{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-21_2_StR_480_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"2 StR 480/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2302 096\n\nDe Ps\n\nNuan 5 .. [5\n\n“. . .\nv . .n o.: Teen win L N a” POS wen x EERE EN un u tra\n‘ . N « Say . ’ x\n\n: se TER\n\nRN SERE ° |\n\n| BEE 2; 2\n.. . . \\ EN\n\nER > O0\n\nfür die Amtliche Sammlung ! | a Er\nEIER no En EN\n\nBe ur ER\n\nen SR\n\nGesetzs GVG § 174 Abs 1 Sata 3, StPO Ss 338 Nr 6 : SE\n\nRechtssatzs Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit:\nso ist äie Nichtangabe des Grundes ein SE &\nBA\n\nzwingender Verfahrensveretosa (vgl BGHSt Re\n\n” put\n\nAktenzeichens 2 StR 480/51 Zu\nER ERERERTNLERRR\nUrteil vom 21.Dezember 1951 w 1G. Bad Kreuznach ORTE Sure\n\nPRS Zune\n\n2 StR 48:51.\n\nPeter B\n\nIm. Namen des, Y:lkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen |\n1.) den Postbeamten a.D., jetzigen Wandergewerbetreibenden\n‚„ geb. om 1898 in |\n\nB, wohnhaft in K ‚ Ri trasse\n\nWER: Kr.S\n\n2.) die Witwe Maria\n\nColl =, 5 geb. EN. geb. am\nCB 1918 in BEER. wohnha in BB\nWERE, GE asse\n\nF\n\nwegen Meineiäs\n\nhat äer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvem 21..Dezember 1951. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals beisitzende Richter,\n‚berstaatsanwalt B in der Verhandlung,\nBundesanwalt 5 bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bad Kreuznach vom 21. (nichtz 15.)\nMärz 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nals Vorsitzender,\nDre Kirchner,\nDr. Wtterweich,\nWerner\n\nDr.Sauer\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- - R\n\ngericht zurückverwiesen. En\n\nVon Rechts wegen “\n\nun\nLT\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids\nzu Gefängnisstrafen verurteilt. Sie haben Revisicn eingelegt und erheben die Verfahrens-- und die Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.} Die Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung behauptet,\ngreift durch. Nach der Sitzungsniederschrift ist folgender Beschluss verkündet worden:\n\n\"Nie Öffentlichkeit wird während der Vernehmung\ndes Zeugen M@® ausgeschlossen\",\n\nEs heisst danns \"Der Beschluss wurde ausgeführt\".\nÜber die \"Ergänzung\" des Beschlusses besagt die\nSitzungsniederschfift: folgendes;\n\n\"Der Beschluss über die Ausschliessung der Öffentlichkeit wird dahingehend ergänzt, dass die\nÖffentlichkeit auch während der Vernehmung der\nZeugen Mp unä der folgenden Vernehmung des\nZeugen HB ausgeschlossen bleibt. Der\nBeschluss wurde ausgeführt\".\n\nNach § 172 GVG darf das Gericht die Öffentlichkeit nur\nausschliessen, wenn \"eine Gefährdung der öffentlichen\nOrdnung, eo... eine Gefährdung der Sittlichkeit oder\n000.\" zu besrrgen ist. Der § 174 Abs 1 GVG bestimmt,\ndass bei der Verkündung \"anzugeben\" ist, \"aus welchem\nGrunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist\",\nNach der massgebenden .‚Sitzungsniederschrift ist das\nweder bei dem ersten Beschluss noch bei dem Ergänzungsbeschluss geschehen. Das rügt die Revision mit Recht.\nDer fehlende Beweis für die Angcbe des Ausschliessungsgrundes kann auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass\n\nder Vrsiizende nach Eingang der Revisionsschrift, in der\ndie Rüge erhoben wird, erklärs, er habe bsi der Verkündigung den Ausschliessungsgrund bekanntgegeben und habe\n\"nur versehentlich das Pr»tokoll bei der Durchsicht in '\ndiesem Punkte nicht berichtigt\". Hierin liegt keine Berichtigung, sondern nur die Erklärung, wie es zu der\n-nach Meinung des Vorsitzenden unvollständigen -— Beurkundung gekommen ist. Es braucht deshalb nicht erörtert\nzu werden, wie eine Berichtigung zu beurteilen ist, die\nvorgenommen wird, nachdem eine durch das unberichtigte\nProtokoll bestätigte Verfahrensrüge erhoben worden ist\n(rgl OGHSt 1, 277f£).\n\nHiernacn ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung\ndes 2.Strafsenats vom 25.September 1951 (BGHSt 1, 334) der\nzwingende Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO gegeben, der\norne weitere Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führen\nmuss. Diese Folgerung ist nicht etwa formalistisch, sie\nberuht vielmehr auf grundl.egenden Rechtsgedanken, die in\nden 88 169 ££ GVG verkörpert sind. Die Öffentlichkeit\nder Verhandlungen ist eine alte dem ’kratische Forderung.\nSchon in § 178 der Verfassung des Deutschen Reiches vom\n28.Mirz 1849 war bestimmt, dass \"das Gerichtsverfahren\nöffentlich und mündlich sein soll\". Die Verfassungsurkunde des Preussischen Staates vom 31.Januar 1850 übernahm\ndiesen Grundsatz in Art 93, indem sie bestimmte, dass\n\"die Verhandlungen vor den erkennenden Gerichten in\nCivil- und Strafsachen öffentlich sein sıllen\". Die\n88 169 ff des GYG halten diesen Grundsatz aufrecht. Er\nist inzwischen in das Bewusstsein des Volkes als eine\nSelbstverständlichkeit eingegangen. Das darf jedoch\nnicht dazu führen, dass die Gerichte ihn durch eine\nlässige Handhabung rechtlich abschwächen. Die Bestimmun-\n\ngen über die Öffentlichkeit haben die Aufgabe, die Öffentjichkeit der Verhandlung als wesentliche Bedingung des\n\nFA\nPIE ER,\n\n.\nv .\nme, . .\nm, on.\n1.r .\nGE HER SER TEE\n\na\n\nöffentlichen Vertrauens zur Rechtsprechung der Gerichte\nzu sichern. Die Allgemeinheit soll jederzeit die Möglichkeit haben. einem Gerichtsverfahren beizuwohnen\n\nund zu be’bachten, ob das Recht gewahrt wird. Diese\nAllgemeinheit darf nur unter bestimmten im Gesetz genau\nvorgesehenen Voraussetzungen ausgeschlossen werden; wenn\nes geschieht, soll sie durch den Beschluss des Gerichtes\nerfahren, aus welchem Grunde ihr die Beobachtungsmöglichkeit entzogen wird. Das ist übrigens auch deshalb von\nBedeutung, weil die Ausschliessung je nach den Grunde .\nverschiedene Folgen hat; vgl 174 Abs 2 GVG und § 184 b\nStGB.\n\nDa der § 174 Abs 1 Satz 3 ausdrücklich die \"Angabe\"\nder Gründe vorschreibt, so genügt es auch nicht etwa,\ndass sich der Ausschliessungsgrund aus den Umständen,\n\n» namentlich aus dem Gegenstande des Verfahrens ergibt.\nEs mag zwar Fälle geben, in denen der Grund leicht erkennbar ist; denkbar sind aber auch Grenzfälle, in denen\nes unklar oder zweifelhaft bleibt, was zur Ausschliessung der Öffentlichkeit geführt hat. Das Gesetz macht\nbewusst keine Ausnahme und darf daher nicht in dem\nSinne ausgelegt werden, dass die \"Angabe\" von Gründen\nim Einzelfalle durch den stillschweigenden Hinweis\n\nauf den verhandelten Gegenstand ersetzt, werden könnte,\nSowohl der Ausschliessungsbeschluss wie die Angabe\n\ndes Grundes - beides zugleich \"Förmlichkeiten\" i.S.\n\ndes § 274 StPO - gehören zu den grundsätzlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeits die Gründe sind\ndeshalb in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und\nnur sie erbringt den Beweis dafür, dass die. Vorschrift\ndes § 174 Abs 1 Satz 3 gewahrt ist (§ 274 Satz 1 StPO).\nDie Verletzung des $. 174 Abs 1 Satz 3 fällt mithin unter § 338 Nr 6 StPO. Der Bundesgerichtshof schliesst\nsich damit der Rechtsprechung an, die das Reichsgericht\n\n0}\n\n».,> ’\n\n.S,\n%\ny\n\n... ”\n\nFOR FR Zu\n\nFRE\nDR r 4\n. x\n\n4 .,\n‘ a\n\n. . x\n\nwe\n\nSE u\n\nt\n%\n\nES Dr\n\nwe\nD *\nEx 2\n\na\n\n{3\n\n2\nx\n\n6%\n\nv\n\n“\na\nD Rt\nve Ir,\n\n*\n\n. pr R\nrm, u, By 4\nel N\n\n‘ 17077\n\nsarı\n#\n\n£2\n\nre\n\n“,\n9}\n\nDIE PR\nBETT L\n5 wlurd)r\n\nvor Yan urn‘\n\nN\n\nmen,\nBR ao\nw RE\n\nwe wen\nya ah\n2 .\n\n. nz\n\n.\nPATER ,\nDIESER REN j\nDRAN\nRE We u x\n. >\n\nBE en\n\n5 -\n\nbis zuletzt sowohl für das Strafverfshren wie für das\ntürgerlichrechtliche Verfahren befolgt hat; vgl für das\nStrafverfahren RGSt 25, 2495 26, 3965 70, 112; RGRspr 3,\n677; 9, 7155 für das Zivilverfehren RGZ 128, 216 (mit\nHinweisen auf frühere Entscheidungen).\n\n2.) Auch im übrigen. ist der erste Richter, worauf für\ndie künftige Verhandlung hinzuweisen ist, nicht prozessordnungsgemöss verfahren. Die Revision rügt, dass die\nZeugen SEP und die Zeugen Bü unter Ausschluss der\nÖffentlichkeit vernommen worden seien, ohne dass insoweit ein Beschluss ergangen sei. Auch das ist nach der\nSitzungsniederschrift richtig. Aus ihr ergibt sich,\ndass während der (geteilten) Vernehmung des M@ (die\nnach Ausschliessung der Öffentlichkeit stattfand)\n\nSp vernommen worden ist; ferner, dass nach der Vernehmung der Zeugin Mgp (die gleichfalls nichtöffentlich stattfand) die BB erneut vernommen worden\nist. Erst nachdem alle Zeugen vernommen waren, wurde\n\"die Öffentlichkeit wiederhergestellt\". Demnach sind\nauch bei der Vernehmung se: und der DUB ie\nVorschriften über die Öffentlichkeit verletzt worden,\nindem diese Vernehmung nichtöffentlich stattfand,\n\nohne dass zuvor ein entsprechender Beschluss erging.\nAuch hier ist mithin der zwingende Revisionsgrund des\n§ 338 Nr 6 StPO gegeben. Es ist nicht angängig, die\nergangenen Ausschliessungsbeschlüsse (die sich auf die\nVernehmung der beiden Ms und Has beziehen),\n-wie es der Vorsitzende der Strafkammer in der erwähnten\nnachträglichen Äusserung tut, - dahin auszulegen, dass\nsich die Ausschliessung der Öffentlichkeit auf \"alle\nwährend dieser Vernehmung erfolgenden Hervorrufungen\nun& Befragungen bzw. Gegenüberstellungen schon vernonmener Zeugen\" beziehe. Zwar unterliegen Gerichtsbe-\n\n2\n\nWern.t\n\n-6-\n\nschlüsse der Auslegung. Bei der völlig eindeutigen\nFassung des Beschlusses ist es aber ausgeschlossen,\nihm einen solchen Sinn zu geben wie es die erwähnte\nÄusserung erstrebt. Wollte das Gericht auch für die\ndort bezeichneten Yerhandlungsteile die Öffentlichkeit ausschliessen, so musste es einen entsprechenden\nBeschluss erlassen. Es hatte auch die Möglichkeit, für\ndie Vernehmung aller Zeugen wegen der Gefahr, die\n\n§ 172 GVG meint, die Öffentlichkeit auszuschliessen.\n\n3.) Da das Urteil schon cuf Grund der Rüge, die zu 1.)\nerörtert ist. aufzuheben ist, brauchte auf die - unbe=\ngründete - Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.\n\nDr. Kirchner\nDr.Sauer\n\nDr. Moericke\nWerner\n\nDr.Dotterweich\n\na\n\nDe 2\n\nu;\nS\n\nN\nRs\n\n27 nf hy\nHEFTE, E E\nRA 9A EL RN 7 RT: 7977 re\n\nnt,\nFAR\n\n;\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/2-str-480-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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