{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-07_2_StR_517_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-07","aktenzeichen":"2 StR 517/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Verurteilung nach § 175 a Nr' 3 StGB setzt voraus,\ndass der Minderjährige den Tatbestand des § 175\nStGB nach der Ausseren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Zur inneren Tatseite gehört jedoch\nnicht, dass der Kinderjährige mit strafrechtlicher\nSchuld handelt. Es genligt vielmehr, dass er in einer\nseinem Lebensaiter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst\nbei dem Verführer hervorrufen will (wie Urt. des\nBGH vom 7.9.1951 - 1 StR 344/51). \\","text_plain":"Für das Nachschingeverk ! ö | 9302 094\n\nFür die Amtliche Sammlung I\n\n=\nnn\n\nDr 2 ur\n\nGesetz: StGB § 175 a Nr 3. Br\nRechtssatz: Eine Verurteilung nach § 175 a Nr' 3 StGB setzt voraus,\ndass der Minderjährige den Tatbestand des § 175\nStGB nach der Ausseren und nach der inneren Tatseite erfüllt. Zur inneren Tatseite gehört jedoch\nnicht, dass der Kinderjährige mit strafrechtlicher\nSchuld handelt. Es genligt vielmehr, dass er in einer\nseinem Lebensaiter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst\nbei dem Verführer hervorrufen will (wie Urt. des\nBGH vom 7.9.1951 - 1 StR 344/51). \\\nAktenzeichen: 2 StR 517/51 E\nUrteil vom 7.Dezember 1951 LG Flensburg 2\nÄn.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Peter T mp in SCHE. ;eboren\norı EB 1592 in co,\n\nwegen Unzucht nit A\\neben u.a:\n\nhat der 2. Ötralsenat des Dundesgerichtsho?s in der\nSitzung von 7. Dezenber 1951, en der teilgenommen\n\nSenatsnrüsidcent Dr. Lioericke\nals Vorsitzender.\nTundesrichter Dr. Kirchner\nDundesrichter Ecennelka\nBundesrichter Verner\nDundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanvalt EEE\n\nels Vertreter der Lundesanvaltschaft,\n\nJustizsekretir\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n'4es Lendsgerichts in Flensburg vom 3.Juli 1951\n\naufschobens 2,\n\na) in den Fällen Rp und Temumiprnit seinen\nFeststellungen\n\nb) im Gesamtstrafausspruchz»\n2, Soweit des Urteil auf;choben ist, wird die Sache\nzur neuen “erhandlung vnd Intsckeidvng, much Über\n\n.\n\nan\n\num\nER\n\ndie Kosten dcs Rechtesnittels, an des Landgericht\nzurüchverwiesen.\n\n3, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nvervoorrene\n\nVon llechts wegen\n\nBD\nEEPIRE\nLU\n\n”.\n\nen\na 209\n\nERLFE\n\n„tr\nin E\n\nDez\n\nP25\n\n“ u n SER. 3 »\n\nSP\n\nur\n\nrent\n\nFE\nBin er\n\n3\n\nceründe\n\n64\no\n—\n\nDie Straflenrer hat den Angeklagten \"wegen\nschwerer Unzucht nit Inaben unter vierzehn Jahren!\n(38 175 a Ür 3, 176 ür 3, 73 StGB) in zwei Tällen\nund wegen Vazueht n it Lödchen unter vierzehn Jehren\n(§ 176 Abs 1Ir 3 en i zwei Fällen zu einer Gesentstrefe von zwei Jahr n Duchthaus verurtcilto\nSeine Levicion ist zum !'eil begründet.\n\nlo Icr Verteiciger hat in Ger Zauptverhendlung \"die\nLinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen\" beentragt. Dicser Anvrag ist von der Ktraikanner abselehnt worden. \"da die Tatsachen, die den Angeklagten\nden Sckutz des § 51 Abs 1 und 2 StEB zubillisgen könnten, nicht gegeben vnd auch aus den bisherigen üinlassun;en des Angeilagten nicht ersichtlich sind\". Zu Unrecht sicht dic Devicion \"ierin einen Verstoss Gogen\n§ 338 Ir 8 StPO. Der Antrag des Verteiligers ist kein\nTeveisamtrag Gewcsen, sondern cin Seweisernittlungsen-\n\ntrag, Scine Ablehxung kann dechalb nur als Verletzung\n\nder Aufklüörunsspllicht fehlerhaft sein, § 244 Abs’ 2 StPO.\nDie Degründung des fblehmunssbeschlusses und das Urteil\n\nJassen keinen Zweifel, dass die Straffiicmmer schon auf\nGrund des zuvor verlesenen tutachtens des Kreisgesundheitssats von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Überseugt war. 25 bestend deshalb für die\n\nStrafleimer Kein Anlass, von Ants wegen über den Gei-\n\nsteszustend des Angeltlagten noch weitere Beweise zu er-\n\neven.\n\nDie Ablehruns des Antrasces ist aber ;semüss § 244\nAbs 4 S 2 5t70 auch dann bedenlscnfrci. wenn man ihn\n\nnn nn nn nn\nCE,\n\n=\n\nAr\n\nm nm zamernn ame. >\n1 2\n\na\n\nap\n\nFERSNG, 35. ale\n\n>\n\nRETTEN\nun N\n\nII\n\n«\n\n”\n\nals Beweisamtreg auffasst, also annimmt, der Verteidiger\nhabe die Zurechnungsunfähigkeit des Ängeklo“ten behaupten und unter Beweis stellen wollen. Denn das Gegenteil\ndieser Tatsache hat die Strafkamner vuf Grund des Gutachtens des Kreisgesundheitsamts, wie die Begr!indung des\nAblehnungsbeschlusses ergibt, schon für erwiesen angesehen.\n\n2. In der Verlesung des Gutachtens des Kreisgesundheitsemts, einer öffentlichen Behörde, liegt entgegen der insicht der Revision kein Verstoss £cgen § 250 StTO. Sie\nwar vielmehr nach 3 256 StrO zuliissig.\n\n.Sachbesch:!erde.\n\nbit der bLachbeschverde wendet sich @ie Revision ausschliesslich segen die Verurteilung nach § 175 a !Ir 3 StGB.\nEs fehlt deshalb, soweit der ‚ngeklagte wegen Unzucht mit\nMädchen unter vierzehn Jehren in zwei Füllen verurteilt\nist, an einer £Sachlich-rechtlichen Revisionsbegriündung.\nIn diesem Umfange ist deshalb die Revision unzulässig,\n9 344 ibs 2 St?0. Im ibrigen het sie Erfolg.\n\n1. Die Revision meint, das Urteil enthalte eine \"unzulässige Alternativfeststellung\". Der beanstandete Satz der\nUrteilsgründe enthilt jedoch überhaupt keine Feststellung\ni.5. des § 267 Abs 1 St7O, sondern führt nur - 'iberflüssigerweise — den gesetzlichen Tatbestand des § 175 a Nr 5°\nStGB an, der zwei Begehungsmöglichkeiten beschreibt. Die\nSachdarstellung lüsst keinen Zweifel daran, welches Strcfgesetz der Vorderrichter im Einzelfall als verletzt ensieht.\n\net\n.\n\n\"28 a) Sodann rügt die Revision, dass das Merkmal der \"Ver-\n\nführung\" nicht ausreichend festgestellt sei. Zum Begriff\nder \"Verführung! im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB gehört,\ndass der Voiljlihrige irrendwie auf den Willen der Winder-\n\ney\n\n> #ohs\n\ne-\n\nRE\n\n2 “ SE zn. ; a enter\nne EEE\n\nee\n\nFR >\n\njihrigen einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich\nnicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstendskraft\ndes Jugendlichen ausnutzt. Von einer Verführung kenn deshalb keine Rede sein, wenn der llinder jährige ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht\nbereit geucsen ist (RGSt 70, 199; 71, 111). Im Falle RB\nstellt das Urteil nur die Handlungen fest, die der Ingeklegte und der Jussendliche vorgenommen heben. Ob TERM den\nzun’:chst widerstrebt hat und erst durch Beeinflussung seines \\jillens gefigig geworden ist, sagt das Urteil nicht.\nEs fiihrt auch keine Umstünde an, die erkennen liessen,\ndass R@B mit dem unz'ichtigen Treiben des Angekla:;ten\nnicht einverstanden gewesen sei. äs enthält nur bei der\nrechtlichen Würdigung den oben wiedergegebenen, vom\nReichssericht sufgestellten Rechtssatz, lässt jedoch\nhierbei den entscheidenden Teil fort, der sich mit dem\nentgerenstehenden Willen des kKinderjähriren befasst. Diese\nformelhefte, noch dazu unvollstiindige Wiedergabe eines\nRechtssotzes igt aber keine trts’;chliche ?eststellung,\n\ndie dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsenwendung ermöglicht. Denn sie l’isst nicht mit Sicherheit\nerkennen, ob die Strafkommer den Willen Rs auch wirklich geprüft hat. Der Angeklegte het mit Rp dreizehnmal in einem Zeitreum von fünf Jahren Unzucht getrichben.\nEs ist nun zwer nicht ausgeschlossen, dass auch ein Verführter erneut zur Unzucht verführt wird. Bei einer wiederholten gleichgeschlechtlichen Betätigung eines Jugendlichen liegt jedoch die Annahme nicht fern, dass er schon\nvon sich eus zur Unzucht bereit gewesen ist. Die Strafkammer hätte deshalb bei jeder Einzeltet die innere Haltung des RB gevissenheft untersuchen und des Ergebnis\n\nin den Urteilsgr'inden mitteilen missen (RGSt 71, 111). Da\ndie Strafkemner dies unterlassen hat, ist die Anwendung\ndes § 175 a Ur 3 StGB im Falle Rp bisher nicht zus-\n\nun\n\n-6 -\n\nreichend begründet. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im\nPalle RB im ganzen; denn die Schuld kann nur einheitlich\nfestgestellt werden.\n\nb) Im-übrigen ist auch die Verurteilung nach § 176 Abs 1\n\nNr.3 StGB rechtlich fchlerhoft. RE ist, wie das Urteil\nfeststellt, am 6.August 1935 geboren. Er hat also am 6.August\n1949 das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Taten des Angeklagten, die nach diesem Zeitpunkt liegen, sind deshalb\nnach X 176 !bs 1 Nr 3 StCB nicht strefber. Sie können deshalb in den von der Strafkcmmer angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht einbezogen werden.\n\nc) Ergibt die neue Verhrendlung, dass RB dem Treiten des\nAngeklegten widerstrebte, zo ist weiter zu prüfen, ob der\nängekloxte damit rechnete und den entgegens’tehenden Willen\ndes Knaben Üterwinden wollte. Das ‚gehört zum Vorsatz der\n\"Verführung\". Das Urteil bemerkt allerdings bei der rechtlichen Würdigung: \"Der Angeklagte handelte nuch bewusst\n\nund gewollt und d«iher mit dem erforderlichen Vorsatz\".\n\nAuch dies ist aber nur eine formelhafte \\lendung, die zur\nFestetellung des inneren Tatbestandes nicht ausreicht.\n\nSie lässt nicht erkennen, wasider \\ngeklagte nach der Jberzeugung der Strafkammer gewuset und gewollt hat. Sie bezieht sich im übrigen offensichtlich nur auf den vorhergehenden Sotz, in dem die Strofkammer das lierkmal der \"Verführung\" feststellen will, aber über den entscheidenden\nYunkt, nömlich den Tillen des RM, nichts aussagt.\n\nd) Die Revision greift im Falle RE noch die Strafzumessung an. Die Strefkamer hält keine mildernden Umstände\nfür gegeben, weil der Angeklaxte \"über einen langen Zeitraum das Kind beeinflusst und sich an ihm besonders übel\nvergongen hat\". Die Revision meint, die Berücksichtigung\nder Beeinflussung sei eine unzulüssige Verwertung des\n\nN -\n\n. r |G\nER\n\n§ 2%\n\nB\n:\n\n;\n\nES\n\nEB .\n7\n'B\ni\n\n+\n\n“\n\nDET RER\n\nbe 20\n\nee\n\n£2\n\nehr\n\neh\n%\n\nLER\n\n>\n£\n$-\n\n2\n\n- 7 -\n\nTatbestandsmerkmals der \"Verf'ihrung\". Das ist aber nicht\nder Fall. Die Verführung setzt die Jberwindung eines\nder Unzucht entgegenstehenden Yillens des Jugendlichen\nvoraus. Eine Beeinflussung ist auch möglich, wenn der\nMinderjährige an sich zur Unzucht bereit ist und nun\nin seiner Neigung bestärkt wird. Im übrigen hat die\nStrefkrmmer nicht die Beeinflussung als solche verwertet. sondern die Tatsache, dass der ıungeklagte den\nREM \"iiner einen Iongen Zeitraum\" beeinflusst hat.\n\nDas ist in jedem Falle unbedenklich. Dass eine Beeinflussung nicht festgestellt sei, wie die Revision behauptet, ist irrig. Der wiedergegebene Satz enthält\ngerade diese Feststellung.\n\n3. Dem damals zwölfjährigen Schüler Lew fasste\n\nder ingeklagte aus Yollust in die Hosentasche, griff en\ndessen Geschlechtsteil und rieb dceran mit dem Hosenfutter. -Hierbei fragte er, ob das schön sei. Als er\nden Hosenschlitz des Knaben öffnen viollte, wurde er gestört. Das Alter des Ip kannte der Angekligte.\n\nIn diesem Falle stellt die Strafksmmer ausdrücklich\nfest. dass Imuup sich sträubte. Dass der Angeklagte.\ndies erkannte und den entgegenstehenden Willen des Knaben “berwinden wollte, ergibt der Urteilszusammenhang.-\nDem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der\nAngeklegte den Im im Sinne des § 175 a Nr 5 StGB\nverführt hat, Nach dem Sachverhalt kommt nur in Betracht,\ndass der Angeklagte den Ip verführt hat, sich von\nihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Zur Unzucht\nlässt sich ein Minder jähriger missbrauchen, wenn er Handlungen eines liannes von einer gewissen Stärke und Dauer,\ndie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in ge-\n\nschlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich duldet und\nhierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen:\n\nKr\n\n-8-\n\noder befriedigen will (BGHSt 1, 293 und das zum Abdruck\nbestimmte Urteil vom 26.Juli 1951 -2 StR 358/51). Zur\nAnwendung des § 175 a Nr 3 StGB gehört also, dass der\nJugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach\nder äusseren und der inneren Tatseite erfüllt. Das ist\nnun allerdings nicht so zu verstehen, dass der Ninderjährige mit strafrechtlicher Schuld handeln müsse, In\nstrafunmündigen Knaben könnte sonst ein Verbrechen nach\n8 175 alr 3 StGB iiberhaupt nicht verübt werden. Das\nentspricht of*ensichtlich nicht dem Willen des Gesetzes,\nAuch bedarf der Kinderjiährige, der zwar strafmindig, im\nEinzelfalle jedoch nach § 3 RJG oder zus anderen Grün-\n\nden strafrechtlich nicht verantwortlich ist, durchaus I\ndes Schutzes, den § 175 a Ir 3 StGB gewährt. Es genigt L\ndeshalb, dass der Jugendliche in einer seinem Lebens- -k.\n\nalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen AL j\nentweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer herv-rrufen will (Urt. des BGH vom 7.9.51 - 1 StR 344/51).\n\nDass LIEB mit einer solchen inneren Anteilnahme die\nschamverletzende Betätigung des Angeklagten über sich\n\nergehen liess, stellt das Urteil nicht fest, Es sagt\n\nnur. dess Im sich ströäubte. Das spricht eher\n\nfür das Gegenteil. Die Verurteilung wegen eines vol-\n\nendeten Verbrechens nach § 175 a Hr 3 StGB ist des- F\nhalb nach den bisherigen Feststellungen nicht gerecht- k\nfertigt. Aus diesem Grunde muss das Urteil auch im Falle\nIB zufgehoben werden, obwohl die Anwendung des\n\n§ 176 bs 1 Nr 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.\n\nLässt sich in der neuen Verhendlung nicht mehr als u\nbisher über die innere Anteilnehme des Time feststel.-\nlen, so ist der Angeklagte eines versuchten Verbrechens\nnach § 175 a Nr 3 StGB schuldig. Denn dass er darauf\neusgegengen ist. Ip zu bestimmen, seine -des R3\nÄngeklagten- schamverletzende Betiitigung gus eigener u\n\nx ss\nEr\n£\n\n-9-\n\nWollust zu dulden, ercibt die Frege, ob es schön sei.\n\n4. Schliesslich geben die Ausführungen der Strofkammer\nzu § 51 StGB zu einigen Bemerkungen Anlass. zumal die\nAnvrendung oder die Zblehnung dieser Bestimwung vielfoch\nunzuliinglich begründet wird. Die Strofkammer stellt\nfest: \"Ein Anhalt defür, dass in der Person des Angeklagten die Voraussetzungen der Zurechnungsunfäöhigkeit\noder geminderten Zurechnungsfiühiglreit i.S. des § 51\nStGB entgegen der verlesenen £rklärung des Gesundheits-\n\nemts SEE vorliegen, hat die Hauptverhandlung nicht\n\nerbracht\". Dies genügt in dem vorliegenden Talle, in dem\nnach dem Zusemmenheng der Urteilsgründe keine der drei\nbi logischen Voreussetzungen für die Anwendung des 8 51°\nStGB, n!imlich Bewusstseinsstüörung, krankhafte Störung\nder Geistestitigkeit oder Geistesschwäche, gezeten\n\nsind. Im allgemeinen wird es sich zber empfehlen. das\nErgebnis der ?rüfung klarer zum Ausdruck zu bringen\n\n(vgl hierzu die grundsätzlichen Ausführungen des Reichsserichts in RGSt 75, 121. = DR 1939, 1308; .\n\nDie Strafkemer fict der Begründung. mit der sie\ndie Anwendung des § 51 StGB ablehnt, eine Hilfserwägung hinzu, die in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig ist.\nDer Bestand des Urteils wird allerdings hierdurch ni.cht\ngefährdet. weil die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit einwendfrei ist und es deshalb >uf die Hilfserwägung nicht mehr onkommt. Zur Vermeidung kÜnftiger Irrtümer sei jedoch zuf folgendes hingewiesen:\n\nDie Strefkamer bemerkt: \"Er (der Angeklagte) hat\nsich auch selber nicht auf eine geistige Erkrankung\nberufen, sondern leciglich dareuf, dass ihn der Trieb\n\nübermanne, wenn er mit Kindern in nahe Berührung käme.\n\n.\n\nEI.\n\n(2\n\na Ge TER Zn\n\n- 16 -\n\nDies allein vermag sein Verschulden jedoch nicht auszuschliessen. zumal er in Kenntnis seiner Veranlagung den\nKindern die Höglichkeit verschrffte, sein Grundstück\nund seine Wohnung zu betreten\",\n\nHierzu ist folgendes zu sagen:\n\na) Verfehrensrechtlich (§ 267 Lbs 2 St/O) ist zwar ein\n\nAusspruch in den Urteilsgründen zu § 51 StGB mur erforderlich, wenn der Angeklagte seine Zurechnungsunfühig-\n\nkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit behauptet\n\nhat. Sachlich-rechtlich ist jedoch die Prüfung des § 51\n\nStGB und die Litteilung des Ergebnisses dieser Priifung\n\nin den Urteilsgriinden geboten, wenn der sechverhalt hierzu Anlass gibt. In diesem Zusemmenhang kommt es nicht\ndarauf an, ob der Angeklagte sich auf den Schutz des\n\n§ 51 StGB beruft.\n\n1) Eine geistige Erkrankung ist nicht die einzige biologische Voraussetzung ir die Anwendung des § 51 StCB.\nEs genigt auch eine Bewusstseinsstörung, die nicht krankhafter Natur ist.\n\n%\n”\n\nce) \\ienn der Trieb den Täter übermennt, so kann dies seine\nSchuld ausschliessen. Es ist möglich, dass er infolge\neiner krankhaften Störung seines Viillens-, Gefühls-\n\noder Trieblebens ibermannt wird oder dass hierbei eine\nBewusstseinsstörung eintritt. Ist einer dieser Zustände gegeben, so kommt es dareuf en, ob er die Einsichtsfühigkeit oder dos Hemmungsvermögen des Täters\naufhebt. Ist dies der Fall, greift § 51 xbs 1 St@B\nletz.\n\n7\n\nRUE\nES\n\nBEN HR\n\n- 11 -\n\nd) Sollte der Hinweis der »trofkrmner eu? die Kenntnis\n\ndes Ingeklrozten von seiner Verenlagung so zu verstehen\n\nsein. dcss nech ihrer ’neicht ein Verschulden des }n-\n\ngeklasten auch aus dem Gesichtspunkt der actic libera\n\nin ceusa vorliege, so wäre diese Erwigung ebenfalls\nfehlerhaft; denn die Strofkammer geht gerade davon Ä\neus, dess der Ingeklagte bei der Begehung seiner Ta-\n\nten zurechnungsfähig gewesen ist. 5\n\nDr ,koericke Dr.Kirchner Henneka 5\nWerner Dr .Sauer\n\nPR\n\nY\n‚d\nH\nif","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-517-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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