{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-14_2_StR_368_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-14","aktenzeichen":"2 StR 368/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fir die Fmtliche Sammlung. F\n\n‚ 7,\n\nAktenzeichen: 2 StR 368, 51. .\nVrteil vom 14.Dezember 1951 L& Flensburg.\n\nGesetzs 88 64, 84 Abe 1 Gem.b.H.-Ges,\nRechtssatzs Scheidet der Geschäftsführer einer G.m.b.H.\nvor Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 aus,\nso genü igt er seiner Pflicht, den Konkursamtrag 2u stellen, mur dann, wenn er entweder\nden Antrag noch vor seinem Ausscheiden .\nstellt oder wenn er dahin wirkt, dass der\nneue Geschäftsführer den Antrag innerhalb\nder Frist stellt. '\n\nD\n“.\n\n.\n? .\n“ “\nAR Erı\n\nDISERTT -\n\nas\n«\n\n’“\n\nim Namen des Vrikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Franz 5 usEEEEEEEED\n\nin DB: Kreis Sim: A Tagmpsee,; geb. am\nGEB 1912 ir TO; 2-2t. in Unter-\n\nsuchungshaft\nwegen Konkursverbrechens und snderer Straftaten\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Dezember 1951, an der teilgenommen\nheben;\n\nSenatspräsident Dr. Mocricke,\nals Vırrsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Kirchner,\nBundesrichter Dr. Dotterweich,\nBundesrichter Henneka,\nBundesrichter Werner\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt i\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter -\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennös\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 2.Mürz 1951\nwird verworfen.\n\nDer ingekisgte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\"a tragen. Ihm wird die weitere Untersuchungsheft, die er nach dem 2.März 1951 erlitten hat,\nangerecoane;, soweit sie 3 Monate übersteigt.\n\nVon kechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursverbrechens in 2 Fällen, wegen Konkursvergehens in 2 Fällen,\nwegen versuchten und wegen vollendeten Betruges, wegen\nVergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1 des G.m.b.H.-Gesetzes\nund nach § 81 a desselben Gesetzes in je einem Felle,\nferner wegen Vergehens nach ‘§ 84 Abs 1 desselben Gesetzes in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe 'von 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis sowie zu 4 Geldstrafen von 500 DM und 3 Mal’\nlooo DM verurteilt. 2\n\nDie Taten des Angeklagten beziehen sich auf 2 Gm.b.H.,\ndie er gegründet hatte und die wirtschaftlich zusammenbrachens;s er war ihr Geschäftsführer gewesen.\n\n4.) Die erste Gesellschaft \"Friedrich Sn G.m.b.H.\"\n(= SCENES ES.) gründete er im März 1947. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau, der früheren Mitangeklagten\nGertraud SC: beide waren Inhaber der Geschäftsenteile und waren auch die einzigen Geschäftsführer.\n\nım 15.September 1949 schlossen die Eheleute Snip\nals Gesellschafter der SCREEN ES. mit der früheren\nMitengeklagten St einen Vertrag, durch den sie auf\ndiese ihre Anteile an der SENDE: : übertrugens\n\nder vereinbarte Kaufpreis von lo 00c DM ist nie bezahlt\nworden. Gleichzeitig schieden sie als Geschäftsführer\nsus, Die St bestellte sich zur Geschäftaführerin\n\nund änderte sofort die Firma der Gesellschaft. Die\nwirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte sich. schon\nAnfang 1949 zusehends verschlechtert. Ende August 1949\nwar sie zahlungsunfähig und überschuldet. Darüber wer\nsich der Angeklagte damals such im klaren. Trotzdem\nbeantragte er nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens,\nvielmehr zog er sich, um sich seiner Pflicht zu ent-\n\nziehen, in der vorher geschilderten Weise von der Gesellscheft zurück. Hierauf bezieht sich die -von der\nRevision angegriffene - eine Verurteilung aus § 84\n\nibs IL GmbH.-Ges,. ‘\n\n2.) Die zweite Gesellschaft \"SCH Gardinenund Textilwarenfabrikation G.m.b.H. Schü\"\n{= Textilges.) gründete der Angeklagte im Februar\n\nFa\nRR\n\n1948 gemeinschaftlich mit einer Frau Ts; bei- Ei |\nde waren Inhaber der Geschäftsamteile und Geschäfts- ;\n\nführer. Am 27.August 1949 schied Frau Tip aus,\ngleichzeitig verkaufte sie ihre Anteile an die Geseilschaft zu 1.), sodass diese nunmehr wirtschaftlich Eigentümerin der zweiten Gesellschaft war.\nSCHERE war nunmehr alleiniger Geschäftsführer\nder Textilges. Von dem Kaufpreise für die Anteile\n(30 000 DM) hat die Silillres. niemals etwas\nbezahlt. Am 15.September 1949 übertrug Frau Sm\nGEB sämtliche Anteile der Textilges. an den Angeklagten, sodass dieser nunmehr wirtschaftlich\nEigentümer der zweiten Gesellschaft war. Die Textilges. war spätestens Anfang 1950 zahlungsunfähig unä '\nüberschuldet. Auch hier unterliess es der Angeklagte zunächst, die Eröffnung, des Konkurses zu bean- i\n\n\\ sy. a\nEN 22% et\n” ” a.” ni\n\nBe.\n>\n\ntregen. Erst am 3.Mai entschloss er sich dam, g }\n\nDem Antrage wurde am 5.Mai stattgegeben. Vermögenswerte weren nur im Betrage von 2000 DM vorhanden,\ndie angemeldeten Konkursforderungen beliefen sich\nauf 120 000 DM, neben ihnen bestanden weitere Torderungen in Höhe von 40 000 DM, die aus Erspernisgründen nicht angemeldet wurden. £uf die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung dieses Konkursamtrages bezieht sich die - von der Revision nicht\nengegriffene - zweite Verurteilung aus § 84 Abs 1\nG.m.b.H.-Ges.\n\n4 -\n\nTIe\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt nur Sachrügen.\nZu ihnen ist im einzelnen folgendes zu sagens\n\n_\n\n1.) Zu I der Revisionsbegründung (= C 1 der Gründe =,\n3 9), betr. § 82 Abs 1 Nr i G.m.beH.-Ges.:\n\n... Okne Rechtsirrtum stellt das Landgericht fest, R\ndass der /ngeklagte als Geschäftsführer bei der An- r\nmeldung der Textilgesellschafl zum Handelsregister a\n\nN u:\n%\n“\n\nen\n\nIs\n\nin bewusst unwahrer Weise die Stammeinlagen als voll\neingezehlt bezeichnete und damit das Vergehen des\n\n§ 82 Abs 1 Nr 1 beging. Soweit die Revision hierzu\ntetsächliches bringt, ist sie unzulässig. Zu Unrecht\nbeenstandet die Revision die Strafzumessung. Die\nStrafkammer lehnt die Anwendung des § 27 b mit der Begründung sb. das Verhalten des Angeklagten zeige eine\nbesondere Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen.\nDarin liegt keine Gesetzesverletzung. Mit Recht weist\ndie Strafkammer daraufhin, der Zweck.der Bestimmungen\nin §§ 7 Abs 2, 8 Abs2.des G.m.b«H.-Gesetzes sei der,\nein \"Irreführen des Verkehrs\" zu verhindern, -gemeint\nist damit, dass Dritte, die mit der Gesellscheft in\ngeschäftliche Verbindung treten, sich auf die Richtigkeit der Anmeldungsangaben verlassen sollen.\n\nft\n\n”-\n\nZr.\n\n2.) Zu II der Revisionsbegrndung (= C 2 b der Gründe\nS lo/11), betr. § 81 a 6.0.b.H.-Ges.s\n\nHierbei handelt es sich darun, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Textilgesellschaft an die\nKB von 1.5u1i 1949, - also unmittelbar nach\nder Währungsreform, -— bis zum 30.Juni 1949 monatlich\n1000 DM aus der Gesellschaftskasse gezahlt hat, obglsich kein Vertrag geschlossen war, der ihr das Recht\n\neuf solche Zuwendungen gegeben hätte, und obgleich\nsie.keine Geschäftsführertätigkeit ausübte. Was die\nRevision gegen diese Feststellungen vorbringt, ist\nwieder 2.7. tatsächlich, insoweit also unbeachtlich.\nDas gilt nementlich für die dem Sachverhalt widersprechende Behauptung, die Zahlungen beruhten auf\neinem Vertrage. Das Landgericht hebt ferner ausdrücklich hervor, dass die Textilgesellschaft kapitalschwach und ein wirtschrftlich unbedeutendes Unternehmen gewesen sei (S 37). Aber auch abgesehen davon\nhat der Angeklagte durch die völlig unberechtigten Zahlungen der Textilgesellscheft einen Vermögensnachteil\nzugefügt; er hat hierbei such, wie S 37 festgestellt\nwird, vorsätzlich gehendeit. Die Merkmale der Geschäftsführer-Untreue sind mithin sämtlich gegeben.\n\n%,) Zu III der Revisionsbegründung {= C 3 a der Gründe\n- $S 11); betr, versuchter Betrug:\n\nDie Smmeselischaft hatte von der Schüip-Helms chen und Weißvank einen Kredit eingeräumt erhalten; die Gesellschaft hatte in gewissen Zeitebständen der Bank Zwischenbilanzen vorzulegen, Eine solche\nvom Angeklagten selbst angefertigte Bilanz zum 31.Mai\n1049 wies einen Reingewinn von 94 ooo DM aus, während\ner in Wirklichkeit nicht vorhanden war. Schon die\nBilanz, die der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft\nsum 30.Juni 1949 ausstellte, wies einen Verlust von\n\n200 DM auf,- wobei verschiedene \"Aktivierungen\" unrichtig waren, die sich schon auf die Zeit vor der\nandern Bilanz bezogen, sodass der Verlust in Wahrheit\nerheblich grösser war. Mit der Bilanz, deren Unrichtigkeit dem Angeklagten bewusst war, bezweckte der Angeklagte - wie das Urteil auf Seite 12 festgestellt -;\n\ndie Bank zu einer Fortgewährung des Kredites zu bestimmen, den er in der F..lgezeit in höherem Masse in Anspruch nehmen wollte. Die Bank liess sich jedoch\nnicht täuschen und traf auf Grund der falschen Bilanz\nkeine Verfügungen zu ihrem Nachteil.\n\nNit Recht sieht das Landgericht hierin einen versuchten Betrug. Wesentliche Grundlage fär die Belassung oder Erweiterung des Kredites war. wie es feststellt . die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft;\nhierfür war ihre Vermögenslage von massgebender Bedeutung. Jber die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft versuchte der, Angeklagte zu täuschen, indem er jene Bilanz voriegte, in der die Gesellschaft\nals eın gut gestelltes kreditwürdiges Unternehmen\nhingestellt wurde. Er handelte hierbei in der-richtigen- V' rstellung, dass die Vermögenslage der Gesellscheft für die Kreditentschliessungen der Bank\n{die er erstrebte) bestimmend war. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Gesellschaft kein Recht darauf,\nungeachtet der ungünstigen Vermögenslage den Kredit zu\nbehalten oder sogar erweitert zu erhalten, und der Angeklegte handelte in der-Absicht, seiner Gesellscheft\nden rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den\näieser Erfolg bedeutet hätte. Wenn er das erreicht\nhätte, wäre die Bank in ihrem Vermögen geschädigt\nwrden, denn ihre Rückzahlungsforderung wäre stark\nminderwertig gewesen. Dies war dem Angeklagten als,\ndem Geschäftsführer bekannt. Dass er sich der Rechtswigrigkeit des Vermögensvar teils bewusst war, ergibt\nder Urteilszusammenhang: nach der ausführlichen Darstellung, die das erste Urteil bringt, hat er auch\nniemals geltend gemacht, dess ihm die Rechtswidrigkeit\n\nNG\n\n3\nor\n<\n\nve mh\nAller Yet\n\nBr:\n\nRR\n\n3\n\n.’. B .\nur Bes\np4\n\n4A\n\nA T-\n\nnicht bekannt gewesen sei.\n\n4.) Zu IV der Revisionsbegründung (=0 4 der Gründe-S 13 - 15) betr. § 84 Abs 1 G.m.b.H.-Ges., unterlassener Antrag auf Konkurseröffnung.\n\nNach § 64 Abs PG.m.b.H.-Ges. war der Angeklagte\nals Geschftsführer der Sue esellschaft verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern spätestens 3 Wochen\nnach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Geseilschaft\ndie Konkurseröffnung oder das Vergleichsverfahren zu\nbeantragen. Dass die Gesellschaft im Sommer 1949\nzahlungsunfähig war, wusste der Angeklagte spätestens\nEnde August (S 15). Trotzdem unterliess er es, den Antreg innerhalb von 3 Wochen zu stellen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit lässt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Die tatsächlichen Ausführungen der Strafkammer ergeben einwandfrei die rechtliche Richtigkeit\ndieser Folgerung. Die Strafkammer führt dabei auch eine\nReihe eınzelner Tatsachen an und weist besonders darauf\nhin, dass der Angeklagte spätestens im August 1949 dazu\n\nüberging, soeben eingekaufte Waren entgegen einer ordent- \" Ei 23\n\nlichen Wirtschaftsführung unter Preis zu verkaufen, um\ndadurch die flüssigen Kittel zu erlangen, die der Ge- ..\nsellschaft sonst gefehlt hätten. Dass er am 15.September 1949 als Geschäftsführer ausschied (s.oben I 2),\nhebt seine Strefbarkeit nicht auf. Er genügte in\ndiesem Falle seiner Verpflichtung nach § 64 mur, wenn\ner entweder noch vor seinem Ausscheiden den Antrag\nstellte oder wenn er dahin wirkte, dass der neue Geschöftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellte.\nDer Angeklagte hat weder das eine noch das andere ge-\n\nhr *; “\nan, .\n\ntan, „bgleich er wusst‘, dass er zum Handeln verpflichtet\nwar, und obgleich ihr/dieses Handeln möglich war; seine\nUnterlassung is’ demnach schuldhaft. Es würde dem Zweck\nund dem Sinn es § 84 völlig widersprechen, wenn ein Geschäftsfühzr nach Eintritt der ihm bekannten Zahlungs- '\n unfähigyzıt der Gesellschaft seiner in § 64 festgeleg-. '\nten P£iich!: und der strafrechtlichen Verantwortung dadurch .\nledig weraim Könnte, dass er vor Ablauf der Dreiwochenfriet satin; Amt niederlegt. .\n\n\"5, ) Zu V, VIL der Revisionsbegründung (= C 5 der Gründe.\nS 15, - 17), betr, § 239 Abs 1, Nr 1, 4 KO in Verb. mit\n\n§ 85 G.meb.H.-Ges.s Verheimlichen von Vernögenes tücken\nund von n Handelsbüchern.\n\nRechtlich zutreffend findet die. Strafkammer ein Ver- u;\nheimlichen von Vermögenss tücken der SW: ese1lschaft .\ndarin, dass der ‚Angeklagte im. Hauptbuch, das er am 1l.Sep- =\ntember 1949 neu ‚anlegen liess, das. Konto \"Beteiligungen\"\nverschwinden und im Konto \"Sonstige \"Forderungen\" nur\neine Darlehenaforderung von 2200 DM. erscheinen liess.\n\nDas erste Konto war \"dasjenige, das seine erheblichen\nPrivaten tmahnen wiedergab, die also nunmehr nicht mehr\nerkennbar: waren. 'Artein Anfang August 1949 hatte er.\n\n' zur Deckung von Spielschulden. 18° 000. Du entnommen !\n\nTas Konto \"Sonstige Forderungen\" war' also unwahr und\nwies mur einen kleinen Teil seiner Schuld an die Gesellschaft aus.. Das: \"Grteil Stellt ausdrücklich fest,\n‘dass auf diese hohen Beträge ' Michts zurückgezahlt ist\n{8 16). Die Revision’ ‚geht irfiger Weise davon aus, der.\nerste Richter stelle: ‚wur fest, dasaı ‚Rübkzehlungsbuchu::-\ngen fehien, und warb den angeblich hieraus gezogenen\n\nFa \"2: “\nnr che\n\ner :\n2. a:\n\nRR SEE R\nPS FREE\n\n-9.-\n\nSchluss für nicht zwingend. Die Ansicht des Verteidigers, die Schulden des Angeklagten könnten infcolge-\n\ndessen doch \"ausgeglichen\" sein, widerspricht dem\nvrher wiedergegebenen eindeutigen Sachverhalt. Die- I\nser ergibt, dass der Angeklagte durch die unterlas- F-\nsenen Buchungen, zu denen er verpflichtet war, die Zr\nForderungen, die die Gesellschaft gegen ihn hatte, ES\nunerkennbar machte, also ein Vermögensstück der Gesellschaft verheimlichte (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO). 4\n\nDies Verheimlichen geschah weiter euch dadurch, B. ?\ndass der Angeklagte die auf S 16 aufgezählten Handelsbücher, die gene Geschäftsvorgänge wenigstens zu einem sn #2\nzeräingen Teil wiedergeberr Susemmen-mitT-Hon—ke .\nten und den Journalblättern beiseiteschaffte. Seine Bi\nSchutzbehauptung, er habe sämtliche Bücher an die Er\nSt (21s die neue Geschäftsführerin der Gesellschaft, *°\n(siehe oben I 2) ausgehändigt, hält das Landgericht für E F\nwiderlegt. Es stellt auf § 16 ausdrücklich fest, dass ER\ner \"die Originalbücher verschwinden liess\" und sie h\nauch nicht der St übergab, sondern sie beiseite- ur\nschaffte. Es wendet auf die Handlungsweise des Angeklagten den § 239 Abs I Nr 4 KO an. Das ist rechtlich richtig. Wie die Urteilsdarstellung ergibt,\nhendelte es sich bei den \"verheimlichten\" Büchern um\nsoiche, die zu einer ordnungsmässigen Buchführung gehören, die der Angeklagte also zu führen verpflichtet\nwar. Unerheblich ist, ob er. wie es der Fall gewesen zu sein scheint, alle Bücher verschwinden liesss\nder § 239 Abs 1 Nr 4 ist dahin zu verstehen, dass auch\näss Ferheimlichen einzelner Bücher (soweit sie zur ..\nordnungsmässigen Buchführung gehören strefber sein BE\nsoll (vgl Leipz Kom § 239 KO Anm II, Olshausen § 259\nKO Anm 26). Im übrigen hat der Angeklagte durch die\n\nDEN\n\nI tr:\n\n- 10 - .\n\nNichteintragung seiner eigenen Schuld an die Gesellschaft die Blicher so geführt, dass sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, hat also auch\ndie weitere Begehungsform des § 239 Abs 1 Nr 4 KO\nverwirklicht.\n\nT\nv\n\na\n\n6) Zu VI der Rev.begr. (betrifft die 9 16/17 erwähnten Spielschulden des Angeklagten).\n\n, PX\n\n. .\n.. ’ I\nBE Dr\n\nTER WE\n\nR: E..\n\nNach S 32 nat der Angeklagte zugegeben,\n20 0oo DM verspielt zu haben, hat jedoch bestritten, dass es sich um Gelder der SCEEEEEMEEENScs.\ngehandelt habe. Des Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Was die Revision hiergegen\nvorbringt, ist nur tatsächlich und daher nicht zu\nbeachten. Zwischen den Spielschulden und der\nZahlungsunfähigkeit der Gesellschaft braucht kein\n. ursächlicher Zusammenhang zu bestehen. Das ist anerkannten Rechts (vgl. Olshausen 11.Aufl § 240 KO\nAn 19).\n\n2.\n\n0 .\nP Dr\nEN 5\n\nii ae\n\n/\n\nLaer\ner ”’\nwein,\n\n2,\nen\n\n7) Zu VII der Rev.begr. (betr. C 9a der Gründe\n= 8 20)s zu § 239 Abe 1 Nr 4 KO, Vernichtung der\nBücher der Textilges,\n\nDer Angeklagte gibt zu; diese Bücher verbrannt\nzu haben, leugnet. aber, in Gläubigerbenachteiligungsebsicht gehandelt zu haben. Das Urteil stellt das\nGegenteil nicht nur mit dem Gesetzesworten fest,\nsondern legt es auch im einzelnen dar (S 33/34).\nDie von dieser Beweiswürdigung abweichenden Ausführungen der Revision sind, weil sie ausschliesslich\ntatsächlich sind, unzulässig.\n\n“\n\n22\n\nk,\n‘\n.\n+\n‘x,\ns\n3\n!\nx\n\nre\n\n>\nyet\n- a,\n\nvu’\n\nKERN MELLE IE a\n\nx\n>\n\nEu Zu\n\n- il -\n\nIII.\n\nDie Revision war zunächst unbeschränkt eingelegt,\nohne dass jedoch eine allgemeine Sachbeschwerde erhoben\nwar. In der Revisionsbegründung wird ebenfalls keine\nallgemeine Sachbeschwerde erhoben, Sondern es werden nur\nunter I - VII zu einzelnen Verurteilungen Rügen erhoben.\nDemnach ist die Revision hinsichtlich der übrigen Verurteilungen als zurückgenommen anzusehen; zu dieser Rücknehme war der Verteidiger kreft seiner Vollmacht befugt\n(Bd I, B1 57). Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht hatte sich daher auf die Tatbestände zu beschränken, die die Revision zum Gegenstand ihrer Angriffe macht,\nDass die Revision insoweit unbegründet ist, ergibt sich\nsus den Darlegungen zu II 1) tis 7). F\nDie privatschriftliche Eingabe des Angeklagten vom 21.Novenber 1951 ist, weil sie nicht der Vorschrift des § 3455\n\nAbs 2 StPO entspricht, unzulässig und deshalb nicht zu\nbeachten.\n\n.\n*\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich\nHenneka Werner £\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-14/2-str-368-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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