{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-23_2_StR_418_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-23","aktenzeichen":"2 StR 418/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[ar 4\n, - wid a\n2307 u35 x\n\n>\n\n. Le 7\n“£, er\nA. RR?\n\nIm Namen _ des Volkes\n\n. 04\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Paul ı EEE aus TEE ,\n\n.\n>\nI\n\n,\nvar Ze\nRTL\n\nER Tr duch BG dt le En > ee\n\n..\nRD\nDR TE\nSpar;\n\nGEWBstr. @, geboren am iD 1914 ir Tea 4\nKr. DEE. X\nBEN\n\nng\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde CE\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung =\n\nvom 23.November 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspr“sident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr .Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanvalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizsekretär 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Lübeck vom 28.Mai 1951 wird ver-\n\nvw.\n\nworfen. Se\nDer Ängeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels €\nzu tragen. x\n\nVon Rechts wegen 5\n\nna ge ndane\n\nIE nn\n\n-2-\n\nge rind\n\n&\n\nDer Angeklagte ist wesen eines Verbrechens nach\n§ 176 kbs 1 Mr 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nfasste er em 15.Mirz 1951 kei einem Spaziergeng der\nelfjiihrigen Ingrid CB in wollästiger Absicht unter\nden Rock zwischen die Beine, s: dass er den Geschlechtsteil des Kindes berihrte.\n\nDie Revision des Angeklagten spricht sich nicht\nsusdrücklich derüber aus, ob sie nur das Verfahren beanstenden oder zuch die allgemeine Sachrige erheben\nwill. Erkenntlich sind in der Revisionsbegründung die\nVerfahrensrügen. Die Behauptung, das Urteil sei widerspruchsvoll, enthält auch die allgemeine Sachbeschwerde.\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1. Die Revision beanstandet, das Gericht habe Tatsachen\nzur Beweiswiürdigung herangezogen, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen seien. Sie benennt jedoch\ndie einzelnen Tatsachen nicht, die unter Verletzung des\nGrundsatzes der Mündlichkeit des Verfahrens festgestellt\nsein sollen. Die Riige ist daher unzulässig. Se\n\n2,24 Unrecht rügt die Revision auch, dass das Landgericht den Inhalt der vom Angeklagten gefertigten Kassiber im Urteil verwertet habe, ohne dass diese Urkunden\nin der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Der Inhalt\ndieser Urkunden konnte sehr wohl auch im Wege des Vorhalts an den Angeklagten, von dem die Kassiber herrührten, in den Prozeßstoff eingeführt werden. In der Ssitzungsniederschrift brauchte ein solcher Vorhalt nicht\nbeurkundet zu werden. Es ist möglich, dass der Ingeklagte den Inhalt der von ihm selbst gefertigten Schrift-\n\nm\n\nRL?\nals\nRu\n\n,\nRR;\n\nww,’\n\nZu\nDAL 2\n\nav.“\n\n.r\n\n‘ .\nEX\n4 > x\nDE 7e 720,\n\n“\n\n\\;\nug\n975777 Fe\nBRERRN N»\n\n.n.\n\nze.\n\n.\n.\nBu\nP\nZum\n\nws unge ”\n\nEG\n\ny\n\n.-.%\nDe\n\n»\n£\n327% “\n\nMR\n\nte en een SITE\n\nim\n\nvor,\n“Le\n\ner\n\nIR»\nDe ey\n\nvr\n\n- 3.\n\nst!cke zugestanden het. Die Revision behcsuptet nicht.\ndas Gegenteile Das Gericht stellt auch den wesentlichen Inhalt der Kassiber fest. nämlich dass der Angeklagte Zeugen beeinflussen wollte. Es durfte daher\ndiese Schri”tsticke ohne Verfchrensverstoss im Urteil\nverwerten.\n\n3, Schliesslich meint die Revision, das Lendgericht habe sich angesichts des Leugnens des Angeklagten bei\n\n- der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes. auf dessen Angaben der Schuldbeweis mangels enderer Tatzeugen\nberuht, nicht allein auf ein schriftliches Gutachten\nder Schule verlassen dürfen. Sie rügt demit eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne\ndes § 244 Abs 2 StfO. Ein solcher Verfahrensvere loss\nliegt jedoch nicht vor. Das Landgericht hat die\nGlaubwürdigkeit des elfjührigen Kindes einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dabei hat es zich nicht\n\nnur allein auf das Zeumis der Schule verlassen, sondern eine Reihe von Tatsachen berücksichtigt, die Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Es hat\n\nzu dem die Aussage des Kindes euf Grund des persönlichen kEindruckes aus eigener richterlicher Erfehrung\nsechgemäss gewürdigt. Das war zulässig, denn es sind\nkeine Umstände ersichtlich, die erkennen lassen, dass\ndes Gericht eine besondere schwierige seelische Lage\nzu beurteilen hatte, wozu ihm die erforderliche Sachkenntnis fehlen musste.\n\nDie Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie von der Revision beheupteten Widersprüche sind aus\n\nro\n\nm\naM\n\nsp\n%\n-4-\nden Zusammenhan‘ der Urteilsbegr'indung nicht ersichtlich. uch die Strafzumessungserväsungen sind rechtlich bedenkenfreı. N:\nDie Revision des ingeklagten war deher zu ver- “\nwerfen, BEN\n47,\nDr. Moericke Dr. Kirchner Henneka ®\nWerner Dr ‚Sauer &\n®,\n\nN nu —\n\non. ı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-23/2-str-418-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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