{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-04_2_StR_585_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-04","aktenzeichen":"2 StR 585/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist die Sicherungsverwahrung rechtmässig\ndurch gerichtliche Entscheidung angeordnet,\n\nso ist die Verwahrungszeit auf Grund dieser -\nSicherungsverwahrung in die Frist nach § 202\n\nAbs 3 StGB nicht einzurechnen, auch wenn\n“ die Verwahrung ordnungswidrig in einem Konzentrationslager vollzogen wurde.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür_die Amtliche, Semmlung!\n\n2307 097° w\n\nm\n\nGesetz: StGB § 20 a Abs 3\n\nRechtssatz: Ist die Sicherungsverwahrung rechtmässig\ndurch gerichtliche Entscheidung angeordnet,\n\nso ist die Verwahrungszeit auf Grund dieser -\nSicherungsverwahrung in die Frist nach § 202\n\nAbs 3 StGB nicht einzurechnen, auch wenn\n“ die Verwahrung ordnungswidrig in einem Konzentrationslager vollzogen wurde.\n\nAktenzeichen: 2 StR 585/51\nUrteil vom 4. Dezember 1951 LG Göttingen\n\n2 StR 585/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGen Schneider Erich G EEE zus CC\nDeBstrassc @P, geboren am EEE 1902 in\nTO, 2.27%. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in CR\n\nENRIEERE U. un mm nn einen ri nn\n\nwegen fortgesetzten Rückfallbetruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender, 1\nBundesrichter Dr. Dotterweich 2;\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ip =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. Juni\n1951 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n..\n- mn mann. .\n\nVon Rechts wegen ‘\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht in Göttingen hat den Angeklagten am\n19. Juni 1951 unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten iiückfallbetrugs zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und zu\neiner Geldstrafe von 3.000 Di, ersatzweise weiteren 60\nTagen Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt. Ausserdem hat es ihm die bürgerlichen i;hrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen\nihn Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte vor Beginn der\nZriefmarkengeschäfte gewusst, dass er beim \\leiterverkauf .\nder Marken keinen entsprechenden Preis erzielen werde,um\nsein Zahlungsversprechen. gegenüber den Briefmarkenhändlern\nerfüllen zu können. Er hat von vornherein den \\illen gehabt, die iarken unter Preis weiterzuverkaufen. Er hatte\nauch kein Vermögen oder andere Einnahmen, die ihm die ürfüllung seiner Verpflichtungen ermöglichten. Trotzdem hat\ner gegenüber den Briefmarkenhändlern den Anschein erweckt,\ner sei ein selbständiger kreditwürdiger Kaufmenn und in\nder Lage und Willens, seine Zahlungsversprechen zu erfüllen.\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dadurch\ndie Briefmarkenbesitzer getäuscht und zur Überlassung der\nNarken veranlasst, begegnet keinen rechtl.chen Bedenken.\n\nDas Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass\ndie Lieferanten schon dadurch in ihrem Vermögen geschädigt\nwurden, dass sie anstelle der sicheren l'orderung einen bei\nder Unsicherheit des Schuldners in seiner Einbringlichkeit\ngefährdeten Anspruch erlangten. Die Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil der liarken bezahlte, steht dem nicht\nentgegen. Aus den Peststellungen lässt sich auch entnehmen,\ndass der Angeklagte mindestens mit dem bedingten Vorsatz\nder Vermögensschädigung handelte und sich auf Kosten anderer\nrechtswidrige Vorteile verschaffen wollte. Demit ist:deri\n\nN m\n\nv\nE24\n\n- 3 -\n\näussere und innere Tatbestand des Betrugs, von den Fällen\n17 bis 19 des versuchten Betrugs, erfüllt. Die Annahme\n\neiner 2fortgesetzten Handlung ist bedenkenfrei; sie beschwert #3 1:\n\nden Angeklagten auch nicht.\n\n2.) Dagegen ist die Feststellung des Rückfalls rechts.\nirrig. Der Angeklagte hat die letzte zur Begründung des\nRückfalls herangezogene Strafe aus dem Urteil vom 15. iovember 1932 am 5. Juni 1935 verbüsst. Die Begehung der\njetzigen Tat hat er im März 1950 begonnen. „s sind somit\nmehr als lo Jahre seit Verbüssung der letzten Strafe verflossen, so dass die Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs 3,\n245 StGB eingetreten ist. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77,\n176 der Ansicht, dass in die 10-jährige Frist des § 245\nStGB die Zeit vom 5. Juni 1935 bis Juni/Juli 1945 nicht\neinzurechnen sei und eine Rkückfallverjährung ausscheide,\nda der Angeklagte sich während dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden und sich nicht hat bewähren können. Der\nBundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des\nReichsgerichts abgewichen und hat entschieden, dass die Bestimmung des § 20 a Abs 3 StGB für die kückfallverjährung\ndes § 245 StGB keine entsprechende Anwendung findet (BGH St\nl, 246);. Die Tiüickfellvoraussetzungen liegen somit nicht\nvor.\n\n3.) Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.\n\na) Die äusseren Voraussetzungen des § 20 a.Abs 1 StGB\nsind gegeben. Das Gericht hat die Verurteilungen des Angeklagten im Jahre 1926 und 1932 herangezogen. Er ist durch\nUrteil des Schöffengerichts Frankfurt/Oder vom 9. Juli 1926 .\n\nwegen Betrugs und Betrugsversuchs zu einer Gesamtstrafe von is\n\nzwei Jahren sechs iioriaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nStrafe hat er verbüsst am 28. Dezember 1929. Am 15. Novenber 1932 ist er neuerdings durch Urteil des Landgerichts.\nFrankfurt/Oder wegen eines nach dem 28. Dezenber 1929 begangenen fortgesetzten Betruges i.R. zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten und unter Zinbeziehung\n\n-4-\n\neiner anderen Strafe zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr\nsieben iLionaten verurteilt worden. Die Strafe hat er am\n\n5. Juni 1935 verbüsst. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Juli 1934 ist gegen den Angeklagten nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Nach Verbüssung der Zuchthausstrafe ist der Angeklagte zur Durchführung der Sicherungsverwahrung in verschiedene Sicherungsanstalten gekommen. Im Janvar/Februar 1945. ist er in das\nXonzentrationslager AB eingeliefert und aus diesem im\nJuni/Juli 1945 entlassen worden.\n\nNach § 20 a Abs 3 StEB kommt eine frühere Verurteilung\nnicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen\nsind. In die Trist ist die Zeit nicht einzurechnen, während\nder der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder auf\nbehördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt gewesen ist.\n\nDie Rückfallverjährung scheidet für die erste Verurteilung vom 9. Juli 1926 aus, da der Angeklagte die Strafe\nvon zwei Jahren sechs wonaten Gefängnis bis zum 28. Dezember\n1929 verbüsst hat.\n\n'b) Nach Rechtskraft der zweiten Verurteilung vom 15. Kovember 1932 ist die Zeit nicht einzurechnen, in der er sich\nzur Strafverbüssung und zur Turchführung der Sicherungsver- -\nwahrung bis Januar/Februar 1945 in Strafanstalten und in\neinem Straflager befunden hat, das der Justizverwaltung\nunterstanden hat. Es ist nun nicht ersichtlich, dass er im\nJanuar/Februar 1945 aus der. Sicherungsverwahrung entlassen °\nund auf Grund polizeilicher Massnahmen in das, nicht der\nJustizverwaltung unterstehende Konzentrationslager Adp\nverbracht worden ist. Die Überweisung in das Konzentrationslager ist demnach zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung geschehen. Welcher Grund die Veranlassung hiezu gewesen ist, lässt das Urteil nicht ersehen und ist auch\nkaum mehr feststellbar. %\n\nEine Zinweisung in ein Nonzentrationslager auf Grund\neiner polizeilichen Massnahme entbehrt, auch wenn sie\nkriminelle Häftlinge betrifft, in der egel des recht--\n\n-5.\n\nmässigen Charakters, den eine \"behördkiche Anordnung\" im\nSinne des § 20 a Abs 3 StGB erfordert (OGHSt 1, 35, BGH E\n1 StR 4/51, Urteil vom 2. kärz 1951). Die Unterbringung F:\ndes Angeklas;;ten in dem Konzentrationslager hatte jedoch Er: We\nihre Grundlage in der durch gerichtliches Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung. Für die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung enthielt die StPO in der Fassung des\nAusführungsgesetzes zum Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Massnahmen der Sicherung und\nBesserung vom 24. November 1933 (RGB1 I, 1000) nur Vorschriften in den §§ 456a, 456b, 463a StPO, die jedoch für\nden Vollzug selbst nichts besagen. Nach Art 1, 3 § 1 Abs 2\nvo vom 14. iiai 1934 .(REB1 I, 383) über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von lassregeln der Sicherung und Besserung,\ndie mit Freiheitsentzug verbunden sind, ist die Sicherungsverwahrung in Anstalten der Justizverwaltung zu vollziehen\nund zwar nach den in Art 3 § 16 bis 23 der VO vorgesehenen\n‚Grundsätzen.\n\nDer Begriff \"Anstalt\" umfasst nicht nur feste Gefängnisbauten, sondern jede anstaltsmässige Einrichtung, die\nnach ihrem persönlichen, sachlichen und räumlichen Aufbau\nzu einer Einheit zusammengefasst ist (Schäfer, Ges. gegen\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher 1934 S 82). Die Verbringung in das Konzentrationslager ist daher auch als Verwahrung in einer Anstalt zu erachten. Sie hat jedoch den\nBestimmungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung\nwidersprochen, da das Lager nicht der Justizverwaltung unterstand und auch.die Einhaltung der Vorschriften für die\nGestaltung der Sicherungsverwahrung nicht gewährleistet war.\nDieser ordnungswidrige Vollzug der Sicherungsverwahrung hat\naber die rechtmässige Grundlage der Anordnung selbst nicht\nbetroffen. Voraussetzung für die Nichteinrechnung: der Anstaltsverwahrung nach § 20a Abs 3 StGB ist nur, dass die\nVerwahrung in rechtmässiger, dem Angeklagten auch einen\nRechtsschutz gewährender Weise von der Behörde angeoränet\nist (siehe auch Meister NIW 49, Seite 176). Dies ist hier\nder Fall. Die Strafkammer hat daher zu Recht die Zeit von\nJanuar/Februar 1945 bis Juni/Juli 1945, während der der\n\n5\nK7\n\n.\n\n-6-\n\nAngeklagte sich in dem Xonzentrationslager A befand,\nnicht eingerechnet. Im gleichen Sinne hat der 3. Senat des\nBundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. “ovember 1951 3 StR\n716/51 entschieden. Da der Beginn der vorliegenden Tat im\nMärz 1950 liegt, ist die Aückfallverjährung des § 20a Abs 3\nStGB nicht gegeben.\n\nc) Das Landgericht hat auch die äusseren Voraussetzungen des § 20a Abs 2 StGB angenommen. Dies ist rechtsirrig.\nDie vorliegende, der Aburteilung zugrunde liegende Tat ist\neine fortgesetzte Handlung. Entgegen der vom keichsgericht\nin Ba 77, 24 ausgesprochenen Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Einzelakte einer fortgesetzten\nHandlung keine vorsätzlichen Taten i.$. des § 20a Abs 2 StGB\nsind (BGHSt 1, 313). Damit entfällt die Grundlage für die\nAnwendung dieser Bestimmung, die ohnehin nur eine krgänzungsvorschrift ist für den Fall, dass die Voraussetzungen des\nAbs 1 nicht vorliegen.\n\nDas Urteil führt aus, die Gesamtwürcigung der Taten, die\nder Verurteilung vom 9. Juli 1926 und 15. \\ovember 1932 zusrunde liegen, sowie seiner weiteren strafbaren Yandlungen\nzeige, dass der Angeklagte einen eingewurzelten Hang zum\nVerbrechen hat und zur \\iederholung von Rechtsbrüchen neigt.\nDies ergebe auck eind-utig das Vorleben des Angeklagten und\ndie Häufigkeit der Straftaten. Das Urteil enthält aber keine\ntinzelheiten der Verurteilungen im Jahre 1926 und 1932. Es\nbegnügt sich auch demit, festzustellen, dass der ersten\nStrafe im Jahre 1922 weitere zehn Verurteilungen, hievon\nneun wegen Betrugs und Betrugsversuchs, folgten, denen der\ngleiche Sachverhalt wie der Verurteilung im Jahre 1922 zugrunde lag.\n\nDies genügt nicht. Das Urteil muss die Trüheren Taten,\nauf die es die Straßschärfung nach § 20a:StCB stützt, nach\nBeweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens,\nUmfang des angerichteten Schadens und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nT&öters näher beschreiben und würdigen. Kur eine solche Prüfung\n\nen,\nR\n\nBram net mu\n5 ... NY\n\n- 17.\n\nlässt ersehen, ob der Angeklagte aus einem, sei es durch\nVeranlagung oder Übung erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft\nweitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten lässt,\nund daher ein geföhrlicher Gewohnheitsverbrecher ist (RGSt\n68, 154). Diesem Erfordernis entspricht das Urteil nicht.\n\nüs konnte daher auch aus diesem Grunde im Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben. Kit dem Strafaussprüch entfällt die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nBei der. neuen: Prüfung wird die Strafkanmer berücksichtigen müssen, dass kein Rückfall vorliegt und an der lilickfallverjährung nach § 20a Abs 3 StGB nur wenige Monate fehlen\nBei der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Öffentlichen\nSicherheit nach Strafverbüssung die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, ist weiter zu würdigen, ob nicht die\nShefrau nach erlangter Xenntnis der strafbaren !andlungen\nden Angeklagten genügend überwachen und vor weiteren Taten\nabhalten kann, zumal er kränklich ist.\n\nDr. Kirchner Dr. Dotterweich - Werner\nDr. Sauer Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/2-str-585-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463a","ref_norm":"463a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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