{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-30_2_StR_60_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-30","aktenzeichen":"2 StR 60/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2302 075 bs\n\n2, StR_60,50 .\n\nIm Namen des VY\"lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachter iängelvert WEB. getoren an\nGE 1.915 ir 7 (GE) ,\nzo2t. in OD in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hordes u. Totschlags\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder mündlichen Verhandlung vor 23. Ncvember 195]. in\nder Sitzung vom 30. November 1951, unter WHitwirkung\n\nvon\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner ..\nBundesrichter Henneka\nBundesri.chter verner\nBundesri.chter Dr.Sauer |\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwalt--\nschaft,\nJustizsekretär :\nals Urkundsbeamter der Geschäftse- j\nstelle.\n\nfür Recht erkannt: ; '\nLe * ”\n\n1.) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom 15. Juni 1950\n\na) dahin geändert, dass die Verurteil wegen\nMenschlichkeitsverbrechens zu lebenslangem Zucht--\nhaus wegfällt,\n\nb) dahin richtiggestellt, dass. der Angeklagte im\nFalle ui freigesprochen ist, \\\n\nart ee‘ s rs\nRM,\ns\n\n... One OL Tr no\n. , .. N .\nu. wo\n\nNr.\n\nPe Ku\n‘\n\n2.) der Angeklagte bleibt schuldig des Mordes in\n2 Fällen und des Totschlags in 5 Fällen.\n\nDie Sache rird zur Straffestsetzung und zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nan. das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nII.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPr x EI 99 RR SE A\n\n139007 BES ERCHPTR > EN\n\n2%\n\nWER\n\n\"er, . ein, .\ner KERLE\n\n27%\n\na € % ar\n\nne,\n\nETERINT\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte war zuerst im Strafgetangenen..\nlager EB als \\:achmann tätig, später war er bei\nder.Vachtrupye in Tu und wurde im Herbst 1944\nals Justizoberwachtmeister in den Strafvollzugsdienst.\nübernommen, Im April 1945 wurde er Volkssturmmann. Zu\njener Zeit wurde, weil die feindlichen Truppen sich\nnäherten, das Lager VI DENE. in dem Untersuchungshäftlinge der Wehrmacht untergebracht waren, geräunt.\nBei dem Abtransport dieser Häftlinge haben sich die\nTaten ereignet, die dem Angeklagten zur Last gelegt\nwerden. Das Schwurgericht hst ihn wegen kordes in zwei\nFällen und wegen Totschlags in fünf? Fällen, begangen\nan solchen Häftlingen, -- zugleich wegen Menschlichkeitsverbrechens, -— zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, Mit seiner Revision erhebt er Verfahrens-- und\n‚Sachbeschwerde;s sie ist unbegründet,\n\nRevision vor, der erste Band der Gerichtsakten weise\nzahlreiche rote und blaue Anstriche und Bleistiftrandbemerkungen von der Hand des Untersuchungsrichters\nauf, durch die nur Umstände hervargehoben würden, die\nbelastend für den Angeklagten zeien, Dadurch seien\ndie Richter des erkennenden Gerichts und die Geschworenen\nin unzulässiger Weise beeinflusst worden, Schon zu\nBeginn der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende dem\nAngeklagten, als er ihn zur Wahrheit ermahnt habe,\nentgegengehalten, dass er durch das bisherige armittlungsergebnis stark belastet werde. Dies: Vorbringen\nkann nur dahin verstanden werden, dass die Revision\n\na\n\ns\nP\n2RRE us\nLS N . s\na ’\nB\n\nBR a NE N va aten\nin\n\nA-\n\nbehauptet, das Schwurgericht habe seine Überzeugung entgegen der Vorschrift des § 261 StPO nicht aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung gewonnen, sondern aus Umständen ausserhalb der Hauptverhandlung, namentlich auf\nGrund von Auffassungen, die der Untersuchungsrichter\n\nin der verher bezeichneten Weise kundgegeben habe. Das\nist unbewiesen geblieben. Das Urteil erklärt auf S 7\nausdrücklich, dass die vorangehenden Feststellungen, -\ndie die Grundlage der Yerurteilung bilden,. - auf den\nAngaben des Angeklagten und der ( im einzelnen namentlich genannten) Zeugen sowie auf der richterli chen\n\n“ Einnahme eines Augenscheins am Tatort beruhen. huch\n\ndie Schilderung. des Sachverhalts enthält nichts, was\nauf eine unzulässigerweise gebildete Überzeugung des\nSchwurgerichts ‚hindeuten könntes\n\nDie Verfahrensrüge ist mithin unbegründet.\n\n2.} Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nführt zu dem Ergebnis, dass nur die Verurteilung wegen\nMenschlichkeitsverbrechens wegfallen muss. Nachdem die\nBritische Militärregierung die VO Nr 47 aufgehuben hat.\nist die Ermächtigung, die sie den deutschen Gerichten\nzur Aburteilung von Menschlichkei.tsverbrechen - ertel.lt\nhatte. weggefallen. Die Verurteilung des Angeklagten\nwegen eines solchen Verbrechens musste deshalb aufgehoben werden. Nachzuholen war die bisher unterbliebene\nFreisprechung im Falle DEM ( auf den sich die Anrklage 'mitbezog). Das Schwurgericht hält hierzu den Angeklagten für nicht überführt ( § 267 Abs 5 StPO). Im\nübrigen weist die Anwendung des deutschen Strafrechts\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nREITER\nnn\n\nMERTER\n\nIE\nREBERN\n“\n\nt\ner UN\n\nx mer\n\n-5-—\n\na) Hit Recht hat das Schwurgerichi in der ötung von zwei Gefangenen. die am 10. April 1945 bei\n\nder Räumung des Straflagers Dip im T:OEEERE\nwegen Xrankheit und Werschunfähigkeit das. Marsch-\n\n. tempo nicht mithalten: konnten, dies dem Angeklagten\n\nmeldeten oder hinter dem Zuge der Gefangenen zurückblieben, den Tatbestand des Kordes gemäss § 211 St@B\ngefunden, weil der Angeklagte in beiden Fällen aus\nniedrigen Beweggründen gehandelt habe, Denn das Schwur--\ngericht stellt dezu im einzelnen folgendes fest: Der\nAngeklagte kam zusammen mit dem rechtskräftig abgeurteilten Eu hinzu, als das Lager En\nZU am 10. April 1945 wegen Annäherung feindlicher Truppen auch von den kranken und marschunfähij.-\ngen Gefangenen geräumt werden zollte, Beide massten\nsich die Führung des Gefangenenzuges an. Obwohl der\nAngeklagte vorausseh, dass wegen des erbarmungswür--\ndigen Gesundheitszustandes dieser Gefangenen Verzögerungen eintreten würden, unternahm er nichts, was\nzur Srleichterung des Marsches hätte beitragen können. Vielmehr nahm er die Verlegung zum willkommenen\nAnlass, die Gefangenen, die er als Volksschädlinge\nverachtete und hasste und deren Leben und Gesundheit\nihm nichts galt, zu quälen,und war entschlossen,\njeweils durch Krankheit bedingtes Zurückbleiben .\neines Gefangenen als \"Widerstand\" anzusehen und rücksichtslos mit der Waffe einzugreifen. Aus dieser Anmassung, die sich mit Hass und Sucht am Quälen mischte, tötete er einen Gefangenen, der wegen Xrankheit etwa 30 m hinter dem Zuge zurückgeblieben war, durch\nGenickschuss und schoss noch einen zweiten Gefangenen,\nder sich an ihn mit der Meldung wandte, er könne\n\n..\nx\n.\nun\nA\nPN\nu.\n.\nji\n*\nE3\n2:\nPL\n\n6 -\n\nnicht mehr weitermarschieren, mit den Worten: \"Was,\nsie können nicht mehr! kurzerhand =benfalls nieder.\n\n‘ Diese Gesinnung und diese Haltung waren nach den\n\nFeststellungen des Schwurgeri.chts die inneren Kräfte, die den Angeklagten in diesen beiden Fällen\nzur Tötung antrieben, Diese Beweggründe sind vom\nSchwurgericht mit Recht als niedrig im Sinne des\n\n§ 211 StGB angesehen wrräen, weii sie nach all.\ngemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft als sittlich tiefstehend gelten, Das\nSchwurgericht hat daher in diesen beiden Fällen\nden Angeklagten zutreffend des Hordes gemäss § 2:1\nStGB für schuldig befunden,\n\nb) Keine Rechtsbedenken bestehen zuch gegen\nale Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe bei der Erschieasung von zwei änderen Gefange--\nnen beim Gehöft des Bauern REEEMP als Hittäter\n(§ 47 StGB) mitgewirkt. Zwar hat es nicht feststellen können, ob der Angeklagte oder sein Ber\ngleiter Eu die tödlichen Schüsse abgegeben hat,\nund geht deshalb zugunsten des Angeklagten von der\nWöglichkeit aus, dass Eu} der Schütze war, Für\ndiesen Fall stellt es aber fest, däss sich’ zwischen\nbeiden, die bis zu diesem Zeitpunkt nacheinander\nfünf Gefangene getötet hatten, wobei abwechsöind\nbald der eine. bald der andere handelte, eine zur\nZeit dieser Tat noch fertbestehende auf die Emschiessung von Gefangenen gerichtete Willensgemeinschaft gebildet hatte. Wer von beiden auch im\neinzelnen Falle die Tötungshandlung vornahn, war\nsicher, damit auch dem Willen des Anderen zu ent--\n\nee\n\nsprachen. und wer den anderen tätig werden liess,\ntat es mit dem Willen und in der Erwartung, dass\n\nder andere dann die tödlichen Schüsse abgebenfiwerde. Da-\n\nmit ist die für die Hittäterschaft kennzei chnende\nWillensrichtung bedenkenfrei dargetan, Für den\nFall. dass der Angeklagte nicht selbst die tödlichen Schüsse abgab, liegt sein ursächlicher\nTatbeitrag darin, dass er, ale ihm die beiden Ge\nfangenen von einem Bauern übergeben wurden, die\nPistole zog, die beiden Gefangenen aufforderte,\nmit ihm hinter das Gehöft zu kommen, sie dann mit\ndem Wilien und in der Vorstellung seünem Beglei--\nter Fuß Überliess, dieser werde die Gefangenen\nerschiessen, und sich währenddem in unmittelbarer\nNähe aufhielt. Die Verurteilung des Angeklagten\nwegen gemeinschaftlichen Totschlags (§§ 212, 47\nStGB) in diesen beiden Fällen zeigt also keinen\nRechtsfehler.\n\nc) Schliesslich wird zuch die Auffassung des\nSchwurgerichts. der Angeklagte habe bei der Er--\nschiessung von drei Gefangenen am 14. April 1945\nals Mittäter mitgewirkt und sich. dadurch des ge:\nmeinschaftlichen Totschlags in ärei Fällen schul.-\ndig gemacht, entgegen der Ansicht der Revision\ndurch die Feststellungen des angefochtenen Urteils\ngetragen. Danach erhielt der unter dem Befehl Heggps\nstehende Volkssturmzug von dem fahnenflüchtigen\nGefreiten Ha. der sich zls Hauptmann ausgad,\ndie Leitung- der Strafgefangenenlager im EEE\nweitgehend ausschaltete und mit den Gefangenen\ndieser Lager nach Gutdünken und Willkür verfuhr,\n\nDa re\nx Ri uf “. .\nbannen unchun BE RR er,\n\nm U ®\n\n227\nFr\n\nFE x ® »\n\nen 14. April 1950 den 3efeli, drei Gefandene, le bei\nder Verlegung eines lagers flüchtig geworden und wieder ergriffen waren, zu erschiessen. Hit der Voll--\nziehung beauftragte eg den Angeklagten und zwei\nandere Volkssturmangehürige. Die ärei Gefangenen\nmussten sich ihr Grab schaufeln und mit dem Gesicht\nzu ifım Aufstellung nehmens ' dann trat hinter jeden\nvn ihnen einer der Vollssturnangehörigen, um den\njeweils vor ihnen stehenden Gefangenen äurch Genickschuss zu töten. wobei der Angeklagte in der Kite\nstand. Während der links stehende und der in der\n‚itte stehende Gelangene fast gleichzeitig getötet\nwurden und ins Grab “ielen. versagte beim rechten\nNebenmann des Angeklagten die ?istole. Ver Angeklagte trat deshelb sofort hinter den zunächst am Leben\ngebliebenen dritten Gefangenen und tötete auch Giesen durch Genickschuss. Dass der Angeklagte Täter\nist, bedarf kinsichtlich Ger beiden Gefangenen, die u A\ner eigenhändig tötete, keiner näberen Ausführungen; SE\niiinsichtlich des drisien Opfers stellt das Sciwur- =.\ngericht fest. dass der Angeklagte im Einverständnis -- R\nnit seinem AJufüraggeber eg von Anfang an nit . SE:\ndem Willen tätig wurde, üurch sein Verhalten einen Er:\n. Beitrag zur ?ötung aller. drei Gefangenen zu leisten #\nund sich nicht mır äie Handlungen seiner beiden er 50\nTiebenmämumer als seine Tat zurechnen zu lassen, sSon- Ei\ndern gegebenenZalls für sie so’ort einzuspringen; . ES\nwenn das aus irgendeinen Grunde nötig werden sollte, E,\nwie das auch beim rechten Bebennenn dann tatsäcklich \\\neintrat, Damit ist der auf die Tötung Ger ürei Gefangenen gerichtete Willen ebenso dargetan wie der . E\nTatbeitrag des Angeklagten. e\n\nkit zutre?ender Begründung, die von der Revision auch nicht näher aengegri?2en wird. hat das Schwur-\n\ngericht auch ensenomzen, dass den Angeklagten kein\nRechtfertisgungsgrund oder untschultigeungsgrund zur\nSeite stand. In den beiden lLLordfüöllen hatte der\nAns;eiilagte zu seiner Intlastung vorsgebracht, er\n\nhabe auf Anweisung eines PFeldwebels der \\ehrnacht\ngehandelt, Das Schwurgericht hält jedoch Tür erwiesen, dass der Felüwebel zum Anscklagten in keinem\nnilitörischen Vorge setztenverhältnis stend und dass\n\nder Angelilagte eine kusserung dieses leldwebels,\n\nselbst wenn sie gefollen sein sollte, nicht als Befehl eines Vorgesetzten in einer Dienstsacne ang j\nsehen het. Damit entZällt in diesen Fällen die “öglichkeit, dass der Angeiilagte euf Bofehl im Sinne des\n\n§ 47 LStEB gehandelt habe, Im Falle der Erschiessung\nder drei Gefangenen stellt das Schwurgericht zwar\n\nfest, der Angeklagte habe auf Belchl Ei; und Leg\ngehandelt, Es hält aber ferner für erwiesen, er habe\ngewusst, dass es sich dabei um eine Bigenmüchtigkeit\nund eine Willkürmassnshnme von TEE und ep zekandelt habe, Trotz Kenntnis des Vastanäcs Gass Ger\nBefehl verbrecherisch und danit Unverbindlich sei,\n\nhabe er ihn innerlich bejaht und vollzogen, weil auch er -\ndie Gefangenen verachtet habe und der ‘Ansicht gevesen sei, dass ihre Beseitigung zweckmässig sei. Die\nErwägungen, aus denen das Schwurgericht zu diesen Irgebnis Zomnt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer Verteidiger hat die Zevision in einem weiteren Schriftsatz von 17.liovember 1951 begründet. Dieser ist jeüoch nach Ablauf der Frist des § 345 Abs 1\nStPO eingegangen, ist also verspätet und Geshalb\nnicht zu berücksichtigen) |\n3), kach der Aufhebung der VO Ar 47) der britouil.odege\nist eine Zinheitsstrafe Inicht mehr 0 vielmehr\n\nPR\n\n}\ni\nN\ni\nA\ni\n{\n\nDZ en\nN\n\n- 10 -\n\nsind gemäss den Bestimmungen des deutschen Strafrechts (§§ 74 ff StGB) für jeden der zwei lordfälle und Tür jeden der fünf Totschlagsfülle Strafen zu verhängen. Aus den Einzelstrafen gemäss\n\n§ 212 StGB ist, wenn zeitige Zuchthausstrafen Zestgesetzt werden, nach § 74 StGB eine Gesautstrafe\n\nzu bilden.\n\nDa die Aufhebung des ersten Urteils ihren Grund\nnicht in einer Gesetzesverletzung, sondern in einem\nWegfall der Gerichtsbarkeit hat (Zurücknahme der\nSrmöchtigung der deutschen Gerichte, das ERG ür 10\nanzuwenden), waren die Voraussetzungen des § 354\nAbs 1 StZO nicht gegeben, die Festsetzung der Strafen konnte deshalb dem Schwurgericht überlassen\nwerden. Dies wird kierbei die Bestimmung des § 260\nAbs 4 StLO zu beachten haden, Die nach dem vorigen\nkbsatz gebotene Straffesisetzung verletzt nicht das\nVerbot, das der § 358 Abs 2 StPO ausspricht (vel\n\nRsprRG 9, 449).\n\nDre Hoericke Dr.Kirchner Henneka\nwerner ‘ Dr.Sauer\n\nER\n8\n&\nä","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-30/2-str-60-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-30/2-str-60-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.714761+00:00"}}