{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-14_2_StR_293_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-14","aktenzeichen":"2 StR 293/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n2 StR 293/51 2302 060\nIm Xamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gemeindedirektor August FT EEEEEEEEEEEED zus\nHERE, geboren am WEB 1895 in CE,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. MHoericke\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n, Erster Staatsanwalt if Vei der’ Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom\n\n24. Februar 1951 insoweit mit seinen Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen Untreue verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Ilildes-\n\nheim zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nGründe:\n\nDie Strefkammer hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Verfahrensrüge,\nder Grundsatz \"in dubio pro reo\" sei verletzt, geht allerdings fehl; denn die Strafkamner hat, wie die Urteilsgründe\nergeben, keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt, Jedoch führt die Sachbeschwerde zum Erfolg.\n\nDer Gemeinderat in HB stelite den Angeklagten\nim lärz 1948 auf zwölf Jahre als Gemeindedirektor an. Er\nerhielt \"nach den An.eisungen der vorgesetzten Behörden\nmonatlich 200 DI. Ausserdem wurden ihm die Sozialbeiträge\nerstattet. Am 8. August 1949 verzichtete er nach der Annahme der Strafkammer auf monatlich 150 DH £für die Zeit vom\nTl. Juli 1949 bis zum 31. :järz 1950. Trotzdem wies er am\n28. September 1949 die Gemeindekasse zur Zahlung von 600 Di\nfür die llonate Juli bis September 1949 an sich an. Hiervon\nzahlte er am 7. Oktober 1949 300 DI als \"freiwillige Spender\nan die Kasse zurück.\n\nlo Die Strafkamner meint, der Angeklagte habe keinen Anspruch auf den ihm von der Gemeindekasse auf seine Anweisung hin gezahlten Betrag von 600 DH gehabt, weil der Gemeinderat in den Haushaltsplan nur eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50 Di eingesetzt und er auf weitere Ansprüche verzichtet habe. Auf den liaushaltsplan kann es jedoch für die Frage, welche Bezüge einem Beamten oder Angestellten zustehen, nicht ankommen. lassgebend ist vielmehr\nhierfür der Anstellungsvertrag. Die Verurteilung wegen\nvollendeter Untreue lässt sich deshalb nur aufrechterhalten,\nwenn der Angeklagte rechtswirksam auf seine Bezüge verzichten konnte. ilierzu enthält das Urteil keine zur Nachprüfung\nder Kechtsanwendung ausreichenden Feststellungen. Schon\n\naus diesem (runde muss es aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer erörtert nicht, ob ‚der Angeklagte Beamter i staatsrech*+Tichen Sinne vewesen ist, Niese liöglichkeit besteht jedoch. Infolgedessen muss zu Gunsten des\nAngeklagten hiervon ausgegangen werden. Dann aber ist ein\n\nTui un m un es\n\niur Ach MEERE et\n\n.. RR\ns\n\n»\n\nRER\nar\nI\n\nen nz een no\nRR\nN rer\nie\n\nur vr\n\n® ..\n\nen\n\nFr “= R\n\n*\n”\nA\n\nBe\nRN\n\nBr\nSE\n[Me\n. Ey\n.\n\nu\n\ngs &\nER\n\n*\ns\n\nwe\n\n= Be vr 5:\n2“ >\n\nNe\nx\n\nTER wu Aüe E> 3\nKT IE ® b\nnt Sue\n\nN\n\nDe N\nx ” Be\n\nNon\n\ny 7\n\n+\n\nn\nCa AR\n.\n\nS.\n4\nMr.\n\n;\nu\n\nVerzicht auf künftige Gehaltsansprüche gemäss § 38 DEE\nunwirksam. Sun spricht die Strafkammer zwar an einigen Re\nStellen des Urteils von einer \"Aufwandsentschädigung\" des\nAngeklagten. Sie stellt jedoch ausserdem fest, dass die\nGemeinde die Sozialbeiträge für den Angeklagten abführte.\nDaraus ergibt sich, dass-der Angeklagte Gehalt bezog;\ndenn eine Aufwandsentschädigung unterliegt nicht der Ver- Bi; °\nsicherungspflicht (§§ 160, 165, 1226 RVO). Die Strafkammer\nmuss deshalb zunächst prüfen, ob der Angeklagte Beamter Bu\nist und, wenn sie dies bejaht,- ob er Gehalt oder eine ke\nAufwandsentschädigung erhielt (vgl hierzu die Erläuterungst- :\nwerke: zu § 160 RVO und § 3 ir 11 EKStG).\n\nFührt die neue Verhandlung zu dem Lrgebnis, das § 38 ER.\nD3G eingreift, so ist ein Verzicht auf künftige Gehaltsansprüche schlechthin unwirksam. Einem Verzicht auf An- =\nsorüche, die bereits am 8. August 1949 fällig waren, steht I\n§ 358 aa0 allerdings nicht entgegen. Ob jedoch insoweit ein 55\nVerzicht des Angeklagten Geltung behalten kann, ist nach h ’\n\nAd.\nan K\nÄ\nBR\n\nES\n” x\n\ndem Grundgedanken des § 139 BGB zu prüfen.\n\n2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte “\nhabe auf seine Ansprüche in Höhe von 150 DM monatlich ver-\n\nzichtet, auf die Aussagen mehrerer Zeugen. Gegen einen 9\n. Verzicht spricht folgendes: Bei der ürörterung der Bezüge\n\n.des Angeklagten am 8. August 1949 war der Gemeinderechnungs- j\n\nführer Albert AB zugezen. _r zahlte am 28. September E Fr\n1949 den Betrag von 600 DM an den Angeklagten aus. Das PB .;\nspricht dafür, dass er jedenfalls die Erklärungen des u;\n\nAngeklagten nicht als einen Verzicht aufgefasst hat. In &\nden folgenden Honaten zahlte Albert KW an den Ange- e 6\nklagten jeweils 2C0O DM auf Anweisung des Gemeindeschrei- See\nbers Karl Heinz iM. Also war auch diesem von dem Verzicht des Angeklagten nichts bekannt. Diese Tatsachen,\ndie geeignet sein können, die Beurteilung des Sachver- u %\nhalts entscheidend zu Cunsten des Angeklagten zu beeinflussen, stellt das Urteil zwar fest; es setzt sich je-\n\ndoch mit ihnen bei der abschliessenden Würdigung liberhaupt nicht auseinander. Auch darin liegt ein Verstoss\n\n.\n. CAg;,\n.\n\n2\n£\n\nRR\n”\n\nFe\n\n-4-\n\ngegen das sachliche Recht, der zur Aufhebung des Urteils\nnötigt (RGSt 77, 161).\n\n3. Die Strafkamer nimmt an, der Angeklagte habe das\nVermögen der Gemeinde um 450 DM geschädigt. Die Rückzahlung eines Betrages von 300 IM als \"freiwillige\nSpende\" beseitigt nach ihrer Ansicht nicht die Strafbarkeit seines voraufgegangenen Iandelns.. Richtig ist hieran, dass ein Vermögensschaden nicht deshalb entfällt,\nweil der Täter ihn später wieder ausgleicht. Der Untreue\nist jedoch nur schuldig, wer den, dessen Vernögensinteressen er wahrzunehmen hat, in der in § 266 StGB beschriebenen Weise einen HWachteil zufügt und dies weiss\nund will. Über die innere Tatseite stellt das Urteil\nhierzu nichts fest. Dies ist Jedoch erforderlich. Denn\nwenn der Angeklagte, was nahe liegt, schon bei der. Anweisung der 600 DM die Absicht gehabt hat, 300 DM zurückzuzahlen, was auch wenige Tage später geschehen ist, so\nwird er nicht ohne weiteres mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Die Ilöhe des etwa veruntreuten Betrages\nist aber für die Straffrage von erheblicher Bedeutung.\nDeshalb ist auch aus diesem Grunde eine nochmalige Prü-\n\nfung notwendig.\n\n4. Ist es nach dem Zrgebnis der neuen Verhandlung von\nBedeutung, ob der Angeklagte eine Verzichtserklärung abgegeben hat, so wird die Strafkammer.zu diesem Punkt gemäss § 244 Abs 2 StPO von Amts wegen die Beweisaufnahme\nauf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken haben,\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sein können. HFierzu gehört in erster Linie die Prüfung der Frage, ob nicht\nausser dem Bürgermeister Tan noch andere Personen,\netwa Ratsmitglieder, die Niederschrift über die Sitzung\nvom 12. Juli 1949 unterzeichnet und gegebenenfalls wie\nsie die Lrklärungen des Angeklagten aufgefasst haben.\nFerner liegt die Annahme nicht fern, dass auch über die\nSitzung vom 8. August 1949 eine Niederschrift angefertigt worden ist.. Trifft dies zu, so muss die Strafkamner\nuntersuchen, welchen Inhalt sie hat, von wen sie unterzeichnet ist und wie die Unterzeichner die Erklärungen\n\nmu mn - a. men\n\nirn\nTEN,\nBET\n\n*\n\n> .npe\nBLIEBEN >\n\nRO RIEN\nN Da\nsen *\n\nSn:\nya...\n<\nr\n\nKan\nSafe\n\nmn\nTERN\nST oo stn\n\nFREE TS TENN ne\nERER ER S\n—.\n\n“\n\nAT Ne\nann\n\nSuoor\nee\nEr\n\nwon\n“ &\nx bar Zn\n\n*\nDe\n\nESERSFORG\n: &\n’= ‘\nLER ze\nos\n.\n\n.% \\Rı\nu. ®\nx\n\nx\n\nY\non\n2x\n\n-5.\n\ndes Angeklagten verstanden. Ferner wird die Strafkamnmer\nGelegenheit haben, die Umstände zu erwägen, die die Revision gegen, einen Verzicht oder einen Verzichtswillen\ndes Angeklagten anführt.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. lioericke. Dr. Zirchner Dr. Dotterweich\nHenneka ° Werner\n\nF#\nf\n\n® .\n2 are","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-14/2-str-293-51","cited_norms":[{"jurabk":"RVO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-14/2-str-293-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.640600+00:00"}}