{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-20_2_StR_41_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"2 StR 41/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\nnn\n\\ .\n\n2\n\n2502 057\n\nStR 41/51\n\njn\n\nIm ilemen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nPANRE VOTE? 5 VIE RG 2Y \"0 ne,\n\n9 “\n“\n> A, nar\n\nden kaufmünnischen Gehilfen Herbert Erich G mEEmE -\ngeboren am EEE 1919 in \"am.\n\nwegen Xörperverletzung im Ant\n\nar\nES: : 5)\n\n° “\n„tr. *\n:\n.\nur\n\nhat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haven:\n\nN\n[23\nIR .\n\n’.\nPEIEL SA\n\ner 27 9 200\n\nSenatspräsident Dr. Koericke\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter.\n\nx\n.\nDe Sr\n\nOberstaatsanvalt mE € {\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft, .\nJustizangestelltsr mp Nr\n. als Urzundsbeamter der Geschäftsstelle, &\nfür Recht erkamt: 8:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil “\ndes Schwurgerichts in Hamburz vom 3. November 1950 %\n1.) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen oe\nVerbrechens gegen die iienschlichkeit weg-\n\nfällt, _ ,\n\n2,) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde lie- +\n\ngenden Feststellungen aufgehoben, R: n\n\nIn diesem Unfange wird die Seche zur neuen Verhand- .\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des IE\n\nReshtsmittels, an das Iandgsricht (Strafkemmer) zu- IF\n\nrückvervwiesen, ‚$ }\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen, ee |\n\nVon Rechts wegen j i. H\n\n.\n\nPR\nKar 27 200 er .\nRe in,\n. . ’\nuse,\n\na_\n\ngründe:\n1.) Das Schwurgericht hat den Anz>klagten vegen !lenschlichkeitsverbrechens in Tcoteinheit mit Körperverletzung im Amt\nin 64 Füllen zu zwei Jehren Gefängnis verurteilt. \"r var\nRottenführer bei der Waffen-SS, in die er freiwillig eingetreten war, un später zur Polizei zu kommen. Von Juli 1940\nbis Juli 1941 wer er als Blockführer in KZ-Leger Nun\ntütig. In dieser Eigenschaft var er Beanter in strafrechtlichen Sinne.’ Fach den Feststellungen des engefochtenen Urteils hat er in 64 Fällen Iiftlinge durch Schlüge mit einen\nStock und durch Treten mit dem bıstiefelten Zuss köro>rlich\nmisshandelt. In einen weiteren Falle hat er den Tüftling\nScham deshalb beim Kommendenten geneldet, weil er\n(Schw.) sich und vier ilithäftlingen Speiseeis verschafft\nhatte, Cchve viurde darauf mit 25 Stockhieben bestraft.\nYi»sen letzten Tatbestand beurt:ilt das Schnurgericht nur\nals ‚enschlichkeitsverbrechen,\n\n2.) Die Revision erhebt Sachbeschwerde, führt sie jedoch\nnur zum Fell Schrß aus. Sie ist nur zun Teil begrlündet; .\n\n&a) Nachdem die Britische Lilitärregierung die Ermächtigung, die sie den deutschen Cerichten zur Zburteilung der\nvenschlichkeitsverbrechen erteilt hatte, zurückgenommen hat,\nist eine Verurteilung nach dem ERG Nr 10 nicht mehr zulässig;\ndieec durch den ersten Richter ausgesprochene Verurteilung\nmusste daher wegfallen, Das bezieht sich euch auf den Pell\nSchvuup.\n\nb) Hinsichtlich der 64 Fälle, die in den Crlinden des\nangefochtenen Urteils zu II 1-4 festgestellt werden, bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision bringt hierzu\neuch nichts vor. Zum Schuldspruch kenn sie dahzr keinen\nSröolg haben, Tagegen muss des Urt>il im Strafausspruch\naufsshoben werdon. weil der „esfall der Verurteilung aus\ndem KüiG das Straffass beeinflusst haben kann.\n\nı - 3.\n\nern nn\n\ns -.\nne Sa:\n\nBa 2;\n\ndm\n\n*\nrk\n\n7 Fr\n\nur\n\nu\n\nDB\n8%\n\ner Perl\n\ner ——:\n\n’i-\n\n..\n\n.-.\n\n2 sur ver\n\n3 De Det\n\n3\nE\n\nwas‘\nsw.\nBD\n\n“\n\nsr\nSs.\n“\nFI\nAs,\n$&\n.\n2:\n3\nvn;\n\n-\n. ,%\nurn\n\n- 3 -\n\nIn der neucn Verhondlung wird die Zufgabe des nunmehr\nzuständigen Lendgerichts (Strafkarmer) nur darin bestehen,\nfür diese 64 rechtskräftig festgestellten sclbständigen Teten Einzelstrafsn und eine Gesamtstrefe festzusetzen. Dabei\nist es Seche ecines Ermessons, ob es der “atsache, dass der\nAngeklagte gelegentlich läftlingen Erleichterungen verschafft hat, strafmildernd berücksichtigen will. Nach § 358\n„bs 2 StfO darf die !-ünftige Gesanmtstrafe bis zu 2 Jahren\nGefängnis betrogen.\n\nDr. Koericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nverner Dr. Seuer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-41-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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