{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-20_2_StR_587_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"2 StR 587/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L}\nLa\n‘\n“\n\nwere»\nNIUZEN\n\nPOL SR\nI s\n\nwe,\nE\n\n[25\n\nN, waren\nPa .\n\nSe\n\n;\n\\\n.\n\n2307 u33\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Landwirt Andreas DB EIS IT, wohnhaft\nin DEE dort geboren a il 1912,\n\nwegen Unzucht mit {bhängigen\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer -\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanvaelt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n\n“ als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 13.Lugust 1951 mit\nseinen Feststellungen aufgehoben. Die ‘ache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtemittels, an das Lendgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n,\n\n“s\nur\n\nTr nn\n\n-2_-\n\nGründes3\n\nDie Strafkammer het den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen\nnach § 174 Nr 1 StGB verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung szchlichen Rechts rügt, ist\nbegründet.\n\nl. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat,\nist eine in einem Haushalt beschäftigte Winderjährige\ndem Haushaltungsvorstend denn zur Erziehung, Aufsicht\noder Betreuung anvertraut, wenn er sich nach den gesamten Umständen für die Lebensführung der Gehilfin\nverantwortlich fühlen muss. Das ist zu bejahen, wenn\ndas bkidchen noch in sehr jugendlichem Zlter steht,\n\nin den Haushalt voll aufgenommen und dort mitversorgt\nwird und von denjenigen Personen, die sonst zur Erziehung usw. berufen wären, wie den Eltern, riumlich\n80 getrennt ist, dass diese keinen ständigen Einfluss\nauf die Minderjährige ausüben können (BGHSt 1, 55).\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht, ..\ndass zwischen dem Angeklagten und der in seinem Haushalt beschäftigten vierzehnjährigen Anneliese Bra\nein solches Verhältnis bestanden hat; denn sie lassen die Möglichkeit offen, dass die Eltern der Minderjührigen in der Lage gewesen sind, ihre Erziehungsrechte und -pflichten wahrzunehmen. Sie wohnten im\nNachbardor?. Die Strefkammer bemerkt zwar, Eltern und\nTochter hätten sich in der Woche nicht besuchen können. Sie stellt jedoch ausdrücklich fest, dass Anne-\n\n. y, € me\nhen\n\ny\n#\n\nPUTZEN\nm.\n\nit Laduafe.\n\nu\n\nwu en una\na ARE en IE ee\n\noo.\n\nein -\n\nger\nPr re Fe\n\nvr u ee\n\nru er\n\nN En\n....'\n\n»se\n“L,\n\nDH\n>\n\n‘ -3;.-\n\nliese jeden Sormmtag nach Haus ging. Unter solchen\nUmständen besteht in der Regel der erzieherische\nEinfluss der Eltern auf die sittliche Entwicklung\ndes Kindes fort. Es hätte deshalb der Feststellung\nbesonderer Tatsachen bedurft, die in dem vorliegenden Falle diese Stellung der Eltern ausschlossen. Dass Frau BrgB die Ehefrau des Angeklagten\nbei Abschluss des Dienstvertrages gebeten hat, ihre\nTochter vom Kino fernzuhalten und abends nicht ausgehen zu lassen, reicht allein hierfür nicht aus.\n\n2. Die Strafkammer nimmt ferner an, die Anneliese\nsei dem ıngeklagten zur Ausbildung anvertraut gewesen, weil sie im Haushalt ünd zum Teil in der\nLandwirtschaft angelernt werden sollte. Sie lässt\nes jedoch an jeder Darlegung fehlen, worin die Unterweisung der Anneliese vertragsgemüss bestehen\ns;l1te. Nach der Sachdarstellung suchte der Angeklag- #\nte ein Mädchen, das hauptsächlich im Haushalt mit- R\nhelfen, aber zuch bei leichteren Feldarbeiten Ver- «\nwendung finden könnte. Anneliese sollte also offen- x\nbar nur mit einfechen Arbeiten besch\";ftigt werden, “\ndie vielleicht hier und da einige Hinweise, jedoch\nkeine \"Ausbildung\" erforderten.\n\nnet *\n20 > ton\n\nAusserdem setzt die Anwendung des § 174 Nr 1\nStGB voraus, dass die Minderjährige dem Täter zur\nAusbildung! anvertraut gewesen ist. Hierzu enthält\ndas Urteil ebenfalls keine Testatellungen.\n\n-4A-\n\n3. Aus allen diesen Gründen muss das Urteil oufgehoben werden. Ergibt die neue Verhandlung, dass ein\nBetreuungsverhältnis zwischen Anneliese Bra unä\nder Familie des Angeklagten bestand, so wird die\nStrafkammer zu prüfen heben, ob die Verantwortung\nnicht dessen Ehefrau traf, die wohl in erster\nLinie die Hausgehilfin beaufsichtigte (vgl Urteil\ndes Senats vom 11.Scptember 1951 - 2 StR 315/51-).\n\nDr .Moericke Dr.Kirchner Dr .Dotterweich\nWerner Dr.Sauer . -\n\n“\nm\naa mh. N .\n\n+ DT 257 AU:\n4\niu nu\n\nZw.\n_\n\nm—u—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-587-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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