{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-14_2_StR_294_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-14","aktenzeichen":"2 StR 294/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 294/51\n\n—— mer ne 0-\n\n— 2397 036\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Nerbert S EEEED ir Tamm,\nem SCHE W, zeboren am EEE 1905 in Dam,\n\nwegen versuchter Erpressung u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. „loericke\n\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\n\nals beisitzende Richter,\nErster Stantsanvwalt us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben;\n\n[\n\nN\n\n1.) hinsichtlich der Verurteilung wegen ver-\n\nsuchter Erpressung in zwei Fällen,\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\nP\n8 ”.\nSr\n\nRN\n\nnu PN\n\n-2.\nGründe:\n\nDie Streikemmer hat den Angeklagten \"wegen versuchter „_ingehung der Loppelehe, wegen Unterschlagung sowie\nversuchter üIrpressung in zwei Fällen\" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei iionaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersichungshaft verurteilt und ihm die\nbürgerlichen iLhrenrechte auf die Lauer von zwei Jahren\naberkannt.\n\nCegen das Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten unbeschränkt Revision ein. In den mit Schriftsatz vom\n12. Februar 1951 vorgebrachten Revisionsamträgen und in,\nder Nevisionsbegründun,; beschränkte er das kcchtsmittel\nauf die Verurteilung wegen versuchter brpressung in zwei\nTällen und beantragte insoweit Aufhebung des Urteils. Am\n4. Oktober 1951 legte er beim Revisionsgericht eine ürklärung des Angeklagten vom 21. September 1951 über die\n\\rmächtigung zur Beschränkung der Revision vor. Am selben\nTage gin; ein Schreiben des Angeklagten ein, in welchen\ner seine „rmächtigung widerrief und erklärte, das Urteil\nin vollem Uunfange anfechten zu wollen.\n\nZu der in der nachträglichen Beschränkung der Revision liegenden Teilrücknahme bedarf der Verteidiger nach\n§ 302 Abs 2 StPO einer ausdrücklichen Lrmächtigung. Diese\nErmächtigung muss in dem Zeitpunkt der ürklärung der Zurücknahne vorliegen; jedoch ist der nachträgliche Tachweis zulässig (168t 21, 125). Die Erklärung vom 21. Septenber 1951 1kent ersehen, dass ‚ger. Angeklagte seinen\nVerteidiger ausdrücklich ermächtict hatte, die Revision\nauf die Verurteilung wegen versuchter irpressüung in zwei\nFällen zu beschränken und im übrigen kein Rechtsmittel\neinzulegen. Damit ist die Vollmacht des Verteidigers zur\nteilweisen Zurücknahme des Rechtsmittels nachgewiesen.\n\nEin Widerruf oder eine Anfechtung wegen Irrtums dieser verfahrensrechtlichen Willenserklärung ist, sobald\nsie dem C(ericht gegenüber wirksem geworden ist, im Hinblick auf die notwendige Sicherung des Verfahrens nach\n\nar\n\n“on\n\n= 3.\n\nanerkannter nechtsprechung des eichsgerichts, der sich\nder Senat anschliesst, unzulässig (RGSt 57, 83; 64, 164,\n167). Tas Urteil unterliegt der Nachprüfung demnach nur\nhinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Erpressung\nin zwei rTällen.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nAusserdem trä:,t sie vor, dass die Strafkamnmer den Beweisamtrag über Dinholung einer Auskunft bei der VVi! abgelehnt\nhabe, da sie die unter Beweis gestellten Tatsachen als\nwahr unterstelle. Sollte eine solche Unterstellung aus dem\nUrteil nicht zu entnehmen sein, will die Revision auch einen Verstoss gegen das Verfahrensrecht durch unrichtige\nAnviendung des § 244 StPO behaupten.\n\nDie Verfahrensrüge ist demnach nur bedingt erhoben.\nDie Revision behauptet nicht, dass das Urteil die unter\nBeveis gestellten Tatsachen nicht als wahr unterstellt\nhabe, sondern stellt es nur als möglich hin. äEine derartige Verfehrensrüge ist unzulässig, da nach § 344 Abs 2\nStPO die ..evisionsbegründung die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben, demnach eine bestimmte Behauptung enthalten muss (RGSt 53, 50),\n\nTagegen hat die Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strufkammer hat trotz ihrer Bedenken über die\nWichtigkeit des Vorbringens des Angeklagten unterstellt,\ndass der Zeuge AB I:nde 1944 ihm mündlich den Betrag\nvon 10.000 Ri als besondere Intschädigung für eine erfolgreiche Hilfe bei einer Flucht versprochen habe; Sie\ngeht also davon aus, dass dem Angeklagten eine Torderung\ngegen ACER zugestanden hat. Sie erachtet dies für unerheblich, da der Angeklagte nicht diese orderung, sondern ,\nGehalts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe.\n\nDer Angeklagte hat in dem Brief vom 1. Juli 1946 an\nACH eri-lärt, dass er im Januar 1945 mit seiner kranken Frau Dim verlassen wollte, jedoch zezwungen wurde\nzu bleiben und weiter \"eine sinnlose Tätigkeit zu verrich-\n\nut\n\nFURT Lv\n\n- 4 -\n\nten und sein Leben aufs Spiel zu setzen\"; er habe dadurch\nScheden cerlitten.Ir behauptet allerdings, dass der Zeuge\nCh ihn dazu gezwungen habe. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der erhobene Anspruch in Verbindung\nsteht mit dem Versprechen des A auf Zahlung von\n10.000 Ti!, fells der Angeklagte ihm mit Erfolg zur Flucht\nverhelfe. Tas längere Verbleiben des Angeklagten in De\nER ann euch dedurch mit veranlasst gewesen sein, dass\ner N mit :ücksicht auf die versprochene Entschädigung behilflich sein wollte. Ohne nühere Feststellung\nüber Art, Crund, die wirkliche oder vermeintliche Bechtsverbindlichkeit der dem Angeklagten von AB ;enachten Zusage lässt sich nicht entscheiden, ob der Angeklagte mit seiner Torderung nicht den, ihm seiner Behauptung\nnech und von der Vtrafkamuer unterstellten, zustehenden\nAnspruch geltend mechte. üIrhob er aber diese von ihm für\nberechtigt schaltene Torderung, zo entfällt die Absicht,\nsich zu Unrecht zu bereichern (RGSt 72, 133, 137).\n\nDiese Bedenken bestehen auch in dem von der Strafkammer angenommenen Trpressungsversuch gegenüber -W.\nAuch hier unterstellt die Strafkammer, dass MM iem\nAngeklagten 10.000 RI versprochen hat. Das Urteil lässt\naber nicht die Reci:tsgrundlage dieses Versprechens ersehen und stellt auch nicht fest, aus welchem Grunde\nAUEER die Zusage gegeben hat.‘\n\nDer Angeklagte macht Gehaltsansprüche und Schäden\nseltend, die er dadurch erlitten haben will, dass Sup\nihn und seine Frau durch \"politische Unerfahrenheit und\ngrössenwahnsinnige Veranlagung\"bestimmte, weiter in\nSs zu. bleiben. Infolge der fehlenden Feststellung\nüber die l\\echtsgrundlage des Zahlungsversprechens lässt\nsich nicht ausschliessen, dass der zugesagte Zetrag die\nntschädigung für das Ausharren und für besondere Leistunsen wöhrend der Belagerungszeit in DB sein collte.\nIn diesem Falle hätte der Angeklagte mit seiner Forderung\nauf Schadensersatz nur einen Teil der ihm versprochenen\nLeistung gefordert. Allerdings hätte es einer Prüfung\n\ns\ns .\n.\nu Nr\n\n‘\n\n+\nu\n\ner RER SE .£ .\n\n%\n\ngay\nan =‘\n. ra\nn\n\n..s\nen}\n\n4\n\n>\n“\n\nwi\n\n+5.\n\nbedurft, ob WEB nit dem Zahlungsversprechen sich\npersönlich oder die !irna verpflichten wollte und der\nAngeklagte sich bewusst gewesen ist, wer Schuldner der\n„orderung war. Infolge der mangelnden Feststellungen\nist somit richt nachprüfbar, ob die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum die Absicht des Angeklagten, sich zu Unrecht zu bereichern, argenommen hat.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter _rpressung in\nzwei Fällen konnte daher keinen Bestand haben. Das ÜUrteil war insoweit aufzuheben. Dies hat die Aufhebung des\nGesamtstraflausspruches, der auch die Aberkennung der bürserlichen ..hrenrcechte erfasst, zur t'olge.\n\nSollte die Strafkammer bei der neuen Verhandlung eine\nAbsicht des Angeklagten, sich zu Unrecht zu bereichern,\nnicht feststellen können, wird sie prüfen mürsen, ob der\nTatbestand der ilötigung nach § 240 StEB vorliegt.\n\nDr. „oericke Dr. Xirchner Dr. Dotterweich\nHenneka Werner\n\nnv\nyy%\n>\n\nx\nDas","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-14/2-str-294-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-14/2-str-294-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.663672+00:00"}}