich zuzueiäsnen. durchaus vereinbar.\n\n3.) Die Verurteilung wegen zweier Darlehensbetrügereien\nzum Nachteil des RBB (Fall 3 und 4) lässt ebenfalls\nkeinen Recuatsirrtum erkennen. Was die Revision hiegegen\nvorbringt, bewegt sich vorwiegend auf tatsächlichen\nGebiet und ist daher in diesem Rechtszug nicht zu beachten (§ 337 StPO). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei\n\nn.\n\n>\n\nabe\n\nYcstgestellt, dass die Ehe.'rau Drggpvon dem zunächst\n;-planten Verkauf ihrer Schreibmaschine Abstand genommen, die liaschine zum 1. August 1950 vermietet und\n\ndies dem Angeklagten am 29. Juli 1950 ausdrücklich mitgeteilt hatte. Die Erklärung des Angeklagten gegenüber\nRem er (Angeklagter) könne die Schreibmaschine kaufen. war deshalb unwahr, und der Angeklagte wusste dies\nauch. Ebenso war die weitere Behauptung des Angeklagten,\ner habe für den nächsten Tag eine Rentennachzahlung\n\naus Hannover zu erwarten, bewusst unwahr. Nach den Urteilsfeststeilungen hatte der Angeklagte wegen seiner\nverauteten Hirnverletzung lediglich eine nachträgliche\nUntersuchung in Göttingen b>antragt, also keinesiegs\neine Versehrtenrente vom L.V.A, Hannover bereits zugesprochen erhalten. Dass Re» an 30. Juli 1950 durch\ndie weitere &rklärung des Angeklagten, er habe zum Ankauf der Schreibmaschine 100 DM von einem Dritten geborgt, die er jetzt zurückzahlen müsse, zur liingabe der\n1C0O DM bestimmt worden ist, hat die Strafkammer entgesen der Behauptun,; der Revision nicht festgestellt.\nZutreffend hat die Strafkammer auch im Falle 4 eine\nVermögensbeschädigung des RED angenormen. Selbst\nwenn dieser am 30. Juli des Glaubens war, der Angeklagte habe inz,ischen die Schreibmaschine zu #igentum erworben, und deshalb an ihr nach den §§ 1207, 932 Satz\n\n2 BGB ein Pfanärecht zur Sicherung seiner Forderung\n\naus dem Darlehen über 100 DM erlangt hat, ist er bei\nder Vermögenslosigkeit des Angeklagten auch um diesen\nBetrag geschädigt worden (vgl RG Bd 73 S 61 ff, BGH\nUrteil vom 4. April 1951, 1 StR 92/51, MAR 51, 439)»\n\n4.) In den Fällen 12 und 13 ist die Verurteilung wegen\nBetrugs und versuchten Betrugs ebenfalls rechtlich nicht\nzu beanstanden. Das angefochtene Urteil stellt nicht\nfıst. dass das Anerbieten des Angeklagten an den Vater\nHOW, ihm die Kosten für das Baumaterial zu dem geplan-\n\nrar\nhr\n\nar\nm\n\n“\ny28\nh\n\nven Zimmerausbau \"vorzulegen\" und ihn den Betrag in\nRaten abzahlen zu lassen, von HM angenommen worden\nist. Selbst wenn aber Tb mit diesem Angebot einverstanden gewesen ist, ist damit’keine Vereinbarung dahin\nzustande gckommen, dass der Angeklagte das Baumaterial\nau? eigene Rechnung kaufen und es dann dem Hi zu\ndemselben Preis auf Raten weiterverkaufen sollte, Vielmehr kann die Abmachung nach ihrem Zweck und dem von\n\ndem Angeklagten in der Folgezeit eingeschlagenen Verhalten nur so verstanden werden, dass der Angeklagte\nnach aussen als Käufer der Baustoffe auftreten, im\nVerhältnis zu IM jedoch auf dessen Weisung handeln,\nslso sein Beauftragter im Sinne des § 662 BGB sein sollte. Der Angeklagte konnte daher die 60 DM, die er von\nser Ehefrau HB zur Bezahlung der Rechnung der Baustoffirma Kr> verlangte und erhielt, nur beanspruchen,\nwenn er entweder die Rechnung bereits aus eigenen Mitteln bezahlt gehabt hätte (§ 670 BGB) oder die 60 DM\nzur Bezahlung der Rechnung hätte verwenden wollen\n\n(§ 069 BGB); entuprechendes gilt für die 40 oder 50 DM,\ndie er von dem Ehemann HER zum Ankauf von Bauholz\narlolglos forderte, Nach der Feststellung des Landgerichts war der Angeklagte jedoch von vornherein entschlossen, die 60 DM nicht für die Bezanlung .der Baustoffe und den von’ dem Ehemann HE erbetenen Betrag\nnicht zum Ankauf von Bauholz zu verwenden, sondern diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Damit ist\nauch die Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber\nder Ehefrau JED rechtlich einwandfrei nachgewiesen.\nIndem der Angeklagte der Ehefrau He erklärte, er\nmüsse die Rechnung für das Baumaterial bezahlen, spiegelte er ihr zugleich seine in Wahrheit nicht vorhandene Absicht vor, das Baumaterial mit dem Geld bezahlen\nzu wollen. .\n\n5.) Soweit der Angeklagte im Falle 5 wegen Unterschlagung und in den Fällen 11, 14 und 16 wegen Betrugs oder\n\nAs\n\nversuchten Betrugs verurteilt worden ist, hat die Nachsrüfung keinen den Ängcklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision hat insoweit auch keine\nbssonderen “ngriffe erhoben.\n\nDie Voraussetzungen des Rückfalls (§ 264 StGB)\nsind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Annahme\ndes Lendgerichts, dass der Angeklagte alle Betrügereien\njeweils auf Grund eines neuen Vorsatzes begangen hat\nund dass daher jeweils rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB) vorliegen, ist auf tatsächlichem\nGebiet gelegen; sie lässt einen Rechtsirrtum nicht\n\nerlennen,\n\n6.) Dagegen wird die Verurteilung wegen Betrugs’ in\nden Fälren 6, 7 und 8 (CoD und mei Aurch die\nbisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht getragen.\n\nIn diesen Fällen hat sich der Angeklagte gegenüber\ndem Tank:’rart Ca und. gegenüber dem Gaststätteninhater Gen erboten, ihnen Benzin ohne Benzinmarken\nzu verschaffen, und als Vorauszahlung von Caelb 240 DM\nsowie 300 DI und von Mei 60 DM erhalten. Ver Anseklagte lässt sich dahin ein, er habe von einem Fahrer der Besatzungsmacht namens Bachsteffel, der inzwischen vom Kilitärgericht in Lüneburg wegen Benzindiekstahls mit Gefängnis bestraft worden sei, die Zusage gehabt, dass ihm dieser Benzin besorgen werde; an\nBachsteffel habe er auch die von Cao@iB und mel einkassierten Beträge abgeführt. Die Strafkammer hat es\n?ür unerieblich erachtet, ob diese Angaben des Angeklagten zutreffen; denn jedenfalls habe der Angeklagte\nseine Abnehmer durch die unrichtige Behauptung, er habe\nBenzin auf einer Tankstelle lagern, getäuscht, sie dadurch zur Hergabe der Geldbeträge veranlasst und somit\nin ihrem Vermögen geschädigt. Wenn die Revision hiegegen vörbringt, bei Schwarzmarktgeschäften würden die\n\n- 1. .\nAngaben über die Herkunftsquellen unter den Beteiligten getarnt, weshalb CoD una Mei durch äie wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten über die Herkunft\ndes Benzins nicht getäuscht worden seien, so setzt sie\nsich damit in Widerspruch zu den gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. CoMlB una ve\nGesind äurch die Vorauszahlungen auf den Kaufpreis\nauch an ihrem Vermögen geschädigt worden. Ihr Anspruch\ngegen den Angeklagten auf Lieferung des Benzins bildete jedenfalls deshalb keinen vollen Ersatz gegenüber\ndem weggegebenen Geld, weil der Angeklagte offensichtlich nur Benzin, das aus den Beständen der Besatzungsmacht gestohlen war, liefern konnte. Das angefochtene\nUrteil enthält jedoch zur inneren Tatseite keine hinreichenden Feststellungen. Es fehlen Feststellungen\ndarüber. welchen rechtswidrigen Vermögensvorteil der\nAngekla;;te, der die einkassierten Beträge an Bachsteffel abgeliefert haben will, bei den Geschäften für\nsich erstrebt hat und ob sich der Angeklagte der Ver-\n„ögensbeschädigung seiner Abnehmer bewusst gewesen ist.\niienn es sich, wie es den Anschein hat, bei den Abmachunzen mit Co uni Mei un Schvarzmarktgeschäfte\ngehandelt hat, kann der Angeklagte der Auffassung gewesen sein, dass er auch mit der Beschaffung von gestohlenem Benzin die Abmachung einhalte, dass also die\nLieferung des Benzins, das ihm Bachsteffel zu beschaffen versprochen hatte, für Ca) und ve eine\nvollwertige Gegenleistung für die Vorauszahlungen\ndarstellte. In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt\nnoch sorgfältiger Aufklärung und Überprüfung.\n\n7.) Darnach war in den angeführten Fällen das ange-\n?ochtene Urteil. samt den ihm insoweit zugrunde liegenäen Feststellungen aufzuheben, Die Aufhebung hat sich\n\nFr TI\n\nEee\n\n-8-\n\nauf die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgeriichen\n\nEhrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft ch\n\nzu erstrecken. BR.\n\nIm übrigen war die Revision, da auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu x\n\nbeanstanden sind, zu verwerfen.\n\nDr, KHoericke Dr. Dotterweich Henneka 3\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/2-str-528-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1207","ref_norm":"1207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/2-str-528-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.084859+00:00"}}