{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-20_2_StR_467_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"2 StR 467/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 467/51 Wr\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser und früheren Gemeindedirektor Kari\nS ED zus EEE. Kreis AU, geboren am\nGEHE 1.591 in VOEREEEREEED.\n\nwegen einfacher passiver Bestechung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.loericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesri.chter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter \"\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des ILandgerichts in Hildesheim vom\n19. Mai 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\n! Ton Reonts wesan\n\nAu\n\nEx 3 Dar) 7\n\nuk.\n\n.\noe\nu. N au\n\nnr un tm»\n\nps\n\n. BU: 79 “.. I\n\nDr\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den I.ngeklagten wegen einfacher\npassiver Bestechung in zwei. Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben LHonaten Gefängnis verurteilt und\nihn von der /nklage. in einem weiteren Falle mit Ge»\nwalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vorgenommen zu haben, freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanvaltscheft ist begründet.\n\nT» 1c In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verletzung des § 244 StPO durch Ablehnung eines Beweisamtrages. Der Vertreter der Staatsenwaltschaft hat\nin der Hauptverhandlung eusweislich der Sitzungsniederschrift im Anschluss an seinen Schlussvortrag beantragt,\n\"evtl. den Zeugen Schi zu laden\". Wach den Urteilsgründen wollte der Staatsanwalt den S chiuiiiiiiiiß\n\"über das vom Verbraucherausschuss bei Verteilung der\nBezugscheine geübte Verfahren\" vernommen haben. Hierin\nlag kein Beweisamtrag, der einer Bescheidung nach § 244\nAbs 6 StPO bedurft hätte, sondern nur eine Anregung an\ndas Gericht, weitere Ermittlungen über das Verfahren\n\nin dem Verbrauckerausschuss einzuleiten. Dass es dieser Anregung nicht entsprach, kann nur im Falle einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht ein Verfahrensmangel\nsein. Die Strafkammer hat aber durch die Vernehmung\nanderer Ausschussmitglieder, insbesondere des Ausschussvorsi.tzenden, volle Gewissheit über das von diesem Ausschuss geübte Verfahren erlangt. Deshalb bestand kein\nAnlass, von Amts wegen Weitere Zeugen zu hören.\n\nPER En\n\nzn. nl\n\nIIo\n\n“ Vorteil iS des § 331 StGB gefordert und angenommen hat.\n\n.n 3 a2 :\n+\n\n2. Die Revision behauptete ferner einen Verstoss ge-\n\ngen die §§ 245 und 265 StPO. führt jedoch entgegen 4\nder Bestimmung des § 344 Abs 2 S 2 StPO keine Tatsachen !l\nhierzu an und ist deshalb insoweit unzulässig. 3\n\nDie Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft muss 3\njedoch £Erfolg haben,\n\n1e Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher\nBestechlichkeit im Falle StR verunt auf der 2: >\nFeststellung, dess er als Beamter, nämlich Gemeinde- K Rs\ndirektor, von Frau StuiiiliB für die Ausgabe eines\nBezugscheins geschlechtlichen Umgang und damit einen Se\n\n“> s\nn 3 I\n\nDie örtliche Staatsanwaltschaft hült die wiedergegebene dienstliche Handlung des ängeklagten für pflichtvidrig und rügt deshalb die Wichtanwendung des § 332 MR\nStGB. Dieser Angri?? kann, wie auch der Oberbundesanwalt hervorhebt, keinen krfolg haben, Der Bezugschein\nist von dem Verbraucherausschuss ‚oränungsgemäss Frau\nSt bevil1i5t viorden. Der Angeklagte hat sei- ..2\nnen Obliegenheiten gemäss den Antrag auf Erteilung ‘\neines ‚Bezugscheins entgegengenommen,' an den Lusschuss\nweitergek itet und später den Bezugschein Frau San\nWEB zusgehöndigt. Irgendeinen Einfluss auf die Genehmigung des Antrages hat er weder ausgeübt noch nach\nseiner Dienststellung ausüben können, Alles, was der\nAngeklagte in Bezug euf den Äntrag der Frau Stil\nWEB veranlasste, entsprach gerade nach den Feststellungel;\nder Straflammer seiner Dienstpflicht. Der Tatbestand des &\n§ 332 StGB ist deshalb nicht gegeben.\n\nNEE a£\n\nGR\n\nit Zecht weist jedoch der Oberbundesanwalt daraufhin, dass der Angeklagte im Falle Stguuuuuunp zugle ich\neines Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB schuldig sein\nkann, Solange Freu St sich bei dem Angeklagten um einen Bezugschein bemühte, stand sie zu ihm in\neinem dienstlichen Verhältnis, das er zu geschlechtlichem Ungange ausnutzte, War er sich dessen bewusst,\nso ist der Tatbestand des § 174 Nr 2 StGB erfüllt,\n\n2, Im Falle TB vertritt der Oberbundesanwalt\n\nin Übereinstimmung mit der örtlichen Staatsanwalt.\n\nschaft zutreffend die Auffassung, dass § 332 StGB\n\naurch Nichtanwendung- verletzt sein kann. Hier hat\n\nder Angeklagte die geschlechtliche Preisgabe der da-\n\nmals 22 jährigen für die ürteilung einer Zuzugsgenehmigung verAngt. ür ist zwar, wie die Strafkammer ?estetellt, \"oränungsgemäss als derjenige Gemeindebeanmte\naufgetreien, der: für die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge auf Zuzugsbewilligung an die Wohnungskonrission zuständig war\", Zr gehörte jedoch, wie die\nStrafkamner an anderer Stelle hervorhebt, auch dieser\nkomnission als beratendes liitglied an und besass \"Einfluss auf ihre Entscheidung über die Bewilligung des\nZuzugs. Der Angeklagte war: also dienstlich gehel ten,\ngegenüber der \\iohnungskommission zu den einzelnen ı Mi\nAnträgen Stellung zu nehmen, Ob er sich für oder |\ngegen einen Antrag aussprach, lag zwar in seinem ür-\n\nmessen. Ging er aber an diese lirmessensentscheidung -\nfalls es zu ihr gekommen wäre — mit der inneren Belastung :\nheran, die der erwartete Vorteil mit sich brachte, so\nverletzte er schon damit seine Amtspflicht, Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt\nbisher nicht geprüft,\n\n5.\n\n3. Auch der Freispruch ist mit der bisherigen Begründung nicht haltbar, Im Herbst 1948 suchte Frau Stege:\nWED den Angeklagten im Gemeindebüro auf, um eine Rentenangelegenheit mit ihm zu besprechen. Als sie nach 23\nErledigung ihres Anliegens gehen wollte, schloss der 3\nAngeklagte die Tür seines Dienstzimmers ab \"und suchte,\nindem er handgreiflich wurde, mit ihr erneut in geschlecht.\nlichen Ernnex zu kommen\". Gewalt wandte er hierzu nicht\n. an. Von einer Verurteilung nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB\n“hat deshalb die Strafkammer mit Recht abgesehen, Es\nhätte jedoch mit Rücksicht auf den engen zeitlichen und\n«äuflichen. ı; Zusammenhang zwischen der Anutstäti.gkeit\n‘ des Angeklagten und seiner geschlechtlichen Betätigung €\n. der Prüfung bedurft, ob er sich eines Verbrechens nach\na § 174 Sr 2 StGB schuldig gemacht hat, Der Freispruch\nkann aber auch sus einem anderen Grunde nicht bestehen\nbleiben:\n\nj\" Freu St und der Angeklagte haben sich E\nn in unmittelbarem Anschluss an eine Amtshandlung des Ei\n| Angeklagten geschlechtlich betätigt, Nach den früheren ;i; i\n| Vorfällen liegt die Annahme nicht fern, dass Frau A\n\\ St sich hierzu mit Rücksicht auf die vorheri&e dienstliche Tätigkeit des Angeklagten bereit\n\nIr\n\nfand, Ist dies der Tall und hat der Angeklagte dies\nfür möglich gehalten und gebilligt, so ist er eines\nweiteren Vergehens nach § 331 StGB schuldig, Auch\nunter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den\nSachverhalt nicht geprüft,\n\nDr.lioeri.cke Dr,lircner Dr.Dotterweich\nWerner Dr.Sauer\n\ni","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-467-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-467-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.147648+00:00"}}