{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-18_2_StR_653_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"2 StR 653/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 653/51.\n\n2302 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den kaufmännischen Angestellten Joham Daniels\n\nS EEE ; zeb. am EEE 1905 in Dh, vohnhaft\n\ndort, TOEEEEMS tr. WB,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr.Kirchner,\nDr.Dotterweich,\nHenneka,\nDr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter RM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 17.August\n1951 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n, er 2\nDT 70 2.0975 # ,\n! ,\n\na I a A\nZu FE ni\n\nNE\n\n- „2;\na PR\" \"3\n\n-2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat Ende 1950 und Anfang 1951 im\nKeller seines Heusgrundstücks mehrmals seinen Geschlechtsteil aus der Hose genommen und daran gerieben,\nund zwer so, dass der am ui 1937 geborene Hermann HM, der sich in unmittelbarer Nähe aufhielt,\nes sehen konnte und sah, Der Ingeklagte war deshalb\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angeklagt\nworden. Das Landgericht hält nur eine Beleidigung für\nerwiesen und hat, weil kein Strafantrag gestellt ist,\ndas Verfahren eingestellt. Die hiergegen gerichtete\n\nRevision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n1.) Hat ein Täter vor Kindern unter 14 Jahren\nseinen Geschlechtsteil entblösst, so begeht er nach\nder vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts nur denn das Verbrechen des § 176\nAbs 1 Nr 3, wenn er den Willen hat, auf das Kind\n_dehin einzuwvirken, dass es den Geschlechtsteil und:\ndie damit verbundenen Vorgänge geflissentlich betrachtet (BGHSt 1, 1735 ferner Urteil vom 12.Mirz 1951\n- 3 StR 48/51). Erreicht er den erstrebten Erfoig\nnicht, betrachtet also das Kind die Vorgänge nicht\ngeflissentlich, sondern arglos, so versucht er die\nfat nur. Ist der Wille. des Täters auch nicht bedingt auf ein geflissentliches Betrachten durch das\nKind gerichtet, so fehlt es am Vorsatz; er kann damn\njedenfalls nicht aus § 176 Abs 1 Nr 3 verurteilt\nwerdens\n\nAn diese Rechtssätze hat sich der erste Richter\ngehalten. Er legt ausführlich dar, dass der Angeklagte in keiner Weise durch Worte oder durch seın sonstiges Verhalten (gemeint sind Gebärden und ähnliches)\n\nÜr\n\n.\n,\n“a,”\nNahe\n\n. .\nee\n\nwen.\n.\n\nhr\nDrn,.5- A 7 re\n\nNr\n“ .\nVEIT 73\n\n”\n\nde a 2 78 70\n\n>\n”\n\n.\nu\nRun\nne:\noo RS: %\nj x .e\nBa per .n. x\nEnan: * gr\n\nre 2 Rn, ..\nte\n\n-3-\n\n.\n\nauf den Willen des Knaben eingewirkt habe, seinen Geschlechtsteil geflissentlich zu betrachten (S 8/9).\nDas Urteil bringt auch eine Erklärung hierfür: nach\ndem Gutachten des Sachverständigen sei es dem Angeklagten nur darauf angekcmmen, den geschlechtlichen\nSpannungszustand zu befriedigen, in den ihn jeweils\nder blosse Anblick des Knaben versetzt habe, Er ist\ndemnach ein \"Exhibitionist\", zu dessen geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung es nicht gehört,\ndass der andere -anwesende- Teil den Vorgang überhaupt betrachtet oder ger in seiner vollen Bedeutung\nerkennt.\n\nDie Strafkemmer stellt ferner fest, dass der Angeklagte infolge dieser besonderen seelischen Verfassung euch nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.\n\n2.) Diese Darlegungen enthalten keinen den Angeklagten we\nbeschwerenden Rechtsirrtum. \"\n\na) Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet zu- m :\nnächst eine Verletzung der §§ 244 Abs 2, 261. StPO,\nweil die Strafkamer den Tatort nicht besichtigt habe. Dies sei nötig gewesen, weil nur dann hätte geprüft werden können, \"ob der Angeklagte ohne weiteres\nan dem Knaben vorbeigehen konnte oder, um die unzüch- 2 B.\ntigen Handlungen zu sehen, näher herantreten musste\".\nDie Rüge greift nicht durch. Das Gericht hat ersichtlich auf Grund der Beweisaufnahme ein ausreichendes\nBild vom Tatort gewonnen, auf dessen \"enge Räumlichkeit\" das Urteil ausdrücklich hinweist. Es brauchte\nalso zur Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der\nTatort hatte. keinen Augenschein einzunehmen. Für\n\ndie Verletzung des § 261 StPO fehlt es an der Angabe\n\n4,\n\n‘ .\nPER\nws\n\nGelia ;;,\nER, “\nBe\n\nRe,\n\n-4-\n\nvan Tatsachen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Die Revision macht weiter geltend. der bedingte V;rsatz sei zu Unrecht verneint worden. Die zu dieser Verneinung führende Feststellung, dass es dem Angeklagten\nnur darauf angekommen sei, sich im /nblick des Knaben\nunzüchtig zu betätigen, widerspreche nämlich \"allge-\n\nmeinen Erfahrungssätzen\". Das ist jedoch irrig.\n\nDie Beweisannahme der Strafkammer widerspricht nicht\nunserer menschlichen Erkenntnis, sie ist vielmehr\ndurchaus möglich; für das Revisionsgericht ist sie\nmithin bindend. Sie steht auch nicht im Widerspruch\nzu dem, was die Strafkammer zu § 1§ 5 StGB ausführt.\nZutreffend findet sie.in dem unsittlichen Verhalten\ndes Angeklagten eine Beleidigung: er hat in Gegenwart\ndes Knaben seinen Geschlechtsteil entblösst und daran\ngerieben; er hat dies in dem Bewusstsein getan, der\nKnabe werde davon \"Kenntnis.nehmen\"; mindestens hat\ner mit dieser Möglichkeit gerechnet. und hat den Erfolg gebilligt, \"wenn ihm auch der weiter reichende\nVerleitungswilie des § 1/6 £bs 1 Nr 3 gefehlt habe\",\nDie Strafkammer unterscheidet hier richtig zwischen\nden beiden Vorsätzen: für den Vorsatz des § 185\ngenügt in Fällen wie dem gegenwärtigen der Wille, dass\nder andere Kenntnis nimmt, d.h. sich des Vorganges\nbewusst wird; das ist aber weniger als der zum Tatbestande des § 176 gehörende Wille, dass der andere\nden Vorgang geflissentlich betrachtet. Die Bejahung\ndes Beleidigungsvorsatzes ist also mit der Verneinung\ndes - unbedingten oder bedingten - Verleitungsvorsatzes des § 176 vereinbar. Da die Strafkammer einen\nbedingten Vorsatz verneint, kann dahingestellt bleiben,\nob die Tet des § 176 Abs 1 Nr 3 überhaupt mit einem\n\n8 lchen Vorsatz begangen werden kamn. Die Strafkammer\n\nPL . .\nau wi. fo Far ’\n\nA\ner.\n.\nin\n\n‘\nPr Pa?\n\n2 «,\n\nin\n4%\n\nu Keufer, D ’ ‘\n\ner LETTER NT\n\n‘\n\nrer\n5 ”\n\nNE,\nY\n\nv es\nERST.\n\nx\n\nv\n\n*\n*\n\n>\n‘\n8\n\nNeu.de\n\nR ER UN ar\nSEEN Tr\nrn Non!\n.. \\\ns\n\nPra\n\nNa,\n2\n\nKlik. SEE E20\nx\n\n- 5.\n\nwer auch nicht gehalten, ihre klaren Feststellungen über\n\n‘äen Willen, den der Angeklagte -zu § 185 - gehabt hat,\n\nunä über den Willen, den er - zu § 176 -— nicht gehabt\nhat, durch weitere Tatsachen zu ergänzen oder zu erläutern. Die Urteilsdarstellung gibt erschöpfend an,\naus welchen Gründen der Angeklagte für nicht überführt\nerachtet worden ist (§ 267 Abs 5 StPO).\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\nund Zurückverweisung beantragt.\n\nDr. Moericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich\n\nHenneka Dr .Sauer\n\n‚\n.’ ’\nB .\nBT leere","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/2-str-653-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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