{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-07_2_StR_530_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-07","aktenzeichen":"2 StR 530/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— 2302 064 1°\n\n2 StR S30/äl.\n\nIm Samen des Volkes\n\nIn der Strefscche\n\ngegen\n\nden Waschinenstricker Horst W EEE , geb. am\n\nGE 1924 in ve, is. LEE. vohnhaft\nin Tue, CGEEMEBS ir. WM,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhet der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1951 an der teilgenommen habens\n\nSenatspr’isident Dr.NMoericke\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Kirchner |\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Stactsanvelt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des‘\nLendgerichts in Lüneburg vom 20.Juli 1951 nebst den\nFeststellungen zufgehoben und die Sache zur neuen\nVerh:ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBan an un\n\num nme\n\nSer 220;\nKi\ntt.\n\n- 2.\nGründe:\n\nx\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des landgerichts in\nLüneburg vom 20.Juli 1951 wegen fortgesetzter öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Boleidigung zu zehn konaten Gefünmis verurteilt worden. '\nDas Lendgericht stellt fest, dass er au 12.August 1950, \\\nem 8.Liärz 1951 und am 19.Nai 1951 im Valdo bei Dammp-EGEEEB auf oder an Vialduegen Frauen und Mädchen seinen\nGeschlechtsteil gezeigt und dabei onaniert hat. Es führt\nweiter cus, der Angeklagte habe gestanden, noch in fünf\nweiteren Fällen \"in ähnlicher leise wie vorstehend öffentliches Ärgernis gegeben zu haben\", Einer dieser in einzelnen nicht aufgeklärten, vom Angeklagten jedoch zuge-\n. gebenen Fälle der Erregung Öffentlichen Ärgernisses betreffe die Zeugin I, die bekundet hebe, dess auch\nihr sich der Angeklrgte mit entblösstem Geschlechtsteil\ngezeigt het. Der Angekl2gte habe somit mindestens in\nacht Einzelfällen durch unzlichtige Handlungen öffentlich ein Ärgernis gegeben. Da alle Straftaten \"in derselben Örtlichkeit und in einem gewissen Zeitraum stettfenden\", hast das Landgericht einen fest ungrenzten Gesamtvorsatz und demit einen Fortsetzungszusammenhang\nder einzelnen Vergehen angenommen.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSechbeschwerde. Sie fihrt zum Erfolg.\n\n1. Unbegründet ist zwar die Rüge der Revision es fehle\nin allen Fällen, ausser dem Fall Nm -S NEED, der\nStrafantrag. Das Landgericht hätte daher nicht wiegen\neiner fortgesetzten Beleidigung verurteilen dürfen.\n\nDas Urteil ist dahin zu verstehen, dass Tateinheit mit\n\nBeleidigung nur im Felle Wm-S EEE angenommen\nworden ist. In den äbrigen Fällen sollte ersichtlich\n\n-.\n\n„°\n\n-\n\nis\n\n.\nER Y,\n\nse;\n\nem ot\nGa Re\n\nR f\nD\n' RB ]\n\n-3_\n\nnicht zuch wegen Beleidigung verurteilt werden. Dies\nkomnt auch im Urteilsspruch dadurch zum Ausdruck,\ndass nicht wegen fortgesetzter Beleidigung, sondern\nnur wegen Beleidigung verurteilt worden ist.\n\n2. Begründet ist jedoch der /.ngriff der Revision,\n\ndas Lendgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die\nHandlungen des ingeklasgten öffentlich geschehen seien,\nDie Lusführungen des Urteils über diese I'rage lassen\nZweifel dar''ber zu, ob das Lendgericht die äusseren\nund inneren Tatbestandsmerkmale des § 1§ 3 StGB richtig erkannt hat. Das Urteil führt zwar aus, dass die\nHandlungen des Angeklagten von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnten. Diese Annahme\nsteht jedoch im Widerspruch zu der weiteren Fes:stellung des Gerichts, dass in fünf einzelnen Fällen die\nUmstände des Verhaltens des Angeklagten nicht aufgeklört worden sind. kindestens in diesen Fällen ist\nmengels hinreichender tatsächlicher Feststellungen\nüberhaupt jede Nachprüfung des Revisionsgerichts\nderüber unmöslich. ob die Handlungen des Angeklogten\nim Sinne des § 1§ 3 StGB öffentlich geschehen, unzächtig waren und ein Ärgernis hervorriefen, Aber such\nhinsichtlich der Fälle vom 12.August 1950, 8.März 1951\nund vom 19.Mai 1951 hat des Landgericht lediglich festgestellt, dass sich die Tat des Angeklegten im Wald\n\nan öffentlichen Wegen ereignet hebe. Die näheren Umstände sind dabei ebenfalls nicht hinreichend aufge-\n‚Klirt. Eine unzüichtige Handlung im Sinne des § 1§ 3 StGB kann zwar nach anerkanntem Rechte auch dann\nöffentlich sein, wenn eine unbestimmte Vielheit von\nfersonen, die die Handlung wahrnehmen könnten, zwar\nnicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhält-\n\nSum, 9\nMAL En 3\n\nBen LA,\nPo\n[2\n\n* ‘ ® \"\n\na nr N,\nm, 2 Bu\n\nBERRRRE NE\n\nAy x\nrät\n\nIn\n\nKr\nEr,\nDI DR\n\nDr\n\nRP\nw\nRR\n\nRIESTER\nDARAN,\n\nET.\nMR\n\nDee. SPY\n\n5\n\n-4h-\n\n. nissen stets zur Stelle sein könnte (RGSt 73, 905 BGH\n\nUrteil vom 8.liai 1951 -2 StR 162/51-). Ob diese Voraus-\n\nsetzungen in den vom Landgericht festgestellter: Fällen\nzutref?en, lässt sich nicht überyrüfen. Die Tatsache\nallein, dess Cie Taten im l’alde auf Öffentlichen \\’egen\ngeschehen sind, lösst keinen unbedingten Schluss darauf\nzu. Im \\elde können die örtlichen Verhältnisse so bescheffen sein, doss für eine unbestimmte Vielheit von\nPersonen keine Beobechtungsmöglichkeit gegeben war.\n\nDie gegebenen Umstände hätten daher einer näheren Aufklärung bedurft. Im übriren hat des Landgericht cuch\nzu der Frage keine Feststellungen getroffen, ob der\nAngeklagte des Bewusstsein gehebt hat, dass seine Handlungen öffentlich geschehen, d.h. von einer unbestimten Vielheit von Personen wehrgenommen werden konnten.\nEin solches Bewusstsein gehört aber zum Vorsatz nach\n\n§ 1§ 3 StGB. Auch die Schuldfrage ist daher nicht hinreichend geklürt. . Die Verurteilung des Angeklagten\nlösst sich deshrlb nicht rufrechterhzlten.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Lendgericht die\nFrage, ob der angenommene Fortsetzungszusammenheng besteht. erneut zu prüfen heben, Es wird dabei beachten\nmüssen, dass der Poll Wa-S ED schon im August\n1950 die anderen festgestellten Taten sich erst im\nFrühjshr 1951 ereignet heben. Zwer ist es anerkannten\nRechtes, dass mehrere Verfehlungen im Sinne des § 1§ 5 StGB in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 70,\n145). Irrig ist jedoch die Ansicht des Landgerichts,\nder. angenommene Fortsetzungszusemmenheng ergäbe. sich\nschon dareus, dass der Ingeklegte in \"der ständigen /bsicht jedesmal zum Holzsemmeln gegangen ist, sich dort\nin unzichtiger jeise zur Schau zu stellen, wo sich ihm\n\nPR\nwe\n\nu y\n\n. könnte nur die Annehme eines allgemeinen Vorsatzes\n\n-5-\n\nauch imner Gelegenheit dazu böte\".. Diese Feststellung\n\nrechtfertigen, gleichartige Toten öfter zu begehen.\n\nEine fortgesetzte Tat setzt aber einen. zuf einen be- °\nstimmten Gesamterfolg gerichteten Gesentvorsatz voraus,\nder nach und nach verwirklicht werden soll. Diese Voraussetzung ist bisher nicht festgestellt. uf die Entscheidung des Reichsrerichts in RGSt 75, 208 ff wird ausdrücklich verwiesen. Sollte das Lendgericht in der neuen Ver- -\niiendlung zum Ergebnis !;ommen, dass Tetmehrheit vorliert.\nso wre die Vorschrift des § 358 :bs 2 StPO zu beachten.\n\nDr. .koericke ’ Dr.Kirchner Henneka\nWerner Dr .Sauer\n\nr\nFR\n\n.\n„.e,\nrn \"ar:\n\n1 ee\n\n[2\n\nil","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-530-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-530-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.313647+00:00"}}