{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-07_2_StR_522_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-07","aktenzeichen":"2 StR 522/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2302 063\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Maurer Hans S GER ev: nl geboren om EB 1930 in VeorEm,\n\nwegen Nordes\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Dezember 1951, en der teilgenommen haben:\n\nBen: tspr’isident Dr.Moericke\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr .Kirchner\nHenneka\n\nferner\n\nDr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär m\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Mainz vom 31.Mai 1951 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer !ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n\n.”\n\n-2.\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen llordes\n(Tötung aus niedrigem Beweggrunde) zu lebenslansem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,\n\nl. Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzung des\n§ 358 Nr 5 StPO, weil der Sachverständige nicht während\n\nIr\n\nder ganzen Dauer der Hauptverhendlung anwesend gewesen sei;\n\ndenn der Sechverstündige gehört nicht zu den Personen,\nderen Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (RG JW 1933, 2774). \"\n\n2. Die Revision beanstandet ferner, dass das Schwurgericht einen Antrag der Verteidigung euf Vornchme einer\nOrtsbesichtigung abgelehnt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein solcher Antrag nicht gestellt.\nDie Rüge geht deshelb fehl.\n\nDer Angeklagte schwängerte Anfang September 1949\ndie geschiedene Frau Annemarie Rp, die zehn Jahre\nälter war als er. Da er glaubte, dass ein uneheliches\nKind seine Zukunftspläne vernichten werde, kam er mit\nFrau RM überein, die Frucht abtreiben zu lassen.\nMehrere Versuche blieben erfolglos. Daraufhin fasste\nder Angeklagte im Spätjabr 1949 den Entschluss, Frau\nRE zu vergiften. Es geleng ihm eber nicht, sich\nGift zu verschaffen. Am 23.Februar 1950 veranlasste\nder Angeklagte Frau REM, sich mit ihm zu treffen.\nSie gingen an einen Hühnerpferch, der in der Nähe einer\nabgelegenen Strasse lag. In der Unterredung, die nun\n\n—— un\n. ‘.,\n\nu\n\nYES),\n\nu eg ea Jg nn en ee en te te TE m. _.ı.\ns\nN\n\nrn ent rg\n[3\n\n“-\n\nwm\nshe =\nx REN\n\nN\nNS\ncr;\n\nmr Ve TER BRENGESLÄETEE: SR TU TE raten EEE TEE\n\n. E8R\n\nN VEEPT TA .\nRyan) Reit N\n* =\n\nFE\non\nx Fo Er „> sr 2\nx R\noo.\n\n-%.\n\nbegann, beharrte der Ingeklegte darauf, dass das Kind\nnur als Totgeburt zur Welt kommen dürfe. Frau Rn\nwarf ihm vor, dass er sie unglücklich gemacht habe,\nund sagte, sie werde das Kind seiner Mutter auf\ndie Treppe legen. Der !ngeklagte erwiderte: \"Du\n\nbist nichts anderes als ein geiles Weib\"! Frau Ri\nversetzte ihm nun .einen Stoss. Er taumelte, Frau\nRB versuchte, wegzulaufen. Er erreichte sie in\nwenigen Schritten und schlug sie, die laut aufschrie,\nmit der Faust. zu Boden. Nunmehr versetzte er ihr mit\neinem schweren, harten, kantigen Gegenstand voller\nTut und Zorn mindestens zwei wuchtige Schlüge gegen\nden Kopf, die ihren Schädel zertrümmerten. Dann\nschleifte er sie einige lieter weiter auf einen Acker.\nEine Frau Hp hatte die Schreie der Frau REM gehört und rief: \"Zum Teufel, was ist denn hier los\"?\nDer ingeklarte erwiderte, sie möge einen Arzt anrufen,\nes hebe jemend einen Herzanfall bekommen. Nunmehr\nführte er mit seinem Werkzeug, von einem fürchterlichen\nund masslosen Hass gepackt, mindestens drei weitere\nSchläge gegen Frau Rp, die er noch am Leben glaubte.\nMit ihnen zertrümmerte er den Schädel wiederum an\n\n: mehreren Stellen. Danach schleifte er sein Opfer noch\n\nein Stück weiter von der Strasse weg, ging nach Hause\nund unternahm darauf einen Selbstmordversuch. Den Ent-\n\nschluss hierzu haette er gefasst, als Frau HB ihn\n\nanrief,\n\nDas Schwurgericht hat \"den eigentlichen Schlussakt\"\nder Tat \"weder zeitlich nach‘ örtlich mit hinreichender\nSicherheit\" feststellen können. Es sagt nur, dass der\nAngeklagte sie \"noch für lebend hielt\", als er ihr nach\ndem Auftreten der Frau Hp die ärei letzten Schläge\n\nBe 72177 0277 \"0: RT\n. . va .\n\n-2-\n\nzufügte. Deshalb bleibt die Möglichkeit offen, dass der\nTod der Frau REM schon vorher eingetreten ist. Die Verurteilung wegen vollendeten Hordes ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die ersten beiden Schläge mindestens miture’ichlich für den Tod der Frau RB gevesen sind R\n\nder Angeklarte sie mit Tötungsvorsatz geführt und hier-.\n\nbei aus einem niedrigen Bevreggrunde gehandelt hat. Das\naber ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts.\n\n1. Das Schwurgericht führt zum zweiten Tatabschnitt (nach\n\n“ dem Anruf der Frau HB) aus: \"Er versetzte ihr minde-\n\nstens noch drei weitere Schläge, die den Schädel, ebenso\nwie die vorherigen, an mehreren Stellen zertrümmerten....\nJeder der Schläge des /ngeklagten war wit einer solchen\nWucht und Schwere gefiihrt, dass einer davon ausgereicht\nhätte, den Tod der REM herbeizuführen! . Daraus ergibt\nsich als Jberzeugung des Schwurgerichts, dass jeder\nSchlag, elso auch die beiden ersten vor dem Anruf der\nFrau Hp, von tödlicher Wirkung und deshalb für den\nTod der Frau RM mindestens mitursächlich gewesen ist,\nselbst wenn er erst im zweiten Tatabschnitt eingetreten\nsein sollte.\n\n2. Den Tötungsvorsatz folgert das Schwurgericht \"aus der\nAusführung der Tat mit einem gefährlichen Werkzeug, der\nZahl der Schläge, ihrer ungeheuren Wucht, der Kenntnis\nseiner in Beruf und Sport so oft geübten Schlackraft\n\nund Schlagtechnik, ferner der Abgezieltheit der Schläge\ngegen den empfindlichsten Körperteil eines Menschen,\nnämlich den Kopf als den Sitz des Lebenszentrums Gehirn\",\nDie Erwähnung der Zahl der Schläge könnte allerdings das\nBedenken erwecken, dcss das Schwurgericht den Tötungsvorsetz erst für den zweiten Tatabschnitt. habe feststellen wollen. Nach dem Zussmmenhang der Urteilsgründe\n\nET 1 RN ya\n. b \\\n\nrg\nDIE N ade 1)\n\n’ x\n\n|\nKu\n\nre\n2?\n\n%\nT\n\n‘ S\nu\nNager >\n\nt\n\nSer .\nTr\nx.\n\n- 5.\n\nist dies jedoch ausgeschlossen. Das Schwurgericht stellt\nnämlich folgendes fest: Der Angeklagte wollte Frau Rn\nschon töten, als er sich um Gift bemihte. Dass er seinen Entschluss nicht durchflihrte, lag nur daran, dass er\nkein Gift bekam. Als er dann in der: Unterredung mit\nFrau RM erkannte, dass sie das Kind zur Welt bringen wöllte,\"T'gab es für ihn letztlich keinen enderen\nAusweg als die Beseitigung der RE\". Danach besteht\nkein Zweifel daran, dass der Angeklagte von vornherein\nmit Tötungsvorsatz gehandelt hat,\n\n3. Das Schwurgericht sieht den Beweggrund für die Tötung\nder Frau R@WW einmal in dem \"masslosen, furchtbaren\nHass\". Er ist nach dem Urteil erst nach dem Erscheinen\nder Frau HB zum Durchbruch gekommen. Es kann deshalb sein, dess er für das Handeln des Angeklagten auch\nnur im zweiten Tatabschnitt bestimmend gewesen ist.\n\nDann schiede er «ls Beweggrund für die Angriffe des\nngeklagten gegen Frau REM in ersten Tatabschnitt\n\nUS.\n\nDas Schwurgericht stellt ferner fest, dass der\nZweck der Tötung die Beseitigung der Frau RM als Hindernis für die Verwirklichung der Zukunftspläne des Angekla::ten gewesen sei. \"Das Fortschaffen des grossen\nHindernisses\" ist nach der Annahme des Schwurgerichts\nsowohl der Leitgedanke bei dem Versuch der Beschaffung\nvon Gift als auch \"bereits vor dem akuten Ausbruch dieses Hasses der Zweck seines Handelns gewesen\". Daraus\nergibt sich mit Sicherheit, dass der Angeklagte schon\nmit den ersten Schlägen den Zweck verfolgt hat, Frau\nREM zu beseitigen, damit sie mit dem von ihr erwarteten\nKinde seinen Zukunftsplänen nicht im \\/ege stehen könne.\n\na\n\n’ ga. ber ur.\nne: >\n\nuw.\n\nen\n\nIr\n\n.6-\n\nDass er sich dieses Beweggrundes auch in seiner Yut\nund seinem Zorn bewusst gewesen ist, stellt das Urteil\nausdrücklich fest. Er ist auch niedrig i S des § 211\nStGB. Das bederf keiner Erörterung. Die volle Zurechnungsfühigkeit des Angeklegten hat dos Schwurgericht ebenfalls einwandfrei bejsht.\n\n4. Die Revision wendet sich noch gegen die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte. Das Schwurgericht begründet sie mit der niedrigen Gesinnung des Angeklagten. Entgegen der £{nsicht der Revision ist damit\n\ndie niedrige Gesinnung des /ngeklagten ausdrücklich\nfestgestellt. Im übrigen ergibt sie sich cuch dareus,\ndass der Ingeklagte aus niedrigem Beweggrunde getötet\nhat.\n\nDr.Moericke Dr .Kirchner Henneka\nVerner Dr .Sauer\n\nZei...\n\ne\n\n+\n\nf\n$","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-522-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-522-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.294247+00:00"}}