{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-07_2_StR_572_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-07","aktenzeichen":"2 StR 572/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2302 062\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nt\nden Kellner Erwin K ausm zus LG,\nVTOumEEEEEEED WEB, geboren an GEREEEB 1913 in DEE\n\n(sonstige Sachbezeichnung: gegen CB u... )\nwegen schweren Diebstahls und Begünstigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgefiohtshofe in der\nSitzung vom 7. Dezember 1951, an ddr teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Mosricke\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Henneka |\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Saubr\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der B ndesanwaltschaft,\nJustizsekretär m '\nals Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle,\n\ntn a,\n\nfür Recht erkannt: \\ \\ .\n\nDie Revisioh des Angeklagtdn gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 18. Juni 1951\nwird verwor}en.\n\nDer Angekleigte hat die Kostelı des Rechtsmittels\n\nzu trager. i\n\nDem Angekljagten wird die weitere Untersuchungshaft,\ndie er nafh dem 18. Juni 1 951) erlitten hat, ange-\n\nrechnet, koweit sie drei Monaj;e übersteigt.\nt ı\n\nJ Von Rechts wei.\n\nN : \\\na\n|\n\n>\n.\nL\nP 2774 ’ „0.\nv B\n2 7 4\n\nAm\n\nEy u > .\nBR » £ yo,“ . a, r\nnn © P FE PTR\n\n\"euer.\n- ..\nnr rn\n\n”\n\n2upu ..\n\n“\nIS\n3%\n8\n&”\n\nF\n\n2\n\nPR .\nSay\nRR 2\nIKr\n\n4 .. £ .\n\n. ,\n\nAllg. 2\" ER ZEe\nne\n\nBer |\n\nEründes\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten als gefährlichen\n\nGewohnheitsverbrecher wegen Einbruchsdiebstahls in 2 Fällen\n\nund wegen schwerer Begünstigung zu vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt und hat seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\nEr hatte unbeschränkt Revision eingelegt, sein Verteidiger\nhat jedoch in der Revisionsbegründung das Rechtsmittel\n\nauf die Verurteilung.Wegen. Begünstigung und auf die Anorärung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Darin liegt\neine Teilrücknahme der Revision; hierzu war der Verteidiger kraft seiner Vollmacht befugt (BI 93 d.A.).\n\n1) Zu § 258 StGB stellt das Landgericht fest, dass der\nfrühere Mitangeklagte OB am 13. Februar 1951 einen\n#inbruchsdiebstahl in ein Uhrengeschäft beging und dabei\neine grosse Anzahl von Uhren und Schmucksachen entwendete.\n1. 14. Februar suchte KO Gen früheren Mitangeklagn Kr auf und bot ihm die Beute zum Kauf an. Hiervn handelte er in Kenntnis des Einbruchsdiebstahls und\nin der Absicht, dem Ci die Beute zu sichern; er tat\ndies in der Erwartung eines Anteils an der Beute (Urt.\nAbschr. S 10, 11, 16). Krummp war zur Abnahme bereit und\nbegab sich am nächsten Tage mit EN die Wohnung\nder Verlobten Cs, wo dich das gestohlene Gut befand.\nKr kaufte einen erheblichen Teil der Beute, von dem\n\nRest erhielt Ku eirien Teil; Krp ist rechtskräftig\n\nwegen Hehlerei. verurteilt [rerien- Das Landgericht findet\nin der Mi:twirkung des Ang klagte. den Tatbestand des\n\n§ 258 Abs 1 Nr 2 StGBs erlhabe die Verbindung zum Hehler\nKr@8 hergestellt, um defa ne die Vorteile des Diebstahls zu sichern. . . |\n\nnn nt\nPT us\n\n\\\n\n{\n|\n|\n\n\\\n|\n\n,\nj\n\nun an nn\n\nE\n\n*\n\nBj\n\n. ,\nDE vom\n$ .\n\n1.\n[\n\n.\n“'r\n\nri\n\nx . 2 Fa m.\nMID RER\n\nor\n\nv7,\n\nEI ET ET\n\nDW\n\n.r\n\nDie Revision meint, \"im Falle der Begünstigung müsse\ndas Urteil aufgehoben werden, da die Strafzumessung in\nunzulässiger Weise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal\nverwertet\". Die Strafkammer habe nämlich, - was zutrifft, - u:\nbei der Bemessung der Strafe zuungunsten KiB5 berücksichtigt, dass seine Tat für CgW eine \"starke Rückendeckung\" gewesen sei, das sei aber das Wesen der Begünsti-\n\ngung.\n\nDer Angriff geht fehl. Zum Tatbestande der (sachlichen) Begünsti.gung gehört nur, dass der Begünstiger dem\nVortäter Beistand leistet, in der Absicht, ihm die Vorteile der Vortat zu sichern. Dass der Beistand eine\nstarke Rückendeckung\" für den Vortäter bedeutet, also\nbesonders wirksam und erfolgreich sei, ist dagegen kein\nMerkmal des Tatbestandes. Das Landgericht durfte daher\ndiesen Erfolg zuungunsten des Angeklagten verwerten.\n\nAnscheinend will die Revision zu § 258 auch den\nSchuldspruch bekämpfen; was sie zur Begründung vorbringt,\nist jedosh nur tatsächlich und daher unzulässig.\n\n2) Die Anwendung des § 20 a StGB lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Die Revisionsbegründung bringt hiergegen auch nichts vor. Ihre\nAusführungen richten sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Indessen ist auch sie rechtlich einwandfrei begründet. Die Revision bemängelt die Urteilsfeststellung, dass \"ein anderes Mittel als die Sich gsverwahrung nicht zur Verfügung, stehe\". Es hätte, sd führt sie\naus, geprüft werden müssen,| ob nicht das Rentenbpwilligungsverfahren, das'für den Angeklagten laufe, } Erfolgsfalle seine wirtschaftliche Lage bessern und ihn {von weiteren Diebstählen ejphalten würde. Als weiterer möglicherweise bessernder Unstand kolnme in Betracht, an her An-\n\n|\n\n| -4-\n\nI)\nl\nl ‘\n{ .\nt\n!\n\nnu:\n\n- 4.\n\ngeklagte inzwischen geheiratet habe. Beide Behauptungen sind\nneu unä deshalb unbeachtlich. Das Urteil erwähnt nur, dass\nder Angeklagte im Kriege 1945 den rechten Unterarm verloren\nhat. Diese Tatsache nötigte das Gericht nicht zur Prüfung,\n\nob ein etwaiges Rentenverfahren, wenn es Erfolg hätte, den\nArgeklagten nach der Strafverbüssung von der Begehung neuer\nStraftaten abhalten würde. An Hand der zahlreichen 2.1. sehr\nerheblichen Vorstrafen kommt der erste Richter zu dem Schluss,\ndass der Angeklagte \"gegen jeden Besserungsversuch immun ist\"\nund \"sich der menschlichen Gesellschaft nicht einzuordnen\nvermag\" (S 17). Diese nicht anders zu bekämpfende Gemeinschaftsfeindlichkeit rechtfertigt die Sicherungsverwahrung.\nAuch sonst ist zu § 42 e kein Rechtsirrtum ersichtlich.\n\nNach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte zur weiteren Rechtfertigung noch mehrfach Erklärunsen zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegeben. Diese waren\nnicht zu berücksichtigen, weil sie verspätet sind (§ 345\nAbs 1 StPO).\n\nDas Rechtsmittel konnte nach alledem keinen Erfolg\nhaben.\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Henneka\n\nWerner Dr. Sauer\n\nLe\nEn.\n\n.\n.\n\nPR\nDe 5\n»\nss\n2\n\nN\n,\n\nu OP ae\" Yorrıen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-572-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-572-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.334812+00:00"}}