{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-01-01_2_StR_473_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-02-10","aktenzeichen":"2 StR 473/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 473/83 BESCHLUSS\nPL vg £) in der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpflegerhelfer Gerd Heinz K ii ‚\nohne festen Wohnsitz, geboren am 1. Januar 1952 in\n\nHo /Xrs. LU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\no6|\n\nE74\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24, August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n10. Februar 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit Vergewaltigung und wegen schwerer räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision führt mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDie Ansicht der Strafkammer, die schwere räuberische\nErpressung stehe im Fall 1 zur Vergewaltigung und im Fall 2\nzur sexuellen Nötigung im Verhältnis der Tatmehrheit, ist\nunzutreffend. In beiden Fällen liegt nach den Feststellungen\njeweils Tateinheit vor, da die gegen die Opfer gerichtete\nGewaltanwendung des Angeklagten während des gesamten Geschehensablaufs ununterbrochen fortdauerte und ihm zur Verwirklichung beider Tatbestände diente.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten nicht ( auch ) wegen\ntateinheitlich begangenen schweren Raubes verurteilt hat, der\nnach den Feststellungen in beiden Fällen begangen wurde und\nauch angeklagt war ( Wegnahme von 400 DM im Fall 1 und von\n250 DM im Fall 2 ), hat seinen Grund offenbar darin, daß\ndie Kammer auch in der Wegnahme des Geldes nur einen Teilakt\nder räuberischen Erpressung sah, weil der Angeklagte den Verwahrungsort des Geldes erst durch die erzwungene Mitteilung\nder Opfer erfahren hatte. Der Angeklagte ist hierdurch jJedenfalls nicht beschwert.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlich begangener Handlungen nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen kömnen. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\nAbs.\n\nMösl\n\n2. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349\n2 StPO unbegründet.\n\nMüller Maier\n\nGoydke Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-10/2-str-473-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-10/2-str-473-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.353734+00:00"}}