{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-27_2_StR_370_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"2 StR 370/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"se 370/51 Ä 2307 022\n\nun:\n\nIm Namen des Volkes\n\nne\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Richard M EB in Hammmmmpe,\ngeboren am W 1917 in BEE z.2t. in der Unter- ar\nsuchungshaftanstalt HB in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 2.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sit- . u 5\nzung vom 27.November 1951, an der teilgenommen haben: SH\n\nSenatspr'isident Dr.NMoericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter V\\erner\nBundesrichter Dr.Sauer oo.\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt EEE dei der Verhandlung\nund erster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltscheft,\n\nJustizsekretär u\n\nals Urkundsbeamter \"der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 18,.April 1951\n\nII.\n\nHi III.\n\nl. im Schuldspruch dahin geündert, dass er viegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfehrzeugs in zwei\nFällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung\nsowie wegen einer weiteren Jbertretung der Stra=-\nBenverkehrsordnung - sämtliche Straftaten begengen\njeweils in- Tateinheit mit fortgesetztem Führen eines\nKraftfchrzeugs ohne Führerschein - verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte \"Wegen\nfortgesetzten Fahrens ohne Führerschein\" verurteilt\nist, und im Gesamtstrafausspruch nufgehoben.\n\nZur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung\nüber die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an\n\ndas Landgericht zuriickverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. \\\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nG r ü n.d'e::\n\nDie Strafkaemmer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in zwei Fällen,\nwegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, wegen\nfahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung sovie wegen einer\n‘ weiteren Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu\neiner Gesamtstrafe von fünf klonaten Gefüngnis scwie\nzu einer Haftstrafe von 2 - zwei - Wochen verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision ist zum Teil begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 S 2 StPO.\n\nZum Schuldspruch rügt die Revision ausdrücklich\nnur die Verletzung des § 139 a StGB, weil es an einem\nStrefantrag fehle. Der Angriff ist nicht verständlich.\n‚Die Strafverfolgung nach § 139 a StGB setzt keinen Strafantrag voraus. Der ngeklagte ist ausserdem gar nicht .\nnach dieser Bestimmung verurteilt. Die Strefkammer\nmeint, dass \"die Strafbarkeit für die Fahrerflucht\nnach dem Grundsatz der \"Nichtzumutbarkeit\"\" entfalle.\nDiese Ansicht ist allerdings rechtsirrig; denn § 139 a\nStGB mutet es demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, gerade zu, sich der Feststellung seiner\nPerson nicht durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte\n\"ist jedoch durch die Nichtanwendung des N 139 a StGB\nnicht beschwert.\n\nDie auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hin\n\n-4-\n\n7\nr,\n3\n“524\na% £\na\nf2\n-\nb\n\ngebuütene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass\ndie Feststellungen die Anwendung der einzelnen aus dem\nEntscheidungssatz des angefochtenen Urteils ersichtlichen Strafbestimmungen rechtfertigen. Rechtsirrig\n1. ist es nur, dass die Strafkammer das fortgesetzte\n\n\\ “ Führen eines Kraftfehrzeugs ohne Führerschein als\n\n0 ein selbständiges Vergehen angesehen hat; denn zwischen dieser Straftat und den übrigen, die der Ange-\n| klagte während der Benutzung der beiden Kraftfahrzeu-\n= ge beging, besteht Tateinheit (R6St 59, 317). Inscweit bedarf das Urteil der Abänderung. Der Irrtum\nnötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nI Im übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen\n0 Bedenken. Die Strafkammer het unter Beachtung der in\nel RGSt 68, 216 ausgesprochenen Grundsätze zutreffend\n\n; a angenommen, dass die Straftaten, die der Angeklagte Bi\n| W während der Benutzung des zweiten Kraftwagens eus- .\n} FE führte, sachlich zusemmentreffen. Daran ändert B\nE nichts, dass sie mit dem fortgesetzten Verstoss gegen E\n\nu § 24 Nr 1 KFG in Tateinheit stehen (BGHSt 1, 67).\n\nAusdrücklich rügt die Revision noch die Verletzung des § 42 b StGB. Der Angeklagte hat die Straftaten im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbegangen. Er ist schon fünfmal wegen unbefugten Ge- .\nbrauchs eines Kraftfahrzeugs vorbestreft und weder e\n' durch die Verbüssung der Strafe noch durch eine 3\n\n;: frühere Unterbringung in einer Heilanstalt gebessert\n‚#7 worden. Die Strafkammer hält es deshalb für sicher,\ndass er zuch in Zukunft auf dieselbe Weise gegen die\nRechtsordnung verstossen werde. Sie legt im einzel-\n\n-5-\n\nnen dar. dass hierin eine erhebliche Gefahr für die $\nöffentliche Sicherheit liege. Schliesslich stellt\nsie fest, dass diese Gefahr nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer {nstalt beseitigt werden könne. Damit ist die Anwendung des &\n§ 42b. StGB ausreichend begründet.\n\nAuch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsirr-.\n\ntum zum Nachteil des i:ngeklagten.\n\nDr.Mcericke ‘ _ Dr.Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/2-str-370-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/2-str-370-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.530075+00:00"}}