{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-23_2_StR_491_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-23","aktenzeichen":"2 StR 491/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\" Für das Nachschlagewerk | 2307 099 A\n\n“ für die (mtliche Sammlung !\n\nGesetze StPO § 244 Abs 2, § 338 Nr 15\nStGB §§ 223, 2232, 235, 3308.\n\nRechtssatzs 1.) Eine unvorschriftsmüssige Besetzung des Gerichts\nliegt noch nicht darin, dass ein Schöffe vorübergehend in seiner Lufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen ist (wie R6GSt\n60, 635 RG JW 1932, 28885 1936, 3473).\n\n2.) Der Tatrichter hat sich nur zur Feststellung der\nfür die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der\nFachkenntnis eines Sachverständigen zu bedienen,\nwenn ihm die eigene Sachkunde hierfür fehlt.\n\nDie Frage, welche Folgerungen auf diesen Tatsachen\nfür dire Schuld des Täters zu ziehen sind, muss er\nallein entscheiden. Eine Nitwirkung des Sachverständigen ist hierbei nicht zulässig.\n\n' 3,) Die actio libera in causa schliesst nur dann. die\n“ Anwendung des § 330 a StGB aus, wenn sie den\nTatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt (gegen RGSt 70, Br\n85, 87 und das Schrifttum). - | ut\n\nAktenzeichen: 2 StR 491/51\nUrteil vom 23.November 1951 LG Hildesheim\n\nIm Namen des_Volkes\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\nden Londwirt .lbert B EM zus TB (Kreis Ta), .\ngeboren am mp 1905 in Zn, “.\nwegen Volltrunkenheit\n\n| Ä i\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .. |\nvom 23.November 1951, en der teilgenommen haben: Be:\n\nSenatspr'isident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.KRirchner\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter V\\Verner\nBundesrichter Dr.Seuer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hildesheim vom 14 ..Juni 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. “.\n\nVon Re chts wegen\n\ndt\n\nsehr lange\" geschiafen haten. Der Schöffe selbst will\n\n. ist der Schöffe offensichtlich nur ganz vorübergehend\n\n. . ° . .\nSPORE SEHE FE TEEN\n\nGründe:\n\n..om.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfchrensrügen,\n\nl. Die Revision behauptet eine Verletzung des § 338\nNr 1 St2O, weil ein \"Schöffe während der Verhandlung\nfest eingeschlafen\" sei. Hierzu hat der Justizwachtmeister, der während der Verhrndlung Dienst tet, erklärt, \"die Unaufnerksamkeit des Schöffen\" könne \"nur\neinen ganz kurzen Augenblick gedauert\" haben. Nach der\nAusserung des Prutokollführers kann der Schöffe \"nicht\n\nder Verhandlung gefolgt sein. Er schliesst seine Erklärung mit dem. Satz: \"Sollte ich wirklich einen Homent\neingenickt sein, so hat solches auf meine Wahrnehmung\nkeinen Einfluss gehabt, da mich der Protokzllführer,\nder neben mir sass, gleich angestossen hat!'. Danach\n\nin seiner Zufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen\nbeeinträchtigt gewesen. Eine unvorschriftsmässige\nBesetzung des Gerichts liegt darin noch nicht. Die Erfahrung lehrt, dass bei längeren und schwierigeren Verhandlungen nicht alle Gerichtspersonen und Prozessbeteiligten jeder Einzelheit. folgen können. Die Schlußanträge und die Beratung sorgen dafür, dass der gesamte Verhandlungsstoff allen Richtern zur Kenntnis gelangt und deshalb bei der Entscheidung Berückeichtigung\nfindet. Nur wenn ein Schöffe einen nicht unerheblichen\n\n-3-\n\nEx\n\nZeitraum fest geschlafen hat, so dass er wesentlichen\nVorgängen, die sich während dieses Zeitraums ereigneten,\nnicht folgen konnte, ist eine Verletzung des § 338\n\nNr l StPO gegeben (R6St 60, 635 RG in JW 1932, 2888 und\n1936, 3473). Denn in einem solchen Falle ist eine allseitige Unterrichtung und eine eigene Meinungsbildung\ndes Schöffen über das Verhsndlungsergebnis in Frage gex stellt. Mech den wiedergegebenen dienstlichen Erkläörun-2; gen ist dies bei dem Schöffen BI@WMW nicht der Fall gewesen. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.\n\n2. Die Revision macht ferner geltend, die Strafkammer\nhätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob\nder \"Verlust von Hemmungen, ethischen Regulativen und\nGemütsqualititen euch von Einfluss auf die evtl.überlegungen des Ingekles;ten hinsichtlich der Gefahr des Betrinkens und einer Neigung zu Ausschreitungen geviesen\nsein konnte\". Die Revision fährt fort: \"Es genügt nach\n»nsicht des Angeklagten nicht, dass das Gericht aus eigener Sachkunde auf Grund der Hauptverhendlung feststellt.\ndass bei ihm ein ausreichender Intellekt vorhanden sei,\nder ihn die Gefahren des Alkohols erkennen lasse\".\n\n“ Die Revision will offenbar behaupten, die Stref- .\n‚kammer habe ohne Anhörung eines Sachverständigen eine\nFrage 'entschieden, zu deren Beurteilung ihr die Sachkunde fehle, und damit § 244 Abs 2 StPO verletzt.\näuch diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer\n‚stellt fest, dass bei dem’ Angeklagten \"ein ausreichender Besitz an intellektuellem Kapital als gewisses Gegengewicht gegen eine pathologisch veränderte Trieb-\n\nBe u\n\n- A -\n\nund Gefühlsstruktur vorhanden\" ist. Diese Überzeugung\nhat die Strafkammer nicht \"aus eigener Sachkunde\", sondern auf Grund der Gutachten der Sachverständigen gewonnen. Daran lässt das Urteil keinen Zweifel. Die\nStrefkemmer hat sich also zur Feststellung der für die\nSchuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis der .\nSachverst'indigen bedient. Die Frage aber, welche Folgerungen aus diesen Tatsachen für das geistige oder\nseelische Verhalten des Angeklarten bei seiner Tat zu\nziehen sind, konnte und musste die Strafkemmer selbst\nbeantworten. Eine Mitwirkung der Sachverständigen bei\ndieser Entscheidung wre nicht einmal zulässig gewesen.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie Feststellungen der.Strafkemmer rechtfertigen:\ndie Anwendung des § 330 a StGB. Die Revision erkennt\ndies an sich auch an; denn sie behauptet nur, dass die\nAnnahme des Gerichts, der Angeklagte habe sich schuld-.\nhaft in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, auf einem Verfahrensmengel (1,2)\nberuhe..:Sie meint jedoch, die Strafkammer hätte prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte sich einer fehrlässigen Körperverletzung durch eine \"actio libera in causa\" nach\n§ 236 StGB schuldig gemacht habe. Sei dies der Fall,\ndenn schlösse § 230 StGB die Anwendung des § 330 a StGB’\naus.\n\nDie Strafkamner hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 8.September 1950 von’ der Anklage der Volltrunkenheit freigesprochen u.a. mit’der Hilfsbegründung, es\nkönne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er schon einmal früher dezu übergegangen sei, unter dem Einfluss\ngeistiger Getränke strafbare Handlungen oder sonst Aus-\n\n schreitungen und Gewalttätigkeiten zu begehen. Das Ober-\n\n-5.\n\nlandesgericht erklärte im Urteil vom 7.llärz 1951, mit dem\nes den Freispruch rufhob, diese Begr'indung fir rechtsirrig,\nweil der innere Tatbestand des § 330 a StGB bereits gegeben\nsei, wenn der Täter nur allgemein damit rechnen musste,\ndass er im Rausche zu Ausschreitungen neige. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Angeklagte aber sogar gewusst,\ndass er unter dem Einfluss von Alkohol zu !usschreitungen\nneige. Er hat also nicht nur erkennen missen, sondern\nwirklich erkennt, dass er im Rausche eine Gefahr fir die\nUmwelt sei. Demit ist mehr festgestellt als das Oberlandesgericht zur inneren Tatscite des § 330 a StGB els erforderlich bezeichnet hat. Der Einwand der Revision lässt\nsich deshalb nicht mit einem Hinweis auf die Bindung der 2\nStrafkemmer an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts E\nentkräften. Ist nun aber der Angeklaste. sich seiner Nei- A\ngung zu Ausschreitungen im Rausche bewusst gewesen, SO\nliegt die Annehme sehr nche, er hütte bedenken müssen,\ndass er im Rauschzustend einen anderen lienschen misshandeln könne. Ist dies der Fall, dann wäre er eines Vergehens nach $ .230 StGB schuldig. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft.\nDarin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler. Dieser Mangel wiirde den Angeklagten jedoch nur beschweren, wenn die\nBegehung einer fahrlässigen Körperverletzung die Anwendung des § 330 a StGB. gegen ihn ausschlösse. Das ist\naber nicht der Feile., u\n\nme 2 rg oe\n\nBEER TEN\n\n0. lag\nis:\n\nSinn und. Zweck des Rs 330 a StGB ist es, eine Lücke\nzu schliessen, Diese Bestimmung will es ermöglichen,\neinen volltrunkenen Täter,. der für seine Rauschtat gemäss § 51: Abs ı ‚SteB nicht verantwortlich ist, wegen\neines. ‚andersartigen strafrechtlichen Verschuldens. zu be-\n\n\"es\n\nwi\nEEE\n\n=\net\n\nEr\n£%\n\nDENSRNLZETT \"\nTEEN\n\nEEE TTS\n\nea\n\nBe:\n\n(RGSt 70, 85: 73, 11, 14). Hat sich aber der Täter in den\nRausch versetzt mindestens mit dem bedingten Vorsatz, in\ndiesem Zustande eine bestimmte Straftat auszuführen, und\ndiese Rechtsverletzung dann auch im Vollreusch begangen\n(sog. actio libera in causa in der Ferm der vorsätzlichen Begehung), so ist für die Anwendung des § 330 a\nStGB nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift kein Raum;\ndenn der Täter ist für seine Tat trotz des Rausches verentwortlich (RGSt 75, 177, 182). Für den vorliegenden Fall\nbedeutet dies, dass § 330 a StGB dann nicht anwendbar wäre,\n\ndie er im Rauschzustand begangen hat, unter dem Gesichts-\n\n- punkt der actio libera in causa nach § 223 a StGB bestraft\n\nwerden müsste. Das ist nach dem Sachverhalt ausgeschlossen. Auch die Revision behauptet dies nicht.\n\nAnders ist es, wenn der Täter sich berauscht, hierbei\nfahrlässig nicht bedenkt, dass er in der Volltrunkenheit\neine Körperverletzung begehen könne, und dann in diesem Zustende einen anderen Menschen mit natürlichem Vorsatz nisshandelt. Hier könnte er ohne den § 330 a StGB nur wiegen\nfahrlässiger Körperverletzung (actio libera in causa) bestraft werden. Der. Grundgedenke des § 330 a StGB ist es\n\naber gerade. ‘den, Täter für die Rauschtat verantwortlich\n; we.\nEWENN“ auch eus einen andersartigen strefrecht-\n\nlichen‘ V; Schulden. Daraus folgt, dass § 330 a StGB nicht.\n\nhinter \\ 230 StGB zurücktritt, wenn die Rauschtat \"v: ‚rsätzlich\" begangen ist. Es besteht vielmehr Tateinheit.\n\nDie Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt folgende Erwägung: 8 330 a StGB setzt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 1, 124) zur inneren Tatseite nur\nvoraus. dass der Täter sich schuldhaft in einen Rausch versetzt, der seine Zurechnungsfühigkeit ausschliesst. Hinge-\n\ngen braucht er nicht zu wissen,'dass. er im Rausche zu Straf-\n\nwenn der Angeklagte wegen der gefährlichen Körperverletzung, i:...\"\n\n=\n\nce:\nSf\nK.\nBi\n;\n’\n\nLITT\n\nZ ee en\n\n- ausschliessenden Rausch versetzt und ausserdem fahrlässig\n\n. sigen Körperverletzung\". Das Schrifttum folgt dieser\n\n7 -\n\ntaten irgendwelcher /rt neige. Die schuldhafte Unmüssigkeit allein führt desholb schon zur Anwendung des § 330 a\nStGB, wenn der Täter in der Volltrunkenheit eine mit\nStrafe bedrohte Handlung begeht. Ist die Rauschtat, wie\nim vorliegenden Fall, eine gefährliche Körperverletzung,\nso kann der Täter mit Gefingnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wenn er sich nun nicht nur schulähaft berauscht, sondern hierbei ausserdem noch aus Fahrlässigkeit nicht bedenkt, dass er in der .Trunkenheit eine Körperverletzung begehen könne, so lädt er zweifellos eine\nhöhere Schuld cuf sich, als zur Anwendung des § 330 a StcB\nnötig ist. Dennoch wlirde er gemüss § 230 StGB nur mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden können. wenn\nman ennähne, dass diese Bestimmung die Anwendung des\n\n§ 330 a StGB für den vorliegenden Fall eusschlösse.\n\nDes kann nicht rechtens sein.\n\nNun hat allerdings das Reichsgericht in RGSt 70,\n85, 87 ausgesprochen: \"Hat sich jemend fahrlässig durch\nbereuschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit\n\nnicht bedacht, dass er in diesem Rauschzustand eine gefüährliche Körperverletzung begehen könne,.-so ist er im\nFalle der Begehung dieser Handlung keines Verstosses\n\ngegen den § 330 a StGB schuldig, sondern einer fahrläs-\n\nAuffassung (IK Anm 13, Mühlmenn-Bommel Ann 2, Schönke\nAnm VIII, Schwarz Anm 2 D). Eine Begrlindung hierfür\ngibt weder das Reichsgericht noch das Schrifttum. Nöglicherweise gehen sie davon zus, dass das Gefährdungsdelikt gegenüber dem Verletzungsdelikt zuricktreten misse. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht allgemein. Es\nist vielmehr in der Rechtsprechung enerkennt, dass dieses Verhältnis der \"Subsidiarität\" denn nicht vorliegt.\n\nwenn die beiden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene\n\nRechtsgüter schützen (RGSt 59, 107, 1135 69, 915 7, 420, 1°\"\n\n402). Die Vorschriften über Körperverletzung schützen die\nkörperliche Unversehrtheit des Mitmenschen als Einzel.-\nperson. Die Strafdrohung des § 330 a StGB will dagegen\neiner Geführdung der Allgemeinheit vorbeugen (BGHSt 1, 124).\nGesetzeseinheit unter dem Gesichtspunkte der \"Subsidiarität\"\nbesteht also zwischen der. Körperverletzung i S des § 223\nStGB und der im Tausche begangenen Körperverletzung nicht.\nDes gilt allerdings auch, wenn die actio libera in causa\nder Rausch cat entspricht. In diesem Falle kenn jedoch\n\n§ 33: a StGB, wie ausgeführt, seinem Sinn und Zweck nach\nkeine Anwendung finden.\n\nDer Senat ist deshalb der Auffassung, dass. die\nactio libera in ceusa nur dann die Anwendung des § 330 a\nStGB ausschliesst. wenn sie den Tatbestand verwirklicht,\n\nunter dessen Strefdrohung die Rauschtet füllt. Dies\n\nleuchtet ohne weiteres ein für den Fall, in dem das Unrecht der actio libera in causa czuf einen enderen Gebiet liegt. als das der Rauschtat, z.B. der Täter rechnet\nnur demit, dass er. im‘Rausche ruhestörenden Lärm verursachen könne, miöshändelt. aber in diesem Zustende einen\nanderen Menschen. Xso: Kohlrausch-Lange Jnm VIII 4) oder\ntötet ihn‘ sogar.’ Es ist jedoch kein innerer Grund ersichtlich; ‚eine; ‚Gesetzeseinheit nur für diesen Fall zu\nverneinen N ein wenn der Täter wegen einer fehrlässi-\n\n‚gen Körperverletzung eus dem Gesichtspunkt der actio\n\nlibera in. causa strafbar ist, so erschöpft die Anviendung\n\n\"des § 230 StGB weder das Unrecht der Tat noch die Schuld\n\ndes Täters, der im Rauschzustende eine\"vorsätzliche\"Kör-\n\n2. DE\n. a =\n\nln LEE ek\nu EERREITELN R\n\n2\n\n%\n\nER RE\n\n9 -\n\nperverletzung begangen hat. Nur die Verurteilung aus beiden Strafbestimmungen entspricht deshslb dem Gesetz.\n\nDer Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn\ndie Strafkammer nicht auch noch nach § 230 StGB verurteilt\nhat. Seine Revision bleibt deshalb erfolglos.\n\nDr.Moericke Dr.Kirchner Henneka\nWerner Dr.Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-23/2-str-491-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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