{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-14_2_StR_681_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-14","aktenzeichen":"2 StR 681/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"’\n\nZt TE\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\n' ii. ride, Een\n\n‘ -\nii.»\n\nDen er Er un Er\n\nnn. 0 mar 5 > die nu\n\nGesetz; StPO § 260\nRechtssatzs Legt der Eröffnungsschluss dem Angeklagten mehrere\n\nselbständige Taten zur Iast. verurteilt jedoch das a\nGericht nur wegen eines Teiles dieser Taten unter\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung, muss es wer\ngen der nichterwiesenen Taten freisprechen, R\n\nBR s .\nPN Pr\nrg\n\n4,7\n\n2“; -.\nEI\n;\n\n* „ai 22 SR \\\n: ‘ SE u s Pan) Ir “\nktenzeichens 2 StR saiydi, el |\nUrteil vom 14. Dezember 1951 - LG Hannover BR ER\no_ . R \\ ı % &r R\nx 3 K2\n7% » Br en 7\n. < % ’ x RS ß\nN . . N\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Helmut ı EW : geboren an ui\n1921 in ZUBE: 2.21. in der Untersuchungshaftanstalt in\n\nTu.\n\nwegen schrreren Diebstahls u.a,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1951, an der teilgenonmmen haben:\nSenatspräsident Dr, Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Kirchner\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Iienneka\n\nBundesrichter Werner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter = .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hannover vom 26, Juni 1951 dahin geändert, dass der Angeklagte Kun\n\na) wesen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz gegen missbräuchliche Bemutzung von Kraftfahrzeugen verurteilt ist, j\n\nb) von zwei Verbrechen des Diebstahls freigesprochen wird (Fälle A I a und A III a des Eröff-\n\nnungsbeschlusses) und insoweit die Kosten die\nStaatskasse zu tragen hat,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworen,\n\nDer Anzseklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n|\nUn\n\nvr EEE nn\n\nmer\n\n.\n+\nan\n\nfi\nDe\n\nlu... %\nAr.\n\n\"E;\n\nTEEN\nur\n\n-\n\nGründe: | \\\n\n—— nme ur en rtne\n\nFe Sn\n\nDer Sröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten sechs\nin littäterschaft begangene selbständige Verbrechen des\n\nBER AED]\n\nschweren Diebstahls, in zwei Füllen rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen gegen die VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20, Oktober\n1932, zur Last.\n\n.\npub al\nBZ >17; VUotaer. zent ep\n\nDie Strafkamaer hat ihn wegen fortgesetzten, teils\neinfachen, teils schweren Diebstahls in Tateinheit mit:\nVergehen gegen das Gesetz gegen missbräuchliche Benutzung\nvon Kraftfahrzeugen zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr drei lionaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt,\n\nen RE\n\n2 5m“\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. :\nDas Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet, cc\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte gu in den Fällen b und g bis k jeweils geeignete Kraftfahrzeuge dem hitengellasten IB zeneildet, im Talle b sich auch an dem\nVerkauf der Decken und im Falle i am Abmontieren der Batterie\nund der Reifen beteiligt. Er hat in den Fällen, in denen er\nan der weiteren Durchführung der Tat nicht teilnahm, die Ba : PER\nEinzelheiten der Tathandlung gekannt und sie gebillikt. Er i i\n{ hat gewusst, dass ICE ‚gelegentlich mit dem Äraftwagen\nF wegfuhr und dass er verschlossene Türen der Wagen mit Ge- ng\nwelt aufbrach, Die Annahme der Strafkamer, dass der An- De\ngeklagte, wenn er auch nur im Falle b (O@strasse) und i 95°3%\n(TEE) einen Anteil’ an der Beute erhielt, die ausge- BE\nführten Taten als seine eigene gewollt. hat und als Hittä- N\nter anzusehen ist. begegnet 'hienach keinen rechtlichen Bedenken; Ohne Rechtsirrtum. hat die Strafkammer im Falle b | Bu.\neinen schweren‘ Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB ange- Be:\nnommen.., Dass sie die Erschwerungsmerkmale des § 243 Abs 1 u: Eu\nNr 4 StGB im Falle i verneint und. in den Fällen b und i\n\nu\n1:\n\nKa\nEI:\n\n3m\n\n3.\n\nnicht geprüft hat, ob nicht.auch ein schwerer Diebstahl\nnach § 243 Abs 1 Ür 2 StGB vorliegt, beschwert den Ange-\n'klagten nicht (BGHSt 1, 158),\n\nDas Urteil stellt fest, dass der Angeklagte auch im.\nFalle c (Hal) Tann den \"Tip\" zum Diebstahl aus dem vagen des lalers Hab gegeben hat.. Es erörtert aber nicht Fu\nob der Angeklagte sich hier ebenfalls der Mittäterschaft .\noder der Teilnahme schuldig gemacht hat. Es hat den Fall,\nder im Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten nicht zur last\ngelegt worden war. nicht in die fortgesetzte Handlung mit\neinbezogen und ihn somit hiewegen nicht verurteilt. Da .\ndies den Angeklagten nicht. beschwert, entfällt insoweit\neine Aufhebung des Urteils,\n\nDie Strafkammer hat eine tortgesetzte Handlung angenommen, Sie führt hierzu aus, dass‘ die Täter die einzelnen\nTaten in dichter Folge auf die. von. vornherein geplantey,;\n\ngleichbleibende Art und Weise während eines. kurzen Zeit-\n\nraumes ausgeführt haben, Diese Feststellung ist nicht geeignet, einen Fortsetzungszusannenhang, zu begründen. ER\n\nDO festgestellt, den ‚Plan geha Enätte, sich \"für eine Reihe von Tagen. auf die) \"gleiche Weise, Ge1d zu x verschäf-\n\nden Gesamterfolg. ‚gerichteten‘ Vorsatz. voraus, Die re\n\nlungen des Gerichts’ lassen:'nur. den:allgemeinen Vorsatz,\ngleichartige Taten ‚öfters. zu ‚begehen, ersehen (R6St 665.\n236; BGHSt 1, 313) ‚Der: ‚Angeklagte ist jedoch durch- die An-\n\nnahme der fortgesetzten Handlung. Hicht beschwert. EEE\n\nDas Gericht kat. den Angeklagten wegen’ eines Lortge-.\nsetzten. teils einfachen, \\teils schweren Diebstahls verurteilt. Dies ist rechtlich!fehlerhaft. Besteht‘ eine fortge--\nsetzte Tat aus mehreren Teilakten, die teils einer leichteren. teils einer schverer n Form derselben strafbaren Hendlung zugehören, so ist au! die fortgesetzte Tat die gegen\ndie schwerere Form gerichtete Strafdrohung anzuwenden (R6St\n\n| a -4-\n\nLo:\n\n67. 183. 188). Der Urteilsspruch hat daher auf Verurteilung\nwegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls zu lauten, Der\nfehlerhafte Ausspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt\nwerden, \"\n\nDie Strafkammer hat in den Fällen S@WlWstrasse und\nos (A I aund AIIIa des Eröffnungsbeschlusses -Nr 1\nünd 2 der Anklage-) eine Schuld nicht als nachgewiesen erachtet, Sie hat. jedoch den Angeklagten wegen dieser Taten nicht\n\nfreigesprochen, da seine Tat rechtlich nur als eine einzige\nzusammenhängende Handlung zu würdigen sei. Diese Ansicht\nist rechtsirrig. =\n\nHassgebend ist der Eröffnungsbeschluss. Dieser hat,\nwie auch die Anklage, eine Mehrheit von selbständigen Handlungen dem Angeklagten zur. Last gelegt. Die Verurteilung:\nwegen einer fortgesetzten Handlung’ kan nur die Fälle er:\ngreifen, in denen eine Schuld des. Angeklagten festgestellt,\nist. Um den Eröffnungsbeschlüss zu. ‚erschöpfen, bedurfte es.\ndaher einer Freisprechung ‘in den. ‚Fällen, die vom: Urteil\nnicht erfasst werden. u = .®\n\nne teilweise an a en teilweise Freisprechung u\nrechtlich unmöglich sei, Sie übersieht dabei, dass nur\nstrafbare Einzelhandlungen: ‚ZU einer Handlungseinheit zu-\n\nsammenge fasst werden können, Eine: als nicht strafbare fest- .\n\ngestellte Handlung scheidet für die strafrechtliche Beurteilung aus und kann. daher auch. nicht in eine ‚Handlungsein- .\nheit einbezogen werden (Rest 475 397; »D; 351; Löwe=Rosenberg\n§ 260 Anm 7 a, 19. Aufl);\n\nEuronen fl ern be une u Ya Sen i rg\nre Bee 2er nr rg u\nE k n 7 ee Ta era <\n\nSIR TIER\n\nN ;\n\n-5-\n\nDer Angeklagte hat nur die Sachrüge erhoben, Die Unterlasceung der rreisprechung verstösst jedoch nicht mur\ngegen die Verfahrensvorschrift des § 260°StPO. sondern verletzt auch das sachliche Recht, Der rechtsirrtümlich unterlassene FTreispruck des Angeklagten in den Fällen Sn\nstrasse und Ogihaus kann vom Revisionsgericht nach § 354\nStPO nachzeliolt werden, Der Treispruch hat auch eine Ände-:\nrung des Kostenausspruches zur Folge (§ 467 StPO).\n\nvie Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden, Des Gericht muss die Strafe entsprechend der\nSchuld des Täters und nach dem Strafzweck festsetzen, Ein\nGrurdsatz. dass !jittäter bei vermeintlich gleicher Tatbe-.\nteiligung gleich hoch zu bestrafen sind, besteht nicht,\nDas Urteil lässt ersehen, welche. Strafzumessungsgründe\nfür die Ifihe der ausgesprochenen Strafe massgebend gewesen sind. Diese Cründe sind rechtlich bedenkenfrei,\n\nDe. das Urteil nicht aufgehoben wird, scheidet eine\nentsprechende inderung des Urteilsspruches gegen die Mit-\n\nangeklagten IP und TEE nach 5 357 StPO aus.\n\nDr,lioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nHenneka Werner\n\nwar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-14/2-str-681-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-14/2-str-681-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.709329+00:00"}}