{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-27_2_StR_63_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"2 StR 63/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 63/52.\n\nIm Namen des Volkes\n\n&\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren kommissarischen Polizeipräsidenten\n\nFritz-Karl Ei, geb. am GER 1895 in\n(DEE), vohnhaft in 5 ED .\n\nwegen Körperverletzung im Amt und unrichtiger Fragebogenangabe\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1951, an der teilgenommen haben3\n\nSenatspräsident Dr.Mosericke\n- als Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr.Kirchner,\nBundesrichter Dr.Dotterweich,\nBundesrichter Werner, Br\nBundesrichter Dr.Sauer R\nals beisitzends Richter,\n\nErster Staatsanwalt EEE En En >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Po\n\nfür Recht erkanntsz\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Schwurgerichts‘, \"in Flensburg vom 23.Mai 1950 |\n\n1) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unrich-\n\ntiger Fragebogenangabe verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; _\n2) dahin geändert,\na) dass die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegfällt,\n\n“. Set\n\ns DERIAE\nBT “\n\nErz WR\n\n$ D\n’ gt\n\n£\n\n5\n\n2302 077° 72. °\n\nser\n\n%\n\n2\nes\nA we,\nBE\n\na\nGr\n\nB\n>\n‚\nuetee >» v\n’ ’ oo. .\n, ar\n. v\n.\ner 4 « d\nY IT u We SR“ Ppe 0\n\nha\nPu}\n\nLE U\n\n= Su oe ee\n>\n\ner\nIAES ie\n\nPaar\nw\n\name,\n\n.\nBREI Nueanı\n\nwow Near Eu Wa i2T\n\nNNHRAS.\nSen,\n\nvr.\n“N\n\neo.\n\\\n. a: ”„\nx ar Bas INN UL\n\nDSL Zur Nr Zune\nRare\n\nar\n%\n\nIR\nDi\n\n“\n\n>\nBi\n\n5\n\n„\n\nDur\nvo x\n\nu\n\nsy\nEN\n\nwen\n\nDu\n\n8\nb).dass der. Angeklagte wegen Körperverletzung\nim Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 18 Fällen, ferner wegen\nFreiheitsberaubung im Amt in 18 Fällen ver. '\nurteilt ist,\n\n53) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\nIn dem Umfange, der sich aus 2b, 3, ergibt,\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer)\nzurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen.\n\nDM\n\n(Siehe Berichtigungsbeschluss am Schluss des Urteil\n\nRR\n\nTE -\n\nee A, et MP (AR\nRa lc ED 6 0 #3; Bed sn SED >\n.\n\nab ae 2255? Zen Zi\n\nBIT 2\n\nx\n\nN TRETEN NENNT ET RU T\nRT EIN: EN nn RER TUN\n\nAue 2 DNA NEE DE\nDERETUTERTTRON\nN\n\na an\nSEN\nEND \\\n\n&\n\nmean\nS IN\nN\n\nSR\n\na\n\nGründese\n\nDer Angeklagte, seit 1925 Mitglied der NSDAP,\nseit 1932 SS-Oberfiührer, von’ Beruf Kaufmann, wurde\nim Herbst 1933 ohne jede Vorbildung kommissarischer\nPolizeipräsident in SGB. In äleser Eigenschaft\nrichtete er alsbald auf Veranlassung des geheimen\nStaatspolizeiamtes ein Polizeilager \"zur Verwahrung\nund Erziehung politischer Gegner\" ein. In diesem Lager, das im März 19534 auf Befehl Görings aufgelöst\nwurde, haben SS-Bewachungsmannschaften zahlreiche\npolitische und endere Häftlinge eigenmächtig auf\ndas schwerste misshandelt. Dem Angeklagten wird\nzur Last gelegt, von diesen Misshandlungen z2.T.\nKenntnis gehabt und sie geduldet zu haben, dadurch\nzugleich Freiheitsberaubüung im Amt begangen zu haben.\n\n-Das Schwurgericht hat ihn, unter Freisprechung\nim übrigen, wegen Verbrechens gegen die Menschlich-\n\n“ keit in Tateinheit mit 18 Fällen von gefährlicher\nKörperverletzung im Amt und 18 Fällen der Freiheits-\n\nberaubung im Amt, davon in 8 Fällen wegen schwerer\nFreiheitsberaubung im Zmt, ferner wegen Fragebogenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und\n\n1 Monat Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, er erhebt Verfahrensbeschwerde sowie\ndie Sachrüge. Soweit die Verfahrensbeschwerden in\ndem nachgereichten Schriftsatz vom 13.0Oktober 1950\nvorgebracht werden, sind sie verspätet und deshalb\nunzulässig, weil das Urteil am 18.Juti 1950 zugestellt worden ist (§ 345 Abs 1 StE).\n\n..\nIT}\n\nare\n\n“\n\ned\n\nx\n!\nwere\n\n?\nF3\n3\n\nker 2 En “ : Ba Zn\nBr se. ah ch: 7° 256 ET BEN BE\n\neSZ”\nu re\n\nv\nPR ER\nERDE,\n\nEu\nE3\n\nYen\n\nlan\n\nNr\n\nwur m\n\nPEN EN\ns Ss\n\nNEN NN\nN us\n\noo. tr\n\nSpa»\nB\n\nB BR\n\nTo\n’\nSämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet.\n1.) Zur Verfehrensrüge, die sichauf den Zeugen Mg\nbezieht, ist zu bemerken, dass der Antrag des Verteidigers dahin ging (Bd IY, Bl 145 in Verb. mit Bl 137)a\n\n\"Der Zeuge .„.... soll seine Aussagen wie in Seiner\nkriminalpolizeilichen Vernehmung in Konstanz .... vor dem\nerkennenden Gericht machen\".\n\nDas Schwurgericht hat diesen Antrag dahin beschieden,\ndass \"die in das eigene Wissen des Zeugen ii zestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden\" (Bd IV,\n\nBl 137).\n\nDie Revision bemängelt nur, dass das polizeiliche\nProtokoll über die Vernehmung Mille nicht verlesen\nworden ist, und findet darin einen Verstoss gegen\n§ 249 und § 251° StPO (gemeint ist anscheinend § 251\nAbs 1 Nr 2). In dem Beschluss des Gerichts lag mittelbar die Ablehnung des Antrages, MB vor dem Schwurgericht zu vernehmen. Im übrigen unterstellt es das,\nwas N@WMB,vor der Polizei ausgesagt hatte, als wahr\n(soweit er eigenes Wissen wiedergab). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag überhaupt ein Beweisamtrag war; ausdrückliche Beweistatsachen enthält er jedenfeils nicht. Die Revision beanstandet auch nicht etwa, dass die Vernehmung vor dem Schwurgericht abgelehnt\n\nworden ist. Die Wahrunterstellung, die das Gericht vor- :\n\nnahm, nötigte es nicht, das polizeiliche Protokoll zu\nverlesen, sondern zwang es nur, nichts festzustellen,\nwas den als wahr unterstellten Tatsachen widersprach.\nsur Begründung einer Verfahrensrüge hätte also die\nRevision darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten\n\n„.\n\nee,\nse,\ner\n\nn\n\nei, te\n\nDänsd GEBE SE ER ;\nun tt\n\nz w/ FR V-\n” AL, er r .. y Be be;\n. a a A\n”\n\nwi\n3\n\nDas hat sie nicht getan. Im übrigen wird die als wahr\nunterstellte Aussage MiBs ersichtlich in den Strafzumessungsgründen (S 69) zugunsten des Angeklagten verwertet, die Unterlassung einer Verlesung beschwert als»\nden Angeklagten auch garficht,\n\nNach alledem ist die Rüge unbegründet.\n\n2.) Zur Verfahrensrüge, 'äie sich auf den Zeugen Kiki\nbezieht, ergibt sich aus der .Sitzungsniederschrift (Bd\nIv, Bl 137/145) folgendes: Ku ist dafür benannt\nworden, dass Hip ihm bei Gelegenheit seiner Versetzung nach SC im Herbst 1933 zugeredet habe,\n\nals Adjutant des Angeklagten ebenfalls nach Sp mitzukommen, sie könnten dann beide den Angeklagten völlig\nan die Wand spielen. Diesen Antrag hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsachen,\ndie in das Wissen Eis gestellt seien, für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Die Revision behauptet\ndas Gegenteil; die Tatsachen seien für die Strafzumessung doch von Bedeutung. Weder die Urteilsderstellung\nnoch die Strafzumessung (S 69 ff) bestätigt diese Behauptung. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inviefern jenem angeblichen Zureden, wenn es wirklich stattgefunden hätte, für die Beurteilung der Persönlichkeit.\ndes Angeklagten und seiner Straftaten irgend eine Bedeutung „zukommen sollte. Auch unter dem Gesichtspunkte\ndes § 244 Abs 2 StPO lag für den Tatrichter kein Anlass vox, der Beweisbehauptung nachzugehen. Die Rüge\nist mithin ebenfalls unbegründet.\n\nBiss\n\n. .. . . s n .\nWB a ne de Auife:\n£ Dr “ BREI N,\n\n.n\n,\nPa v\n\n3%.) Zur Verfahrensrüge, die sich auf den Zeugen a 1\nbezieht, ist aus der Sitzungsniederschrift (Bä IV B1 125)\nzu bemerken TAGE ist dafür benannt worden, dass der\nAngeklagte sich 1935 in Ba als Leiter der Müllabfuhr\nseinen Leuten gegenüber menschlich verhalten hätte und\n\net\n. m\nv. Yendm\n.\n\n‘ E 3 5707\ns rc” ab; u tu a - «\nae dein r-Du er ee ray 7 >\n\n..\n\n02 w\n\nRo A \\\nRS}\n\nx\n\n-6 -\n\ndass er auch gegen Tierquälereien scharf eingegriffen\nhabe. Das Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, \"weil das Beweismittel für das gegenwärtige\nVerfahren ungeeignet sei, weil der Zeuge über das Verhalten ‚des Angeklagten zur Zeit der Tat keine Angaben\nmachen könne\". Auch hierin liegt kein Verfahrensverstoss. Die Revision will ersichtlich nur geltend\nmachen, dass die Beweistatsache\" für das Strafmass von\nwesentlicher Bedeutung\" sei. Wie die Strafzumessung\nergibt (S 69), hat das Gericht auf das Verhalten des\nAngeklagten nach der Tat in einer Stellung, die er\nnach seiner Absetzung bekleidet hat und die ganz anderer Art war, keinen Wert gelegt. Das ist weder ein\nVerfahrens- noch ein sachlichrechtlicher Verstoss.\n\n4.) Die von der Revision gerügte Verlesung der richter- :8\nlichen Aussagen des in O@EEEEED wohnenden Zeugen\nKoggmp von 13.Februar und 28.April 1950 lässt sich\nverfahrensrechtlich nicht bemüngeln. Ko@gp hatte\nsich unter Hinweis auf die weite Entfernung und die\n-übrigens gerichtsbekennten- Verkehrssrhwierigkeiten\nzwischen der Ostzone und der Bundesrepublik geweigert,\nvor dem Schwurgericht zu erscheinen. Zwengsmittel\nstehen einem Gericht der Bundesrepublik gegen einen\nsolchen Zeugen, der in der Ostzone wohnt, nicht zur\nVerfügung. Im übrigen hat das Schwurgericht gerade\nden Teil der Bekundung Kogs , der dem Verteidiger\ndessen Erscheinen zu erfordern schien, nicht geglautt,\ndass nämlich der Angeklagte den Ko nit der Hand\nins Gesicht geschlagen habe (S 16).\n\nDer Verteidiger bezweifelt schliesslich die Verles;g Fr =\nbarkeit der Niederschrift (über die Vernehmung Kos) Sa\nvom 13.Februar 1950 deshalb, weil sie \"offenbar\" ein =\nVolksrichter der Ostzone aufgenommen habe. Diese Zweifel können auf sich beruhen, weil die spätere Vernehmund\n\nK:\nEx\n\n3\n\nPr\n.\n\nR wr [X\n\nREN. \\\nDrsee Vera\n.\n\n- 7 -\n\nvom 28.April 1950 (durch einen Amtsgerichtsdirektor)\nauf das angeblich volksrichterliche Pratokoll Bezug\nnimmt und den Inhalt zum Gegenstand der erneuten\nAussage macht. Abgesehen davon hat das Schwurgericht\nseinen Verlesungsbeschluss insoweit offensichtlich\nauch puf 8 251 Abs Nr i gestützt.\n\n5.) Die Rüge zu IV der Revisionsschrift enthält nur\nProtikollrügen;s sie können nicht zur Aufhebung des\nUrteils führen, weil es nicht auf dem Protokoll beruht (RGSt 64,215). Entgegen der abweichenden Behauptung der Revision weist das Protukoll aus, dass\nder Angeklagte das letzte Wort hatte (Bd IV, Bl 143 R).\n\nIl.\n\nSachbeschwerde.\n\n1.) Seit der Aufhebung der VO Nr 47 der brit.Mil.Reg\nsind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt;\n\ndas KRG Nr 10 anzuwenden; die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechen hatte daher wegzufallen (s. F 2a\n\ndes jetzigen Urteilsspruchs).\n\n2.) Soweit der Angeklagte wegen der unrichtigen Angaben im Fragebogen verurteilt ist, musste das Verfahren eingestellt werden, weil diese Tat unter § 9\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949\nfällt; daraus folgte I 1 des Urteilsspruchs.\n\n3.) Pag Verurteilung aus §§ 340, 341 St@.\n\n®\n\nDer Angeklagte hat zwar nicht selbst die Scmautzhaft für die 18 Häftlinge angeordnet und hat sie auch\nnicht selbst misshandelt. Nach §§ 340, 341 genügt es\nJedoch, dass der Täter die Freiheitsentziehung vor-\n\n\\\nDas\n\nna\n\nER\n\n..0r\nno:\nDr}\nern\nare\nq ,\n22,\n.\nun\nEst,\n„\" _ en\n\nfe RE =\n\nee\n\nvo mreterer\n\nnehmen und die Körperverletzungen begehen lässt. Das\n\nist dann der Fall, wenn er die Begehung der ihm bekannten Handlungen nicht verhindert, obgleich er\ndazu in der Lage ist und obgleich er dienstlich zur\nVerhinderung verpflichtet ist (RGSt 66, 605 74, 37;\nOGHSt 2, 16). Das Schwurgericht führt ohne Rechtsirrtum aus, dass der Angeklagte als örtlicher Dienstvorgesetzter His (des Lagerleiters) und der\nBewachungsmannschaften \"auf Grund seines Wissens von\nden Geschehnissen\" (S 51) zum tatkräftigen Einschreiten befähigt und verpflichtet gewesen wäre, nachdem\ner Anfang November 1935 das Lager ins Leben gerufen\nund seiner Dienstaufsicht unterstellt hatte, Die\nFreiheitsentziehungen waren auch rechtswidrig,\nselbst wenn der Erlass der Schutzhaftbefehle in der\nNntVO vom 28.Februar 1933 und der Pr.VO von 2.März\n1933 (65 S 33) eine ausreichende Grundlage fände.\n\nFür die vielfachen dem Angeklagten bekamnten entehrenden Züchtigungen, war \"nicht der geringste Grund vorhanden\", sie hatten mit dem Haftzweck nicht das ge-\n\n* ringste zu tun und gingen über ihn weit hinaus. Das\nLager war nur eingerichtet \"zur Verwahrung und Erziehung politischer Gegner\" (S 5), verwendet wurde\nes aber zu entwürdigenden Misshandlungen. Diese Hand-\n\n. habung machte die Freiheitsberaubung rechtsirrig;\n\nvgl RGSt 17, 1275 RG IW 1925, 1375 OGH NIW 1950,.\n\n4365 Olshausen § 239 Anm 8 e. Es ist der Revision\n\nzuzugeben, dass die schwersten Nisshandlungen, weil\n\nsie dem Angeklagten nicht nachweislich bekannt waren,\nnicht zur Begründung seiner Schuld herangezogen werden\ndürfen, Zllein die Züchtigungen in der ihm bewussten Form (Benutzung von Peitschen und Stöcken) und\ndie ihm ebenfalls bekennte Vollstreckung der un-\n\n4%\nIE\n\nx\n£ x ei Br gr\n2 DIRT Dr\n\n”\n\n0 3\nPERS pP\na Kr ’x Ahr\nSi Si\n\n6\n\n\". w\nFERNER\nBi N 2,0 SEN\n\nDa\n\n..\n.\nEr\n>\n.\n\n;\n”\n’\n.\n\nnimmer nem He en\n\n. PalzugE =\n\nan\n%%\n7 x 4\n.n a RS\nsr\n\nmenschlichen Dunkelhaft-Hassnahmen, die in völligem\nWiderspruch zum Haftzweck standen, - tragen die rechtliche Folgerung, dass die ihm bekannten Tatsachen\n\neine schuldhaft rechtswidrige Freiheitsberaubung begründen (vgl S 41). Nach alle dem ist die Verurteilung\nwegen Freiheitsberaubung im Amt in 18 selbständigen\nFällen rechtlich nicht zu bemängeln.\n\nkZ\nIr\nun\n\n“\nef,‘\n”,0 Pr}\n\n4.) Unhegründet ist der Einwand der Revision, die Strafverfolgung sei verjährt. Die für die Verjährung massgebende TO des ZJA vom 23.Hai 1947 ist dadurch, dass\ndie brit.Mil.Reg. die VO Nr 47 aufgehoben hat, weder\naufgehoben worden noch gegenstandslos oder unwirksam\ngeworden. Nirgends lässt die VO des ZJA erkennen, dass\nsie entgegen ihrem Wortlaut und ihrem zweck eine solche Abhängigkeit gewollt hat. Sie erfasst vielmehr\nalle Taten, die -unabhängig vom KRG Nr lo — nach\ndeutschem Recht strafbar sind. Auch die VO der brit.\nMil.Reg. vom 31.August 1951, die die VO Nr 47 aufhebt, bietet keinen Anhalt dafür, dass sie an jener\n\nYo des ZJA etwas ändern wollte.\n\n.\nPY oo. ’\nLaaE Zu 2 Zr E72\n\n%\nPZ\n\n’ “ ’\nDuBPE FR: < 2.0039\n\nDas Schwurgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest.\ndass die Voraussetzungen für die Verfolgbarkeit gegeben sind. Die Durchführung des damaligen Strafverfahrens gegen den Angeklagten \"unterblieb auf höch- j .\nsten Befehl\" (S 39). Wie hieraus klar zu ersehen ist, . . :;\nwurden die Taten aus politischen Gründen nicht bestraft, nämlich im Interesse des Ansehens des Staates,\ndas durch die Vorgänge erheblich geschä idigt war ( § 2\nder VO des ZJA).\n\nI}\n\nIr\n\n>\nEEE WERTET ne\nv .\na\n”..\n\nzio-,\n\n5) Aus den Darlegungen zu II 5 folgt die Änderung des\nersten Urteils, euf die im jetzigen Urteilsspruch unter I 2b erkannt ist. Daraus und aus dem Wegfall der\nVerurteilung wegen der unrichtigen Fragebogenangabe\nergab sich ferner die Aufhebung der Gesamtstrafe .\n\n(1 3 des Urteilsspruchs). Die nunmehr zuständige\nStrafkammer hst die Aufgabe, für die 18 Fälle der Körperverletzung im Amt (in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amt)\nEinzelstrafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe\nzu bilden; diese darf 5 Jahre 1 Monat Gefängnis nicht\nübersteigen (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nDr.Moericke Dr .Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr.Sauer\n\nurn rt\n\n#.\nF\n\ntar\n\n%\n..r\n\nR\nSU 10\n\nBeschluss\n\nLo\n’\nPrada\n\nar\n\n[02\nv\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\non\nFE SZ 2797 70\n\nden früheren kommissarischen Polizeipräsidenten\n\nFritzKarl E u: ze: am WE 1595,\nwohnhaft in SED (Kr. SCHE) wira die\n\nFormel des Urteils vom 27.November 1951 dahin\n\n,\nDa KU Zee Ze 90,77 0557\n\n- . RC\nberichtigt, AGRa\nas:\n| ER\ndass es unter I 2 b heissen musss Reste\ndass der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt x\n\n7\n\nin 18 Pällen in Tateinheit mit gefährlicher Körper- . °\n- verletzung in 18 Fällen und in Tateinheit mit u\nFreiheitsberaubung im Amt in 18 Fällen verurteilt .\nist.\n\n.\n‘\n\nKarlsruhe, den 21.Dezember 1951.\nBundesgerichtshof. 2. Strafsenat.\n\nDr. Moericke . ‘Dr. Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner - Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/2-str-63-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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