{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-23_2_StR_612_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-23","aktenzeichen":"2 StR 612/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten- „Ei\nPersonen\" bilden keine Gruppe, die deutlich 9%\naus der Allgemeinheit hervortritt und sich £\nscharf abgrenzen lässt. Mit dieser ‚Gesamtbezeichnung kann man deshalb einzelne Personen\nnicht kränkend oder herabsetzend erfassen.","text_plain":"w.,o.r m),\n\n. 2 \"8 3 LI ur\n\n. “ -_% s ° N\n” . . . , I\n\nFür das Nachschlagewerk 1! 2 3 0 7 0 0 5 - =\n\nfe\n\nFür die Amtliche Sammlung _!\n\nGesetzes StGB § 185. .\n\nRechtssatz: \"Alle aktiv an der Entnazifizierung beteiligten- „Ei\nPersonen\" bilden keine Gruppe, die deutlich 9%\naus der Allgemeinheit hervortritt und sich £\nscharf abgrenzen lässt. Mit dieser ‚Gesamtbezeichnung kann man deshalb einzelne Personen\nnicht kränkend oder herabsetzend erfassen.\n\nAktenzeichen: 2 StR 612/51\nUrteil vom 23. November 1951 1G lWildesheim\n\n. . REN\n‘\n\n2 le\n\n8\n4\n%\n\nAstR\n\nIm Namen dss Volkes R =\n\n2\nIn der Strafsache Bu?\n\ngegen den Bundestagsabgeordneten Dr.phil. Franz\n\nR EEE zus BE. geboren an E\nGER 1911 in Samui. Bi\n\nj x‘\n\ni\n\ni\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 23. November 1951, an der teilgenommen ’ 2\nhabens . 4\nBundesrichter Dr. Kirchner ı\n\nals Vorsitzender, 45\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizsekretär\n\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nBakch . anıe\nital ea\n\nnn REEL\n\nY\n\n%\n\nre RL N\nRL a\n\nze 02 Go P\\ ni u\n2 <= x > v\n\nfür Recht erkannt: u\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Hildesheim vom 20.Juli 1951,\nsoweit der eklagte wegen Beleidigung der Minister Dr.H .und Bei verurteilt ist,\naufgehoben. In diesem Falle wird der Angeklagte\nZreigesprochen und die Veröffentlichungsbefugnis\naufgehoben.\n\n2. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch. _\nZur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Xosten des Rechtsmittels wird 4\ndie Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n3, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver- .\nworfen.\n\nehe,\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nIL,\n\n$\nDD\n'\n\ngrünäe\n\n—.\n\nhs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlich begangener Beleidigung in drei Fällen, davon in einen Palle in Tateinheit mit einem Versehen\nnacn § 1, 8.Teil. Kap.III der 4. Notverordnung zum\nSchutze des inneren Friedens vom 8.Dezember 1931,\nzu einer Gesamtstrafe von vier llonaten Gefängnis\nverurteiit, Seine Revision ist zum Teil begründet.\n\nVerzahrensrügen,\n\n1. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe\n\nes versäumt, \"die Zeugin Ehefrau KB gemäss\n\n§ 65 StPO (gemeint ist § 68 StPO) zu befragen, ob\nsie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert\"\nsei. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass\nFrau Ko ausweislich der Sitzungsniederschrift\nbei ihrer Vernehmung erklärt hat, mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert zu sein.\n\n2. Sodann rügt die Revision die Verletzung des § 358\nEr 8 StPO, Sie behauptet jedoch mur, dass die Verteidigung durch Anordnungen des Vorsitzenden beschränkt worden sei, Schon aus diesem ‚Grunde grei?t\n\n§ 358 Er 8 StPO nicht ein, Im übrigen ist das tatsächliche Vorbringen der Revision auch durch die\nSitzungsniederschri?t und die dienstlichen Zrklärungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer\nwiderlegt.\n\nSachbeschwerde.\ni. Die Verurteilung wegen Beleidigung der Hinister\n\nDr, HE uns DEEP Derunt auf der Feststel-\n\nlung, dass der Angeklagte im Dezember 1949 auf einer\n\nwu.\n\n“\n5\n\nfo\n\nw 2 .\neen\n.\n\n»\n\nvr.\nr\n\n. . ... : ”\n7 >\nns! $. .\n\nu:\n\nRE\n\"a.\n\nZu\nt.\nE27 Sys\n\n. s »\n. ns 7 .\nRT Ds RE FO\n7737 »\n-\n+. ii\n&\n\nI?\n\n7\nen\n\nöffentlichen Verssmmliung der Deutschen Rechtsvartei\nin Ti seäussert hat: \"Wer die Entnazifizierung mitgemacht hat, hat sich völlkerrechtlich vergangen und wird dafür einmal zur Verantwortung gezogen\nweräen\", Die Straikommer nimmt an, der Angeklagte\nhabe mit dieser Srklärung \"allen aktiv an der Intnazifizierung beteiligten Personen\" \"eine kriminelle\nTandiung\" vorgeworfen. Die Revision bekämpft diese\nAuslegung und beanstandet die Nichtanwendung des\n\n§ 193 StGB. Liner Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch nichtz denn der Schuldspruch kann schon aus einem\nanderen Grunde nicht bestehen bleiben.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine\nAusserung auch viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränkend oder herabsetzend erfassen kann.\nVoraussetzung hierfür ist, dass diese Personennehrheit so deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt,\ndass der zveis der beteiligten Linzelpersonen scharf\nungrenzt ist, lässt sich dieser Zreis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist mangels einer sicheren Zuoränıng Ges einzelnen zu der tezeichneten „enge in\nwirklichkeit keine einzelne Person verletzt (RGSt 68.\n120, 1245 RG JW 1928, 806; 1932, 3113). Die Frage ist\nalso, ob \"alle aktiv an der Intnazifisierung beteiligten Personen! eine Gruppe bilden, die deutlich\naus der Allgemeinheit hervortritt und sich scharf\nabgrenzen lässt, Das ist zu verneinen, An der Intnazifizierung sind u.a. beteiligt gewesen: die Besatzungsmächte, die Regierungen und Volksvertretunsen Ger Länder, ÜOberausschüsse, Unterausschüsse,\nFachausscnüsse, die bei ihnen tätigen Ankläger, ferner\nPersonen, die als Zeugen oder in anderer Digenschaft\nim Einzelfalle auf die ontscheidung massgebend eingewirkt haben. Diese Gruppen sind keine Personenmehr-\n\nheit, die als eine bestimmt gekennzeichnete und\ndeshalb äusserlich erkennbare Einheit in Erscheinung tritt und die Abgrenzung der durch die Gesamtbezeichnung betroffenen Einzelpersonen ermöglicht,\nwie dies etwa bei der Richterschaft eines einzelnen Landes (RGRspr 1, 292), den Grossgrundbesitzern\neiner bestimmten Provinz (RGSt 33, 46), den bei\neinem Vorgang beteiligten Kriminalbeamten (PGSt 45,\n138). den deutschen Ärzten (RG JW 1932, 3113). den\nJuden als einer durch die nationalsozialistische\nSondergesetzgebung abgegrenzten Volksgruppe (OGHSt\n2. 312) der Fall ist. Der Kreis derjenigen, auf\n\ndie die Ausserung des Angeklagten zielt, ist also\nnicht mit Sicherheit feststellbar und deshalb eine\nDinzelverson von ihr nicht betroffen, Der Angeklagte muss deshalb in diesem Falle von der Anklage .\nder Beleidigung freigesprochen werden,\n\nB B\nPP PREE en &\n\nr .,. . , CR\n\nen r . mn AR & Dun\n\n4\n$\n\n[7 Yu % . >\n. 2\n- a2 .\n\n«\n\n2. In derselben Rede warf der Angeklagte dem Kultusminister Ve vor,. er treibe eine regelrechte\nVerdunmingspolitik, wonit ‘er ihm bescheinigen wollte,\ndass den Kindern in der Schule auf seine Veranlas-\n‚sung Lügen erzählt würden, Ausserdem nannte er vo:\neinen Feigling. SR u\n\nN\n\n2\n\ne.\nyx\n\n\".\n“ 2 0. on\nj x “ % .,\n\n. EA z\nB eu. te: x ER\ner BARS\n- &ı .._\n> SöeZn Fe zu KEaP SE zug 25:\nnen nern mr .\n\nx\n3\n<\n\n?\n\n. 27 ‚ >.\n. >\n% >.\nSI\"\n\nsn\n\nDie Revision greift die Auslegung des Wortes Or\n\n\"Verdummungspolitik\" an. Ihr ist zuzugeben, dass j Se\ndieses “ort auch einen anderen Sinn haben kann, als NND,\ndie Strafkammer annimmt. Das hat sie aber auch nicht I\nverkamt. Sie legt die Äusserung nur Zür den vorlie- nz\n\ngenden fell unter den Umständen unä in dem Zusammenhang, 'in dem sie fiel, in dem wiedergegebenen Sinne\n\naus. Das ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend, u A\n\ns\n\nDre Pay\n„ >\nMer A\n\nDie Äusserungen des Angeklagten enthalten, wie die\ntrafkammer zutreffend annimmt, einen Angriff auf die\nühre des ilinisters VW durch eine vorsätzliche Kundgebung der Missachtung, Die Anwendung des § 193 StGB\nlehnt die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei mit der\n\nFeststellung ab, dass aus der Form der kusserungen\ndes Angeklagten die Beleidigungsabsicht hervorgehe,\nDanach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeleidigung des LKinisters VW nicht zu beanstanden.\n\n35 Ende September 1949 fingen etwa 40 Flüchtlinge\naus Protest gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in\n\ndas Bundesgebiet an, sich in der Nähe des Flüchtlingslagers Tin Pi in Erälöchern einzugraben. Als der Tlüchtlingsminister AB hiervon erfuhr, stellte er die Ernährung und ärztliche Betreuung der Flüchtlinge sicher, erbat die Stellungnahme\ndes Bundesflichtlingsministers und liess sie am 26.0ktober 1949 durch die Polizei in Richtung auf die\nZonengrenze in Marsch setzen. Dennoch machte der Angeklagte in zwei öffentlichen Versammlungen im Dezember\n1949 und in einer im Hai 1950 den Minister As\nfür die \"skandalösen\" Zustände bei Ueaip-PiEREMEEE\nverantwortlich und erklärte ‘das erste Hal: \"Was soll\nman von einem solchen MNanne halten, der so etwas geschehen lässt ?\", das zweite Ual: \"Kit Lüinister AM. 3\nsitzt ein „ann auf dem Kinistersessel, der ein Ver- R.:\nbrechen gegen die lienschlichkeit begangen hat\", das\ndritte Hal: \"Minister AUEEEEB mass wegen Verbrechens\ngegen die \\ienschlichkeit vor ein Gericht gestellt\nwerden\",\n\nZutreffend sieht äie Strafkamner die Ausserungen\ndes Angeklagten im Hinblick auf die Vorgänge in vB-DEE 215 die Behenntung von Trtsachen an (PRSt 55,\n129), Sie stellt ferner fest. dass sie nicht erweislick\n\nun\n\nwahr sind. Sie nimmt auch onne Rechtsirrtum an, daß\nsie geeignet gewesen sind, den llinister AB\neine im öffentlichen Leben stehende Person, des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er\n\nfür sein öffentliches Wirken bedarf. Schliesslich\nkommt sie auf Grund tatsächlicher und deshalb in\nder Revisionsinstanz nicht nachprüfbarer Erwägungen\nzu dem Ergebnis, dass ein etwaiger guter Glaube des\nAnscklagten an die Richtigkeit seiner Behauptungen\nunentschuldbar gewesen sei. Damit ist der Tatbestand\ndes § 1, 8.Teil. Kap.III der Notverordnung vom\n\n8. Dezember 1931 ausreichend dargetan. Zutreffend\nfindet die Strafkaumer in den Äusserungen des Angeklagten ausserdem auch noch ein Vergehen nach 9 1§ 5 StGB (RG IW 1934, 1418). Enälich schliesst die Strafkarımer die Anwendung des § 193 rechtlich bedenkenfrei\nmit der leststellung aus, dass der Angeklagte die be-\n\nschimnfenden Erklärungen ohne jede Nachprüfung ihrer\nRichtigkeit bedenkenlos abgegeben hat (R6St 62, 85,\n925 63. 2025 RG Jü 1932, 1743). Die Strafkammer\nnimnt Fortsetzungszusammenhang an. Das beschwert\nden Angeklagten nicht,\n\n4o Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten.\n\n5. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung\ndie Gesamtstrafe nochmals zu bilden haben,\n\nDr. Kirchner Dr.Dotterweich Henneka\nWerner Dr .Sauer\n\n’:\nPER. A\nER\n\nia\nDr\n\n23. ,\n1989 EAST Mi\n\nBR\n\nni\n\nE33\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-23/2-str-612-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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