{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-20_2_StR_557_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"2 StR 557/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2307 032\n\n2 StR 557/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHermann A EEE . geboren am GE 1905\nin Tl. wohnhalt in CE. BEstrasse Wi,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr, Hoericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Kirchner\nBundesrichter Dr, Dotterweich .\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 26. Juli 1951 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zuräckverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\nwu...\n\nnn [ -\n- . m.\n\n\"on Din\nu muun\n\nmn\n\nde =\n\nGründe;\n\nDie Revision bekämpft die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Ir 1 StGB. Sie sieht in\nden Umständen, unter denen er geschlechtliche Beziehungen\nzu seiner damals 16-jährigen Musikschülerin Ilse Han\nunterhielt, kein Abhängigkeitsverhältnis, wie es diese\nStrafbestimmuns schütze, Dem Rechtsmittel kann der Erfolg\nnicht versagt bleiben, Die Strafkamner meint. zwischen\ndem Angeklagten und Ilse Tg äre ein Autoritätsverhältnis von lehrer zur Schülerin möglicherweise dann zu verneinen, wenn er schon bei Beginn seiner geschlechtlichen\nBeziehung zu ihr, ebenso wie sie, ernsthafte Heiräatsabsäkt\n\nEEE FE EEE Na zu\n\nsichten gehabt hätte, Dies glaubt sie ihm aber nicht. Ob A\ninsoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer die von der 4\nRevision gerügten Widersprüche aufweist, kann zunächst da- .\nhingestellt bleiben, Denn schon den bisherigen Feststel- ‚\nlungen ist nicht sicher zu entnehmen, dass, selbst wenn j\nder Angeklagte es mit seinem Eheversprechen nicht ehrlich a}\nsemeint haben sollte, Ilse Tg si in einem Verhältnis £\nder Abhängigkeit von ihm befand, wie es § 174 Nr 1 voraus- a\nsetzt. Sie war zwar, wenn auch nur auf einem bestimmten Aus- 'g\nbildungszweig, seine Schülerin, In der Regel ergibt sich en\ndaraus ein Unterordnungsverhältnis, das nach dem Zweck der ui\nStrafbestimmung von geschlechtlichen Beweggründen rein ge- Pe\nhalten und durch das die geschlechtliche Freiheit der ab- . ung\nhängigen Person vor Angriffen bewahrt werden soll (RGSt 10, #\n345; 553, 191). Es kann sich aber aus den besonderen Umstän- oh\nden des Einzelfalles ergeben, dass das durch § 174 Nr 1 ge- Bu\nSchützte Verhältnis geistiger und sittlicher {fber- und Un- Y\nterordnung, wie es sich sonst naturgemäss zwischen dem\nLehrenden und dem Lernenden entwickelt, nicht besteht; y\nEin solcher Ausnahmefall kann in den Beziehungen zwi- 1\nSchen dem Angeklagten und Ilse Hg bestanden haben, Er B\nschloss sich ikr erstmals im Frühjahr 1950, als sie 16 1/2 ‘ \"\nJahre \"alt war, und sein Ehescheidungsverfahren zu Ende ging; i\nnäher an, Zunächst kam es auf Spaziergängen zum Austausch eu\n\n3- ur\n-\n\n- -\num tr\n\n..\n\n..r. au nn are\n\n3. .\n\nvon Zärtlichkeiten und kurze Zeit später zu intimeren,\nmit Geschlechtsverkehr verbundenen Beziehungen. Sie führten schliesslich dazu, dass Ilse EB, die von Anfang\nan sich als Verlobte des Angeklagten betrachtete, nahezu den ganzen Tag ihrer am selben Ort wohnenden Kutter\nfernblieb und beim Angeklagten wohnte und seinen Haushalt versah, Während der ganzen Zeit erteilte er ihr,\n\nund zwar von litte Juli 1950 unentgeltlich, Lusikunterricht,\n\nDemnach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte schon bei Beginn seines intimen Verhältnisses mit\nIlse U@BR sie in seine Ehescheidungsangelegenheit einweihte und. mochte er selbst damals noch kein ernstliches\nVerlöbnis beabsichtigen, ihr ein besonderes Mass an Vertrauen schenkte, das von ihr, die sich als seine Verlobte\nbetrachtete, erwidert wurde, Dann würde sie sich nicht\nmehr in dem nach § 174 Nr 1 erforderlichen Verhältnis der\nUnterordnung zu ihm befunden-haben,\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\nAnlass nehmen, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte\nnicht doch von .nfang seiner vertrauten Beziehungen zu\nIlse HB an vorhatte, sie nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe zu heiraten, Die Strafkammer räumt sein\nVorbringen, er habe nach einer gewissen Zeit wiederholt\nzunächst bei ihrem Vater und nach dessen Tod bei ihrer\nMutter um sie geworben, als unglaumlürdig mit dem Hinweis darauf aus, dass die kutter, wie sie glaubhaft schildere, fast täßlich den Angeklagten gebeten habe, sich\nvon Ilse fern zu.balten, Diese Erwägungen sind nicht widerspruchsfrei. Denn die Mutter konnte nur denn Grund haben, ihn zu bitten, sich von ihrer Tochter fern zu halten,\nwenn er sich tatsächlich um ihre und ihrer Mutter Gunst\nbemlihte. Die Strafkammer wird bei Würdigung des inneren\n\nm Am\n\nFEN\n\n..\n\n“\nFAR\n\nser wand\n” ‘\n\n°\n\nw\n\n:\ny\n“\ni\n; N\nR\n\n- 4-\n\nTatbestandes berücksichtigen müssen, ob der Angeklagte\nnach den Umständen, insbesondere mit Rücksicht darauf,\ndass das Mädchen offenbar seit Beginn seiner vertrauten\nBeziehungen zu ihm sich in keiner Abhängigkeit mehr von\nihm fühlte, nicht ebenfalls ennamm. er stehe zu ihm nicht\nmehr im Verhältnis des übergeordneten Lehrers,\n\nDr. Noericke Dr. Kirchner Dr,Dotterweich\nWerner Dr.Sauer\n\n2.\n\nne\n\n..°’\n\nwon\n.\nne rn Neiiiiiibellitemihitnumn ech Men re tr\n\na .. s\nEn TERROR hr re\n- . pe u dn\n\na ern\n\n-u -=---\n\nan ı-\n\nur ne a\n\nEi\n\nze uu\n\nFR\ni|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-557-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-557-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.170194+00:00"}}