{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-21_2_StR_255_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"2 StR 255/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER i\nv ı\n\n2302 06° |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Emil Heinrich S iD , zeb. am 15.\n\nEEE 1912 in Nun 3 SCHERE, 22%. in Strafhaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.4.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in- der\nSitzung vom 21.Dezember 1951, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner En\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Wemer\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter, et\nOberstaatsanvelt B in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt3\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7.März 1951\n\n1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt.\n\n2) in den Fällen 2,3 bis 5, lo bis 14, 17 vis 19, 21,\n53 bis 26, 29, 33 und 34 mit den Feststellungen\nund im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und .\nEntscheidung an das Schwurgericht 'zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen \"Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einfacher und gefährlicher, teilweise in sich fortgesetzter\nKörperverletzung in insgesamt 34 Fällen\" zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in vollem\nUmfange an., Ihre Revision rügt die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie führt zur\nteilweisen Aufhebung des Urteils.\n\nI. Der verfahrensrechtliche Angriff bemängelt, das Schwurgericht habe in den Fällen 33 und 34 seine Aufklärungspflicht verletzt: es hätte wenigstens versuchen müssen,\ndurch die möglicherweise noch durchführbare erneute Vernehmung der bereits bekannten Zeugen zu klären, ob der\nVorwurf der Anklage nicht etwa doch begründet war.\n\n1.) Nach den Feststellungen im Falle 33, in dem Anklage\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge erhoben ist, schlug\nder Angeklagte im Februar 1944 als damaliger Lagerältester der Aussenstelle KOEB-5 tEEEED des Konzentrationslagers CEB-R@B den Häftling He aus geringfügigem Anlass mit einem dicken und langen Holzknüppel derart, dass HM mehrere Male zusammenbracht\nnach 2 Tagen starb er im Krankenrevier. Das Gericht hält\nden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tat des Angeklagten und dem Tod des Häftlings nicht für sicher\n\n“ erwiesen; es meint, \"dass bei derartigen Zuständen ineinem Konzentrationslager überhaupt nicht zu ersehen\n\nist, was in der Zwischenzeit mit TED geschehen:\nist\", Deshalb komme der Bekundung des Augenzeugen\n\nNE, \"üer ganze Rücken des Hill war schwarz,\n\nals ich ihn tot gesehen habe: das waren aber keine Toten-\n\n- 3 -\n\nflecke, sondern Spuren der Misshandlung\", keine entscheidende Bedeutung zu, zumal er nicht über ärztliche Kenntnisse verfüge.\n\nEs mag dahingestellt bleiben, ob mit diesen Erwägungen das Schwurgericht bei Prüfung des ursächlichen\nZusammenhangs die Anforderungen an die richterliche Überzeugung nicht überspannt, zumal das Urteil selbst keinen Anhalt dafür gibt, dass Häftlinge noch im Krankenrevier misshendelt wurden,und dies deshalb möglicherwei- S\nse sz fern lag, dass es für die richterliche Erkenntnis\nausser Betracht bleiben musste. Jedenfalls hätten die\nHäftlinge, deren Aussagen das Schwurgericht für die Verurteilung des Angeklagten wegen der ihnen und anderen R\nHäftlingen zugefügten Misshandlungen verwertet, unter \"N\nihnen besonders der Zeuge, der die Misshandlung des\nHE und seinen Tod bekundete, wahrscheinlich auch\ndarüber Angaben machen können, ob wirklich ein anderes a\nEreignis als die Tat des Angeklagten den Tod des HB \\\nER zur Folge hatte. Als solches dürfte nur ein Umstand berücksichtigt werden, der den Tod unabhängig\nvom Verhalten des Angeklagten verursacht und deshalb\nden hierdurch bereits eingeleiteten Ursachenverlauf ;\nunterbrochen haben könnte. Hierfür würde es nicht sus- ME\nreichen, wenn beim Tod des Häftlings die zusätzliche\nTat eines anderen als des Angeklagten mitgewirkt haben Br |\ns:ilte, es sei denn, dass sie unabhängig von der des j x\nAngeklagten und ohne Rücksicht auf sie für den Tod\n. allein ursächlich gewesen sein sollte.\n\nZu den erwähnten ergänzenden Ermittlungen hatte das /\nSchwurgericht von Amts wegen allen Anlass (§ 244 Abs 2 n ;\nStPO). Sie waren auch möglich und sind es noch. Dass — ;\ndie Zeugen, wie das Urteil erwähnt, aus Deutschland\n\n%\n\n-L\n\nschon ausgewandert sind oder vor ihrer Auswanderung\nstehen, kann den Tatrichter dieser Verpflichtung nicht\nentheben. Denn möglicherweise besteht, selbst wenn\nder ersterwähnte Fall zutreffen sollte. zwischen den\nZielländern der Zeugen und der Deutschen Bundesrepublik\nRechtsnilfeverkehr, der ihre nochmalige richterliche\n\n\" Vernehmung und die Verwertung ihres Wissens durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung gestattet (§ 251 Lbs 1 Nr 3 StPO).\n\n.\n\nDavon abgesehen enthält das Urteil, wie schon\ndie bisherigen Feststellungen erkennen lassen, einen\nsachlichrechtlichen Fehler. Insoweit ist die vom\nSchwurgericht festgestellte Aussage des Zeugen PM\nbesonders bedeutsam, \"der mindestens 5 oder 4mal gehört hat, wie der Angeklagte bei diesen Anlässen\n(nämlich den Misshandlungen des HER) zesagt hat:\n\"ich werde dir den heiligen Geist austreiben\"\". Das\nSchwurgericht unterlässt es, zu prüfen, welche Bedeutung dieser Aussage für die innere Seite der Tat des\nAngeklagten zukommt. Sallte es die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte die vom Zeugen bekundeten\nÄusserungen getan hat, dann liegt es nahe anzunehmen,\ndass er nicht nur mit Verletzungs- sondern mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. In diesem Fall müsste er, selbst\nwenn das Schwurgericht aufgrund der neuen Feststellungen unter Beobachtung der an die Bildung der richterlichen Überzeugung vernünftigerweise zu stellenden Anforderungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der\nTat des Angeklagten und dem Tod des Häftlings verneinen sollte, jedenfalls wegen versuchten Mordes oder\nTotschlags verurteilt werden.\n\nWIEN\nDe\n.\n\n-5_\n\n2.) Auch im Falle 34, in dem die Anklage auf Mord lautet,\nhätte für das Schwurgericht Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Wie festgestellt, schlug\nder Angeklagte im Februar 1945, als er mit den Lagerinsassen nach DPnarschierte, den Häftling Meg,\nder nicht mehr mitkommen konnte, mit einem Stock, bis er\nbewusstlos zusamnenbrach und auf einem Wagen mitgefahren\nwerden musste. 4m andern Tag liess ihn der Angeklagte\nin einem Erdloch begraben. Das Schwurgericht hält den\nNachweis dafür, dass, wie die Anklage annimmt, Meg dabei noch geiebt, und der Angeklagte dies erkennt habe,\nnicht für erbracht, obwohl der Zeuge Schi bekundete, Me habe noch Lebenszeichen von sich gegeben, als\ner in die Grube gelegt wurde. Nach Auffassung des Gerichts \"konnte von dem Zeugen, der nicht Arzt ist. unter den obwaltenden Umständen nicht beurteilt werden,\n\nob die von ihm beobachteten Lebenszeichen wirklich\nZeichen des Lebens waren und von dem Angeklagten als\nsölche erkamnt worden sind\". Die sich in diesen Erwägungen des Schwurgerichts äussernden Zweifel an der\nFähigkeit des Zeugen und an der Möglichkeit des Angeklagten, zu erkennen, ob Messe noch lebte, könnte dann berechtigt sein, wenn die an ihm wahrnehmbaren Lebensäusserungen nur aufgrund ärztlicher Sachkunde als Anzeichen\nnoch vorhandenen Lebens erkemnbar gewesen sein sollten.\n0b sie von der Art oder so waren, dass sie jeder nach\nder Lebenserfahrung als Äusserungen eines lebenden\nMenschen erkennen konnte und musste, sagt das Urteil\nnicht. Sollte der Zeuge Schuß seine Wahrnehmungen nicht klar und vollständig wiedergegeben haben, so\nwar das Gericht verpflichtet, ihn dazu zu veranlassen.\nDas Urteil lässt nicht erkennen, ob der Mangel der Feststellungen etwa auf ein solches Versäumis zurückuführen ist unä deshalb ein Verstoss gegen die Wahr-\n\nSL\nsr.\n”\n\n’ PH BD,\n\n.,\n.\n\n0 Eu\n\nDraht\n\nTr\nEx\n\nN\n\nRt\n\nheitserforschungspflicht nach § 244 Abs 2 StEFO vorliegt,\noder ob die Bekundungen des Zeugenzwar voilständig waren,\ndas Urteil es aber unterlässt, die hiernach möglichen\nFeststellungen zu treffen. In diesem Falle läge ein\nsachlichrechtlicher Mangel vor, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen müsste.\n\nII. Sachlichrechtlichen ‚Bedenken unterliegt das Urteil\nferner in folgenden Punkten:\n\n1.) In den unter 32 Nummern aufgezählten Fällen hat das\nSchwurgericht, abgesehen von den als einfache Körperverletzungen beurteilten Fällen 1 und 2, je einen Fall der\ngefähriichen Körperverletzung angenommen. In den Fällen\n\n3 bis 5, lo bis 14, 17 bis 19, 21, 23 bis 26 und 29 ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts jedoch, dass\nsich der Angeklagte jeweils mehr als nur einer gefährlichen\nKörperverletzung schuldig gemacht hat. Wieviele es waren,\nlässt sich nach den bisherigen, zum Teil summarischen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen. Das Schwurgericht wird versuchen müssen, die Mindestzahl der Fälle\ngefährlicher Körperverletzungen zu ermitteln. Der \"Annahme\nmehrerer selbständiger Taten steht es nicht entgegen,\ndass sie demselben Gefangenen zugefügt wurden, wenn dies\nbei verschiedenen Gelegenheiten geschah. Der etwaige allgemeine Entschluss des Angeklagten, _sich am selben Gefangenen beliebig oft bei sich bietender Gelegenheit zu\nvergreifen, würde dem Erfordernis des Gesamtvorsatzes,\nder mehrere Fälle zu einer Fortsetzungstat verbinden\n‚könnte, nicht genügen.\n\n2.) Im Falle 1 liegt nicht einfache, sondern gefährliche\nKörververletzung vor. Denn der Angeklagte hat den Häft-\n\nling NED gemeinschaftlich mit einem anderen geschlagen, j\n\n», ZEN)\nwer UM\n\nen\nN\n\n‚ im Februar 1944 begengen. Die von da ab laufende Ver-\n\nNr\n\n-T-\n\n3.) Keinen Erfolg hat die Revision insoweit, als sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden ist.\n\nOb die Erwägungen des Schwurgerichts, mit denen es 4\ndie Beemteneigenschaft verneint, zutreffen, kann auf Z\nsich beruhen. Denn Voraussetzung für die Anwendung der\n88 340, 359 StGB wäre, dass eine zuständige Stelle den\ningeklagten zu den von ihm ausgeübten Verrichtungen be- u 5\nstellt hatte. Dies ist bisher nicht festgestellt und kann |\noffenbar auch nicht mehr festgestellt werden.\n\nDaraus ergibt sich zu Gunsten des Angeklagten (§ 301\nStPO), dass seine Verurteilung im Falle 2 wegen einfacher\nKörperverletzung nach dem bisherigen Sachverhalt nicht\nbestehen bleiben kenn. Es ist nämlich möglich, dass diese Tat bereits verjährt ist (8 67 Abs 2 StGB). Sie ist\n\njährungsfrist war nach der Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23.Mai 1947 nicht gehemmt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei einer einfachen Körperverletzung nicht vorliegen (§§ 1 Abs 2, 3 ae0, 223 StGB).\nDie Verjährung wäre deher an sich spätestens Ende\nFebruar 1949 eingetreten. Denn die erste richterliche\nHandlung liegt nach diesem Zeitpunkt. Es ist jedoch\nzu berücksichtigen, dass in die Verjährungsfrist eine E;\nZeit fällt, während der die deutschen Gerichte auf- E\ngrund Anırdnung der Besatzungsmacht geschlossen waren\n\nund deshalb infolge Stillstands der Rechtspflege die \\\nVerjährung solange ruhte (§ 69 Abs 1 StGB). Wie lange u.\ndies bei dem zuständigen Gericht dauerte, vermag der .\nSenat nicht zu beurteilen. Dies wird erst festge- ”\nstellt werden müssen, damit beurteilt werden kann, BR\nob die Verurteilung im Falle 2 bestehen bleiben kann\n\n£ y\n‘&\n\nat\nN\n5%\nN\n\nre\n\n-8-\n\nnder cb das Verfehren insoweit eingestellt werden muss.\n\nIL.) Eine Verurteilung des Angeklagten nach dem Kontrollratsgesetz Nr lc ist nicht mehr möglich. Denn die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes ist inzwischen aufgehoben worden. Daraus folgt,\ndass das Schwurgericht für jede selbständige Straftat\n\ndes Angeklagten eine Einzelstrafe aussprechen und aus\n\nden zeitigen Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe bilden\n\nMUSS.\n\n’\n\nDie Entscheidung entspricht zu Fall 1 u2 des\nangefochtenen Urteils und insoweit dem Antrag des Oberbundesanvalts, als die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens weggefallen ist.\n\nDr .Moericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr .Sauer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/2-str-255-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/2-str-255-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.255218+00:00"}}