{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-07_2_StR_495_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-07","aktenzeichen":"2 StR 495/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_ StR, 495/51 7\n\n2307 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Organisten Johannes M EB ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren 2: EEEEEEMp 1924 in TEE Krs. ZU, 2.72%.\nUntersuchungshaftanstalt in Ks\n\nwegen fortges. Erpressungshandlungen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\nLrster Staatsanwalt (EEEEEEB\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Koblenz vom eT. Februar 1951\nsufgehoben:\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen zweier in sich fortgesetzter\nund in Tateinheit mit Betrug stehender Erpressungshandlungen verurteilt ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_ un\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nKotienz vom 27. Februar 1951 wegen zweier, in sich fortgesetzter und in Tateinheit mit Betrug stehender Verbrechen\nder Erpressung, wegen dreier Vergehen des Betruges, ausserdem wegen Unterschlagung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefänznis\nverurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrcechts. Sie ist wirksam durch die Revisionsbegründungsschrift auf die Verurteilung wegen Ürpressung\nin Tateinheit mit Betrug, wegen Unterschlagung und wegen\nVerletzung der Unterhaltspflicht eingeschränkt worden. Die\nnachträgliche Einschränkung enthält eine teilweise Zurücknahme der zuerst uneingeschränkten Revision, die zulässig\nist, weil sie durch die Vollmacht des Verteidigers gedeckt\nwird (Bl 104 d.A.). Die Sachbeschwerde führt nur zu einem\nTeilerfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Verurteilung aus § 170 b StGB hat der\nAngeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,\nweil er die Revision zunächst in der irrtiulichen Annahme\neiner Verurteilung aus § 170 d StGB begründet hatte und\n\nder ‚leinung war, zur nachträglichen Begründung der Revision\n- hinsichtlich der Verurteilung aus § 170 b bedürfe es der\nliedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer nat\nmit zutreffender Begründung, jedoch entgegen der Zuständigkeitsregelung des § 46 StPO den Wiedereinsetzungsamtrag\nzurückgewiesen. Da aber sofortige Beschwerde nicht erhoben worden ist, ist mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss der \\iedereinsetzungsamtrag als erledigt anzusehen.\n\nIn der Sache selbst ist die Verurteilung aus § 170 b\nStGB fehlerfrei. Die Ausführungen der Revision enthalten\ninsoweit nur ein reines Tatsachenvorbringen, was sich\nschon “araus erm'*+, dass der Reschwerdefiihrer schon jetzt\nvorsorglich Wiederaufnahmeantrag stellt. Die Feststellung\nauf Seite 15 - 19 des Urteils ergeben jedoch die äusseren\nund inneren lierkmsle des § 170 b StGB einwandfrei.\n\nIR\n\nN\n\n- 3.\n\n20 Auch die Unterschlagung einer fremden Schreibmaschine\ndurch deren Sicherungsübereignung ist zu Recht angenommen.\nAn dem Vorsatz der Unterschlagung kann auch ohne besondere\nHervorhebung im Urteil kein Zweifel bestehen.\n\n3. Zu Recht rügt jedoch die Revision die Verurteilung des\nAngeklagten wegen zweier fortgesetzter Lrpressungshandlungen in Tateinheit mit Betrug. Das Landgericht hat in den we\nFällen Dr. PEEE und ScHEEB (Seite 6 und 7 d Urt), Erpressung angenommen, weil der Angeklagte durch die verstärkte\nDrohung mit einer Anzeige ein empfindliches Übel in Aussicht\ngestellt habe (Bl 18 d Urt). Diese Annahme ist aber unvereinbar mit der Feststellung des Urteils, der Angeklagte\n\nhabe zugleich die Tatsache vorgespiegelt, es liefen bereits\ndie Strafverfahren gegen Dr. PM una SED. Dieser\noffensichtliche Widerspruch offenbart den sachlich-rechtlichen Hangel des Urteils. Aus den Feststellungen des Landgerichts (Seite 6 und 7 d Urt) ist zu entnehmen, dass der\nAngeklagte, der sich als Polizeispitzel ausgab, sowohl zuerst Dr. Po 215 auch später SCHE gegenüber der\nWahrheit zuwider behauptete, die Polizei sei mit den Ab- RR\ntreibungshandlungen an Fräulein CB schon befasst. Die x\nAngelegenheit könne aber mit Geld wieder gutgemacht werden. \"\nDazu biete er eine Chance. Dabei zeigte er jeweils ein von\nFräulein Op unterschriebenes Schriftstück vor, in dem P\nangegeben war, dass Suui die OEM zeschwängert una\nDr. Pop die Frucht bei ihr abgetrieben hat. Darauf gaben I\nihm Dr. PO, der abgetrieben hatte, und auch SHE. ..\nder als Schwängerer in die Angelegenheit verwickelt war, E\nnach und nach erhebliche Geldbeträge. Dieser Sachverhalt\nlässt Zweifel darüber zu, ob eine Drohung im Sinne des § 253 |\nStGB vorliegt. Eine solche Drohung ist die Ankündigung eines\nkünftigen Übels zu dem Zwecke, auf die Willensentschliessung .,\ndes Bedrohten einen Zwang auszuüben. Eine Nötigung durch 8\nDrohung liegt nur vor, wenn auf einen fremden Willen durch |\nErreruus ron Furcht Zwang ausreübtwwird, vi neun der Trou.nde\ndas Bewusstsein hat, dass seine Drohung diesen Einfluss auf\nden Willen des Bedrohten haben kann (RG Urteil vom 28. Oktober\n\nPr\n\n1940 - 3 D 269/40 = HRR 1941, 169; Goltd Arch 51, 194; 69,\n400). Die Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden\nFalle lassen sich aber auch so deuten, dass der Angeklagte\nnicht etwa ein zukünftiges Übel angekündigt hat, dessen Verwirklichung von seiner Macht oder seinem Willen abhängig gewesen wäre, sondern ein angeblich schon vorhandenes, also\ngegenwärtiges Übel und seine Fähigkeit und Bereitschaft, es\nabzuwenden, nur vorspiegeln wollte. Es ist demnach auch\nnicht ausgeschlorsen, dass Dr. To und Si nicht\netwa infolge eines ihnen aufgezwängten fremden Willens, sondern vielmehr infolge der Täuschung, der sie erlegen sind,\nsich zur Hergabe des Geldes an den Angeklagten entschlossen\nhaben. Die Vorstellungen, welche für die Entschliessung der\nOpfer des Vorgehens des Angeklagten ursächlich waren, sind\nfür die rechtliche Beurteilung, ob Erpressung oder Betrug\nvorliegt, von ausschlaggebender Bedeutung. Der Erpresste\nhandelte zufolge eines ihm aufgedrängten liillens. Der Betrogene hingegen handelt auf Grund einer selbständigen Entschliessung, die allerdings durch Täuschung veranlasst worden ist (siehe Leipz ‚iomm 1951, § 253 Anm VII). Aus dem vom\nLandgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht eindeutig, welche von beiden liöglichkeiten hier vorliegt. Das\nUrteil lässt sich daher nicht aufrechterhalten.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht klären\nmüssen, ob der Angeklagte, was naheliegt, die von Fräulein\nCOM unterschriebenen Schriftstücke bei Dr. PM und\nbei SB mit dem Willen und zu dem Zwecke vorgezeigt\nhat, die Furcht zu erregen, dass es in seiner Macht stünde,\ndie Anzeige erst zu erstatten. häre dies der Fall, so wäre\nallein der Tatbestand der Erpressung erfüllt. Die Annahme\nder Tateinheit zwischen dem Verbrechen der Erpressung und\neinem Vergehen des Betruges, wäre dann allerdings nicht möglich. Sie setzt nämlich voraus, dass neben den durch Drohung\nhervorgerufenen Vorstellungen noch weitere Irrtumserregungen\nüber andere, mit dem angedrohten Übel nicht im Zusammenhang\nstehende Tatsachen auf die Intschlieseung des Genötigten\neingewirkt haben (RESt Bd 26, 3265 RG JW 1934 S 3285; RG HRR\n\n-5-\n\n1941, 169). Darüber, dass diese Voraussetzungen hier zutreffen könnten, ist bisher nichts festgestellt. Sollte\njedoch die neue Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht nur\nergeben, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen lediglich\nmitgeteilt hat, die Anzeige sei schon erstattet, er könne\nund woile sie aber nur aus der Weit schaffen, wenn er das\ngewünschte Geld bekomme, so läge nur Betrug vor. Der Tatbestand der Erpressung müsste bei einer solchen Sachlage bei\nder rechtlichen Beurteilung ausscheiden, weil der Angeklagte zu der in Aussicht gestellten \"Vertuschung\" der Anzeige\nrechtlich nicht verpflichtet gewesen war.\n\nDr. üoericke Dr. Kirchner Henneka\nWerner Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-495-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-495-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.248516+00:00"}}