{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-16_2_StR_81_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-16","aktenzeichen":"2 StR 81/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2307 028 .:\n\nIm Namen des Volkes\n\nwr\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Reisevertreter Wilhelm Karl E EEE,\ngeboren am EEE 1903 ir Cem, vohn-\n\nhaft in On. Strasse WB,\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung -\n\n. ” va\n.. .. . uE WIR > ‘ .\na ei NR\n\n_ hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nig; Sitzung vom 16.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenrtspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter .Henneka\nBundesrichier Werner\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Steatsanwalt ui\nals Vertreter der Bundesonwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Steatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom\n5.September 1950 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, euch !iber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen,. und zwar en d&s Lendgericht (Strafkammer) in Osnabrück.\n\nu... Von Rechts wegen\n\n27\n\nPERS:\n\nx\nsame\n\n.. *\n\nx et .\nFE 4 x\nan\n\n;\nx TE:\n\n5\ni,\n\nnr\n\nrem ner\n\noa\n\n-2.\n\nGründe\n\nDem i.ngeklagten war zur Last gelegt worden, als\nKreisleiter am 9.November 1938 an der sog.Reichskristallnacht teilgenommen zu haben, und zwar hebe er im Zuftrage des Gauleiters RR mehrere Funktion'ire im Gau Oli\nGE (VERREEER) bestimmt, die Synagogen in ihren Bezirken\nin Brend setzen zu lassen, er h«be sich dodurch der instiftung zur Brendstiftung und des Menschlichkeitsverbrechens (KRG Ir 10) schuldig gemecht. Das ÜÖchwurgericht\nhat ihn mangels Beweises freigesprochen. Die Revision der\nStactsanwaltschrft erhebt hiergegen die Sashbeschwerde,\nsie ist begrindet. Nechdem die Brit. kilReg die Ermüchtirung zur Aburteilung von Kenschlichkeitsverbrechen zurickgenommen hat, ist zucer eine Verurteilung nach dem\nKRG Nr lo nicht mehr mörlich, dagegen bleibt die Anklage\nPe der Anstiftung zur Brandstiftung in vollem Umfange\n\nBestehen.\n\nu) Die Feststellungen des Urteils sind unübersicht\nlich und z.T. unklar. Das beruht auch euf seinem Aufbau.\nStatt in geschlossener Darstellung diejenigen Tetsachen\nzusemmenzufassen, die gegen den Angeklagten erwiesen worden sind, befesst sich das Urteil zunächst mit der Einlassung des Angeklegten (S 7/8) und schliesst daran die Würdigung, dass diese Einlessung \"in entscheidenden Punkten\"\nunrichtig sei. In die weitere Erörterung hierzu sind denn\nnoch eine Reihe tetsüchlicher Feststellungen eingestreut.\n\nFür den Sachverhalt wesentlich ist zunächst, welche\nFolgen die bekennte Hetzrede hatte, die der Propagendaminister Goebbels am 9.November 1938 abends in Nünchen im\nAnschluss an die Rede Hitlers gehalten hat. Goebbels hatte\n\na\n\nTE\n\nrl,\nj u)\nMR 207%, 9%\n\n’ r\n\ns_-\n\nne\n— -\n\n-\n\nwo. [nn mr - me.\n\nx\nx\n“\nX\n>\n% >.\n\n- 3.\n\ndebei die anwesenden Parteiführer, zu denen euch der\nGeuleiter für Op, RWEEB, zehörte, cufgefordert,\nnoch in der Nacht in ihren Bereichen die Synagogen anzinden zu lessen, die Juden festzunehmen und ihr Eigentum zu zerstören. Die Gauleiter usw geben die verbrecherische fnweisung en ihre Untergebenen (Kreisleiter usw)\nweiter und diese sorgten für die Benechrichtigung der\nunteren Parteiorgene. Dass es infolgedessen im genzen\nReiche zur Anz’indung zchlreicher Synagogen und zu Greuelteten gegen die Juden kam, ist eine geschichtliche Trtsache. Wie das erste Urteil auf S 5 ousdrücklich fest-Stellt, hot RER von LEE aus den ängeklogten angerufen; wie die ihm erteilte weisung lautete, ist aus\n\ndem Urteil nicht unmittelber zu entnehmen, Jedenfalls\n\n. \"suchte der !ngeklegte von OD zus mit den ver-\n\nschiedenen Kreisleitern ... fermmindlich Verbindung auf-\n\n“ zunehmen \" (Ss 5).\n\nDer Ingeklerte leugnet, Anweisungen zum Anz\\nden\nder Synagogen weitergegeben zu haben. äör behauptet,\nvon REED zuch keinen solchen Auftrag erhalten zu haben;\nRo Hebe die \"Judenaktion\" abgelehnt, habe ihm von\nder Judenaktion nur Kenntnis gegeben und hate ihm aufgetragen, dafür zu sorgen, dass [usschreitungen unterblieben (S 7 letzter Abs). Dieses Perngespräch hete\nROM erst geführt, nachdem die Synagoge in OD\nin Brend gesetzt worden sei (S 8). Tatsächlich sind\neuch in zahlreichen anderen Orten des Gaus die Synagogen in Brand gesetzt worden.\n\nDiese Einlassung ist, wie das Urteil ausführlich\ndargelegt, \"in entscheidenden Punkten\" unrichtig. Er-\n\nsichtlich will das Schwurgericht damit such feststel-\n\nlen, dess RW die verbrecherische Goebbelsche Anwei-\n\nsung an den Angeklagten weitergegcben hat (vgl S 16\n\nibs 2). Nachdem der Angekle-te den Rlischen Auftrag ar\nerhelten hatte, hat er den Ortsgrup.;enleiter Ri\nengewiesen, Benzin herbeizuscheffen, was cuch geschah\n\n(s dariiber unten Pkt 2). Er hat ferner versucht, die\n\n22 Kreisleiter fernmindlich zu erreichen, Linen Teil\n\nhat er such erreicht und hat sie \"verständigt\" (S 15).\n\nWelchen Inhelt diese \"Verständigung\" hatte, ist aus dem\n\nUrteil nicht zu entnehmen. Es sagt aber zuch nicht et-\n\nBe wa, die Verständigung sei dehin gegengen, dass des An- . N\nE. zünden der Synagogen und die übrigen Terrormassnahmen ai:\nw zu unterbleiben hätten. Wohl aber wird euf Sj1 festgestellt, dass sich die Kreisleiter, die weder von RM\n\n&. @ER noch vom Angeklagten verst'indigt worden seien, zuch A\n& nicht an den Brandstiftungen beteiligt hätten. ; |\n4 Von den Kreisleitern, die sich beteiligt heben,\n\nsind vier - TOP, HOeHmuEnp, TEE und DEEP --\n\n. „als Zeugen vernommen worden und alle haben bekundet,\n\nQ\n\nui erst durch das Ferngespräch des Angeklagten bestimmt\n\nBEL ER N\n\n% worden zu sein, des Anz!inden der Synagogen zu bewirken 5 Ä\n\nEr HANSE 11). Welche anderen vom Angeklagten benachrichtig- 4\n2 ten Kreisleiter sich beteiligt heben, und ob diese jetzt i |\n£ als Zeugen erreichbar sind, sagt das-Urteil nicht. Es h\nZ meint, gegen die Aussagen FW:, TemEEEEEBS und\n\nu\n\nFEEDS beständen \"letzte Zweifel\" (S 20); eine Würdigung der Aussage Die fehlt.\n\nSchon hiernach reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht eus, die Freisprechung zu rechtfertigen.\nEs fehlt jede Erörterung derüber, vielche Anweisung der\nAngeklagte denjenigen Kreisleitern (ausser den im veri-\n\nun\n.\nzu\n£\nEnz\n. m\nvr ,0%\n\nSun So acurd\n, .\n\n-5_-\n\n\"gen Absatz genennten) erteilt hat, die denn Brendstiftungen veranlasst hrben, worin r1so die \"Verstiindigung!\nbestanden hat (S 15). Dafür, dass hierzu keine Feststellungen möglich gewesen sind, bictet das Urteil\nkeinen Anhalt. Ferner schliessen die Urteilsgründe die\nZuverlässigkeit Ds nicht aus; ist er gleubwirdig,\nso ergibt sich, dass der Angeklogte ihn äuroh seine Anweisung zur Anzündung der Synegoge in seinem Bereiche be-\n| stimmt hst. In der mithin gebotenen neuen Verhandlung\n|\n|\n\nnen\n\nnn ee, _\n\nwird sich das Landgericht bemihen missen, die rnderen\nvom (.ngeklogten verständigten Kreisleiter zu ermitteln;\nes ist möglich und soger ncheliegend, dass sich darcus\nSchlüsse im Sinne der Anklinge ziehen lassen.\n\n07T Zu N ne Dee\n- = KG\n\n--\n\nDes Urteil hot aber auch aus anderen Gründen keinen Bestand.\n\n0 — ur > ei\nur\n\n2.) Nachdem der Angeklogte die Rfiieche Anweisung erhalten hatte, beauftragte er, wie schon oben erw'ihnt ist,\nden Ortsgruppenleiter Ri, Benzin herbeizuschrffen.\n\n| B\n\n| a Ri hat den Auftrag an seinen Fehrer Holiiiib weiii “ tergegeten; debei hat er \"von einer Grossaktion gegen 5\nj\" : die Juden und vom Synagogenbrend gesprochen\" (5 6). B\nHo Hnst dcs Benzin beschafft und Ri het sich ni\nı ©: damit in der Richtung nach der Syn«goge entfernt. Wie .\n| der Urteilszussmmenhang ergibt, ist dies Benzin dann 3 3\n\nbei dem Anz’inden der OB Synagoge verwendet wor- ‚FE\nI den. Ri@B ist wegen dieser Brandstiftung vom Schwur-\n\\ . gericht Op rechtskräftig zu neun Nonaten Gefäng-\n\n. ir =, nis verurteilt worden. 3 |\n\nz\n>\nSE x\n\n—-l.\n\n.r\n\nN\n\nm——\n\nN = Dieser Sachverhalt nötigt zur Prüfung der bisher\nh übergangenen Frage, welchen Zweck sich der Angeklagte bei y\nDu =\n\n-6-\n\nseinem Auftrage, Benzin zu beschaffen, vorgestellt\nhat. Hat er, wes sehr nahe liegt, eine Verwendung\nzur Inbrandsetzung der Synagoge gewollt oder demit\ngerechnet, so könnte er allein dadurch, -auch wenn\nsich sonst gegen ihn nichts feststellen liesse,-\nTeilnehmer an der Brondstiftung gewesen sein. Auch\nhiermit wird sich das neue Gericht zu befassen haben. Die Anklare (vgl Anklogeschrift Bi 64 ff)\nwürde euch diesen Sachverhalt erfassen (§ 264 StPO).\n\n3.) Nachdem die Synagoge in Brend gesetzt war, erschien der ingeklagte in der Wohnung des Leiters der\nFeuerwehr, Up, und fragte ihn, was die Feuerwehr\nmeche, wenn die Synagoge brenne; ME entwortete:\nauf jeden Fall löschen. Der Angeklagte erwiderte,\ndas werde sie nicht tun, sie habe sich demit abzufinden, dass in dieser Nacht in genz Deutschlend\n\ndie Synagogen abbrennen würden (S 12). Die Revision\nrügt mit Recht, dass dasS:hwurgericht diese Vorgänge\nüberhaupt nicht rechtlich würdige. Wenn n’imlich die\nAufforderung des Angeklagten zur Folge hatte, dass\ndie Feuerwehr entgegen ihrer I:mtspflicht nichts zum\nLöschen des Feuers.unternahm oder bewusst unzureichende Mittel anwandte, so kann sich der Angeklagte der\nBeihilfe zur Brandstiftung schuldig gemacht haben.\nAuch dies würde zur Anklagetat i.S. des § 264 StPO\ngehören. Im übrigen best#tigt das Verhalten des Angeklagten gegenüber Mgp, dass er von REM über\ndie \"Judenaktion\" unterrichtet worden ist.\n\n4.) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen\nschliesslich Zweifel derüber aufkommen, ob es den Begriff des Beweises richtig angewendet hat. Das Schwur-\n\na 3\n\nEn ER ee TE\n\n- _ u ur Tue ee\n\nu un Ta\n.\n\ngericht prüft die Einlassung des Angeklagten eingeheng-\n\nund hält sie, wie nben erwähnt ist, \"in entscheidenden Punkten\" fir unrichtig., Die ganze Beweiswirdigung\ndes ersten Richters, in der eine grosse Zahl von Unwahrheiten und Unwchrscheinlichkeiten in den Angaben\ndes Angeklagten aneincndergereiht werden, drängt auf\neine Schuldfeststellung hin. Trotzdem vermisst er\n\"das letzte Tüpfelchen\" für den Schuldbeveis (S 20).\nMöglicherweise hot er hiernech zur Jberführung einen\n\"absoluten\" oder \"mathematischen\" Beweis für erforderlich gehnlten. Das wäre irrig. Mit ganz entfernten Möglichkeiten braucht der Tatrichter bei seiner\nBeweiswirdigung nicht zu rechnen; ihm muss die Überzeugung genigen, die mit den unserer menschlichen Erkenntnis zugänglichen Hittpln zu gewinnen ist (RGSt\n61, 202; 66, 164).\n\n5.) Bei der Frage. - nach dem Schuldbeweise hot das\nSchwurgericht ersichtlich auch unzulässige Srmrägungen\nangestellt, indem es ausführt, im Falle einer Verurteilung m'isse die Strefe sehr hert ausfellen; überdies habe der Angeklagte die 3 1/2 Jahre Gefängnis,\nzu der ihn das Spruchgericht verurteilt habe, verbüsst; seine Stellung els Lehrer habe er schon verloren, eine weitere harte Strafe wiirde notwendig\nauch seine Frau und seine Kinder treffen. Hierzu\nist zu sagens Dass die Strafe, worauf das Schwurgericht zutreffend hinweist, hart ausfallen müsste,\n\niet für die Frage des Schuldbeweises völlig belanglos. e\n. Ist ein üngeklagter schuldig, so ist die etwa erfor-\n\nderliche harte Strafe‘ die gerechte Sühne für das Unrecht. Auch wenn eine solche Strafe die Familie\ndes Täters fühlbar trifft, ist das kein Grund, von\n\nDS\n\n-8-\n\nder Bestrafung eines Schuldigen abzusehen. Auch die\nVerurteilung im Spruchgerichtsverfahren berührt die\nSchuldfrege im gegenwärtigen Verfchren nicht. Diese\nVerurteilung bezieht sich nur darauf, dass der Angeklagte das Amt als Kreisleiter innegehabt het; sie\nberuht auf dem KRG Nr lo und auf der bisher nicht\naufgehobenen VO Nr 69 der BritMilReg (\"Verfchren\ngegen die Angehörigen verbrecherischer Orgenisationen\"). Das Spruchgerichtsurteil, das in einem geordneten gerichtlichen Verfehren ergangen ist, hat\nnicht die Verbrechen erfasst, die dem Angeklagten\njetzt zur Last gelegt werden. Folglich bietet auch\ndie Verbissung der Strafe zuf Grund des Spruchgerichtsurteils keine Hendhebe, von seiner Bestrafung\nim jetzigen Verfahren abzusehen, wenn er schuldig ist.\nNach elledem musste das Urteil euch aus den Erwägungen zu 2-5 aufgehoben werden. Der Senct hat hierbei |\nden § 354 Ats 2 Satz 2 und Abs 3 StIO angewandt. „ u\n\nDr.Moericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich ” !\nHenneka Werner \"\n\nre\nRL\n\n“\n.\nPAIR\n\ntree\n« m + Ku zur\n> § 3\n=\n\n2.\n“ ZEBL\n\n.\nFe\nBR TE G\nv\n\n“\nKr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-16/2-str-81-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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