{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-27_2_StR_472_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"2 StR 472/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2302 078\n\n2 StR 472/51\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmenn Oskar M ER zus Tail dei DEE,\ngeboren am EEEED 1904 in Im,\n\nwegen gem. Betruges u.a.\n\nhat der 2.Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.November 1951, en der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. .Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ee\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 19.Mlärz 1951.\nwird verworfen. |\n\nDer Ingekläagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n” P3\n> a v7 . x ’\nET\n\nya:\n\nin,\n\nB «\nro un vo: tn, ’ . . , ..\nVE ir RE ET N Et ES ET EEE FIRE EEE EHER GE ENTE ir = re - >\n\nPor,\n”\n\nRERTFFER\n\nIR\n\nrü ndes\n\nDie Strafkammer hat den /ngeklagten wegen Erpressung in zwei Fällen, wegen gemeinscheftlichen Betruges\nin zwei Fällen, wegen Heineides, wegen Unterschlagung\nund wegen Anstiftung zum einfachen Benkrott zu einer\nGesamtstrefe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\n1. Am 18.April 1939 errichteten Frau RB; die Ehefrau des jüdischen Nahrungsmittelchemikers Dr.Nax\nRB in BE, und der Angeklagte die \"Gesellschaft\nfür Sterilisation mit beschränkter Heftung\" zur Fortführung des von Frau RG unter diesem Namen betriebenen Fabriketions- und Handelsgeschäfts. Das Stamnkapital der Gesellschaft sollte 50 000 RH betragen,\nder Angeklegte hiervon 25 500 RU, Frau RB 24 500 RM\nübernehmen. Frau Rp brachte unter änrechnung auf\nihre Stemmeinlage ihr bisheriges Unternehmen ein, das\neinen Steuerwert von 333 972 RU besass und jührlich\n\n70 - 1oo ooo RM Gewinn abwarf. Das Wirtschaftsministerium wollte jedoch nur einem Vertrage zustimmen,\n\n:in dem der Angeklagte 75 % und die Tochter der Frau\nROM, Gerda RE: 25 # des Gesellscheftskapitals\n\nübernähmen. Frau FG wer zu einer solchen Regelung\nnicht bereit. Dennoch liess der Angeklagte durch den\nNotar Dr. io) einen entsprechenden Gesellscheftsvertrag aufsetzen, nach dem er 37 500 RM und Gerda I]\n12 500 RM des Kapitals übernehmen sollten. Am 12.S5eptember 1939 richtete der ängeklagte an den Bevollwichtigten der Frau RW; VE, einen Brief, in\n\nbr\n\ndem er von Frau RB veriengte, dass sie bis Dienstag\n\nden Vertrag bei dem Notar unterzeichne, mit der Androhung, er \"werde nach Ablauf des Dienstages der\n\nFORSESEEEIEN\n\nu\n\nEZ Pd\n, ..\n\n!\n|\n\nRSS)\n\nya\n\n?\nr\n3,\n\nE«\n.\n\n-3 -\n\nGestapo devon Mitteilung machen\", Frau Ri erschien jedoch nicht bei dem NHoter. Daraufhin liess\nder Angeklagte, der seit dem Jahre 1927 der NSDAP\nangehörte und ausserdem SS-Führer var, Frau FB\ndurch einen Beamten der Gestapo vorladen und ihr\nerklären: \"Wir geben Ihnen 24 Stunden Zeit, entweder Ihren Iiann oder den Betrieb\". Nunmehr unterzeichnete Frau Rp den vom Notar entworfenen\nGesellschaftsvertrag.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch nach\n§ 253 StGB aF, die die Strafksmmer mit Recht gemäss\n§§ 2a StGB angewandt hat. Dass der Angeklagte Frau\nRW Aurch die Ankündigung eines Jbels, das zur\nBeeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geeignet war,\nmithin durch eine Drohung, zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 15.September 19539 bestimmt hat,\nbedarf keiner weiteren Erörterung. Das Urteil ergibt\nferner, dass der Angeklagte hierbei mit dem Willen\nhondelte, das Vermögen der Frau Ri zu schädigen\nund sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-\n\n‘ teil zu verschaffen. Der Schaden der Frau Rp pe-\n\nstand darin, dass sie ihr Unternehmen im Vierte von\nüber 230 ooo RM fast ohne Gegenleistung zu drei Vierteln aufgab, der Vorteil des Angeklag\\en in dem Erwerb dieses Wertes zu einem geringfügigen Betrag.\nDieser von dem Angeklegten erstrebte Vermögensvorteil war rechtswidrig; denn er hatte keinen rechtlich begründeten Anspruch auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages, der ihm diesen Vermögenszuwachs brochte. Deszen war er sich, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, auch bewusst. Damit\nist der #ussere und der innere Trtbestond des § 253\n\nStGB aF gegeben.\n\nOo\nx\n\n.\n“,\nvun\n\n- A - £\n\nDie Revision wendet sich gegen die Annahme, dass\n\n.der Angeklagte den Abschluss des Gesellschaftsvertra-\n\nges als einen rechtswidrigen Vermögensvorteil angesehen hat. Die ötrafkammer ist jedoch hiervon überzeugt. Sie gibt zwar keine nihere Begründung hierfür.\nDas ist jedoch nach § 267 Abs 1 StPO nicht erforderlich.\n\nDie Revision beanstandet sodann die Anwendung der\nVerordnung zur Beseitigung nationelsozielistiecher\nEingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.WHai 1947\n(VoB1 BZ S 65). Sie meint, \"die Gleichheit aller\nvor dem Gesetz\" im Sinne dieser Verordnung kenn heute\nschon deshalb nicht mehr als vorliegend angesehen werden, weil die Verordnung nur für die britische Zone,\nnicht aber für die genze Westzone gilt\". Sie will damit offenbar sagen, die Gercchtigkeit könne eine nach- ,\nträgliche Bestrefung nur fordern, wenn die liöglichkeit\nhierzu im gesamten Bundesgebiet vorhanden sei. Das ist\naber euch der Fall; denn in allen Ländern der Bundesrepublik gelten Bestimmungen, die der VO vom 23.liei\n1947 entsprechen. Schon aus diesem Grunde geht der\nAngriff der Revision fehl. Auch sonst lässt die Anwendung der .YO vom 23.Mai 1947 keinen Rechtsirrtum\nerkennen. z.\n\n2\n\n2. Im zweiten Falle hat der Angeklagte durch die Androhung\n\n\"eines verkehrswidrigen Übels Frau RER zur Anerkennung\n\nvon ihm erhobener Ansprüche und zum Verzicht auf Gegenforderungen bestimmt und damit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Die Revision zieht in Zweifel,\nob die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich\nder Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bewusst gewesen sei. Hierzu enthält das Urteil folgendes: \"Der An-\n\ngeklagte wollte seine Ansprüche gegen Frau RE in\nvoller Höhe durchsetzer, obwohl ihre Höhe zweifelhaft\n\neo.\n\n.\nvo.\nMi rn On m\n\nEr ur Os\n\n. rin\n\nREIS.\nDe\n\nN\n\n-5_\n\nwar und Freu RW ihnen berechtigte Gegenanspriiche\nentgegenzustellen hatte. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Angeklagte das nicht erkannt hat.\nJedenfalls setzte er sich bewusst darüber hinweg, wenn\ner die Einzeleufstellung im Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr VE und Dr HE nicht einmal oberflächlich prüfte, wobei ihm die jedenfalls teilweise\nBerechtigung der Einwendungen ohne weiteres in die Augen gefallen wäre. Statt dessen drohte er damit,beim\nReichswirtschaftsministerium die endgültige Arisierung\nzu beantragen und den Fall ROM vor der Öffentlichkeit schonungslos eufzurollen;z in welcher Richtung dies\ngeschehen könnte, werde Frau Rp ja wissen\". Danach\nist es zwar nicht sicher, dass der Angeklagte wirklich\nerkennt hat, dass ihm gegen Frau Ri eine Forderung\nüberhaupt nicht oder mur zu einem geringeren als dem\ngeltend gemechten Betrage zustand. Die Zusführungen\nder Strafkemmer ergeben jedoch els deren Jberzeugung,\ndass es dem Angeklagten völlig gleichgültig gewesen\nist, ob seine Forderung begrindet war oder nicht, und\ndass er Frau RB zu dem zbgenstigten Verhalten auf\nalle Fälle hat bestimmen wollen. Hinsichtlich der\nRechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist deshalb\nmindestens bedingter Vorsatz gereben. Das genigt (RGSt\n55; 257).\n\n3. Auch gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nfortgesetzten Betruges zum Nachteil der DEEEEEEEB-Barık\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte\nund der frühere Mitengeklegte il bestimmten die\nDEEEEER-Bank zur Gewährung mehrerer Darlehen im Gesamtbetrage von 205 000 DM an die \"Om\" GmbH. durch\ndie Zusicherung, dess sie hierfür Steg-laren kaufen und\nder Benk zur Sicherheit übereignen würden. In irklich-\n\nums\n\n3,8 N\n\nnr\n\nEi\n787 5\nun”\n\n- 6 -\n\nkeit verwandten sie, wie von Anfang an beabsichtigt,\n\nnur einen Teil der Derlehen zu dem vereinbarten Zweck.\nInfolgedessen erhielt die Bank euch nicht die erwarteten Sicherheiten und erlitt einen Schaden von 130 000 DI.\n\nDie Revision bekämpft die Innahme der Strrfkammer,\nder Angeklagte habe gemeinschaftlich mit DB der\nDEE -Bank vorgespiegelt, dass sie die Darlehen zum\nvollen Betrege zum Ankeuf von- Steg-\\aren vervenden\nwollten. 'In dieser Hinsicht ist von Bedeutung der\nerste schriftliche Kreditantrag vom 27.Juli 1948, in\ndem es heisst: \"Der Kredit selbst soll ausschliesslich\nzum Ankauf von Rohmatericlien zus den Beständen der\nSteg einschliesslich der erforderlichen Nenipulationskosten dienen\". Der Sachbeorbeiter der DMmEEEB-Bank,\nHeu. war sich 'iber die Bedeutung des Wortes \"lanipulationskosten\" nicht klar. Er verstand hierunter\ngeringfügige Trensportkosten. ür wollte jedoch ein\n\nDarlehen nur gewähren, wenn es in voller Höhe zum l'eren- .\n\neinkeuf verwendet würde. “ Das Urteil stellt denn fest:\n\"Dem Angeklagten IB var klar, dass der Zeuge He\nals Vertreter der DEEEIENM-Bank auf Grund seiner Besprechungen mit ihm als abgemacht enseh, dass das von\nder DEEEEB-Bank hergezebene Geld in voller Höhe zum\n\nhareneinkeuf benutzt werde\". Daraus ergibt sich aber,\n\ndass der Angeklagte die DEEEEEMB-Benk zur Darlehensgewährung durch die Zusicherung bestimmt hat, die Gelder\n\neusschliesslich zum Wareneinkauf zu verwenden.\n\nDie Revision meint, die Feststellung, Hei sei\ndie Bedeutung des Wortes \"Manipulationskosten\" nicht\nkler gewesen, verstosse gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Das ist unzutreffend. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem ein Bankangestellter den richtigen\n\n“\n\nEn\nw\n\n$,\n€\nA\n\n7\n\n$\n\nN ER TE RE\n\nba\n\nN\n\n„ ie\nB\n\nSinn dieses Wortes kennen muss. Ebenso geht der An-\n\n\"griff der Revision fehl, die Strafksmner hätte die\n\nwiedergegebene Feststellung nur auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen treffen dürfen. Denn\nein Sachverständiger kenn sich nur darüber äussern,\nwas man allgemein im Geschäftsleben unter \"Manipulationskosten\" versteht, nicht aber darüber, was Hei\nGE hierunter verstenden hat. Das ist allein eine\nFrage der richterlichen Beweiswürdigung, für die es\nkeiner besonderen Sachkunde bedarf. Im übrigen ist\nentscheidend, dass nach dem Schreiben vom 27.Juli\n1948 Einigkeit zwischen den Vertregsschliessenden\nüber den Verwendungszweck des Darlehens erzielt\nworden ist. j\n\nVWes die Revision eusserdem noch vorbringt, um\neine Täuschung der DEEEEEEB-Benk durch den ingeklagten zu verneinen, liegt ruf tatsüchlichem Gebiet und\nist deshalb für das Revisionsverfchren unbeachtlich.\nAuch die übrigen klerkmale des Betruges hat die Strafkammer sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite\neinwandfrei festgestellt.\n\n4. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nLendessperkasse in OWEEEEEEE 1üsst keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision vermag hiergegen\nnichtsvorzubringen. Das gilt such von der Verurteilung wegen Anstiftung zum einfachen Bonkrott nach\n\n§§ 240 Nr 3 KO. Wegen lieineides iet der Angeklagte\nverurteilt, weil er vor Gericht unter Eid wehrheitswidrig ausgesagt hat, er hebe mit der DEEEMEB-Bank\nausdrücklich abgesprochen, dass ein Teil der Kredite\nfür Betriebszwecke verwandt werden dürfe. Nach den\njus? ‘'hrungen zu 3. bestehen cuch gegen diesen Schuld-\n\nspruch keine Bedenken. Die Verurteilung wegen Unterschlagung bekämpft die Revision mur mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters.\n\nLuch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen den Angeklegten beschwerenden Rechtsirrtum.\nZu einer weiteren Anrechnung der Untersuchungshaft hat\nder Senat keinen Anlass gesehen.\n\nDr .Hoericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich\nWerner Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/2-str-472-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/2-str-472-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.546377+00:00"}}