{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-07_2_StR_121_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-07","aktenzeichen":"2 StR 121/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wie bei § 49 muss der Richter auch bei § 51\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes auf Abführung\ndes Mehrerlöses erkennen.\n\nut\n\nET","text_plain":"\"Pür das Nachschlegewerk !\n‘fr die Amtliche Sammlung !\n\nBr\n8%\n\na. te\nEy\n\nGesetz: Wirtschaftsstrafgesetz §§ 51, 49.\n\nRechtssatz: Wie bei § 49 muss der Richter auch bei § 51\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes auf Abführung\ndes Mehrerlöses erkennen.\n\nut\n\nET\n\nAktenzeichens 2 StR 121/51.\n. Urteil v.7.Dezember 1951 IG Hamburg.\n\n“2, StR 121/51. |\n‚|\n\nIm Namen des Volkes \\\n\nf\n\nIn der Strafsache u!\n\ngegen Herbert G ED, geh. am EB 1904 in . Fl\n\nCORE ; |\n\nwegen freisvergehens\n\nhet der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1951, en der teilgenommen haben:\n\nki\n\nSenatspr sident Dr.loericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Henneka\n» Bundesrichter werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Stastssnwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\n\nzu tragen.\n\nZu\nBES TI\n\nu nn de\nee un KR hit. ran 0 #r\n\n.\n«\nf tt ’\nor 0:\nBa Fe nee 0\n\ns yz\n\nVon Rechts wegen\n\nDS\n\n2.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat im Wiederaufnahmeverfahren\ngegen ein Urteil aus dem Jahre 1947 den wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften Angeklagten freigesprochen. Sie hat jedoch zugleich entschieden,\ndass der Ausspruch jenes Urteils, der Angeklagte sei\nals Gesamtschuldäner mit einem früheren kitangeklagten\nzur Abführung eines liehrerlöses von 4o 800.- RH verpflichtet, aufrecht zu erhalten sei. Hiergegen wendet\nsich die Revision des £ngeklegten mit der Rüge, das Verfahrens- und das Strafrecht sei verletzt. Das Rechtsmittel ist unbegr'indet.\n\nDie Verfrhrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Lbs 2 Satz 2 StPO).\n\n. Für die Beurteilung der Frage, ob das sachliche\nRecht richtig angewandt ist, kommen folgende Feststellungen der Strafkammer in Betracht: Von Ende 1945 bis\nAnfang 1946. verkaufte der Angeklagte zusammen mit einem\nanderen in zwei Teilmengen insgesamt 78 000 Zigaretten\nzu erheblichen Überpreisen. Die Zigaretten stammten\naus Restbeständen der früheren deutschen Marineintendantur auf Sylt, der, nach der deutschen Kapitulation\nunter englischer Oberhoheit, der Angeklagte als Leiter\neiner Versorgungsstelle untergeoränet war. Seine Verteidigung, der zuständige Offizier der englischen\nDienststelle habe ihm nicht nur die Verwertung der\nZigeretten, sondern auch deren Verkauf zu Überpreisen\nausdrücklich genehmigt, hält die Strafkammer nicht\nfür widerlegt, jedenfalls nicht, dass er mit der Billigung jenes Offiziers gerechnet habe.\n\ne\n\nr\nun Ay > ü $\nu KAR ’ 2% 5.2208\n\nr\n\nrn\nu\nBR\n\n>\n\n727\n\nR B\nwerd\nhan RT\n\n7\n\nuf 3 I A 7\n\nL 6,\nSg\n\nrm\na\n\nE23\nB\n\nIR * Fi\nSwi.\n\n-3_\n\nObwohl der ‚.ngeklagte wegen fehlenden Schuldbeweises freigesprochen viorden ist, bestehen gegen die Entscheidung über die ibführung des llehrerlöses keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDer i.ngeklagte het jedenfalls den äusseren Tatbestand’eines Verstosses gegen die Preisvorschriften verwirklicht. Die Genehmigung der britischen Dienststelle\n\nkonnte seinen Zigarettenverkruf im Inland der Geltung der\n. Preisstrafrechtsverordnung (= Pr$StrVO) vom 3.Juni 1939\n\nin der Fossung vom 26.0ktober 1944 (RGBl I, 264 ff),\ndie damels die Strafbestimmungen für alle Höchstpreisüberschreitungen enthielt, nicht entziehen, Hierzu\nhätte es einer gesetzgeberischen, die PrStrVO aufhebenden Liassnahme des fir Gesetzgebungsakte zuständigen\nOrgens der britischen Besatzungsmacht bedurft. An\ndieser Rechtslere hätte sich auch dann nichts geändert,\nwenn, was nach dem Sachverhalt nicht susgeschlossen\nist, die Zigaretten, die von deutschen Heeresbestiünden\nübrig geblieben weren, von der britischen Besatzungsmacht beschleenehmt worden und alliiertes Kigentum geworden sein sollten. Denn auch Waren ausländischer\nHerkunft unterlagen der inländischen ?reisregelung\n\nund deren strafrechtlicher Sicherung, sobald sie an\nInländer verkauft wurden. Sonst hätte der Zweck, den\ndes Verbot der Jberschreitung’ von Höchstpreisen erreichen wollte, nimlich, den Verbraucher vor ungerechtfertigten Preissteirerungen zu schitzen, leicht vereitelt werden können,\n\nDa das Verhalten des Angeklagten’ somit den äus-Seren Tatbestend des § 1 PrStrVO erfüllt hat, ist der\nAusspruch über seine Verpflichtung zur Abführung des\nMehrerlöses richtig. Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung cuf § 51 Abs 1 des Wirtschaftsst.:afgesetzes\n(=WiStG) vom 26.Juli 1949 (WiGBl S 193).\n\nPr}\nx »\nx\nx\n”\n\n&\nA\nr2 2.\n194\n«2\nI:\n\n« 2 .\nDue 2°\n\nFo\n\n-4-\n\nne. v.\neng wann\n\nOb § 104 des WiStG so euszulegen ist, dass auch euf\nPreisverstösse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten\nnicht mehr die Preisstrefrechtsverordnung, sondern die\nentsprechenden Bestimmungen des WiStG selbst anzuwenden\nsind, kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Fall\nist das Ergebnis dasselbe. Sowohl nach § 4 Abs 4\nPrStrVO wie nach der entsprechenden Bestimmung des § 51\nkbs 1 WiStG ist der Ausspruch über die Abführung des\nUehrerlöses gerechtfertigt. Wach § 4 /.bs 4 Pr$trVO kann\ndies nicht zweifelhaft sein. ber auch die Anwendung des\n\n§ 51 Abs 1 WiStE führt zum selben Ergebnis.\n\nZun’ichst ist davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit\ndes § 51 an § 2a bs 2 StGB selbst dann nicht scheitert,\nwenn man diese Vorschrift, nicht aber § 2a ibs 3 bei\nBevirtscheftungs- und Preisregelungsgesetzen., die nicht\nfür eine kalendermissig genau bestimmte Zeitdauer erlassen sind, für einschlügig hält. Denn der Verkauf von\nZigeretten en Verbraucher unterliegt noch jetzt Höchstpreisbindungen. Nach % 1 Wr 1 der “nordnung über Treisbildung und Preisübern:.chung nach der Währungsreform vom\n25. Juni 1948 (WiGBl S 61) sind nämlich die beim Inkrafttreten dieser Anordnung für Genussmittel, zu denen auch\nZigaretten zählen, geltenden Preisvorschriften weiter\nals Hjchstpreisvorschriften anzuwenden. Demgemäss hat _\ndie noch jetzt geltende Anordnung Nr 118/48 vom 5.November 1948 (küitteilungsbl der Verwaltung für Wirtschaft\nfür das vereinigte Wirtschaftsgebiet S 181) in $ I einzelne Verbraucherpreise für den Verkauf von Zigaretten\nfestgeseizt. Es hat sich also, jedenfalls was die Bestimmung über die Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses bei Treisverstössen im Zigsrettenhendel engeht,\ndie Rechtslage zwischen der Begehung der Taten des £ngeklarten und ihrer Aburteilung nicht geändert.\n\nar\n\ni\nx x\n: N\n‘\nAa:\nDe »\n“nr\nFa |\n‘Y\n”%\n%\nxs\n‘s\n”.\nEG\nn\nSs\n\nBer\nun\nN\n.:\n<\n” Ir\nyet\nSr\nIR\nx\n5%]\n\n® .\nREAL ne gan .\n\nm “.\nEN HE ‘\nLEER G L..\n2 Bi PP FRE\nDe ES\n\n2 ee\nI QG 24\nEA: 200 £r\nSan, “\non\n\nB2\nu\n\nPr23\n“\n\n-5_\n\nNach dem Wortlaut des § 51 Abs 1 könnte man allerdings\nannehmen, es handle sich um eine blosse Kannvorschrift,\nDenn, wie das Gesetz sagt, \"kann\" § 49, der bei einem\nnunmehr gemäss §§ 18, 22 WiStG zu ahndenden Preisverstoss\ndie Einziehung des dabei erzielten Nehrerlöses vorschreitt,\n\"auch angewendt werden, wenn der äussere Tatbestand einer\nStraftat nach § 18 ..... vorliegt, ein Verschulden jedoch\nnicht nachgeviiesen ist....\". Daraus darf jedoch nicht\nder Schluss gezogen werden, dass im Falle der Verwirklichung \"Es\ndes äusseren Tatbestandes einer Zuwiderhendlung gegen\nzreisvorschriften die Einziehung des Mehrerlöses dem Ermessen des Gerichts überlassen wäre. Vielmehr soll durch\ndie Fassung lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass\nin einem solchen Pall die Durchführung eines selbständigen. lediglich auf die Erfossung des !iehrerlöses und nicht\nzugleich auf die Verurteilung eines bestimmten Angeklegten\nzielenden Verfchrens mSglich ist. Das ergibt sich zudem Ro:\n\nFE (027.771\n\naus § 51 Abs 3, wo ausdrücklich die nur das selbstündige ‘P\nEinziehungsverfahren regelnde Vorschrift des § 42 aaO für PR\nentsprechend anwendbar erklärt ist. - 2.\n\nDie Richtigkeit dieser fuslegung folgt auch rus der\nEntstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach § 4 Abs 4\nPrStrYO in der Fassung der 2.Änderungsverordnung vom\n26.0ktober 1944 (RYB1 I, 264 ff) findet Ibsatz 1, der\ndie Einziehung des durch eine strafbare Hendlung nach sh\n§ 1 erzielten lehrerlöses zwingend vorschreil:t, cuch\nAnwendung, \"wenn der äussere Tatbestand einer Straftat\nvorliegt, ein Verschulden jedoch nicht nachzuweisen RB\nist...\"; Absatz 5 enthält die für einen solchen Fall *\ngeltende Verfehrensregelung, der zufolge der Staatsanwalt die Durchführung eines selbständigen Verfahrens 3;\nbeantragen kann. Diese Regelung ist mit der PrStrVO R 3\nseit dem 1.Oktober 1949 ousser Kreft getreten. Sie sollte fir das seltständige Verfzhren durch § 51 WiStG er-\n\nEEE\n\nARE\n\n0m\n.\n\nRx\n\nTE WERE EREN Sge\n\n-6-\n\nsetzt werden. Das sagt die amtliche Begründung zu § 51\neusdrücklich mit den Worten: \"Diese Bestimmung gibt\n\ndie bisherige Bestimmung des § 4 Abs 4 und 5 PrS$trVo\nwieder\",\n\nAllerdings hat § 51 nicht den Wortleut des § 4 bs 4\nPrStrVO aus dem Jahre 1944 genau Übernommen, wo es hiess,\n\ndie Hussvorschrift des Absatzes 1 aeO \"findet\" such im\nFalle der Verwirklichung nur des äusseren Tatbestandes\neines Treisverstosses \"Anwendung\". Vielmehr verwendet\n\n§ 51 die Wortes \"können euch angewandt werden\". Er\nkehrt damit zu der Fassung der Pr$trVO zurück, die sie\ndurch die erste Änderungsverordnung vom 28.l.ugust 1941\n(RGB1 S 539) erhielt. Vorher, nämlich in der ursprünglichen Fassung vom 3.Juni 1939 kannte die Pr$trVO die\nMassnehme der Abführung des llehrerlöses nicht. Der Vorteil, den der Täter in der Form eines Mehrerlöses erzielte, sollte ihm nur im Strafmass angerechnet werden\n(vgl Runderlass des Reichskommissars für die Preisbildung vom 17.Juni 1939 Mitteilungsbl. II S 141). Erst\n\ndie Änderung des Jahres 1941 brachte die besondere Regelung\n\nüber den NMehrerlös und schrieb vor, dass seine Abführung\nim Urteil auszusprechen ist und dass \"die Abführung des\nMehrerlöses dem Täter auch auferlegt werden kenn, wenn\nder äussere Tetbestand einer Streftat nach $.1 vorliegt,\nein Verschulden jedoch nicht nachzuweisen ist, oder\neine Bestrafung aus onderen Gründen nicht erfolgen\nkann\". Für dicsen Fall war ein Beschlussverfehren auf\nAntrag der Staetsanvaltscheft vorgesehen. Schon diese\nBestimmung war nicht dehin zu deuten, es sei solchenfalls die Einziehung des Mehrerlöses dem Ermessen des\nGerichts anheimgegeben. Das stellt die Fassung der\nFr$StrVO, die sie durch die 2.Änderungsverordnung vom\n26.Oktober 1944 erfuhr. klar. Sie räumt alle Zweifel\n\n2\n\n54 ‘ ...: r\n4 PURE TREE ER AR TUE N r: “\nMk ER ee\n\n- 71 -\n\ndarüber aus, dass der Mehrerlös auch im selbständigen Verfahren eingezogen werden musste, Davon, dass dies trotz\ndes abweichenden Wortlautes der Sinn schon der früheren\nRegeiung des Jahres 1941 war, geht auch die amtliche Begründung des § 51 WiStG aus. Cbwohl diese Bestimmung\n\nzum Wortlaut der Kannfassung PrStrVO aus dem Jahre 1941\nzurückkehrt, kommt in der amtlichen Begründung doch die\nzutreffende Auffassung zum Ausdruck, § 51 gebe \"die bis- wi\nherigen Bestimmungen des § 4 Abs 4 und 5 der PrStrVO\", also &\ndie schon nach ihrem Wortlaut als Mussvorschrift deutlich erkennbare Regelung aus dem Jahre 1944 wieder.\n\nAuch eine vergleichende Betrachtung anderer Strafbestimmungen ähnlichen Wortlauts spricht für die hier vertretene Meinung. Es ist anerkannten Rechts, dass die Wendung \"können\" in § 42 StGB nicht bedeutet, die Entscheidung\n\nliege ungeachtet der §§ 40 und 41 im freien Ermessen des 3\nGerichts, also auch dann, wenn nach § 41 im Falle der Ver- B 3\nurteilung einer bestimmten Person auf Unbrauchbarmachung hi 50\nerkannt werden müsste. Vielmehr will § 42 lediglich zum E a3\nAusdruck bringen, dass es zulässig ist, die Massnahmen I 4\nnach §§ 40, 41 auch in einem selbständigen Verfahren an- KK\nzuordnen (vgl RGSt 28, 1225 66, 431, 434). Auch die ver- \"Ei\n\nwandten Vorschriften in § 28 Abs 3 des Weingesetzes\nvom 25.Juli 1930 (\"kann keine bestimmte Person verfolgt\noder verurteilt werden, so. kann auf die Einziehung oder\nVemichtung selbständig erkannt werden..c\"), § 15 des\n\n’$\nwos\n\nx\n«\n\n%\n\na\nn\nA\nar\n“,\n>\ner\n(33\n\nww’:\n\nLebensmittelgesetzes vom 17.Januar 1956, § 20 des Ge- SE\nsetzes über Fernmeldeanlagen vom 14.Januar 1928 sind B: =\nvon der Rechtsprechung und dem Schrifttum stets im >\ngleichen Sinn verstanden worden. ! Ri:\nInsbesondere hat die Rechtsprechung des Reichsge- Se\nrichts und ihm folgend meist auch das Schrifttum § 414 § 7\n\nder }bgO in ähnlichem Sinne ausgelegt. Nach dieser Vorschrift kann, wo die Strafe der Einziehung vorgesehen ist; R 4\n\n-8 -\n\nauf Einziehung erkennt werden, gleichviel, wem die Gegenstände gehören, und ob gegen eine bestimmte Person ein\nStrafverfehren eingeleitet wird. Diese Bestimmung wurde\ntrotz ihres Wortlautes vom Reichsgericht im Anschluss\n\nan die jahrzehntelange Rechtsprechung zu § 154 des\n\n“ Vereinszollgesetzes sogar dahin gedeutet, dass die Einziehung euch gegenüber dem an der Steuerstraftat Unbeteiligten immer zwingend vorgeschrieben sei (vgl R6St\n\n66, 431, 433). Diese weitgehende Auslegung begegnet allerdings Bedenken, wie der 1.Strafsenat des BGH in dem zur\nVeröffentlichung bestimmten Urteil vom 9.Oktober 1951\n\n-1 StR 139/51- nüher dargelegt hat. Im Falle einer\nSteuerzuwiderhandlung hinsichtlich solcher Gegenstände\naber, die einem an der Tat Betciligten gehören, wird\n\ndie Einziehung im selbständigen Verfahren allgemein\nnicht für nur zulässig, sondern mit Recht für geboten\nerachtet (vgl such Hartung,das Steuerstrafrecht 1950,\n\n§ 414, Anm IV 1 !bs 2). Gleiches muss nach Sinn und\nZweck der gesetzlichen Regelung auch für den aus einem\nTreisverstoss stemmenden liehrerlös gelten, den wie im\nvorliegenden Fall, der Täter selbst, wenn guch durch\nVerwirklichung nur des äusseren Tatbestandes erzielt hat.\n\nDer Wortlaut des § 51 steht dieser Auffassung nicht\nentgegen. Auch § 42 StGB und die erwähnten Vergleichsbe- - '\nstimmungen anderer Strafgeseze sind ihrer Fassung nach\nscheinbar Kannvorschriften. Allerdings bereitet ihr\nWortlaut einer richtigen Auslegung kaum Schwierigkeiten. Das Hilfszeitwort \"kann\" oder \"können\", das dort\nin engem Zusemmenhang mit den weiteren Worten:. \"selbständig erkannt werden\" gebraucht wird, will offensichtlich nur sagen, dass dann, wenn die Verurteilung einer\nbestimmten Person nicht ausführbar ist, für die vom\nGesetz vorgesehene Einziehung ein selbständiges Ver-\n\n..,\n\nEr eh re\n\nlen\n\nrt\nRE\n\nNiger\n\n53\n\nv a\nweinen Un\n\nWER\n“ ..\n\n= nn\n\n3#\n-9- a\n\nfahren zur Verfügung steht, dessen Durchführung die Ver- E :\nfahrensbestimmungen der §§ 430 ff StPO näher regeln. $:\nNicht aber will die Fassung jener Vorschriften zum Aus- En;\ndruck bringen, dass die Einziehung dann, wenn das ob- =\njektive Verfahren durchgeführt wird, nur möglich ist, B:\nHierfür ist vielmehr die Bestimmungsnorm massgebend, Be ©\nauf die § 42 StGB und jene anderen Strafgesetze verwei- FE\nsen. Schreibt diese, wie z.B. § 41 StGB die Unbrauchbarmachung zwingend vor, dann muss sie euch das Gericht TER\nim selbständigen Verfahren aussprechen. Erklärt sie sie, \"R\nwie z.B. § 4o StGB für nur zulässig, so ist ihr Aus- ER\nspruch cuch im objektiven Verfahren dem Ermessen des SE\nGerichts ‘iberlassen. | E: ©\nAber euch bei § 51 WiStG darf aus dem Wortlaut ER\nnichts Gesenteiliges geschlossen werden. Die Bestimmung SR\n\nverweist in {bs 1 auf § 49. Dort ist die Einziehung des i\nNehrerlöses zwingend vorgeschrieben. Die Beifügung des BR\nWortes \"auch\" hinter \"können\" in § 51 ist offenbar nicht \\\nohne Bedeutung. Auf ihm liegt vielmehr der grössere 5\nNechdruck els auf dem Wort \"können\". Das ergibt. schon ®\neine ungezwungene und dem natürlichen Sprachgebrauch ge-: :\nrechtwerdende Betrachtung. Dann aber bietet schon der\nVortlaut die Auslegung an, es solle dieselbe Regelung\n\nwie in § 49 für das gegen einen bestimmten Täter gerichtete Verfohren über die Einziehung des Mehrerlöses auch %\n\ndann gelten, wenn ein bestimmter Täter nicht verfolgt N.\nwerden kenn. Das aber hat für das erkennende Gericht ss\nzur Folge, dass es wie § 49 vorschreibt, auf Einziehung Ei\nerkennen muss. Der Staatsenwaltscheft freilich bleibt Ä u\n\n8\n\nes, wie der auf die Verfahrensvorschrift des § 42 wiStG ver-:f\nweisende Absatz 3 des § 51 zeigt, ebenso wie im Verfahren\n\nnach 88 430 ff StPO Üiberlassen, ob sie in einem solchen\nFall des selbstiindige Verfehren beantragen will.\n\n“\n\n- 10 -\n\nAllerdings hat die Strafkamner ihre Entscheidung nicht\n\nim objektiven Verfchren erlassen, wie es § 51 aaO im Auge\nhat, sondern in Verbindung mit dem gegen einen bestimmten\nAngeklagten enh'ingigen Verfihren. Ob dies verfahrensrechtlich zulässig ist, kenn jedoch dahingestellt bleiben,\ndenn ein etwa darin liegender Verfahrensmangel könnte nur\nauf eine eusdriickliche, ihn behauptende Verfrhrensrüge\n\nhin bericksichtigt werden. Die Entscheidung des Gerichts\nentspricht jedenfalls dem sachlichen Recht.\n\nDie Entscheidung des Senats stimmt mit dem Antrag des\nOberbundesrmnelts \"ibereins\n\nDr.Xirchner Henneka\nvWerner Dr.Sauer\n\nDr. Koericke\n\nPER NG\n\n*\nSch mer\n\n&\n\nu. „\nBPRIE A 7742:4\n\n.\n«\nBi\n\nCIE SCHER en ee\nr E3 DEE\n\nPRREFSSHHEERBE,\n\n..\n\n. on a\n“oe r . . s .\n. er x . . .\n. . , n . De? WR an, . Du . x . .t “\n. PR . wu eher 5 BE: “ ” on en. on B us x\nCHEN BE ER WEBESE STIER TEE, * Se “ OPER EN ’ 2 , ar\nWE AR + Ar . ER RR “er 2 vr . b er] 4 7\nB Z Be nnd z 2 P‚\n\nw\n\nnm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-07/2-str-121-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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