{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-12-04_2_StR_482_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-12-04","aktenzeichen":"2 StR 482/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2302 074 WM\n\n2 StR 482/51.\n\na Be}\n\n.\n[4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nERELEEITTTTE\n\ngegen\n\nwi\n\nden Maurermeister Friedrich \\W EEE aus\nHeEmEm, geboren om GEBE 1899 in HEEEEE, zt.\nin Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt |\nin Hnw; \" ‘ |\n\n3\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nber.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBunäesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Sarstedt\n\nsoon\nFo un. Sp\n\nnt\n\nals beisitzende Richter, x\nOberstaatsanwelt iD .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizengestellter j\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nBr\n\nfür Recht erkannte: 4\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hannover vom 26.Juni 1951\n\n1.) mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen fürtgesetzter Untreue verurteilt ist,\n2.) im Gesamtstrafausspruch\n\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVen Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nww emupmen Genen emrB mnene wie\n\nDer Angeklagte ist u.a. des fortgesetzten betrügerischen Bankrotts und in sachlichen Zusammenhang damit der\nfortgesetzten Untreue für schuldig erkannt worden. Nur\ngegen die Verurteilung wegen dieser beiden Straftaten\nrichtet sich seine Revision. Sie rügt die Verletzung\ndes Strafrechts.\n\n1.) Unbedenklich ist die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 239 Nr 1 EO. Das gilt zunächst für die Annahme, der Angeklagte habe im Sinne dieser Bestimmung \"Vermögenstücke.....beiseite geschafft\".\n\na) Dies tat er, als er für die Bezahlung eines ‚Lkw und\neines Pkw, die zu Gunsten seines Sohnes: gekauft waren,\neigene Geldmittel aufwandte und zusserdem dem Verkäufer\nBaumaterial in Anrechnung auf den Kaufpreis lieferte.\nDadurch verfügte er rechtswirksam über eigene Vermögenswerte und entzog sie dem Zugriff seiner Gläubiger. Der\nBegriff des \"Beiseiteschaffens\" ist in § 239 Nr 1 KO::\nweiter als in § 2§ 8 StGB. Diese Bestimmung erwähnt neben dem \"Beiseiteschaffen\" auch die \"Veräusserung\" von\nVermögensbestandteilen. Sie hebt damit aus dem Kreis\nder Handlungen, durch die Vermögen dem Gläubigerzugriff\nentzogen werden kann, diejenigen besonders hervor, die\nrechtsgeschäftliche Verfügungen und damit Veräusserungen\nim Sinne des Gesetzes sind. Deshalb bleiben für den Begriff des Beiseiteschaffens in § 2§ 8 StGB nur diejenigen\nHandlungen übrig, die rein tatsächliche Vermögensverschiebungen enthalten. In.§ 239 Nr 1 KO aber umfasst der Begriff sowohl die rein tatsächlichen wie die. rechtlichen\nVerfigungen (vgl auch RGSt 62, 277, 278). Voraussetzung\n\n(4\n\n-—--\n\nLumen Patty ar? a\nse\n\nu\n.\n\n3 -\n\nist allerdings immer, dass diese Vermögensverschiebungen\nRahmen einer ordnungsgemässen Wirtschaftsführung verlassen, während das einfache Bewirken einer geschuldeten\nLeistung straflos ist (RGSt 71, 227). Hierauf aber kann\nsich der \"Angeklagte nicht berufen. Denn er übernahm\ndurch den Abschluss der Kaufverträge iiber die Fahrzeuge Käuferpflichten, ohne gleichzeitig Rechte zu erwerben. Denn die Rechte aus den Verträgen flessen seinem\nSohn zu. Deshalb fiel schon die Übernahme der Vertragsverpflichtungen ohne gleichzeitigen Erwerb von Vertragsrechten aus dem Rahmen eines ordnungsmässigen Geschäftsgebarens. \"\n\nb) Das gilt auch, soweit der Angeklagte seinen Schwieger-\n\nsohn und seiner Tochter mehrere Möbelstiücke sicherheitshalber für eine angebliche Darlehensforderung übereignen\nwollte. Nach den Feststellungen der Strafkammer, die\ndarin nur einen Versuch nach § 239 Nr 1 EO sieht, weil\n\neine rechtswirksame Eigentunsübertragung fraglich sei,\n\nbrachte der Angeklagte allerdings zu seiner Verteidi-\n\n‚gung vor, er habe seiner Tochter noch Iohn für Dienste\n‚in seinem Haushalt und Geschäft und als Aussteuer ge-\n\nschuldet. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen jedoch, wie dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist,\nfür unwahr; es ist übrigens aueh. mit dem Inhalt des Vertrags, den das Urteil auf S 4 wiedergibt, nicht zu vereinigen.\n\nce) Schliesslich hat der Angeklagte auch dadurch Vermögensstäicke beiseite geschafft, dass er eigenes Bau-\n\nmaterial dazu verwendete, auf fremden Grundstücken 2 Gebäude zu errichten, deren Eigentümer er selbst weder\n\n‘\n\na\n2\n%\nÄ\nx\n.\n€\n\n-4-\n\nwerden konnte noch wollte. Das Eigentum an dem einen,\neinem Hiethaus, war seiner Frau zugedacht, fiel jedoch\ndem Eigentümer des Grundstücks, der es der Frau des Angeklagten nicht veräusserte, nach § 94 Abs 1 BGB zu.\n\nDas Eigentum am andern, einem kleinen Häuschen, sollte\nsein Sohn erwerben, der den Baugrund gepachtet hatte.\n\nOb nach § 95 Abs 1 BGB er oder nach § 94 aaO der Eigentüner des Grundstiicks das Eigentum am Bauwerk erlangte,\nist gleichgültig. Denn in jedem Fall het der ingeklagte Beustoffe, die ihm gehörten, beiseite geschrfft.,\n\nDie Feststellungen des Landgerichtg. rechtfertigen\nauch die Annehnme. dass er immer in der Absicht gehandelt\nhat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Denn sein Streben ging schon bei der zeitlich ersten Handlung, die ein\nBeiseiteschaffen enthielt, dahin, Vermögenswerte an Verwandte zu übertragen, um sie so mittelbar für sich zu retten. Er wusste, dass er dadurch seine G1äubiger benach-\n\n‚ teiligte, und wollte dies.\n\n2.) Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen des Urteils zum inneren Tatbestand der Untreuehandlungen nicht\ndie Annahme, der -Angekl:gte habe vorsätzlich die Vermögensinteressen der Personen geschädigt, die ihm Bauzuschüsse gegeben hatten. Bedenken unterliegt nämlich der\nSchluss der Strafkammer, er habe bei Verwendung der Zu-\n\n- schüsse für Zwecke, die nicht dem unmittelbaren Ausbau\n\nder Wohnung der Geldgeber dienten, wenigstens damit gerechnet und es gewollt, dass es nicht zur Herstellung der\nWohnungen kommen werde. Denn nach dem Sachverhalt verwendete er auch nicht unerhebliche eigene Gelder für die\nHerstellung des Rohbaues, obwohl ihm der Erwerb des Bau-\n\nZei FOR EZ © CE\n\n-5_\n\ngrundstücks für seine Ehefrau nicht gelungen war und er\ndeshalb wusste, dass auch seine eigenen Gelder zu einer\nVermögensmehrung des Grundstückseigentümers führen mussten. Darnach ist es nicht ausgeschlossen, dass er doch\nhoffte und. wollte, es werde zur Fertigstellung des ganzen Baues und der Wohnungen kommen und. deshalb weder er\nnoch die Wohnungsinteressenten geschädigt werden würden.\nDiesen Widerspruch im Urteil wird die Strafkammer aufzuklären haben. Nach dem Sachverhalt ist es übrigens nicht\neusgeschlossen, dass sich der Angeklagte des Betruges\nzum Schaden der Bauinteressenten schuldig gemacht hat;\n\n\" auch insoweit wird die Strafkammer eine Prüfung vor- -\n“nehmen müssen. \"\n\nDr.Kirchmer Dr.Dotterweich Werner\nDr .Sauer ‘ Sarstedt\n\n”\n(R 7 VOTE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/2-str-482-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/2-str-482-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.904686+00:00"}}