{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-20_2_StR_314_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"2 StR 314/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fi\n\n2307 070 5\n\n>\n\nSer‘\n\nm\nn\na\nAn\nje:\n>\nq\nim\n\nIm Namen des Volkes\n\n- “u ..\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Lrwin 5 ep ir Tamm, EEE\nstresse WM geboren am MP 1907 in Bw.\n\nwezen Beihilfe zum leineid\n\nhat der 2.Strefsenst des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr’;sident Dr .Hoericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenvelt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nJustizangestellter\nels Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n\" Die Revision des Ingeklogten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Hannover vom 6.0Oktober 1950\n\nwird verworfen. .\nDer «ngekleste hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_\n\ns ...\ner\n“tie,\n\n23\n\n%\n\nx Be\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nu ar . _—\n\nDie Ehefrau des Angeklagten erhob am 15.llärz 1949\nvor dem Lendgericht Henrover die Scheicungsklege. Sie\netitzte sie in erster Linie zuf ehetbrecherische und ehe-:\nwidrige Beziehungen ihres lennes zu der liitangeklingten\nGisela PB Der Angeklagte bestritt in scinen Schriftsätzen die Klrgebehruptung und erhob Widerklage. m\n21,Juni 1949 wurde die PM als Zeugin vernommen.\n\nSie stellte wehrheitswidrig ehebrecherische Beziehungen\n\ndi\n\nzu SEP in Ibrede und beschwor ihre Auscsoge. Frau Sp\n\nzog decseufhin die Klage zuriick. Litwa 14 Tage vor dem\nVerhaudlungstermin em 21.Juni hatte der /ngeklagte die\nTB besucht und ihr erzünlt, drss er in seinen Schriftsitzen ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu ihr\nbestritten habe und weiterhin in Äbrede stellen erde.\n\nDes Lendgericht hat die PP wegen Lieineides und\nden Ingeklorten \"wegen Beihilfe zum lleineide\" zu einer\nGefingnisstreTe von einem Johr verurteilt. Lusserden\nhet es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte\neuf die Deuer von einem Jehr cberkennt und eusgesprochen,\ndass er deuernd unfühig sei, als Zeuge oder Scchverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten rigt Verletzung von\nVerfchrensvorschriften und des sachlichen QYechts. Das\n\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\na) Verfchrensrüge.\n\nDer Angeklagte beheuptet einen Verstoss gegen 8 267\n„bs 3 StPO. da die Urteilsgründe nicht des zur Anuendung\ngebrechte Strofgesetz bezeichnen. Die Rüge geht fehl.\n\nSe\n3\nBi\nERRO\n\na\nR R\n6 $\n&\n&.\n>\n2\n\nARE N\n\nIR Dun\n“\n\nPER PuEN) se\nre\nEr ...0..\n\n\"ten, etwa zwei Wochen vor dem Verhendlungstermin em 21.\n\n‚nech hätte der Angeklagte die PB zu einem falschen\n\n-3-\n\nDas Urteil enthält ollerdings vieder die angewendten .\nGesetzespcragrephen, noch ihren l’ortlaut. Der Zweck des _\n§ 267 Abs 3 StPO ist, Klarheit Über das angevmundte Straf...\ngesetz zu schaffen und jeden Irrtum darüber cuszuschlies- !\nsen. Es ist somit erforderlich, dass das Urteil zwei- |\nfelsfrei erkennen lässt, auf welches Strofgesetz es sich\nstützt. Hierzu ist die Anführung der Prragroephen oder\ndes Wortlcutes der gesetzlichen Bestimiungen engezeigt\n(RG 51, 33), jedoch nicht unbedingt erforderlich. Das\nangefochtene Urteil spricht aus, dess der Angeklagte\nviegen \"Beihilfe zum Neineid\" zu bestrafen ist. Dieser\nAusdruck stellt nicht nur einen allgemein verständlichen,\nsondern auch einen eindeutigen Rechtsbegriff dar, der\neinwendfrei und in einer jeden Zweifel ausschliessenden\nVeise das angevendte Strafgesetz kenntlich macht. Demit\n\nist der Vorschrift des §§ 267 Abs 3 StPO Genüge getan\n(s. auch OGH 1, 53).\n\nRER\n\nRESET EE TEN\n\nBes\n\nNi\n\nKr Inder,\n\nb) Sechbeschnerde.\n\nww te ww\n\n_ Die Strofkammer sieht in der Erzühlung des Angeklag\n\nJuni 1949, eine Aufforderung an die PP, das Verhältnis zueinander bei der Vernehmung zu. verschweigen. Dem-\n\nSchwur bestimnen wollen. .\n\nEine derartige Aufforderung wäre bereits eine sn- Ei\nstiftungshandlung nech § 48 StGB. Nach dem Urteil hatte\ndie PM mit Rücksicht auf ihre eigene Ehe von sich aus R\nHemmungen, die ehebrecherischen Beziehungen 'einzuge- B\nstehen. : Die Aufforderung hat sie nur in ihrem EntschlusS';\nbestärkt. Die Strafkammer geht demnach zu Gunsten des. =\nAngeklagten davon aus, dess die PB schon ohne Beeinflussung des Angeklagten den Entschluss gefasst hatte,\n\nKi e EEcz\n\n+7\na WE,\n\n_ 4\n\nfalsch zu schwören. Damit entfällt der Ti tbestand der\nAnstiftung (R6St 72, 21).\n\nDer Ingeklagte hat bei der Unterredung erklärt, -\ndass er die Klagebehcuptung von ehebrecherischen Be- _\nziehungen zur BEMB bestritten habe und zuch weiterhin\nbestreiten werde. Er hat damit der PB zu erkennen\ngegeben, dass er eine gleiche Einstellung von ihr er-\n\n‚warte und eine entsprechende Aussage billigen und decken\n\nvierde. Entsprechend dieser Erklürung hat er nech dem Urteil auch in Verhsndlungstermin vorgetragen, dass er\nkeine intimen Beziehungen zur PB unterhalten habe.\n\nDie Annahme, dass er dedurch die PM in ihrem Entschluss zum falschen Schwur bestärkt und es ihr .ermöglicht hat, eine falsche Aussage zu machen und zu beschwören, und demit Hilfe geleistet het, begegnet keinen\nBedenken (R6St 72, 215 74, 284).\n\nZum inneren Tatbestend der Beihilfe ist erforderlich, dess der Angeklagte sich bewusst war, die PM\n\nwerde durch sein Verhalten in ihrem Vorhaben bestärkt\n\noder könne darin bestürkt werden und dass er diesen ärfolg durch sein Vorgehen herbeiführen werde. Das Urteil\nführt hierzu aus, der Angeklagte habe demit rechnen müssen, die PP v'irde in Anbetracht der eusschlaggebenden\nBedeutung ihrer Nussage beeidigt werden. Das Urteil\n\nstellt jedoch noch weiter fest, dass der Besuch nur den.\n\nZweck heben konnte, die PP zu beeinflussen. Daraus\nergibt sich, dass der Angeklagte mit der eidlichen Vernehmung der PD a1: Zeugin gerechnet hat und sie in\ndiesem Bewusstsein in ihrem Entschlusse, falsch zu\nschwören, bestärken wollte.. Der Bussere und imnere\nTatbestand der Beihilfe zum Meineid ist deher gegeben.\n‚such die Strefzumessungsgründe lassen keine Rechtsfehler erkennen. |\n\n-\n\nm\n\n. Pan f .\nD . Eu nis 2.\nFri P DE SWEET Zr TEE .\n\nta ns . . i\nER .. “. Ten ee\n\nu\n\n®\n\nH\nFa\nEZ\n\nBETRETEN ey ae\n\nEntgegen dem Revisionsvorbringen ist § 157 StGB nur bei\nZeugen und Sachverständigen, nicht aber bei Teilnehmern, die\nnicht selbst aussagen missen, anwendbar (RGSt 74, 44; BGHSt 1,\n28).\n\nzur Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte und dem Ausspruch des dauernden Verlustes der Ei- .\ndesfähigkeit führt das Urteil an, dass \"gemüss § 161 StCB auf\ndiese zu erkennen war\". Es ist möglich, dass es dabei von der\nunzutreffenden Erwägung ausgegcengen ist, die Hebenfolge der\nEidesunfähigkeit sei wie gegen den Täter und Instifter auch\ngegen den Meineidsgehilfen auf jeden Fall zwingend vorgeschrieben. Diese Ansicht wäre rechtsirrig. Das Gericht kenn, muss Jedoch nicht diese Nebenfolge aussprechen,wenn es von der liöglichkeit, die Strafe des Gehilfen zu ernissigen Gebr euch\nmacht (BGHSt 1, 156).\n\nDas Urteil lässt aber erkennen, dass die Strafkammer die\nNebenfolge euch ausgesprochen haben würde, wenn.es keinen gesetzlichen Zuang hierzu angenommen hätte. Es erachtet die\nTat des Angeklagten ihrem Unrechtsgehelt nach so schwer wie\ndie falsche Eidesleistung der PM.\n\n- Dr.Moericke Dr .Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr .Sceuer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-314-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/2-str-314-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.086931+00:00"}}