{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-01-11_2_StR_219_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-11","aktenzeichen":"2 StR 219/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2329 096 S\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz; RA0 88 396, 4025 EStG § 24 RVO 533, 1492.\n\nRechtssatzs Eine Steuerverkürzung kommt bei der Lohnsteuer mur in Betracht, soweit eine Steuer vom\nbezahlten Lohn abgezogen wird. Auch Sozialver-\n\n.„sicherungsbei träge werden nur vorenthalten,\nsoweit von dem tatsächlich ausgezahlten\n\nLohn Beiträge abgezogen werden.\n\nAktenzeichen: 2 StR 219/51 u\nUrteil vom 11.Januar 1952 IG Kiel OH\n\nes Volkes\n\nIE\n\nNamen\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Atfred A@EEEE cu: KO:\nTe» ER, zehoren en 1911 in Kö»\nGr (Schlesien) .\n\nwegen Betruges u.»\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit--\nzung vom 11.Januar 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nErster Stastsanwalt EEEEm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\n' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannös\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 29.Januar 1951 mit deı\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVın Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Betruges,\nwegen einfachen Bankrotts, wegen Steuergefährdung und\nwegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen\nzu einer Gesamtstrafe von :einem Jahr unä drei Monaten\nGefüngnis und zu 5000 DM Geldstrafe, ersatzweise zu\neinem Teg Gefüngnis für je 1oo DM Geldstrafe\", verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfehrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel: ist begründet,\n\nI, Verfahrensrüge.\n\nDie Verfahrensrüge geht fehl. Die Anklage hat angenommen, dass der Angeklagte durch Vorlage einer falschen Vermögensübersicht und Abgabe falscher Bestandsmeläungen die HMiierank in KR getäuscht und dadurch zur Gewührung eines Kredites. bis zur Höhe von\nannähernd 110.000 DM bestimmt habe. Das Urteii stellt\ndagegen fest, dass er die Bank nicht auf diese Weise\ngetäuscht, sie vielmehr über die von ihm betriebene\nSchleuderkonkurrenz im Unklaren gelassen, dadurch\nüber die Grundlagen seines Betriebes in einen Irrtum\nversetzt und zur Kreditgewährung veranlasst hat.\n\n. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO\ndie in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im\nSinne dieser Vorschrift isi der gesehirhtliche.: ‚Vorgang,‘\nGen die .\"nklage dem Gericht zur Beurteilung unterkreitet (R6St 70, 396). Das Gericht hat diesen Vor-\n\nMn ne\n\nPa -*x\n\n- 3-\n\ngang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vcllem Umfange zu prüfen unä dem Ergebnis der Verhand-Jung Rechnung zu tragen. Die Gleichheit der Tat ist\ngeviehrt, wenn dieser Vorgang vom Urteil erfasst wird,\nmögen sich auch verschiedene Tatumstände geändert\nhaben.\n\nDer Anklage lag das Vorgehen des Angeklagten bei\nKreditgesuchen im November und Dezember 1948 gegenüber\nder eenk zu Grunde. Es war Gegenstand der Verkendlung und Urteilsfindung. Dass der Angeklagte die\nHebenk nach dem Urteil auf eine andere Weise getäuscht het, als die Anklage angenommen hatte. macht\ndie Tat nicht zu einer anderen. § 264 StPO ist somit\nnicht verletzt.\n\nAuch ein Verstoss gegen § 265 Abs 1 StPO scheidet\naus, da die Strafkammer den Angeklagten nach demselben\nStrafgesetz verurteilt hat. Dass es statt der Vortäuschung eine Unterdrückung angenommen hut, ist ohne\nBedeutung, da es sich nur um eine wesensgleiche Begehungsfırm des Betruges handelt (RGSt 70. 358).\n\nEinen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung\nwegen der geänderten Sachlage nach § 265 Abs 3 StPO\nhat der Angeklagte nicht gestellt. Ein Hinweis des\nGerichts hiezu wer nicht notwendig. Dass es nicht\nvon Amts wegen nach § 265 Abs 4 StPO die Yerhandlung\nausgesetzt hat, lässt nach Sachlage keinen Rechtsirrtum erkemnen, de die Verhandlung sich ohnehin\nüber zwei Wochen erstreckt hat.\n\nDie Revision behauptet such eine Verletzung der\nAufklärungspflicht und einen Verstoss gegen § 263.\nund 267 StfO. Da sie keine Tatsachen vorgetragen het,\n\n-4A -\n\nist die Rüge unzulässig. Soweit sie die tatsächlichen\nFeststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung engreift, richtet sich ihr Vorbringen gegen das\nsachliche Recht.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1.} Betrugs\n\nDie Strafksmmer sieht die Täuschung darin. dass der\nAngeklagte entgegenseiner Rechtspflicht die Hiiiilepank\n“ bei den Verhandlungen über eine weitere Kreditgewährung Ende Oktober/Anfang November 1948 und im Dezember 1948 nicht über seine, mindest seit Anfang Oktober 1948 betriebene Schleuderpreiskonkurrenz aufgeklärt hat. Zwischen der Bank und dem Angeklagven\nbestand seit längerer Zeit ein Vertragsverhältnis.\nDie Bank hatte ihm bereits grössere Kredite gewährt.\nDie Kreditgewährung unmittelbar nach der Währungsum-Stellung war vor allem eine Sache des persönlichen\nVertrauens. Nicht zu beanstanden ist die Annahme der\nStrafkemmer, dass bei einem derartigen, auch auf gegenseitigem Vertrauen begründeten, seit längerer Zeit\nbestehenden Vertragsverhältnis der Angeklagte nach\nTreu und Glauben die Rechtspflicht hatte, die Bank\nüber die Grundlage seines Geschäftes aufzuklären\n(RGSt 70, 45).\n\n‘Im übrigen liegt aber nicht nur ein Verschweigen\nvor. Der Angeklagte hat nach dem Urteil durch sein\ngesamtes Verhalten und sein Auftreten den Anschein\nerweckt, dass er sein Unternehmen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns flihre, während er\nin Wirklichkeit eine üble Schleuderkonkurrenz betrieb,\n\n‚-5-\n\ndie eine Ertragsfühigkeit des Betriebes ausschliessen\nmusste. Er hot nach den Feststellungen sogar ausdrlicklich wehrheitswidrig erklärt, seine Berechnungsweise\nsei in Oränung, und die billigen Preise mit seiner guten Irgenisatien begründei. Damit hat der Angeklagte\ndurch sein Yerhalten etwas vorgespiegelt (RGSt 70,\n151). Das Revisionsvorbringen, er habe seine Berechnungsweise der Bank voll und ganz offengel.egt,\nsteht in Widerspruch mit den tatsächlichen Fesistellungen und ist unbeachtlich.\n\nDer Angeklagte hat durch seine Täuschung die für\ndie Benk handelnden Vertreter in einen Irrtum versetzt\nund zur Gew'ihrung der weiteren Kredite in Höhe von\n25.000 DM und li.ooc DM veranlasst. Es ergibt sich\ndies eus den Feststellungen. dass die Bank bei Kenntnis\nder Fenlberechnungen unä der Schleuderkonkurrenz keinen weiteren Kredit gegeben. hätte.\n\nDamit steht nicht in Widerspruch, dass die Kreditgewährung nach der Währungsumsteilung im wesentlichen\nSache des persönlichen Vertrauens gewiesen ist und\nnicht die strengen Bankgrundsätze Anwendung finden\n‚konnten. Das Vertrauen der Zür die Kreditgew'ihrung\nverantwortlichen Vertreter der Bank beruhte ja gerade\nderauf, dass der Angeklagte nach den Grundsätzen eines\nordentlichen Kaufmanns handle. Hierzu gehört aber\nauch, dass er die Preise richtig berechnete und keine\nSchleuderkonkurrenz betrieb.\n\nDie Täuschungshendlung wirä dadurch nicht ausgeräumt, dass der Angeklagte ohne den Kredit vom 2.Novenber 1948 schon damals \"fertig\" gewiesen wäre. Die Bank\nhet den Kredit gewährt in der Annahme ‚dieser werde\n\nKg\n-6-\n\ndem Angeklagten über die bestehenden Schwierigkeiten\nhinweg helfen und die Weiterführung und Gesundung\n\ndes Betriebes ermöglichen, allerdings unter der j\nVoraussetzung, 'dass im übrigen die Grundlagen des E\nBetriebes, also auch eine entsprechende Preisge- i\nbarung, in Ordnung seien.\n\nBedenken bestehen: jedoch gegen die Feststellung\nder Vermögensbeschädigung.‘ Die Strafkemmer sieht\n\" den Vermögensschaden darin, dass die Bank dem Angeklagten am 2.November 1948 einen weiteren Kredit\nvon 25.000 DM und am 22.Dezember 1948 einen solchen\ndurch Einlösung eines Wechsels in Höhe von 11.000 DM\ngewihrt und im Konkursverfahren, das mangels Masse\neingestellt worden ist, keine Zahlung erhalten hat. u\n\nDie Gewährung des Kredites ist ein Darlehens- a\nvertrag. Bei Eingehen eines solchen gegenseitigen ”\nVertragsverhältnisses ist für die Feststellung der\nVermögensbesch”digung messgebend, ob infolge der\ndurch die Täuschung veranlassten Verfügung das esemtvernögen des Getäuschten einen geringeren Wert\nhat als vorher. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt\ner Vermögensverfügung an, nicht darauf, wie sich\nspäter die Verhältnisse entwickelt haben (RGSt 74, \\\n\nDass die sich aus dem Darlehensvertrag ergeben- “\n\nden Gegenansprüche der Bank bei der Vermögenslage\ndes Angeklegten dem hergegebenen Darlehen nicht\ngleichwertig waren, ist für beide Vertregsteile\nersichtlich gewesen. Es hatte deshalb auca die\nBank Deckung durch Sicherungsübereignung von Werten verlangt. Nach der Aussage des Zeugen Zi\n\n-7-\n\n(S 17) hat die Hlllbbank im allgemeinen im Kredit-.\nverkenr bei Sicherungsübereignungen mindestens eine\n2rbige Überdeckung beansprucht, also bereits den unter Umstinden bei einer Verwertung zu erwartenden\nWHindererlös berlicksichtigt. Den Gesamtwert der zur\ng: Sicherung libereigneten Waren und Gegenstünde sch‘tzte\n# die Benk nach der Legerbestandsmeldung vom 25.0ktober\nu\" 1948 euf 130.000 Dil. Es hatte dabei für die Bank\n#8: keine Bedeutung, ob sich unter Umständen bei den °\nübereigneten Varen Ausfälle in Höhe von 20 bis 25.000 DM\n#. ergaben. Demnach hat die Dank selbst angenommen, dass\nihre Torderungen durch die Sicherungsübereignungen\n\nN voll. gedeckt seien und auch eine Verwertung der überf eigneten \\/’aren und Gegenstiinde einen entsprechenden\nI, Eriös bringen werde. An den übereigneten Sechen\nhatte die Bank Eigentum erworben, konnte also bei\nFälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und ..ufwendungen über sie verfügen.\n\n1 . £8 bedurfte somit einer Prüfung, ob die Sicher-Ken heiten zur Zeit des Vertragsabechlusses den gewährif ten Darlehen gegenüber gleichwertig weren. Die\n\ni Strafkemmer hat eine solche Würdigung unterlassen,\nje so dass eine Nachprüfung nicht möglich ist, ob eine\n\nVermögensbeschädigung vorgelegen hei.\n\nAuch die Feststellungen zum inneren Tetbestend\nsind unzureichend.\n\nDer ingeklagte war sich der Tetsache der Fehlberechnungen seiner Schleuderkonkurrenz bewusst.\nSeine Mitarbeiter haben sein Preisgeberen immer wieder beanstandet und ihn darauf hingewiesen. dass die\n\nnun...\n\nVerkaufspreise unter den Herstellungskosten lagen.\nDie Möbel und auch die Erzeugnisse der Giesserei\n\nsind weit unter dem von der Verrechnungsstelle errechneten Preis verüussert worden. Der Angeklagte\nhat sich allen Einwendungen gegenüber verschlossen\nund eine Änderung der Preise argelehnt mit der Erklärung, dass es nur auf den Umsatz ankomme. Die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte demnach\nbewusst Schleuderkonkurrenz betrieben hat, ist recrtlich nicht zu beanstanden.\n\nBewusste Täuschung eines Anderen zum Zwecke\nder Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvor teils\ngeniigt nicht für die Annahme eines Betruges, Es ist\nnoch erforderlich der, wenigstens bedingte, Vorsatz\nder Vermögensschädigung (RGSt 51, 204, 210; 74, 129).\nDas Urteil stellt zwar fest, dass der Angeklagte mit\nder Möglichkeit einer Schädigung der Bank gerechnet\nund sie in Kauf genommen hat. Es schliesst dies\naus der bedenkenlosen Art und Weise, mit der er\nernsthafte Einwendungen und Beanstandungen der Verkaufspreise von Seiten seiner Untergebenen beiseite\ngeschoben hat, Diese Folgerung ist möglich; sie\nlässt sich jedoch nicht vereinbaren mit der Feststellung, dass die’ Bank Werte in Höhe von 130.000 IM\nzur Sicherung übereignet erhalten hatte. Die Strafkammer führt hiezu aus, dass der Angeklagte trotzdem mit einer -Schädigung rechnen musste, da.nach\nallgemeiner Erfahrung Sicherungsübereignungen bei\neinem Verkauf zu einem Bruchteil zusammenschrumpfen.\nDiese Feststellung gen'igt nicht, sodass es einer\nErörterung nicht bedarf, ob ein derartiger allgemeiner Erfehrungssatz besteht.\n\nee 7 S\n‘\n\n-9 -\n\n. Da die Bank bei Abschluss des Darlehensvertrags\nselbst davon ausgegangen ist, dass die übereigneten\nSachen ihre Forderung weit überdecken und eine Ver-F wertung einen entsprechenden Erlös bringen werde,\nbedurfte es einer eingehenden Prüfung, ob nicht auch.\nder fngeklagte diese Ansicht gehabt hat oder hahen\nkonnte. Dass er bewusst eine Schleuderkonkurrenz\nbetrieb, würde dem’nicht entgegenstehen; denn trotzdem komnte er des Glaubens sein, dass die Bank dadurch nicht geführdet werde, da sie ja eine davon\n| unabhingige, volle Deckung durch die Sicherungsübereignung hatte.\n\n2.) Konkurs.\n\nNach dem Urteil hat der Ängeklagte nach der Währungsuns tellung sieben Monate jeweils 1000 DM aus dem\nBetrieb entnommen und für sich verbraucht. Das Vorbringen der Revision, die Entnahmen hätten nicht nur\nsur Deckung rein persönlicher Bedürfnisse. sondern\neuch zu Gesrhäftsausgaben gedient, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen und ist\ndaher unbeachtlich.\n\nen i\nPer ..\n\nee.\n\n.\nes\n\n’\n\n.\n“\n\nZutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndass für die Prüfung der Übermässigkeiv' eines Aufwandes die Gesamtvermögenslage des Gemeinschuläners\nmassgebend ist und nicht, wie die Revision vorträgt,\nder Geschäftsumsatz (RGSt 70, 2605 73, 229). Die\nStrafkammer sieht den Verbrauch als übermässig an.\nda der Angeklagte das mit Verlust arbeitende Unternehmen nur mit Kredit aufrecht erhalten konnte,\n\"praktisch auf Kosten seiner Gläubiger lebte\" und\nseine kleine Femilie die hohen Entnahmen nicht\nvechtferiigte. Diese Folgerung ist nicht u\n\n”\n-10 -\n\nbeafstanden.\n\nDas Urteil lüsst jedoch nicht ersehen, für welchen\nZeitraum die Strafkammer die Voraussetzungen der Vber-\n\nmässigkeit des Aufwandes und damit eine strafbare Hand-\n\nlung des Angeklagten angenommen hat. Bei der Währungsumstellung belasteten ihn keine Verbindlichkeiten, da\ner den von der Bank erhaltenen Kredit voll abgedeckt\nhatte. Er hatte zum 30.Juni 1948 ein Vermögen im Werte von etwa 74.000 DM. Dieses Vermögen hat sich bis\nzum 31.Dezember 1948 in eine Verschuldung von\n\n73.000 DM verwandelt. Es ist demnach in einem halben\nJahre ein Gesamtverlust von 147.000 DM eingetreten.\nDass des Unternehmen entgegen der Zeit vor der Währungsumstellung mit Verlust arbeitete, ist erst im\nLaufe dieser Monate von Juni bis Dezember 1948 hervorgetreten. Das Urteil stellt fest, dass Ende September, Anfang Oktober 1948 der Betrieb mit steigenden\nfinenziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, die\nsich zunüchst in Gestalt von-sich wiederholten kahnungen der Gläubigerfirmen zeigten. Im Oktober 1948\nkonnte der Angeklagte die Löhne nicht immer plinkt-\n\nlich bezahlen} im November 1948 geriet er mit den\nLohnzaehlungen in Rückstand. Aber erst im Januar\n1949 stellte er die Lohnzahlungen ein. Daraus .eergibt sich, dass nicht für die ganze, von der Strafkammer angenommene Zeit die Gesamtvermögenslage des\nAngeklagten derart war, dass eine Entnahme von\nlaoo IM im Monat einen übermässigen Aufwand darstellte. Die Strefkammer musste jedoch feststellen, für welchen Zeitraum mit Rücksicht. auf die\nschrittweise eingetretene Verschlechterung der Vermögenslare ein übermässiger Aufwand vorliegt.\n\n» 11 ..\n\nDer innere Tatbestand erfordert wie bei jeder straf- |\nbaren Handlung auch bei Verfehlungen gegen die KO ein |\nVerschulden. Wenn § 241 KO es auch nicht ausdrücklich\neussprichi, genügt hiebei nach der herrschenden Rechtsprechung, der sich der Senat anschliesst, Fehrlässigft keit (Olshausen 11.Aufl § 240 KO Anm 20, 21; RG 58,\n\nI %204). Das Urteil muss daher ersehen lassen, dass und\n\n} von welchem Zeitpurkt an der Angeklagte die Verschlech-\n| terung äer Vermögenslage und das damit nicht zu vereinj crende Übermass der Entnahmen erkannt hat oder er-\n\nN kennen konnte.’\n\n> |\n- ww . ..\n\n3.) Steuergefährdung,\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte sowohl\ndie seinen Angestellten und Arbeitern abgezogene Lohn..\nsteuer an das Finanzamt nicht abgeführt wie auch die\nLohnsteuervoranmeldungen nicht erstattet, obwohl er\nzu diesen verpflichtet gewesen ist (Anhang zu Ges\nNr 64 Ari X § 11, XII, VOBi Br2 1948 5 11%; DVO vom\n9. Juli 1948 §§ 8, 9 und Ges z Erhebung einer Abgabe\n\"Notopfer Berlin\" vom 8.November 1948 und DVO hiezus\nGBl d.Verv. Verein.Wirtsch. Geb.1948 S 75, 118, 121).\nOhne Rechtsirrtum hat därin die Strafkammer eine:\nSteuerverkürzung durch ein steuerunehrliches Verhalten angenommen (R6St 61., 81 ff, To, 10).\n\nDagegen bestehen Bedenken gegen den Umfang der\nangenommenen Steuerverklirzung. Die Strafkamer geht\ndavon aus, dass die Lohnsteuerpflicht sich nach den\nvertregsmässig geschuldeten und nicht nach dem tatsüchlich bezehlten Lohn richtet. Dies ist rechtsirrig.\n\n‘\n\n- 12 -\n\nDie Lonnsteuer ist die Einkommensteuer von Einkünfven aus’unsel.bständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer\nnach § 2 Abs 5 Nr 4 des EStG vom 27.Februar 1939\n\n(R6B1 S 297) schuläet. Die Steuer wird nach § 38 EStG ..r'\n\ndurch Abzug vom Lohn erhoben. Dass die Lohnsteuer\nvom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung abgezogen wird,\nist nur eine besondere Form der Erhebung. Steuerschuläner bleibt der Arbeitnehmer (Grass ESte 2.\nAusg 1950 Bä II § 385: Peters EStG § 38 Anm 1»).\nNach § 38 Abs 1 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber\n\ndie Lohnsteuer bei der Lohnzahlung einzubehalten\nunä an das Finanzamt abzuführen. Unter Arbeitsi:chn\nsind alle Einnanmen zu verstehen, die dem Arbeit-\n\nnehmer aus \"dem Drenstverhätitmis zufliessen, gleich- . ...... ..\n\ngültig ob ein Rechtsanspruch darauf besteht una unter welcher Form und Bezeichnung sie gemacht werden\n\n: ($ .2 1StDB vom lo.März 1939 RGB1 I S 449, später\nLStDVO vom 16.Juni 1949 GBI Verw.Ver.Wirtsch.G.\n\nS 157). Die Entstehung des Arbeitsverhältnisses gibt\nzwar eine gewisse Grundlage für den Anspruch des\nTinanzamtes; er entsteht aber erst im Zeitpunkt der\nLohnzahlung (§§ 32, 33, 58 IStDB). Massgebend ist\ns:mit nicht die Rechtsgrundlage, sondern nur die\nZahlung, die der Arbeitnehmer tatstichlich erhält.\nEine Verkürzung der Steuer durch Nichtabführung der '\nabgezogenen Lohnsteuer an das Finanzamt kann daher\nnur eintreten, soweit der Arbeitgeber bei Lohnzahlungen die Lohnsteuer abgezogen hat. Ohne Bedeutung\n\nist es alan, ob er einen höheren Lohn schuldet;\ngrunälegend allein ist die tatsächlich geleistete\n\n. Zahlung (Blümich-Falk EStG § 38. Anm 25 RSW1 32,\n1064; Strutz EStG Erg. Bä 1930 S 263). Für den\n\nom.\n\nih\n\n..\nen\n\nBon SE\n\nu.\n\nee HELDEN nz ulinggnen\nom,\n\n:\n$\nH\ni\n\\\nbh\nB:\nE\n\n- 13 -\n\ndarliber hinsus geschuldeten Lohnbetrag tritt die Lohn--\nsteuer und die Abführungspflicht erst mit der Zahlung\nein. Die Strefkommer hätte somit der Urteilsfällung\nnur die nach der tats“chlichen Lohnzahlung sich errechnende unä abgezogene Lohnsteuer zu Grunde legen\ndürfen. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob\ndie Feststellungen die Annahme der Strafkammer rechtfertigen, dass der Angeklagte einen höheren Lohn\nschuldete. \"\n\nDes Urteil nimmt ein fahrlässiges Handeln an, da\nder Angeklagte als Leiter des Betriebes die Angestellten, denen er die Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten 'ibertragen hatte, laufenä Überwachen und\nsich durch Stichproben vergewissern musste, ob sie ihre\nFflicht erfüllen. Eine derartige allgemeine Rechtspflicht besteht jedoch nicht; die Pflichten des Leiters dcs Unternehmens können nur nach den Umständen\ndes einzelnen Falles beurteilt werden (RGSt 58, 13n.\n1335 61, 81. 85).\n\nDer Angeklagse hatte keine Ausbildung als Kaufmann\noder Buchhalter. Er war durch Geschäftsverhendlungen\nmit Xunden und Lieferanten sterk in Anspruch genommen\nund häufig abvresend. Er beschäftigte eine erhebliche\nAnzahl von Arbeitnehmern, Die Erledigung der Steuerangelegenheiten hatte er dem Zeugen van Dijk übertragen, der sich als vereidigter Blicherrevisor und Steuerterater eingeführt hatte und der ihm auch als guter\nBuchhelter empfohlen wer. Die Strafkammer hätte die\nbesonderen Umstände anführen müssen, die trotz dieser\nVerhältnisse den fngeklagten zu einer ihm auch zumus-\n\n«\n\n- 14 -\n\nbaren \\berwachung veranlassen mussten. Von Bedeutung\nkann niebei sein, dass nach den Feststellungen die\nVoranmeldungen für die Lohnsteuer und das,Notapfer\nBerlin dem Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt wurden und ausdrücklich nur von ihm unterzeichnet werden\n- sollten. Es ist nicht ersichtlich, ob er diese vorgelegten Anmeldungen unterschrieben hat und ob dann die\nAngestellten eus Fahrlässigkeit eine Weiterleitung unterlasäen haben. Hat der Angeklagte sie trotz Vorlage\nnicht unterzeichnet, würde eine Fahrlässigkeit zweifellos vorliegen. Ein Anhaltspunkt ist auch, dass der Angeklagte nach den Feststellungen gewusst hat, dass die\nBeiträge für die Sozialversicherung nicht oränungsgemäss abgeführt wurden.\n\n4.) Vergehen gegen die RVC.\n\nAus dem Urteil ergibt sich klar, dass die Strafkammer eine strafbare Handlung des Angeklagten nur insoweit\nangenomuen hat, als er Beitragsteile der Arbeitnehmer\nvom Lohn einbehalten und nicht abgeführt hat. Das gegenteilige Vorbringen der Revision widersrricht den Feststellungen und ist unbeachtlich.\n\nDie Strafkammer hat auch hier rechtsirrtümlich der\nVerurteilung nicht die tatsächlich abgezogenen Beiträge,\nsondern die nach dem geschuldeten Entgelt errechneten\nArbeitnehmerbeiträge zu Grunde gelegt. Die Beiträge\nrichten sich jedoch sowohl für die Kranken- wie auch\nZir die Invalidenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst. nicht nach dem vielleicht-geschuldeten,\n. aber nicht bezahlten Entgelt. Sie sind vom Barlohn\nabzuziehen (§ 385, 394, 1384, 1387, RVO;5 1. LAVO re\n\\.@uli 10415 RGBlL I. S 362 § 115 2.LAVO v.24.April. 1942\n\nSauer SIEHE KB se\n\na ad An\n\nnee\n\n\"un mer U EEE ET EIER\nnt „ie . - . . .\n\nPe\n\nso\n\nPairacH\n\nv\nÜ\n|\n1\n\n-15 -\n\n§ 8 7. B RGBI I. S 252). Lohnzahlung und Abzug des\nBeitragsamteils stehen in enger wirtschaftlicher Bezi.ehung. Ein Abzug ist ohne Lohnauszahlung nicht\ndenkbar. .Es ist daher, falls nur ein Teil des\nLohnes gezahlt wird, der Abzug nur nach der Höhe\n\ndes entsprechenden Teiles stattkaft (RVO herausgegeben von Witgliedern d.RVA § 394 Anm 2, ZEuM des\n\nRVA 1.9%4. 268). Nur insoweit ein Abzug vom tetsächlich gezahlten Lohn gemacht worden ist, kann\nauch eine Einbehaltung nach § 533, 1492 RVO vor-Lıesen. Dass teilweise entrichtete Löhne als gekürzste Löhne anzusehen sind, besagt nur, dass euf\nsie § 1454 RVO. wonach Abschlagszahlungen nicht als\nLohnzahlungen zu gelten haben, keine Anwendung findet. Voraussetzung für eine Bestrafung ist auch\n\nin diesem Falle, dass der Versicherungsbeitrag\ntetsächlich abgezogen worden ist (RGSt 65, 398).\n\nDie Annahme eines, wenigstens bedingten. Vor-\n\n‚setzes ist nicht zu beanstanden, da nach den Fest-\n\nstellungen der Angeklagte wusste, dass die Beitr#ge\nabgezogen, aber nicht oränungsgemäss abgeführt wurden und trotzdem nichts unternommen oder verenlasst\nhet,\n\nDas Urteii musste somit in vollem Umfenge mit\nden Feststellungen aufgehoben werden, Sollte die\nStrafkommer unter Umständen bei Äaer neuen Verhand-\n\n5\n16 -\n\n„ung äle Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 zu prüfen haben, wird\nzu beachten sein, dass das Gesetz Steuervergehen\nnicht erfasst (BGHSt 1, 74).\n\nDr .Kirchner Dr„Dotterweich\n\nzugleich für den durch\n\nOrtsabviesenheit am Unter-\n\nschreiben verhinderten\n\nSenetspräsidenten\n\nDr. Moericke Dr.Sauer Dr. Ludwig\n\ns\nkJ\n\n{\n3\nki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-11/2-str-219-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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