{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-21_2_StR_333_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"2 StR 333/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"' Die Verjährung hat während‘ der Zei 4, Inder\ndie Gerichte durch die milite Tregierungjäe-;\n\ns schlossen waren, gerüht.","text_plain":"tree Für das Nachschlagewerk.\"\n\nFür die Amtliche Sammlung ! -\nnur _zu $.. 4/5_-Verjährung \\\n\nGesetzs StGB 5 69\nRechtssatz:' Die Verjährung hat während‘ der Zei 4, Inder\ndie Gerichte durch die milite Tregierungjäe-;\n\ns schlossen waren, gerüht.\n\nAktenzeichen: 2 StR 333/51\n\nUrteil vom 21. Dezember 1951 . \"1& Lüneburg Zr\n\n2 StR 333/51\n\n“ Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Oberwachtmeister, jetzt Eisenflechter\nHermann S EEE ir Dosummm, TIGE\nstrasse @, geb. am SED 1917 in CE,\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.. Sauer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, .\nBundesanwalt WB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter. uw i\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\n. und des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer des Landgerichts Lüneburg bei\ndem Amtsgericht in Celle vom 9. Dezember\n1950 mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich\n\n1) der Einstellung des Verfahrens in einem\nFalle, :\n\n2) der Verurteilung wegen Körperverletzung\nim Amt in Tateinheit mit gefährlicher\n\nBr ı\n-_ 2 . ur Fa\nKörperverletzung in einem Falle (Nr 4 Schlagen £\neines unbekannten Gefangenen),\n3) des Gesamtstrafausspruches. 3\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver- 3 2\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zürückver- &\nwiesen. Im übrigen werden die Revisionen (der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten) verwor-\n\nTen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’\n\nte\nSs\nN\nEN\n\nu Duni hun Bit hal Hr aus a ma ne au au man\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"unter Einstellung des Verfahrens in\"einem Falle und unter Freisprechung\nim übrigen wegen Körperyerletzung im Amte in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung unter Einbeziehung der bereits im Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1947 - 4X Is\n\nU\n\nKur\nnp ,\n”, . .t\nn.r ‘\nx .\nER\nFRE:\nEra\n\nBT\n\nBR\n\n*\nWr\neigen.\nak\n\n...\nss Be\n\n“\n\n23/47 - der Staatsanwaltschaft Hildesheim - für vier Fälle .n\n\nausgesprochenen Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe\nvon 2 - zwei - Jahren Gefängnis verurteilt.\"\n\n. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt. .\n\na) Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie erachtet insbesondere die Einstellung des Verfahrens im Falle 1 (Be) als rechtlich fehlerhaft. Die\nallgemeine Sachrüge erfordert eine, Nachprüfung des Urteils\nin vollem Umfange und zwar nach § 301 StPO auch zu Gunsten\ndes Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat das Verfahren 'wegen der an Dun\n\nam 13. Juni 1944 begangenen Tat (Fall 1) wegen Verjährung\nnach § 67 Abs 2 StGB eingestellt, da die erste richterliche Handlung gegenüber dem Angeklagten in diesem Verfahren am 20. Juni 1949 vorgenommen worden ist.\n\nFach den Akten hat der Ermittlungsrichter am 14. Juni .. § 1949 einen Referendar mit der Vernehmung des Angeklagten,\ndie von der Staatsanwaltschaft am 4. Juni 1949 beantragt\nworden war, beauftragt. Diese Verfügung war geeignet, die\nVerjährung zu unterbrechen (RGSt 56, 380)..Da die Tat jedoch am 13. Juni 1944 begangen war, wäre sie auch zu diesem Zeitpunkt schon verjährt gewesen, falls nicht vorher\neine Unterbrechung oder ein Ruhen der Verjährung eingetreten ist,\n\nDie früheren richterlichen Handlungen konnten entgegen dem Revisionsvorbringen die Verjährung nicht unter-\n\nDA gun\n— euer =\n\n2\n\nm. 0.\n\\ x\n\n-4-\n\nbrechen. Voraussetzung für eine Unterbr@aßung nach § 68\nAbs 2 StGB ist, dass die richterliche Handlung sich\ngegen einen bestimmten Täter richtet (RG in HRR 1933\n\nNr 73). Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden\n\"gegen Unbekannt\". Im Laufe des Verfahrens sind verschiedene Personen als Beschuldigte durch den Richter\nvernommen worden. Gegen .den Angeklagten richtete sich\n\njedoch erst die richterliche Handlung vom 14. Juni 1949.\n\nDas Urteil hat ein Ruhen der Verjährung nach der\nVerordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VO Bl\nBrit. Zone 47 S 65) verneint, da. sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Taten des Angeklagten\naus politischen Gründen nicht verfolgt und bestraft\nworden sein. Diese Feststellung ist unzureichend. Der\nAngeklagte hat die strafbaren Handlungen an Häftlingen\neiner Aussenarbeitsstelle des Zuchthauses CB began-\n\ngen. Nach dem Urteil waren die Zustände dort sehr schlecht...\n\nEine gemügende Aufsicht über den Angeklagten bestand\nnicht. Die Häftlinge’ waren den Willkür des Angeklagten\nausgeliefert. Es liegt nahme, dass unter diesen Umständen und bei den politischen Verhältnissen die Häftlinge\nes nicht wagten, sich ohne Nachteil über Misshandlungen\nzu beschweren. Damit könnten die Voraussetzungen des N)\nder VO v. 23. Hai 1947 vorliegen. Es hätte deshalb einer\neingehenden Prüfung und Darlegung bedurft, weshalb trotz\nder im Urteil festgestellten Verhältnisse die VO vom\n\n23. Mai 1947 nicht anwendbar ist.\n\nDie Strafkammer hat auch eine Prüfung unterlassen,\nob die Verjährung nicht nach § 69 Abs 1 StGB’ geruht hat.\nDie VO vom 23. Mai 1947 hat die Bestimmung des § 69 StGB\nnicht hinfällig gemacht. Hienach ruhte die Verjährung\n\nwährend der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vor- ..\\,\nschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht\n\nfortgesetzt werden kann. Mit der Besetzung durch die\nalliierten Streitkräfte wurden nach Proklamation Nr 1\ndes Obersten Befehlshabers der alliierten Streitkräfte\n\nalle deutschen Gerichte bis auf Weiteres geschlossen.\nDie Wiedersufnahme der Tätigkeit der Straf- und Zivil-\n\n*: .\nPN. R.\nEr NZ\n\nEn; pr\n\n5.\n\n. gerichte sollte genehmigt werden, sobald die Zustände es\nzuliessen (III der Proklamtion). Die höchste gesetzgebende Gewalt. in dem besetzten Gebiet hatte der Oberste Befehlshaber der alliierten Streitkräfte und ililitärgouverneur (II der Proklamtion). Auch nach Gesetz 2 der llilReg\n\nArt III durften die Oberlandesgerichte, Landgerichte und\nAmtsgerichte im besetzten Gebiet erst wieder eröffnet\nwerden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen, wenn\nund soweit dies in schriftlichen Anweisungen der Wilitärregierung bestimnt wurde. Damit waren alle Verfolgungs- .\nhandlungen durch deutsche Gerichte auf Grund gesetzlicher\nVorschrift ausgeschlossen, solange nicht ein zuständiges\nGericht wieder eröffnet worden war. Während dieser Zeit\nruhte daher die Verjährung ( $ auch Gesetz Ür 2 Art VIII,\n15 für die Geltendmachung von Ansprüchen).\n\nDas Landgericht wird daher, falls es die Voraussetzungen der VO vom 23. liai 1947 verneint, feststellen\nmüssen, wann nach Wiedereröffnung. eines zuständigen Gerichts eine richterliche Anordnung möglich gewesen ist.\nDie Zeit von der Schliessung der Gerichte bis zur Wiedereröffnung eines zuständigen Gerichts muss für die Berechnung der Verjährungsfrist ausscheiden.\n\nDas Urteil konnte daher insoweit nicht bestehen bleibello \"\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 8\nbis 10, in denen ihm die. Anklage weitere Wisshandlungen\nzur Last legte, mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler\nerkennen. Die Revision trägt hiezu auch nichts vor.\n\nDie Verurteilung in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Im Falle 3 - Duldung des\nSchlagens durch Stubenälteste — istraus dem Urteil zu\nentnehmen, dass der Angeklagte während der Dauer seines\nDienstes im Lager, also von Ende iai 1944 bis zur Auflösung des Lagers im April 1945, es geduldet hat, dass\ndie Stubenältesten See una TB ihre Mitge-\n\nfangenen, zum Teil vor seinen Augen, misshandelten.\n\n$\n‘\n\n&\n\n%\n;\n\n. Pe ee\nz ’ . >»\nPr . es %\n\nsa. DER “. e eh, {\nFI abs De, FA\n\n%\n\n“\n\nET\n\nz j , © &\n—* 232 © =: =\n\naw\n\n6 —\nDemnach war diese Tat erst im April 1945 beendet, so\n\ndass die Strafverfolgung bis zur ersten richterlichen\nilandlung am 14. Juni 1949 keinesfalls verjährt war.\n\nDagegen ist im Talle 4 — Schlagen eines Gefangenen\nauf das entblösste Gesäss - die Tatzeit nicht ersichtlich. Vermutlich hat zwar die Strafkammer die Taten in\ndem Urteil dem Zeitpunkt nach geordnet, so dass die Tat\nnach dem 13. Juni 1944 begangen wäre. Hit ausreichender\nBestimmtheit ist der Zeitpunkt aber nicht festgestellt.\nEs kann daher die Verjährung nach § 67 St@B nicht geprüft werden. Das Urteil musste daher in diesem Falle\naufgehoben werden. Das Gericht wird bei der Nachprüfung\nauch die Gesichtspunkte zur Einstellung im Falle 1 berücksichtigen müssen.\n\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen in den\nFällen 2, 4 und 7, in denen sie eine gefährliche Kör-\n\n. perverletzung annahm, diese Tat als vorsätzliche ge-\n\nfährliche Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs 1 StGB.\nbezeichnet. Eine \"gefährliche\" Körperverletzung im Amt\nkennt das StGB nicht. Nat der Beamte die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung verübt, so verletzt\n\ner durch ein und dieselbe Handlung § 340 StGB und § 223 a\nStGB (RESt 75, 355, 359). In der Urteilsformel hat das\nGericht auch zutreffend den Angeklagten in diesen Fällen\nwegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit hit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die un:ichtige Bezeich-\n\"nung‘ in den Gründen schadet daher nicht.\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nin Hildesheim vom 20. Juni 1947 - 4 KLs 23/47 - wegen\nKörperverletzung im Amt in 4 Fällen zu Einzelstrafen\nvon sechs, vier, vier und zwei Wochen Gefängnis, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis,\nverurteilt worden. Von dieser Strafe hat er nach den\nFeststellungen vier Monate verbüsst; der Rest ist im\nGnadenwege erlassen’ worden. Die Strafkammer hat die\nEinzelstrafen aus diesem Urteil in die jetzige Gesamtstrafe mit einbezogen. Dies ist rechtsirrig. Da die\n\n- 7 -\n\nfrühere Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts\nin Hildesheim unbedingt erlassen war, ist eine Einbeziehung der Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe\nnach § 79 StEB unzulässie.\n\nb) Revision des Angeklagten,\n\nDer Angeklagte behauptet eine Verletzung des § 261\nStPO, da das Cericht die Aussagen der Zeugen Briiiiin\nund DEE hinsichtlich des früheren Hitangeklagten\nTB als unzureichend ansehe, die Verurteilung des Angeklagten Sclimp jedoch auf diese Aussagen stütze.\nDieses Vorbringen ist keine Verfahrensrüge, sondern\n\nrichtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen ist das Gericht nicht\n\ngehindert, die Aussagen eines Zeugen teilweise als unglaubwürdig, teilweise als glaubwürdig zu behandeln.\n\nDie Strafkammer hat zudem die Aussagen der Zeugen Be\nund Er in zwei Fällen als. unzureichend zur Ver-\n\nurteilung nicht nur des Tg; sondern auch des Schau\nangesehen,also keine sich widersprechenden Folgerungen\ngezogen.\n\nIm Falle 7 (COM) ist der Grundsatz \"ne bis in\nidem\" nicht verletzt. Das Urteil stellt fest, dass die\njetzt zur Aburteilung stehende strafbare Handlung des\nAngeklagten gegenüber CE nicht Gegenstand der Verurteilung des Landgerichts Hildesheim gewesen ist. Dieses Urteil hat sich ausserdem nur auf 4 selbständige,\npestimmte: Einzelfälle erstreckt. Nur wegen dieser ist\ndie Strafklage verbraucht. Für die im jetzigen Verfahren\nfestgestellte Verfehlung gegenüber CIE hat es keine\nBedeutung. Die rechtskräftig getroffene Feststellung,\ndass es sich um Einzelfälle handle, 'würde die nachträgliche Einbeziehung eines dieser Fälle in die jetzt abgeurteilte fortgesetzte Straftat ausschliessen (RGSt 94\n283, 72, 257 ff). \"\n\nIm Falle 6 (WEB) Hat Aaas Urteil festgestellt,\ndass der Angeklagte den VB vortreten, sich nackt\nausziehen und in Schnee und Kälte stehen liess, bis er\n\nAs\n\nvr\n\na s\n.. ur\n» PR . ‚ .\n+ , ” . .\nww, DA2L e7 ZErvrEr BE Zu neue .\n.\n\nn\nII, va\n\n“\n. ‘ .\nFE\n\nhr wi\nrt! re\n\ntt x .\nei —-\n\n—u- -\n\na -\n\n-8B.\n\nohnmächtig wurde. Dass er dadurch WB mittels einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt hat, ist zweifellos.\n\nUnzutref2end ist das Vorbringen, die Tat im Falle 4\n» Schlagen eines Gefangenen auf das entblöste Gesäss -\nsei ein Teil der im Falle 3 abgeurteilten Tat. Hier (Fall\n3) hat der Angeklagte geduldet, dass die Stubenältesten\n4Aithäftlinge misshandelten. Im Falle 4 dagegen hat der An-\n\ngeklagte das Schlagen eines Hithäftlings selbst angeordnet\nund die Tat durch die Stubenältesten als Werkzeug ausführen lassen.\n\nIm übrigen ist auf die Ausführungen zur Revision der\nStaatsanwaltschaft hinzuweisen.\n\nDas Urteil war somit hinsichtlich der Einstellung und\nim Falle 4 mit den Peststellungen aufzuheben. Infolgedessen konnte auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts mit Ausnahme des Falles Nr 3. In diesem hatte\ner ebenfalls Aufhebung beantragt.\n\nDr. Moericke - Dr. Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner ‚Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/2-str-333-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/2-str-333-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.277277+00:00"}}