{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-18_2_StR_304_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"2 StR 304/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 304/51. . 2302 069 | f -\n\nIm Namen des Volkes “r\nIn der Strafsache j sk\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmaın Paul .H iM aus veiM, m...\ngeboren am EB 1905 ir Tessin\n2.) die kaufmännische Angestellte Ruth H EM aus\n\nDOEEREEEEED: EEE Strasse MW, geboren am\nGEBE 1950 in Dumm,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner .\nBundesrichter Dr.\"Dotturweich ' \"\n“ Bundesrichter Henneka\n\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt BE\n\nals Vertreter der Bundesamwmaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 25.Januar 1951\nwerden verworfen.\n\nDie “ngeklegten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. A\n\nVon Reghts wesen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten verurteilt und\nzwar Paul HR \"wegen Betruges und wegen betrügerischen\nund zugleich einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis\" und Ruth HB\n\"wegen Schuldnerbegünstigung gemäss § 242 KO\" zu einer\n\nGeldstrrfe von loo DM, im Nichtbeitreibungsfalle eine\nGefänrnisstrafe von 20 Tagen.\n\nDie Angeklagten rigen mit ihrer Revision Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet,\n\n‚Revision des Paul HB.\nBetrugs\n\n2.\n2)\n\nNach dem Urteil erwirkten bereits im Juni 1949 Gläubiger\ngegen den Ingeklagten, der schon im Mai einigen gegenüber\nseine augenblickliche Zahlungsunfähigkeit erklären musste. Zahlungsbefehle und liessen im Juli 1949 Pfändungen\nvornehmen. Am 1.Juli 1949 bestand eine Überschuldung\nvon 22.500 DM, die sich in der Folgezeit .ständig erhöhte.\nSeit Mitte Lugust 1949 war der Angeklagte zahlungsunfähig\nund konkursreif.\n\nTrotzdem hat der Angeklagte von Sommer 1949 an bis\nzur Konkurseröffnung einem Teil seiner Lieferanten versprochen, innerhalb einer bestimmten Frist Zahlungen zu\nleisten, und dadurch sie zur Gewährüng der $tundung\neiner fälligen Porderung und zur Unterlassung von Zwadigsmassnahmen bestimmt. Das Urteil lässt auch ersehen, welchen Gläubigern der Angeklagte solche bestimmten Zahlungen zugesichert hat und in welcher Höhe sie durch die\nStundung und Unterlassung von Zwangsmassnahmen geschädigt\nworden sind. ”\n\nie\n.\n\nR)\n\n|\nr\nv\n2\n5\n2\ne\nmr\nmn z\n‘ p4 'ı. |\n. B\nB2 .\nu; h\nRR:\n\nKar\n\nek\n\nz$\n«\n\nx\n\n”\n. . “464 . ’\nDR) 4 N,\nk ‘ ,\nAM Ya, ”s.\n\nTen\n\n-3 -\n\nWeiter hat der Angeklagte nach Mitte August 1949\nBestellungen aufgegeben und frühere Bestellungen angemahnt; er hat damit seinen Vert:'agsgegner gegenüber\nvertragliche Verpflichtungen zu einer bestimmten\nLeistung übernommen und stillschweigend seinen Willen\nund seine Fähigkeit zur Erfüllung zum Ausdruck gebracht. Die Annahme des Gerichts, dass er damit seinen\nVertragsgegnern auch ohne ausdrückliche Erklärung\nFalsches vorgespiegelt und sie über seine Kreditwürdigkeit getäuscht und zur Lieferung bestimmt hat, ist bedenkenfrei (RGSt 70, 151; BGH 1 StR 171/51 Urteil vom\n8.Mai 1951).\n\nDem Urteil ist auch zu entnehmen, welche Lieferanten er dadurch zu Lieferungen veranlasst und in welcher\n\nHöhe er sie geschädigt hat.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine\nUnföhigkeit zur Einhaltung seiner Zahlungsversprechen\nund zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gekamt. Er war sich bewusst, dass seine Vertragsgegner\ndurch die weitere Stundung, das Absehen von Zwangsmassnahmen und die Ausführung von Bestellungen Schaden erleiden würden. Er hat die Täuschungshandlungen vorgenommen, um den Besitz der bestellten Waren zu erlangen\noder ihn zu behalten. Er wollte also auf Kosten der\nLieferanten sich einen unberechtigten Vermögensvorteil\nverschaffen.\n\nDie Strafkammer hat demnach den äusseren und inneren\n\nTatbestand eines Betrugs ohne Rechtsirrtum bejeht. Auch\ndie Annahme eines Betrugsversuchs in den Fällen, in\ndenen der Angeklagte die Lieferungen nicht erhzelten hat,\n\nist bedenkenfrei. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte\n\nTat angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n‘\n\nra A .\nx ET RL ERTER, usa\"\n\nu Byent\n\nKuuerS Bun EEE er Sy ED Ze yEN% a. tz zart\nx\n\nu... x REDE SEE 2 5, “ ’\n\nA -\n\nDas Vorbringen der Revision hinsichtlich des Betrugs richtet sich nur gegen die tatsächliche Beweiswürdigung und ist in der Revision unzulässig.\n\nDenen:\nu mar Wie ©,\n\n62\n\nu...\n\nb) Konkurss\n\n1.) Am 31.Januar 1950 hat das Amtsgericht den Antrag des Angeklagten auf Einleitung eines Vergleichsverfehrens abgelehnt und des ınschlusskonkursverfahren eröffnet. Am 15.Juli 1949 hatte der Angeklagte\nmit seiner Tochter, der Nitangeklagten Ruth Hg,\neinen schriftlichen Vertrag über den Verkauf eines\nOpel-Personenkraftragens abgeschlossen. Auf Grund\neingehender Würdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Beweistatsachen ist die Strafkammer überzeugt, dass dieser Vertrag ein nichtiges Scheingeschäft\ngewesen ist mit dem Zweck, den Kraftwagen dem Zugriff\nder Gläubiger zu entziehen. Die Erwägungen, mit denen\nsie ihre Überzeugung begründet, lassen keine Widersprüche oder Verstösse gegen Denkgesetze ersehen. Die\n. Revision hiergegen stützt sich unzulässigerweise zuf\nneue Tatsachen oder greift die tatrichterliche Beweiswürdigung an.\n\nDie Strafkammer erblickt in der Handlung des Angeklagten ein Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 2 KO. Das\nUrteil lässt nun zwar nicht ersehen, welche der beiden\nBegehungsmöglichkeiten des § 239 Abs 1 Hr 2 KO die\nStrafkammer als gegeben ansieht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber nicht nur den Kaufvertrag\nabgeschlossen, sondern auch im Konkursverfahren das\nEigentumsrecht seiner Tochter auf Grund des Scheingeschäftes dem Konkursverwalter gegeniiber geltend gemacht;\n\nre a en a“\n\nBaer De — dp SE\n\n-5-\n\ner hat demit das Tatbestandsmerkmal der \"Aufstellung\"\nerfillt (LeipzK § 239 KO II, 25 RGSt 62, 288). Aus den\nFeststellungen ergibt sich weiter, dass der Angeklagte\nden Kaufvertrag als Scheingeschäft gewollt und in der °\nAbsicht gehandelt hat, dadurch seine Gläubiger durch\ndie Entziehung des Kraftwagens zu benachteiligen. Die\nAnnahme eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 2XKO ist\nsomit bedenkenfrei. Dass das Gericht nicht geprüft\nhat, ob in derselben Handlung nicht auch eine Teilnahme\ndes Angeklagten an dem von der Mitangeklagten Ruth\nHER begengenen Verbrechen nach § 242 Abs 1 Nr 2 KO liegt,\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\n2.) Gegen die Feststellung, dass der Angeklagte als Vollkaufmann nach §§ 1, 38 HGB zur Führung von Büchern verpflichtet gevesen ist und er diese so unordentlich geführt het, dass sie keine Jbersicht über seinen Vermögensstend gewährten, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der,\nAngeklagte hat Berentnahmen in Höhe von 13.000 DEI nicht\nverbucht, so duss sie als Kassenbestand erschienen. Bei\ndieser Sechlage gewährten die Bücher keine Jbersicht\n\nüber seinen Vermögensstand.\n\nDer Ingeklagte gibt selbst zu, dass er bewusst diese\nEntnahmen nicht verbucht, also vorsätzlich gehandelt hat.\nSeiner Angabe nach enthalten die nicht verbuchten Summen.\nFrivatentnehmen und Ausgaben für Schwarzkäufe von Benzin.\nEr bringt vor, dass er angenommen habe, Privatentnahmen\nnicht verbuchen zu missen und die Schwarzkäufe nicht verbuchen zu dürfen, offenbar aus steuerlichen Rücksichten.\nEr beruft sich demnach auf einen Irrtum über den Inhalt\nder in § 38 HGB niedergelegten Buchführungspflicht.\n\n27. SPORE es” ..\nae Br: OT a Kae Pe FE A TEE ea;\n\n-6 -\n\nDie Pflicht, Bücher zu führen, dient dazu, die Vermögenslage des Kaufmams ersichtlich zu machen, Es ergibt sich ohne weiteres hieraus, dass der Vortrag der\nEinnahmen und Ausgaben unbedingt notwendig ist. Es\nwiderspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein\n\nzur Buchführung verpflichteter Vollkaufmann glauben kann, '\n\nBarentnehmen für seinen persönlichen Gebrauch nicht verbuchen zu müssen und dadurch seinen Vermögensstand verschleiern zu können. Das Urteil enthält keine Tatsachen,\ndie das der allgemeinen Erfahrung widersprechende Vorbringen des Angeklagten unterstützen, so dass insoweit\nein Irrtum nicht vorgelegen haben kann.\n\nDie Ausgaben für Schwarzkäufe von Benzin hat der\nAngeklagte nicht eintragen wollen, da die Geschäfte\nnicht erlaubt waren. Demnach liegt hier kein Irrtum\nüber den Inhalt der Buchführungspflicht vor. Das Vorbringen des Angeklagten zeigt nur das für die strafrechtliche Schuld unbeachtliche Motiv seiner. Handlung,\nnämlich die ?bsicht der Verdeckung einer anderen ord-\n\nnungswidrigen Tat. u\n\nEs braucht demnach nicht erörtert zu werden, ob ein\nIrrtum über den Inhalt der Buchführungspflicht rechtlich\nbeachtlich wäre, da der !.ngeklagte nicht geirrt hat.\n\nDass die Bücher nicht von dem Angeklagten, sondern\nvon seiner Tochter geführt wurden, ist rechtlich uner-\n\nheblich,. Er bestreitet auch nicht, dass er die unrichti-\n\nge Buchführung gekannt und gewollt hat. Ohne Einfluss\nist die Tatsache, dass der Angeklagte mit Vertrag vom\n2. August 1949 das Einzelhandelsgeschäft in Ra\n\nan seine Ehefrau verkauft hatte und die Nichtbuchungen\nzum Teil euch dieses Geschäft umfasst haben. Aus dem\nUrteil ist zu entnehmen, dass dieser Kauf ebenfalls\n\nein Scheingeschäft gewesen und der ängeklagte der tatsächliche Inhaber des Einzelhandelsgeschäftes geblieben\n\n|\n{\n\nun\n\nMET\n\nN\nir\n\nEy . BI 2 '\n’ EZ\n, . .\nPTR ERBE .\nruns: ie\nSET 27.144072 BZ 2 0pE Za 22 Zur ..\n\nAus\n\nv\na .\n’ .. ® “\n7, PIE B\nse vi.\n2 hr,8\ng 2 Ne.\nur v . Pas\nFr Be newer m. .\nre ; rn „ ’.\n\n2\n\n%.\n}\n\n— |.\n\n_- nun ne\nR .\n\n(RGSt 49, 321).\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 240 Abs ı23\nNr 3 KO ist daher nicht zu beanstanden. : E:\nEntsprechend der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts hat das. Landgericht in Tateinheit zwischen den\nbeiden Verfehlungen gegen die Konkursordnung angenommen.\nDies widerspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen\nAuffassung, wonach mehrere selbständige Bankerotthand- _\nlungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit usammengefasst werden, dass sie sich auf dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung beziehen (BCHSt 1,\n186). Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen sowohl bezüglich -\nder Verurteilung wegen Betrugs als auch wegen des betrü- ww\ngerischen und des einfachen Bankrotts keinen Rechtsirrtum B: 3\nerkennen. E 3;\n\nII, Ruth HB. „>\n1.) Die Strofkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte E: 5\ndas Eigentum auf Grund des Scheinvertrages vom 15.Juli 3\n1949 im Konkursverfahren beansprucht und durch Klage\n\ngegeniiber dem Konkursverwalter Freigabe des Kraftwagens |\nverlangt hat, um ihn der Konkursmasse zu. entziehen und x\ndem Vermögen ihres Vaters zu erhalten. Sie hat z1so eg\nim Interesse ihres Vaters, über dessen Vermögen das Kon- z\nkursverfahren eröffnet worden war, in dem Verfehren eine...\nerdichtete Forderung geltend gemacht. Unter Forderung\nist auch ein dinglich-rechtlicher Anspruch zu verstehen\n(RGSt 64, 312). Sie war sich auch bewusst, dass der Kauf-.$\n\ni\n}\n!\n\n\\\n\n-8\n\nvertrag nur ein Scheinvertrag und daher ihr Herausgabeanspruch erdichtet gewesen ist, und dass sie durch ihr\nVorgehen die Gläubiger benachteiligte. Die Revision\ngreift hier unzulässigerweise ausschliesslich die tat-Tichterliche Beweiswürdigung an.\n\nu Va\n\nDie Annahme eines Verbrechens nach § 242 Abs iNr 2\n\nKO ist somit nicht zu beanstanden.\n\nDie Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass das\nGericht eine Prüfung unterlassen hat, ob sie durch dieselbe Handlung nicht auch eine Beihilfe zu einem Verbrechen des Paul HB nach § 239 Abs INT 2XO,§ 49\nStGB begangen hat (RGSt 21, 293; 42, 110).\n\n2.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Schuläner-\n‚begünstigung nach § 242 Abs 1 Nr 10 zeigt keinen Rechtsirrtum. Die Strafkammer sieht ein’ Beiseiteschaffen darin,\ndass die Angeklagte den Kraftwagen im April 1950 ohne Wissen und Genehmigung des Konkursverwalters von CB\nnach Ti gebracht una damit den sofortigen Zugriff des Konkursverwalters erschwert hat. Diese Annahne, \\\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n' Zweifel könnten nur bestehen hinsichtlich’des inneren\nTatbestandes. Das Urteil begnügt sich mit der Feststellung,\ndass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, da \"sie .\nsämtliche Tatbestandsmerkmale wissentlich und willentlich\nverwirklicht\" hat. § 242 Abs 1 Nr 1 KO erfordert ein Beiseiteschaffen im Interesse des Gemeinschuläners. Nach den\nFeststellungen hatte der Konkursverwalter der. Angeklagten\nden Besitz und die Benutzung des Wagens in CB sestattet. Sie nahm ihn ohne sein Wissen mit, als sie nach\nEp übersiedelte. ' Daraus ist zu schliessen, dass\nsie bei der Mitnahme in erster. Linie ihr eigenes Interesse\n\n-9-\n\nverfolgte, indem sie den Wagen in gleicher Weise wie in\nCB Denutzen wollte. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie zugleich auch im Interesse des .\nGemeinschuldners handelte. Dessen Interesse diente es,\nwenn der Wagen dem alsbaldigen Zugriff des Konkursverwalters entzogen, die Verwertung erschwert und die Möglichkeit der leichteren dauernden Entziehung geschaffen wurde. Aus den Feststellungen kann entnommen werden, dass\ndie Angeklagte auch diesen Zweck bei der Mitnahme des\nWagens nach. Braunschweig verfolgte, da sie bereits den\nerdichteten Herausgabeanspruch erhoben hatte;s um den,\nWazen der Konkursmasse zu entziehen. Die Revision greift\nauch in diesem Falle nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswäürdigung an oder bringt neue, in der Revision unbeachtliche ‚Tatsachen vor. \\\n\nDie Strafkammer hat Tateinheit zwischen den beiden\nstrefbaren Handlungen nach § 242 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 KO\nangenommen. Dies ist rechtsirrig (R6St 66, 268; BGHSt 1,\n180). Die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler\n\nerkennen.\nDr .Moericke Dr.Kirchner Dr .Dotterweich\n\nHenneka Dr .Sauer\n\niR\nx\nPerg\n3\n\n.. ; ne “\nem er\n\n“ .\nren,\n\nen\n\n“ /\nPERL AT 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/2-str-304-51","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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