{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-18_2_StR_510_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"2 StR 510/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23502 070\n\nIm Namen des Volkes\n\n*- In der Strafsache\ngegen\n\nden instreicher Nikolaus E EM aus OB; dort\ngeboren am EEE 1909,\n\nwegen fohrlässigen Falscheides\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter . Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich ‚\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr ‚Sauer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanralt ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Trier vom 19.Juni 1951 nebst\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\ns\n\nFR:\nES\n\nPRO: Pau\n\n[%\nau\n.\n\nur .\n\nRS\n\n, .\nr Eur\n\n5 ‘\n\nEx hr\n\n“ons\n.wr\n\nPr DER.\n\n..\nDRG .\nvet\n\nww... v.,\n\nge\nWin\n\na\n4\n\n. .\n.. BD\nr ß ..\n.\n. ‚ .\nut,\n» ..\n. et .\ner, x .r .\nPR YE} ”, n ne\nEM ’ 2 ..,\n.\n. PP Mn un\nTi Zu er.\n« - 5 “ r\n\nAr\n\nBe\nx\n\nF\n!\nI\n- ft\n1\n’\nf\n4\nh\nh\n\nVe Ten\n\nlen U \"cc\n\ner ee re ei\n\nArmen\n\n.-2_\n\nGründes\n\nDer Angeklagte leistete am 4.0Oktober 1949 vor dem\nAmtsgericht Neuerburg den Offenbarungseid. In dem von\nihm beschworenen Vermögensverzeichnis lautete die Frage\nNr. 142 \"Besitzen Sie ein Hausanwesen oder andere Grund\nstüicke\",. Darauf antwortete er: \"Habe mein väterliches\nErbteil schon erhalten\". uf die Frage Hr. 24, ob er\nan einer Erbschaft beteiligt sei, gab er die Antwort:\n\"Nein\", Zu jener Zeit war er aber mit seiner Mutter\nund seinem 1942 gefallenen Bruder als Glied einer\nfortgesetzten Gütergemeinschaft und dcher als. NHiteigensümer zu ungeteiltem Recht an einem- Hausgrundstück und\nmehreren /ckergrundstücken im \"Grundbuch eingetragen.\nDen gefallenen Bruder hatte er 1942 mit seiner Mutter\nje zur Hälfte beerbt. j\n\nDas Landgericht in Trier hat den Angeklagten durch\ndas angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Falscheides\nzu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es ist der Auffassung, die von dem Angeklagten \"beschworenen Antworten zu den Fragen Nr 14 und Nr 24 des Vermögensverzeichnisses seieninhaltlich falsch. Dem Angeklagten\nsei jedoch nicht zu widerlegen, dass er sich nicht mehr\nan der fortgesetzten Gütergemeinschaft und am Nachlass\nseines Bruders beteiligt betrachtet habe, weil er von\nseiner Nutter durch mehrere Geldzahlungen in den Jahren‘\n1939 - 1949 abgefunden worden sei. Ein vorsätzlicher\nFalscheiä sei daher nicht nachgewiesen. Der Angeklagte hate jedoch bei Leistung des Offenbarungseides\nselbst Zweifel gehabt, ob seine Auffassung richtig\ngewesen sei, Er hätte sie durch offene Aussprache\nmit dem Richter klären müssen. Dies habe er unterlassen. Darum treffe ihn der Vorwurf der Fehrlässigkeit.\n\nok\nBi\n‘\n.F\nY.\n$\n\nTEEUELN 7\n\nN an\n\n- 3.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, Sie\nführt zum Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschverde ist allerdings mit Tatsachen nicht begrlindet worden. Sie ist deher unzulässig (5 344 Lbs 2 bvatz 2 StPO).\n\nBegründet sind aber die Bedenken der Revision gegen\ndie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die\nFrege Nr _14 des Vermögensverzeichnisses schuldhaft\nfalsch beantwortet. Zwer hat des Lendgericht mit Recht\nangenommen, dess der ‘\\ngeklagte seinen Anteil an einer\nfortgesetzten Gütergemeinschaft im Vermögensverzeichnis\nhiitte angeben missen. Dieser Anteil ist ein Vermögenswert, der allerdings nach § 86r 2FO nicht gepfändet\nwerden kann. Die Unpfändbarkeit eines Vermögenswertes\nbefreit aber nicht von der Offentarungspflicht des\nSchuldners, der den Offenbarungseid zu leisten hat.\nWenn auch der Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinscheft selbst nicht der Pfändung unterliegt, so\nist doch der Anspruch auf das Ausein'ndersetzungsguthaben, der aus einem solchen Anteil für den Fall der\nAuseinendersetzung des Gesamtguies hervorgeht (88 1498,\n1476 BGB), als kinftiges Recht pfändbar. Der vollstreckende Gläubiger hat daher ein rechtliches Interesse daran, im Verfahren zum Offenbarungseide das Bestehen eines Anteilsrechts seines Schuldners en einer\nfortgesetzten Gütergemeinschaft zu erfahren. Es kann\ndshingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, seinen Gemeinscheftsenteil gerade zur\nPrage 14 des Vermögensverzeichnisses, die wörtliche nur\nnach dem Besitz von Grundstücken gerichtet war, anzugeben hatte. Das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschseft ist ein Inbegriff von Sachen und Rechten, an\n\n&\n\n-A-\n\ndenen die Gescmtberechtigung der Beteiligten ungeteilt\nist. Daher hat keiner der Anteilsinhaber ein unabhängiges Teilrecht an dem Inbegriff oder an einem seiner\neinzelnen Gexenstände ( % 1442 BGB). Daher ist es fraglich, ob der \\ngeklagte ein ihm zusteliendes Recht an\nGrundstiicken im Vermögensverzeichnis hätte zu offenbaren\nbrauchen, Jedoch hätte er sein Anteilsrecht bei der Beantwortung der Trage nach Rechten, Beteiligungen und\nsonstigen Vermögenswerten angeben müssen. Dieser Pflicht\nwar er euch nicht dedurch enthoben, dass er seit dem\nJahre 1939 von seiner kutter Geldleistungen erhalten\nhat, die als Vorempfang angesprochen werden können.\nSelbst wenn er, was nicht festgestellt ist, diese Vorenpfünge nach dem Tode seines Vaters aus dem Gesamtgut\nder fortgesetzten Gütergemeinscheft erhalten hat, so\nwärde dadurch sein Anteilsrcecht und sein künftiges Auseinandersetzungsguthaben rechtlich nicht betroffen werden. Es ist nämlich anerkanntes Recht, dess bei der\n„useinandersetzung einer fortgescetzten Gütergemeinschaft\neine Äusgleichspflicht fiir Vorempfänge nur unter den\nbköimmlingen, nicht aber gegenüber dem Überlebenden Ehegatten besteht (§§ 1501, 1503 BGB). Indem er sein Znteilsrecht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft ver-\n\nschwieg, hat er daher sein Vermögen unvollständig snge-.\n\ngeben. Den Offenbarungseid hat er damit auch falsch\ngeschworen. f\n\nUnzureichend sind aber die Feststellungen des\nLendgerichts zu der angenommenen Fahrlässigkeit des\nAngeklagten. Aus seiner Verteidigung ergitt sich dem\n‘ Sinne nach, dass er sich an den Gruhästücken der fort-\n\ngesetzten Gütergemeinschaft' deshalbj kein Recht beigemes-\n\nsen hat, weil er sich hinsichtlich |ies Nachlasses seines\nVaters und der Hinterlassenscheft djas gefallenen Bruders\ndurch die Geldleistungen seiner Mutiter als in vollem\nUmfange abgefunden hielt. Diese Schutzbehauptung kann\n\nle an. Zt Wr\n\n‚\nB\n!\nR\nx\nhy\nFI vr\n. !\nii\ngs\nie\ni\n|\n.\\ ;;\n: F\n3\n’_ 5\n:\nR\n!\nE N\nfi rı\n“\n\nwe\n\nP-\n\nA\n\nEr; ..:\n\n«\n\nSan RA ve\nRN 2\n\nur Pa\nTrient v\nSi\nsn\na\n\\\na\n\npo\nN s ver\nn S\nN\n3. . .“\nx\n\nWEN .‘\nDK\n\n-5_-\n\ndarauf schliessen lassen, dass der Angeklagte von dem\nBestehen, dem Wesen und der Bedeutung der fortgesetzten\nGütergemeinschaft keine Vorstellung gehabt hat. Sie\nlässt die Möglichkeit offen, dass er vielmehr angenommen hat, es sei euf den Tod seines Vaters und nach dem\nTod seines Bruders allein die gesetzliche Erbfolge eingetreten, an der er wegen der erhaltenen Abfindung keinen ı.nteil mehr habe. Ob dieser mögliche, bisher noch\nnicht widerlegte Irrtum üter die schwierigen güterrechtlichen Verhältnisse und ihre Beziehung zum Erbrecht vorwerfbar gewesen ist, hat des Landgericht nicht festgestellt. Es ist auf diese Frage nicht eingegangen. Es\nlässt sich daher bisher nicht unbedingt sagen, dass der\nIngeklagte verpflichtet gewesen wäre, sich bei dem Vollstreckungsrichter Rat zu holen und sich mit ihm über die\nRechtslage auszusprechen. Eine solche Pflicht könnte\nallerdings dann bejaht werden, wenn der Angeklagte Zweifel gehabt hätte, und die Tatsschen, die für die rechtliche Lage von Bedeutung sind, überhaupt hätte überblicken kömen. Dabei kommt es auf seinen Bildungsgrad\nsowie darauf an, ob Umstände vorliegen, aus denen er\ndas Besteren einer fortgesetzten Gütergemeinschaft hätte erkennen können. Solche Umstände könnten darin bestehen, dess der Angeklagte erkannt hat, wie seine Hutter als iberlebende Ehefrau das Gesamtgut der fortgesetzten ı%\nGütergemeinschaft verwaltete. Sie könnten auch in der Re\nInanspruchnahme des Notars und in dem Verkehr mit dem Ri\nNachlass- und Grundbuchgericht gesehen werden. Sie\nsind bisher noch ‚nicht festgestellt. Der Vorwurf der\nFahrlässigkeit ist daher noch nicht hinreichend be-\n\ngründet. ‘\n\nMit Recht Hekämpft schliesslich die Revision die\nAuffassung des Liendgerichts, der Angeklagte habe auch\ninsofern falsch !geschvoren, als er die Beteiligung an\neiner Erbschaft !verneint hat. Die Feststellungen des\n\n‘\n\ni\n\n-6 -\n\nUrteils ergeben nämlich nichts dafür, dass diese Antwort\ndes Angeklagten auf die Frage Nr 24 sachlich unrichtig\nwar. Das Landgericht irrt, wenn es meint, der Anteil\n\"des gefailenen Bruders an der fortgesetzten Gütergemein-\n. schaft auf Ableben des Vaters des Angeklagten sei ein\nGegenstand gewesen, der zum Nachlass des Gefallenen gehörte. Dieser Anteil ist vielmehr dem Angeklagten gemäss § 1490 BGB ausserhalb des Erbganges angewachsen.\nZum Nachlass seines Bruders gehört er nicht. Möglich\nwäre es allerdings, dass der Gefallene ausser seinem\nAnteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Vermögen\nbesessen hätte, das nunmehr seinen Nachlass bildete.\nDarüber hat das Landgericht jedoch nichts festgestellt.\nEs hat nur ausgeführt. dass der Angeklagte mit seiner\nMutter den Bruder je zur Hälfte beerbt hat, ohne aber\nanzugeben, ob ein Vermögen “berhaupt vorhanden war.\nDiese Feststellung ist unzureichend, denn sie bedeutet\nnicht, dass der Angeklagte tatsächlich einen Vermögenswert geerbt hat oder an einem Nachlass. der irgendwelche\nVermögenswerte enthält, beteiligt war. Darauf kommt es\naber hier entscheidend an; denn die Pflicht des Schuldners zur Offenbarung erstreckt sich beim Offenbarungseid nur auf seine Vermögenswerte. Selbst wenn aber ursprünglich ein Nachlass vorhanden gewesen wäre, hätte\nder Angeklagte seinen Anteil bei Leistung des Offenbarungseides nur dann offenbaren müssen, wenn er als\nsolcher noch bestanden hätte, wenn also der Nachlass\nnoch nicht auseinandergesetzt gewesen wäre. War er schon\nauseinandergesetzt, so wären die dem Angeklagten zuge-\n\n. Fallenen Vermögensgegenstände schon vor Leistung des\nOffenbarungseides sein Eigentum geworden. Die Frage der\nBeteiligung an einer Erbscheft kann nur den Sinn haben,\nob eine solche an einer ungeteilten Erbengemeinschaft\nbesteht, oder. ob dem Schuldner Forderungen an eine fremde\n\n- 1 -\n\nErbmasse (Ansprüche aus Vermächtnissen, Pflichtteilsensprüche) zustehen. Auch darüber hat das Landgericht\nnichts festgestellt. Aus der Tatsache, dass am 12.September 1949 ein Erbschein auf Ableben des gefallenen '\nBruders beantragt war und erteilt worden ist, lässt\nsich nicht entnehmen, dass ausser dem nicht zum Nachlass gehörenden Gesamtgutsamteil noch ein ungeteilter\nNachlass des Gefallenen vorhanden war. Es ist viel-\n, mehr nach der Feststellung des Landgerichts möglich,\ndass dieser Erbschein nur mit Rücksicht auf notwendig\n' gewordene Grundbucheintragungen beantragt wurde, etwa\nweil beim Verkauf eines Grundstücks, das zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörte, die Vorschrift des\n\n§ 1490 BGB nicht beachtet worden ist. Demnach ist bisher nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte durch die\nVerneinung der Frage nach der Beteiligung an einer\nErbschef# inhaltlich Unwehres gesagt. und beschworen\nhat.\n\nj, Das Urteil lässt sich daher nicht aufrechterhalten.\n\nSr\nWE\n\nIn der neuen Verhandlung wird es Aufgabe des Landgerichts sein, die unterlassenen tatsächlichen Fest-Stellungen.zu treffen. Sollte es wieder zu einer\nVerurteilung kommen, so wird bei der Strafzumessung\n\nar\n\nx.\nx\n\nun\n\nser\nEN\n\nSTE\n\nEr}\n\n«\nESCHE\nDR\nA 3 r\nFa:\nz\n\nS\nne,\nDezr\nns\n\nan\nRR\nN.\n\"ans\n\ne>N\nER\n\\ K%\n\n0\n\nvi\n\nya\nES De\n\nEERF\nBE\n‘ En\n\n” N\n\na‘ “\n\nEG > ae de ne\n\ner 62 2P Zn 202\n\nzu berücksichtigen sein, dass der\"Angriff auf die\nRechtspflege\" schon im gesetzlichen Tatbestanä des\n§ 165 StGB beriicksichtigt ist.\n\nDr.Moericke ° Dr .Kirchner Dr.Dotterweich\nHenneka . Dr.Sauer\n\n2 £","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/2-str-510-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1490","ref_norm":"1490","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1501","ref_norm":"1501","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1503","ref_norm":"1503","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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