{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-06_2_StR_350_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-06","aktenzeichen":"2 StR 350/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Xommanditist, der ohne Handlungsvollmacht Wechsel\nfür die Firma ausstellt oder akzeptiert, kann auch dann\nder Urkundenfälschung schuldig sein, wenn er unter\nBoisotzung des Firmenstempels mit seinem richtigen Namen unterzeichnet.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja ) zu lId\nAmtliche Sammlung: Ja )\n\nStGB § 267\n\nEin Xommanditist, der ohne Handlungsvollmacht Wechsel\nfür die Firma ausstellt oder akzeptiert, kann auch dann\nder Urkundenfälschung schuldig sein, wenn er unter\nBoisotzung des Firmenstempels mit seinem richtigen Namen unterzeichnet.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1961 - 2 StR 350/61 -— IG Gießen\n\n7\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gustav ı EEE aus TEED-ED an YEB. geboren an WB. ED ED ir Pen,\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Xirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvelt > Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 17. März 1961\n\nim Falle der Verurteilung wegen Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird dis Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts. wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den. Angeklagten wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts in zwei Fällen sowie\nwegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung\n(5 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, §§ 266, 267, 73, 74\nStGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun %onaten und zu einer Gelästrafe von 500 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat\nes zur Bewährung ausgesetzt»\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Das Rechts-\n\nmittel nat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrechtlich;\n\na) Der Einwand der Revision, das erkennende Gericht\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338\n\nNr. 1 StPO) ist unbegründet. Die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt, daß nach\n\ndem Geschäftsverteilungsplan verfahren worden ist.\nNach ihm wird ein verhinderter Richter, für den\n\nnicht ausdrücklich ein Vertreter bestimrt ist,\n\ndurch die übrigen richterlichen Mitglieder des Landgerichts in der umgekehrten Röihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Zufolge Verhinäerung auch des dienstjüngsten Richters des Lanägerichts war der zweitjüngste Richter, Landgericntsrat Now, zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen.\n\nb) Der Eid des Sachverständigen umfaßt die Bekundung über seine Wahrnehmungen, die er nach seiner\nbesonderen Sachkunde zur Grundlage seines Gutachtens\ngemacht hat. Insofern deckt der Eiä des Sachverständigen zugleich zeugenschaftliche Angaben (vgl. RGSt\n43, 457; 44, 11; 69, 97). Daß vorliegend der Sachverständige von sich aus außerhalb des Rahmens des\n§ § 0 StPO eine Aufklärung des Sachverhalts betrieben und seine hierbei gemachten Wahrnehmungen dem\nGericht vermittelt hätte (vgl. dazu BGHSt 13, 1, 3);\nist dem Urteil nicht zu entnehmen und wird auch von\n\nder Kevision nicht behauptet. Mithin geht der\nRevisionsangriff fehl, der Sachverständige sei\nfehlerhaft nicht auch als Zeuge vereidigt worden.\n\nc) Die Bemerkungen der Revisionsbegründung, mit\ndenen die Undbefangenheit des Sachverständigen angezweifelt wird, Können keine Beachtung finden. In der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer ist eine Ablehnung des Sachverständigen nicht vorgebracht worden. Im Wege der Revision kann eine solche nicht\nnachgeholt werden (vgl. dazu RG LZ 1915, 360 Nr. 20).\nDie Tatsache, daß der Sachverständige bereits im Vorverfahren als Gutachter gehört worden ist, berechtigt übrigens nicht zur Ablehnung (vgl. RGSt 53,\n198).\n\nd) Der Kventualantrag des Verteidigers, \"an Hand\nder Unterlagen und Belege festzustellen, wofür die\nGeläbeträge, die durch diese Belege ausgewiesen\nwerden, vom Angeklagten verwandt worden seien\",\n\nwar ein Beweisermittlungsamtrag, zu dessen Ablehnung\nes eines ausdrücklichen Bescheiäs in den Urteilsgründen nicht bedurfte. In dieser Hinsicht eine Aufklärung von Amts wegen vorzunehmen, drängte sich\nder Strafkammer nicht auf:\n\nII. Sachlichrechtlich:;\n\n&) Die Strafkamner kommt zu dem Ergebnis, daß die\nFrivuatentnahmen des Angeklagten, für sich allein\n\nbetrachtet, im Verhältnis zu der bedenklichen finanzi\nlen Lage der Bad-Na@b Unternennen einen unangemessen hehen Aufwand darstellten. Die Unternehmen\n\ndes Angeklagten hatten per Saldo nur im Jahre 1950\neinen nennenswerten Gewinnüberschuß erbracht, wobei\ndie Strafkamner noch zugunsten des Angoklagten auch\ndie \"Gustav Ami OHG\" mitberücksichtigt hat.\nTrotzdem hat der Angeklagte, wie die Strafkamner\nweiter feststellt, im Jahre 1951 insgesamt 61 346,95\nim Jahre 1952 zusammen 30 630.51 DM und im Jahre 195\nnoch rund 36 000 DM für private Zwecke entnommen, wobei gegenüber den früheren Jahren fast das Doppelte\nan Reise- und Werbungskosten aufgewandt wurde, obwohl der Umsatz beträchtlich zurückgegangen war.\n\nAuch wurden seit 1951 an jedem Wochenende 100 bis\n\n150 DM für Übernachtungen im Hotel \"MB\" in\nTOD zı Va aufgewandt: Daß die Strafkamnmer\n\nbei diesen Feststellungen zu dem ärgebnis kommt,\n\nder Angeklagte habe sich wegen des Verbrauchs übermäßiger Summen bei den am 12, April 1954 in Konkurs\ngegangenen beiden Bad-Na@EE Betrieben des vorsätzlichen einfachen Bankrotts im Sinne des § 240\nAbs. 1 Nr. 1 KO schuldig gemacht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Darauf, wie der\nAngeklagte die entnommenen Gelder, die der Höhe nach\nfeststehen, im einzelnen privat verwendet hat, xommt\nes nicht an. Der Hinweis der Revision, daß der Angeklagte auch an der Mechanischen Weberei Sch»\nbeteiligt gewesen sei und deshalo zu seinen Gunsten\n\nauch seine Einnahmen von dort hätten berücksichtigt werden\nmüssen, zumal da diese Firma sich nach dem Urteil zu einem\n\"yußerst gewinnbringenden Unternehmen\" entwickelt habe,\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Der Angeklagte\n\nhat die übermäßigen Beträge in Bad Nail entnommen,\nobs;ohl z.B. die TEWB-KG gerade gegenüber der Mecharischen Weberei Sch pis 31. Dezember 1952 Schulgen in Höhe von 93 396,70 DM hatte, die sich bis TWovember 1953 sogar auf 145 046,30 DM erhöhten. Es sei\nsu3erden auf die Entscheidung des Reichsgerichts in\n\nRGSt 79, 280 verwiesen.\n\nb) Auch das vorsätzliche Vergehen des einfachen\nBankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 X09 ist einwandfrei\ndargetan, weil der Angeklagte zu den in Betracht kommenden Bilanzen selbst vorsätzlich unrichtige Angaben\nbeigesteuert hat. Deshalb kommt es nicht darauf an,\nob er die Buchführung im allgemeinen seinem Buchhalter\nüberlassen hat und überlassen durfte, denn das änderte\nnichts daran, daß er selbst bestimmenden Einfluß auf\ndie Herstellung der falschen Bilanzen genommen hat?'-\n\nc) In der Ausstellung der R@WiW-:jechsel Ende\n1953 bis Anfang 1954 sieht die Strafkammer Untreue\ndes Angeklagten zum Nachteil der Mechanischen Weberei\nSch@BBPxXc, deren Kommanditist er war. Am 23. November 1953 hatte der persönlich haftende Gesellschafter\nWahl nit dem Angeklagten die Vereinbarung getroffen,\ndaß alle Zahlungen der Mechanischen Weberei Sch»\nan den Angeklagten oder die Tb-KCG in Bad Naiiib\n\nzu Lasten der Kapitnleinlage des Angeklagten\nverbucht werden sollten, soweit keine andere\nDeckung vorhanden sei. Diese Vereinbarung bedeutete möglicherweise die Einräumung eines Kredits\nan den Angeklagten in Höhe seiner Kapritaleinlage.\nJedenfalls läßt sich das nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen. Welchen Betrag der\nAngeklagte zur Zeit der \\echselausstellung bei\n\nder Mechanischen Weberei Sch als Kapitaleinlage stehen hatte, ist jedoch dem Sachverhalt\n\ndes Urteils nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die\nErhöhung seines Kapitalanteils auf 180 000 DM\nerfüllte der Angeklagte \"nicht ganz\"; die weiter\nvereinbarte Zrhöhung dieses Anteils auf 250 000 DM\nwurde nicht vorgenommen. Andererseits wird als\nhöchster, möglicherweise anzurechnender Schuldsaldo der T@B-kG ein Betrag von 145 9090 DM angegeben. Unter diesen Umständen läßt sich nicht\nersehen, wie groß der Kapitalanteil des Angeklagten\nim Zeitpunkt der Wechselausstellung noch war und\nob diese durch den ihm eingeräumten Kredit etwa\ngedeckt war. Es steht daher nicht fest, ob und\n\nin welchem Unfange der Angeklagte durch die Roesle-Wechsel der Mechanischen Weberei Sch Nachteil\nzugefügt hat. Vor allem kann unter diesen Unständen die innere Tatseite nicht abschließend beurteilt werden. |\n\nEs kommt hinzu, daß das angefochtene Urteil\nneben der Untreue ein Vergehen der Urkundenfälschung\n\nannimmt, weil der Angeklagte die R@iB-Wechsel\n\"ohne Vollmacht\" namens der Mechanischen Yeberei\nSch@D ausgefülit habe. Deshalb hätte die Strafkammer schon für den Tatbestand der Untreue prüfen\nmüssen, ob aus den ohne Vollmacht ausgestellten\nWechseln die Mechanische Weberei Sch verpflichtet worden ist; sonst ist ihr nämlich kaum ein Nachteil entstanden, keinesfalls in Höhe der Wechsel-\n\nsunnena\n\ndä) Aber auch der Tatbestand der Urkundenfälschung ist bisher nicht einwandfrei äargetan.\nDie Frage, ob der Angeklagte bei der Unterzeichnung der Wechsel wirklich ohne Vertretungsmacht\nfür die Mechanische Weberei Sch zenandeit nat,\nbedurfte weiterer Prüfung. Nach § 170 HGB war er\nzwar als Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Ihm war jedoch Handlungs=-\nvollmacht erteilt worden, und zwar in einer notariellen\nVerhandlung vom 5. April 1949 ausdrücklich dahin,\ndaß er von den Neschränkungen des § 54 Abs. 2 HGB\nbefreit sein solle. Nun hatte man allerdings in dem\nGesellschaftsvertrag vom 21. August 1951, der die\nHandlungsvollmacht des Angeklagten an sich fortbestehen ließ, vereinbart, daß der Geselischafiter\nWahl für andere als handelsübliche Wechselvern£flichtungen der Zustimmung des Angeklagten beaurite, und die Strafkammer stellt fest, daß dies\nnach dem übereinstimmenden Willen der Vertrags-\n\nschließenden auch in umgekehrtem Sinsze gelten solle.\nDie Beschränkung der Vertretungsmacht für Wahl\n\nwar indessen gemäß den §§ 161 Abs. 2, 126 Abs. 2 HGB\nDritien gegenüber unwirksam; sie konnte nur das\nIrnenverhältnis beeinflussen. Wenn aber diese Beschränkung vereinbarungsgemäß auch in umgekehrtem\nSinne gelten sollte, der Angeklagte also entgegen\nder notariellen Urkunde vom 5. April 1949 für die\nZukunft in seiner Handlungsvollmacht genau so wie\nwahl beschränkt war, so mußte geprüft werden, ob\nnicht die gewolite Gleichsteliung entsprechend\n\n§ 126 Abs. 2 HGB auch die Vertretungsbefugnis des\nAngeklagten nach außen unberührt ließ. Das ist\nübrigens naheliegend, weil der Angeklagte durch\nnotarielle Urkunde bevollmächtigt war, und weil\n\ndie Urkunde offenbar nicht an die Gesellschaft\nzurückgegeben wurde, obwohl dies im Falle der\nAbänderung der Vertretungsbefugnis angesichts der\nsich aus § 172 Abs. 2 BGB ergebenden Gefahren natürlich gewesen wäre.\n\nSchließlich hätte noch geprüft werden müssen,\nob etwa der persönlich haftende Gesellschafter\nWahl die Vollmacht einseitig widerrufen konnte und\nwirksam widerrufen hat, indem er sich trotz wiederholter Vorstellung des Angeklagten weigerte, die\nREEEB-\\echsel namens der echanischen Weberei\nSch zu unterzeichnen, und dadurch zugleich\ndem Angeklagten die Zeichnung untersagte (vgl. § 168\n\nSatz 2 BGB). Auf BGHZ 17, 392 sei hingewiesen.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß\ndie Vertretungsmacht des Angeklagten fortbestand,\ndann ist Urkundenfälschung nicht gegeben. Andernfalls scheidet der Tatbestand nicht schon deshalb\naus, weilder Angeklagte die Wechsel mit seinem Na=-\nmen unterzeichnet hat. Davon ist die Strafkammar\nzutreffend ausgegangen. Seinen ursprünglichen Standpunkt, daß bei Zeichnung für eine Firma mit eigenen\nNamen, mag sie auch unbsrechtigt sein, nicht über\nden Aussteller, sondern nur über die Vertretungsbefugnis getäuscht werde und deshalb keine Urkundenfälschung vorliege (vgl. RGSt 33, 397; RG GA\n48, 136), hat das Reichsgericht später aufgegeben\nund anerkannt, daß auch in solchen Fällen die Urkunde fälschlich angefertigt sei, wenn durch Zu\nsätze zur Unterschrift oder den sonstigen Urkundeninhalt ein anderer Aussteller vorgetäuscht werde\n(vgl. RGSt 55, 173; RG JW 1931, 2498; JW 1936,\n659; HRR 1957 Nr. 684; HRR 1939, Nr. 399). Diesen\nEntscheidungen liegt in tatsächlicher Hinsicht die\nAnnahme zugrunde, daß durch die erwähnten Zusätze\nzur Unterschrift nicht nur das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses vorgetäuscht, sondern auch der\nAnschein erweckt worden sei, eine andere zur Vertretung berechtigte Person habe die Urkunde ausgestellt. Der Bundesgerichtshof hat den Fälschungssbegriff allgemeinen gefaßt und in der Entscheidung\n\n= 11 =\n\nBGHSt 7, 149 ausgesprochen, daß nicht nur “enschen,\nsondern auch Behörden als solche \"Aussteller\" von\nUrkunden sein können; wer daher die Urkunde mit scinen lanen unterzeichne, aber unbefugt den Behördenstempel beifüge, stelle nicht nur die unwahre Behauptung auf, die Behörde vertreten zu dürfen. sondern\ntäusche vor, es handle sich um eine Erklärung der Behörde\nselbst. Im Anschluß daran bejaht BGHSt 9, 44 Urkundenfälschung in einem Falle, in dem Vorstandsmitglieder\nund Prokuristen eines Kreditinstituts Urkunden namens\neiner Niederlassung ausstellten, für die sie nicht\nvertretungsberechtigt waren. Der Angeklagte kann sich\ndaher, wenn er ohne Vollmacht gehandelt hat, der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, obwohl er\n\nbei der Empfängerin der Wechsel, der Firma Rei»;\npersönlich bekannt war, diese also wußte, daß er\n\ndic Wechsel unterzeichnet hatte. Wechsel sind allgemein zum Umlauf im Rechtsverkehr bestimmt; es komnt\ndeshalb für die Frage der Urkundenfälschung nicht\ndarauf an, daß der erste Nehmer über die Zeichnungs--\nverhältnisse unterrichtet ist. Für den Rechtsverkehr\nist nicht so sehr der Name dessen wichtig, der als\nVertreter der Firma auftritt, sondern die Tatsache,\ndeß die Firma als Ausstellerin oder Akzeptantin des\nWechsels erscheint. Der Angeklagte täuschte aiso im\nRechtsverkehr einen anderen Aussteller vor, wenn\n\ner Gie Wechsel ohne Vollmacht für die Mechanische\nWeberei Sch zeichnete.\n\ne) Da nach allem die bisherigen Feststellungen\nkeinc abschließende Beurteilung des Vorwurfs der\nUntreue und der Urkundenfälschung zulassen, war\ndic Verurteilung insoweit aufzuheben, Sie kann\ndie höhe der Strafen für die beiden anderen Taten\ndes Angeklagten beeinflußt haben; deshalb war die\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten.\n\nBaldus Bundesrichter Prof.Dr.Busch Dotterweich\nist vor Absetzung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten.\n\nBalcus\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-06/2-str-350-61","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-06/2-str-350-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.949975+00:00"}}