{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-20_2_StR_316_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"2 StR 316/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz\nauf eine vor dem 15. September 1949 vollendete Einzelstraftat anzuwenden ist, kann\neine fortgesetzte strafbare Handlung, die\nteils vor, teils nach dem Stichtag.begangen ist, nicht mitherangezogen werden,","text_plain":".n\n\n2307 098 E77\nFür das Nachschlagewerk !\n„icht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: Straffreiheitsgesetz §§ 1, 3,4\n\nRechtssatz: Zur Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz\nauf eine vor dem 15. September 1949 vollendete Einzelstraftat anzuwenden ist, kann\neine fortgesetzte strafbare Handlung, die\nteils vor, teils nach dem Stichtag.begangen ist, nicht mitherangezogen werden,\n\nAktenzeichen: 2 StR 316/51\n\nUrteil vom 20. November 1951 LG Hannover\n\n2 StR 316/51\n\n“\n\n3\n\n’\n1}\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Kaerı V ip ir mm, CS\nstrasse @&, geboren am EEE 1892 ir vum Xrs.\nFORD ,\n\nwegen \\.issbrauchs Abhängiger zur Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke,\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter, *\nOberstaatsanwalt EEE h\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u \\\nals Urkundsbeanter der Geschäftssteiie, j\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25.\nJanuar 1951 mit den Feststellungen aufgehoen,\n1.) hinsichtlich der Verurteilung wegen\neines Verbrechens nach 8 174 Nr1i\nStGB (Fall TED),\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache ar das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n. 2. En ;\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte nahm von Frühjahr 1945 bis Februar 1950\nan der seiner Erziehung und Betreuung anvertrauten, am\n\nCE 19293 geborenen, Adoptivtochter Karla mm\nin wollüstiger Absicht unzüchtige Handlungen vor, indem\ner sie an der Brust und am Geschlechtsteil berührte und\nihre Hand an sein Glied führte; ausserdem vollzog er wieder- . !\nholt den Geschlechtsverkehr mit ihr.\n\nIm Sommer 1949 langte der Angeklagte der bei ihm als\nLehrling beschäftigten Elisabeth PM, die an EEE\nWW 1931 geboren ist, etwa 5 mal in wollüstiger Absicht an l\ndie Brust. om\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"unter Freisprechung\nim übrigen wegen Verbrechens nach § 174 ür 1 StGB in zwei\nfällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt\". Die bis zum 13. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft rechnete es auf die Strafe an.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Ver-Tahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrüge. 5;\n\n1.) Der Angeklagte bemängelt, dass das Gericht bei\n\nder Beweiswürdigung die Verweigerung der Aussage durch\nseine Stieftochter verwertet und dadurch die §§ 252, 254\n\nStPO verletzt habe.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat die Adoptivtoch-\n\nter, die Zeugin Karla WM, nach Belehrung 'die Aussage\nverweigert. Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die Straf-\n\nkammer die Tatsache der Verweigerung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Die Revision kann nur auf die\nschriftliche nicht auf die mündliche Begründung sich\nstützen (BGH 2 StR 22/51 vom 8.. Juni 1951). Die Rüge geht\nsonit fehl.\n\nFee 1\n\nKar\n\nPr\nrn\nSINE\n\n. 2.) Weiter brinst die Revision vor, dass die Zeuginnen\n\nTB vun‘ COEEEEB über Äusserungen der Adoptivtochter ihnen\ngegenüber vernommen wurden. Dies sei unzulässig, da Wi\n\n&\n\nRR “er\nvn re Rn 4\n\n3.\n\ndie Aussage vervreigert habe. Auch hiedurch habe das Gericht\ngegen 9 252 S$t?O verstossen.\n\nDie Zeuginnen PD un: CB sind gehört worden\nüber Äusserungen, die die Zeugin VB ihnen gegenüber\nausserhalb des Strafverfahrens gemacht hat; sie sind jedoch\nnicht vernomnen worden über die Aussagen der VB währeng:\ndes anhängigen Strafverfahrens bei der polizeilichen Vernehmung. Die Vernehmung von Zeugen von Hörensagen über\nderartige -/itteilungen ausserhalb des Strafverfahrens ist\nnach herrschender Rechtsprechung, der der Senat sich anschliesst, zulässig. Sie verstösst nicht gegen die Vorschrift des § 252 StPO (RGSt 14, 266; OCH 1, 300, Loewe-Rosenberg 19. Aufl § 252 Anm 6).\n\n3.) Ficht ersichtlich ist, gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung die Vernehmung des xriminalbeamten\nSCEEEEEED verstossen haben soll. lach dom Urteil hat der\nZeuge den !ngeklagten vernommen, wobei dieser ein Geständnis ablegte. Der Widerruf dieses Geständnisses ist kein\nHindernis, den Zeugen darüber zu hören, welche Angaben ihm\n\ngegenüber der Angeklagte gemacht hat.\n\n4.) Für die Behauptung einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch das Gericht hat der Angeklagte keine Tat-\n\nsachen angeführt. Sein Vorbringen in dieser Hinsicht stellt\n\nnur einen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung der\nAussage des Zeugen CME dar. Es ist daraus.“ nicht zu\nersehen, welche Tatsachen das Gericht in unzulässiger Weise\nvorweg als bewiesen erachtet haben soll. Das Gericht hat die\nAussage des Zeugen CME nur als Beweisanzeichen für die\nSchuld des Angeklagten verwertet und ausgesprochen, dass\nauch dessen eigene eidliche Aussage in dem Verfahren gegen\n\nCE nicht entgegenstehe.\n\nWeitere Tatsachen für Verfahrensfehler hat der Angeklagte nicht vorgetragen.\n\nII. Sachrüge.\n\n1.) Die Angriffe des Angeklagten richten sich gegen die\ntatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder\n\n: SET\nan\n\n- A -- “ !\nallgemeinen üörfahrungssätze aufweisen. Sie sind in der\nRevision unbeachtlich.\n\nDie Hachprüfung des Urteils im Falie VB lässt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessungssründe zeigen keinen Rechtsirrtum.\n\n2.) Dagegen kann die Verurteilung im Falle PB\n\nkeinen Bestand haben. Nach dem Urteil hat der Angeklagte\ndie POEEEEM etwa 5 mal von hinten an die Brüste gefasst,\n\n\"so dass sie voll in seiner Hand lagen\". Es ist auch ersichtlich, dass er diese Handlungen in wollüstiger Absicht\nvorgenommen hat. Das Urteil stellt weiter fest, dass die\nTEE als Lehrling bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen ist; es lässt jedoch nicht ersehen, ob sie, die\nbereits über 17 Jahre alt gewesen ist, zu dem Angeklagten\nin einem Verhältnis der geistigen und sittlichen Unterordnung gestanden oder ob nur ein reines Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Infolge dieser unzureichenden Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen,\n\nob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des u:\n§ 174 Abs 1 StGB angenommen hat. . 2.5\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\n\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember. 1949 (BGBl 1950 5\nS 37) zu berücksichtigen haben.\n\nDas Urteil stellt fest, dass die Tat. gegenüber der\nTORE im Sommer 1949 begangen ist. Es liegt eine fortgesetzte Handlung vor. Ficht ersichtlich ist, wann diese\nHandlung zum Abschluss gelangt ist, auch nicht ob das\nGericht eine solche Feststellung treffen konnte. Die\nStrafkammer lehnt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes :\nab, weil \"schon allein die Taten den beiden verletzten\nMädchen gegenüber, die vor dem 15. September 1949 liegen,\neine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis\nerforderlich gemacht hätten\". Demnach geht sie davon aus,\ndass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes die vor dem Stichtag gelegenen Teile einer\nfortgesetzten Handlung berücksichtigt werden können. Dies\nist rechtsirrig.\n\n\\\nDE DET ZEENeE\n\nan kon 2 e,\n\n.\n. >\nPr ZEV Ve er %\n\nDas Nerkmal der fortgesetzten Handlung ist, dass sie\n\nu\n\naus mehreren Linzelakten besteht und der Vorsatz des Täters vor oder spätestens mit Verwirklichung des ersten\nTeilaktes die sämtlichen Teile der von ihm geplanten\nHandlun;sreihe in den wesentlichen Grundzügen umfasst.\n\nEs kann daher dem einzelnen Teil kein besonderer Vorsatz\nzugeoränet werden, wie er für eine rechtlich selbständige\nStraftat erforderlich wäre; der Teilakt kann keiner selbständigen eigenen rechtlichen Würdigung unterliegen (R6St\n66, 236; BGHSt 1, 313).\n\nDie Unzulässigkeit der Teilung einer fortgesetzten\nHandlung hat zur Folge, dass sie vom Straffreiheitsgesetz\nnicht erfasst wird, falls sie vor dem Stichtag nicht beendet war (BGII 3 StR 63/50 Urteil vom 28. Juni 1951). Sie\nkann deshalb auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des\nStraffreiheitsgesetzes für eine andere, vor dem Stichtag\nvoilendete Tat nicht herangezogen werden.\n\nNach § 1 Straffreiheitsgesetz wird Straffreiheit ge--\nwährt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem\n15. September 1949 begangen sind. Entgegen der in der Entscheidung des Reichsgerichts DRZ 1935 Teil II S 634 ür 623\nund in JW 1938 S 1886 Nr 26 vertretenen Ansicht bei der\nAuslegung früherer Straffreiheitsgesetze ist die fortgesetzte Handlung erst \"begangen\" mit der letzten Teilhandlung.\n\nDas Strafgesetz verwendet den Ausdruck \"begangen\" auch\nbei der Verjährung und der Gesamtstrafbildung. Nach § 67-\nStGB beginnt die Verjährung mit dem Tage, an welchem die\nHandlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt\ndes eingetretenen ürfolges. Nach § 79 StGB finden die Vorschriften der §§ 74 bis 78 Anwendung, \"wenn, bevor eine\nerkannte Strafe verbüsst, verjährt oder erlassen ist, die\nVerurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt,\nwelche vor der früheren Verurteilung begangen war\", Eine\nfortgesetzte Handlung ist nach der ständigen Rechtsprechung\n. im Sinne dieser Vorschriften \"begangen\", wenn die als Handlvngseinheit anzusehende Tat beendet, nicht schon, wenn sie.\ndurch Begehung eines Teilaktes begonnen ist (Verjährung\nR6St 62, 418; 64, 296, Gesamtstrafbildung RGSt 59, 168).\n\n.6-\n\nEntsprechend ist auch bei Auslegung des früheren § 2 StGB\nih der Fassung vor dem Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl I\n\nS 839) - siehe jetzt Art 103 Abs 2 Gr.G - die fortgesetzte Handlung erst mit dem Abschluss aller zu ihr gehörenden Linzelakte als \"begangen!\" angesehen worden (RGSt\n56, 54; 66, 536). Dasselbe muss auch für die Anwendung des\n Straffreiheitsgesetzes gelten.\n\nDies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes.\nEs will die bis zu einem Stichtag abgeschlossenen und deshalb nach ihrer Strafwürdigkeit übersehbaren Taten erfassen und sie, falls sie keine über eine bestimmte Höhe\nhinausgehende Strafe erfordern, niederschlagen oder hiewegen bereits erkannte Strafen erlassen. Es soll dadurch.\nauch auf strafrechtlichem Gebiet ein gewisser Abschluss\nder verworrenen Nachkriegszeit erreicht werden. Die Durchführung des Straffreiheitsgesetzes würde sehr erschwert;\nwenn Taten, die zwar schon begonnen, aber erst nach dem\nStichtag in noch nicht absehbarer Zeit beendet werden, zu\nberücksichti/;;en wären. Falls eine solche Tat erst spät\nentdeckt und abgeurteilt würde, müsste unter Umständen\ndie Kiederschlagung oder der Straferlass wegen anderer,\nvor dem Stichtag vollendeter Taten neuerdings nachgeprüft\nwerden.\n\nDie Strafkammer wird demnach versuchen müssen, festzustellen, wanı die Tat gegenüber der P&MMB beendet war.\nKann sie dies nicht und ist demnach nur die Möglichkeit\nder Beendigung vor dem 15. September 1949 gegeben, darf.\nsie nicht nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" das Straffreiheitsgesetz anwenden (BEH 3 StR 63/50 Urteil vom\n28. Juni 1951). Kommt sie dagegen zur Überzeugung, dass\ndie Tat bereits vor dem 15. September 1949 ‚abgeschlossen\nwar, so hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einzustellen, wenn sie keine höhere Gefängnisstrafe als sechs :jonate für angemessen erachtet. Die noch\nnicht vollendete fortgesetzte Handlung gegenüber der Stieftochter muss bei der Beurteilung ausscheiden.\n\nDer erste Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar in\nseiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51 -\neine abweichende Rechtsansicht vertreten. Zur Anrufung\n\n7\n- 1-\n\ndes Grossen Senats Tür Strafsachen besteht jedoch kein\nAnlass, da die hier vertretene Rechtsauffassung bereits\nder üntscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar\n1951 - 2 StR 13/51 - zu Grunde liegt (R6St 57, 93, 95, 60,\n269).\n\nEs war deshalb das Urteil hinsichtiich der Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 StGB im Falle Pin\nund im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer\nhat dabei auch die Anrechnung der Untersuchungshaft neuerdings zu prüfen. Hiebei wird sie die vom Bundesgerichtshof\nin seiner Entscheidung BGHSt 1, 105 dargelegten Grundsätze\nzu berücksichtigen haben.\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nverner Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-316-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-316-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.108040+00:00"}}