{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-21_2_StR_579_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"2 StR 579/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2502 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Fleischermeister Walter Friedrich D u ;\n\ngeboren am EEE 1906 irn TeiEuiuuE:.\n\nwegen Uordes u.&s\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1951, an der teilgenomaen haben:\nSenatsnräsident Dr. kioericke\nals Vorsitzender, \"\nBundesricht2r Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanvalt MM vei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesenveltschaft,\n\nJustizangestellter (EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nPR\n\n% x\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hemburg vom 23, Juni\n\n1951 unter Aufrechterhaltung seiner :Feststellungen\naufgehoben; .\n\na) soweit der Angeklagte wegen eines Verbrechens\ngegen die ilienschlichkeit in Tateinheit mit\nAussageerpressung, Körperverletzung im Amt\nund gefährlicher Körnerverletzüng in zwei\nzällen verurteilt ist, .\n\nb) im Gesamtstrafausspruch,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nkosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Straf- -\n\nkammer) zurückverwiesen,\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten vervorien, .\nvon echts wegen\nSr\n\n. “\nN.\n\ni\n8\n01\nN\n!\n.\n'\nN\nÜ\n.\n\nmr,\n’ sy\neh\n\nWe,\nI ar £\nOy ER\n\n407\nBi\n\n6;\n\nAr\n\nI a De\n\nEG\n\n‚ 8\n. “\n\n,\n“ v\n. .\nwre A \\\n.. N . ® ’\nEEE tt ,\n‘> ’\naut, a\n\nrs\na small\n\nAde ii\n\n.\n.:*\nx\nBer\nih\n\n%\nve ne A\n\nten\nww %,\n\na\n. & EREETN,\nen as fand he\n\nv\n[%\n\ns >.\n[Z\n\n4\nv\nWer.\nae\n5\n\n-\nar ers\n\nre\n\n1 a TE a,\n\n_— _\n\n’ 2 r.ı\n\nGründes\n\nm me\n\nDas £chwurgericht hat den Angeklagten erstens wegen\nMordes, zweitens wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher K“rperverletzung in zwei\nFällen und drittens wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision. mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist zum Teil begründet,\n\nI. Gegen die Verurteilung wegen Mordes bestehen keine .\n\nrechtlichen Bedenken, Der Angeklagte hat als Kommandoführer einer Abteilung des Konzentrationslagers Neun\nim Winter 1942/1943 einen russischen Häftling durch drei\nPistolenschüsse vorsätzlich getötet, Das zieht auch die\nRevision nicht in Zweifel, Sie wendet sich nur gegen die\nAnnahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Rus-\n\"sen grausam getötet habe. Das Merkmal \"grausam\"! enthält\neine äussere und eine innere Tatseite, Die äussere ist\nerfüllt, wenn die Ausführung der Tötung dem Opfer körperliche oder seelische Leiden von einer Stärke oder Dauer\n\nbereitet, die zur Herbei führung des ‚Todes nicht erforöerlich\n\nist, Zur inneren Tatseite gehört, dass sich der Täter\ndieser Umstände bewusst ist, und dass er aus einer. gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung handelt (RGSt 76-\n297; 77; 455 RG IW 1944, 148; OGHSt 1. 87; 2, 116. 175).\nZur äusseren Tatseite stellt das Schwurgericht fest: Der\n\nAngeklagte brachte den Häftling, den 'er nach einem Flucht-\n\nversuch wieder gefasst hatte. in den Keller in einen dunk-\n\nlen Abstellraum. Dort schoss er mit seiner Pistole auf ihn,\nohne bei der Dunkelheit Vorsorge zu treffen, dass der Schuss\n\n‚den sofortigen Tod herbeiführe, Nach kurzer eit schoss er\nein zweites el auf sein Opfer, Auch dieser Schuss war\nnicht tödlich, Der Angeklagte liess nun die Tür zum Abstellraum durch den Häftlingssenitäter Dei ab-\n\nS 3-0\n\nwur\n.\n\n> et G\n\nD\n.\nPR\n\nZN\n\n”\n2\n\n’ [2\ne\n\nE77}\n\n%,3\nPARAT\nPER 203\n\non\n\nft “;\nE13\n\n2\n\nB ‘ ,\nPar\nAle\n\nr\nSay -\nFRE.\n\n%\n\nBe Ira *\n\nEr wi\n\n2\n\nwe\n\n[27\n\nante,\n78470722 4\n\nvr: 73\n\nPZN\n\n£,\n\nES 7%\nDe. or TR\n\n2:\n\nBR 1ER NRRFR. 777\n\n“ ’\nwende\n\n[N mon\nms\n\\ E\n\n3.\n\nschliessen und entfernte sich vom Tatort. Als er nach einigen Stunden von einer liotorraädfahrt zurückkehrte, erfuhr er.\ndass der Russe noch heftig stöhnte und gegen die Tür schlug.\nNunmehr gab er ihm den Todesschuss.\n\nDanach hat der Angeklagte seinem Opfer stundenlange\n\nQualen zugefügt, die zur Tötung nicht erforderlich gewesen sind. Die Durchführung der Tötung war deshalb dem\n\näusseren Tatbilde nach grausam, Das verkennt auch die Revision nicht, Nach den weiteren Feststellungen hat sich\nder Angeklazte, obwohl die Dunkelheit kein sicheres Ziälen\nerlaubte. nach dem zweiten Schusse nicht davon überzeugt.\nob sein Opfer tot oder nur schwer verwundet und dadurch be-\n\nsonderen Leiden ausgesetzt war, \"Da die beiden ersten Schüs-\n\nse unter vom Anseklagten durchaus vermeidbaren ungünstigen _\nVerhältnissen abgegeben waren, ist das Grricht der Auffassung. dass er beim Verlassen des Abstellraumes nach Abgabe\n\ndes zweiten Schusses mit der liäglichkeit gerechnet und auch\n\nbewusst in Kauf genommen hat, dass der Häftling noch nicht\ntot. sondern nur getroffen war und erst nach längeren Leim\nden seinen Verletzungen erliegen würde\", Danech hat der An-\n\ngeklagte die Umstände. die das äussere Tatbild der Grameenr:..\n\nkeit ergeben, gekannt. Das Schwürgericht zieht schliesslich”\naus dem Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluss, dass. “\n\ner us einer unbarmherzigen Gesinnung gehandelt habe. Denit', ;\nist der Tatbestand einer grausamen Tötung ausreichend dar-. 5\ngetan, § 211 StGB. : .\n\n. Sen\n\n‘er\n\nDie Ausführungen der Revision rechtfertigen keine an-..\ndere Beurteilung: a:\n\nEr\n3\n\nUN\n\nSe\n\nven\nne\n\nsy\n\nir in\nN\n\nwirt\n\na. EN\nnn\n\n1.) Die Revision verweist darauf, dass der Angeklagte.\n\nRR\ners\nDE\n\n5S-Mann und Rapportführer im Konzentrationslager gewesen . : -\n\nsei. Sie meint, \"die Frage der Grausamkeit\" ]asse sich von \"\nder \"Frage weltanschaulicher Entscheidung\" nicht trennen..\n\nNach § 211 StGB kommt es jedoch nicht darauf en. zus welchen\nGründen der Tüter grausam handelt. Ist das ijerkmal der Grau-\n\n% a\n\nPORRS\n\nom 4 D , \" . .\n\nsamkeit erfüllt, so muss der Richter wegen Hordes verur- .\nteilen, - N @\n2.) Sodann wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Auftrag des Angeklagten Du . 3\nWER: die Tür des Abstellraumes zu verschliessen. sei nur u\nverständlich. wenn er den Häftling noch nicht für tot hielt, SR\nSie glaubt, es sei ebensogut vorstellbar, der Angeklagte =\nhabe verhindern wollen, \"dass andere Häftlinge dort hinein- . Eu\ngelangten und sich in irgendeiner Weise ins Bild setzten 2\noder sonst irgend etwas vornehmen würden\", Auch dieser An- u\ngriff geht fehl, Es ist allerdings in der Rechtsprechung ag\nanerkannt, dass der Tatrichter auch das sachliche Recht BB\nverletzt, wenn er von mehreren gleich nahen Möglichkei- Sad\nten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwägt, die anderen FEN\naber ungeprüft lässt (BGII Urt vom 21. November 1950 DS\n- 2 StR 21/50 - in Dt Rspr IV (454) Bl 38 e). Nach den Ur- u\nteilsgründen lag jedoch die von der Revision gezogene Fol- BR\ngerung keineswegs nahe. Im Sommer 1942 liess der Lagerfüh- IS\n\n. rer 12 Frauen erhängen, Die Insassen des Konzentrationsla-. \"\ngers konnten beobachten, wie man die Leichen 'aus dem Bun- \\\nker schaffte, Als im Spätsommer 1942 200 vergaste Russen '-. .\ndurch das Lager gefahren würden, mussten die Räftlinge S0- .n«,\ngar antreten und hierbei ein Lied mit dem Kehrreim singen; =\n“Seid willkommen frohe Sängert! Diese Vorgänge zeigen, dad a\nes den .SS-Führern nicht im mindesten darauf ankam, ihre STR\nVerbrechen vor den Häftlingen zu verbergen, Der AÄngeklag- .\nte hatte ausserdem zu der Tötung einen anderen Häftling.\nhinzugezogen, Es war selbstverständlich, .dass dieser sei- \"-\n\nnen Leidensgeführten von sich aus über die Tat des Ange- “\nklagten berichten würde, Der Angeklagte konnte sie deshalb\nvor den übrigen Insassen des Lagers gar nicht mehr verheim- %\nlichen. Die Mtglichkeit, er hätte demnoch die Tür verschlies- :.\nsen lassen, damit die übrigen Häftlinge von der Tötung nichts\n\nerführen, - was sie hütten vornehmen können, ist nicht ersichtlich -, lag unter diesen Umständen sehr fern, Es ist\n\n-5_\n7% ®\n\nun ara m\n\ner ‘x I\n\n“\n‘\n\nyr\n\nv\n\nSy n v\nREEL TE\n, .\n\nBa: SD j\n\nkan 062\n%\n\n-5-\n\ndeshalb kein Rechtsverstoss, dass das Schwurgericht sie\nnicht erörtert, Im übrigen stützt das Schwurgericht die\nvon der Revision beanstandete Annahme in erster Linie darauf. dass der Angeklagte im Dunkeln schoss, deshalb gar\nnicht wissen konnte, wie er sein Opfer traf, und sich dennnoch von der Wirkung seiner Schüsse nicht überzeugte. Im\nZusammenhang hiermit ist die Folgerung des Schwurgerichts'\n\njedenfalls unbedenklich, Dass sie denkgesetzlich zwingend\n\nsein müsse. wie die Revision meint, ist nicht erforderlich,\nEs gen‘'gt vielmehr, dass sie möglich ist, Nur der nach den\nDenkg gesetzen unmögliche Schluss ist rechtlich fehlerhaft,\n\n3.) Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten spricht das Urteil davon. dass die Kreise. denen er damals angshörte, der Auffassung waren. das Leben des einzelnen Menschen, insbesondere eines russischen Gefangenen, sei\nfast nichts wert. Wenn dies zutreffe, so behauptet die Revision, dann habe der Angeklagte nicht grausam getötet,\nAuch das ist unrichtig, Die \"Grausamkeit\" besteht derin, dass u\nder Täter seinem Opfer aus roher, gefühlloser Gesinnung, unnütze Leiden zufügt,. Ob und in welchem Grade er sein Opfer .\nals Mensch achtet, ist hierfür bedeutungslos, Fehl geht\" 5%\nauch die Ansicht der Revision, man würde \"den Angeklagten, Wuun\ndafür in besonderer eise bestrafen, dass er die Weltan- ES\nschauung « eines Kreises geteilt hat, der damals ein stärken.\nte, der nun einmal dazu gehörte, sich nicht entziehen a\nte\", Der Angeklagte ist nichtdafür bestraft worden. dass er: ar,\ndie “WYeltanschauung\" der SS teilte, sondern weil er einen)...\nNenschen ermordet hat. Es mag sein, dass seine Tat aus sei= Su\nner nationalsozialistischen Gesinnung heraus erwachsen inte:\nSeine strafrechtliche Schuld entfiele jedoch nur dann, es:\nihm ein Schuldausschliessungsgrund zur Seite stünde, Das win\n\nre dann der Fall. wenn er im Nötigungsstande (§ 52 StcB) öder-.\n\nx\n\nim Notstande (§ 54 StGB) gehandelt oder einen Rechtfertigungs-.\n\ngrund angenommen hätte. Hierfür bietet der Sachverhalt keinen 0\nAnhalt,\n\nu\n\n-6-.\n\nII. Im zweiten Tal le kann die Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht bestehen bleiben, nachdem die Britische Militärregierung die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durch deutsche Gerichte zurückgezogen\nhat. Die Anwendung der §§ 343. 340, 223 a. 73 StGB ist je- j\ndoch bedenkenfrei, Zu Unrecht bestreitet die Revision. dass a\n\n‚der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei, „\nDie Konzentrationslager unterstanden seit dem Jahre 1939 dem \"\n\nReichssicherheitshauptamt, einem Amt im Innenministerium,\nDie Verwaltung dieser Lager war deshalb Ausfluss der Staats-.\ngewalt. Sie diente auch damaligen staatlichen Zwecken, Dem\nsteht nicht entgegen, dass die nationalsozialistische Re-\n\ngierung von der Staatsgewalt einen unrechtmässigen Gebrauch.\nmachte und auch rechtswidrige Zwecke verfolgte. Zutreffend\nist deshalb das Schwurgericht davon ausgegangen. dass der\nAngeklagte als Reapnortführer \"öffentlich-rechtliche Punktionen\" erfüllte. Dass ihn die zuständige Stelle hierzu berufen hatte. ist nicht zweifelhaft, da er seine Tätigkeit\nschon mehrere Jahre ausübte, Das Schwurgerict stellt auch\nfest, dass die Untersuchung von’ Diebstählen, insbesondere\ndie Ermittlung der Täter, zu seinem Aufgabenkreis gehörte.\nIndem er zwei Häftlinge mit einer Lederpeitsche schlug, bis \\\nsie zusammenbrachen, und sie danach so lange mit seinen schwe- u\nren Uniformstiefeln trat, bis sie die von ihm verlangten UB- .-\nkünfte erteilten. hat er sich der kussageerpressung in Tateinheit mit Körpgrverletzung im Imt und gefährlicher Zörper- \\ °.\nverletzung in zwei Fällen schuldig gemacht, Wegen dieser j EEE\nStraftaten hat die Strafkanner den Angeklagten in der new “\nen Verhandlung zu verurteilen und aus den Strafen sowie‘.\nden für die beiden Fälle der Körperverletzung verhängten : BE\nStrafen unter Beachtung des § 358 Abs .2 St tPO eine neue Ge-.\nsamtstrafe zu bilden, Er\n\n.\n‘ . . . f .\n. 2 x B .\n. ; x ‘ “or ‘ .\ns . “ . : ‚ .\n” . . . . , ‘ 2 .. , .\n. ie, x e “,, .r . ; ‘ 5\n.. ur 757 0 ” . .“ ’ .n ” “m\nw £ 5% 24 PR PP ER [7 j . Ri \\ .\nm % p #7 D {% 2 ® . ‚ ’ &\ny.$ ie .,23 ren 0 { FI 4 . , ,\n\\3 . DE N at ‘ n . + ’ ur\n+ y 2,0. er, . > Er .“\n% we or “ — = Ze\n“ ° . L\n.\n\nB\nSu\nDR\n2\n\n“ su\nhl\n\n-\n\ns ..\n‘ BL De ee ENT. ce Si\n7:% % v 24 I ler . ?, x\n”. “en 2 r , ne ge u > . I ;:\nze ®. ; . x . B “ir,\n, . . . 9 x ro.\n“. “ „ .\n. ur\n..\n. .\nin\n. .\nx\n“ ‘ .\n+ ‘ 7 .\nZr ..\n. ee\n‚ Ze EEE ,\n* RB ”\n\nIII, Gegen die Verurteilung nach den §§ 340. 223 a. 73\n\nin zwei Fällen bestehen ebenfalls keine Bedenken,\n\nStGB\n\nDr. Kirchner\n\nDr. lioericke\n\nDr, Dotterweich:\n\nDr,Sauer\n\nWerner\n\nIR\n\nA ER\nvr Mine\n\nx\n\nN\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/2-str-579-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/2-str-579-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.329968+00:00"}}