{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-16_2_StR_506_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-16","aktenzeichen":"2 StR 506/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2307 017 uy\n\n2 Sta 506/51\n\nDEe dt Vier bmw\n\nIm !ı!smen des Volkes\n\nar\n\ns In der Strafsache\ngegen\n\nden Mietwagenverleiher Siegfried D EB aus\nTE, strasse , zeb. em u 1923\nin BE,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. November 1951, an der teilgenomuen\n\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundosrichter Dr. Dottervweich\nBundesrichter llenneka ‘ '\nBundesrichter \\erner\nals beisitzende Richter, R |\n\niwrster Staatsanwalt Emuuup\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär (u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Aurich\nvom 29. Juni 1951 wird verworfen. Der\nAngeklagte hat die Kosten des llechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte veröffentlichte in der Zeitschrift\n\nee ss ballsport\" Tol;ende Anzeige:\n\n\"Tg\nAchtung Achtung\nVas ist Em ?\n\"Tom\" ist eine umwülzende Lrfindung auf dem\n\nGebiet der T@B-Tippsysteme!\n\n\"Tom\" ist mit den bicher bekannten Tabellen\nnicht zu vergleichen!\n\nm\" zeht einen vollkommen neuen leg !\nTom\" ist Ger math.errechnete Gewinn ! Hit\nTB\" zevinnen Sie immer ! Bestellen Sie noch\nheute gegen Voreinsendung von 5.- Dli oder per\nvachnakne 0,60 Ti; mehr.\"\n\nDaraufhin bestellten 12 Personen das Gystem des Angeklagten unter Beifügung von insgesamt 58.- Lu. Lieser\nBetrag wurde auf dem Tostamt sichergistellt.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkamner\nden Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 75.- Li verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die kevision behauptet, die Strafkammer habe \"zu\nUnrecht die beantragte Vernehmung eines Sachverständi-\n\n}\n\nwen =\n\nte\n\n——\n\n.-r.-.-\n\ngen über die Zuverlässigkeit des Tippsystems ubgelehnt\". Sie führt jedoch entgegen § 344 Abs 252\nStPO nicht an, weshslb die Ablehnung der 3e\\eiserhebung verfahrensrechtlich fehlerhaft sein soll. sie\nist deshalb insoweit unzulässig.\n\n2, Die ttevision macht ferner geltend, die Strafkammer unterstelle \"Ansichten von Systemwettern,\n\nohne auch nur eine einzige Stellungnahme eines Systenmtippers vorliegen oder eingeholt zu haben\". Sie meint\noffenbar, die strafkammer hätte einen Sachverständigen über die Frage hören müssen, wie ein Systemwetter\ndie Anzeige des Angeklagten auffasse, Indessen ist\nnicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser Frage eine besondere Saclhkunde erfordere. Zs bedeutet\ndeshslb keinen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO, dass\nsich die Strafksmmer die Auslegung der Ankündigung\ndes Angeklagten auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung selbst zugetraut hat.\n\nII, Sachbeschwerde.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in\nseiner Anzeige den Bestellern zugesichert, dass die\nAnwendung seines Systems den Zufall beim Wetten ausschliesse und jeder Tipp deshalb einen Gewinn gevwährleiste, der über den Einsatz hinuusgehe. In diesem\nSinne sei die Anzeige auch von den Bestellern verstanden worden. In Wirklichkeit lasse das System des\nAngeklagten aber durchaus die ijöglichkeit offen, dass\nder Gewinn unter dem Linsatz bleibe. Die Besteller\nhätten nur auf Grunä des von dem Angeklagten hervorgerufenen Irrtums den verlangten Preis überwiesen.\nDamit ist der äussere Tatbestand des versuchten 3e-\n\nBERY. N\n\nap\n\nAare Benz DUB a za\n\nPs\n\nu ac 1;\n\n“\n\ntruges einwandfrei festi;estellt, § 5 263, 43 StCB. Vas\n\n. die hevision hiergegen vorbringt, widerspricht dem\n\nSachverhalt.Das gilt insbesondere von der Dehauptung,\nder Angeklagte habe kcinen Gewinn im eigentlichen\nSinne, sondern nur die Teilnahme am ersten, zweiten\noder Aritten Tang in Aussicht gestellt.\n\nDer Täuschunss- und Schädigun.svorsatz des Angeklagten ist ebenfalls ausreichend begründet. Nass der\nAngeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt\nauf der lland.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den\nAngeklagten beschwerenden hechtsirrtum erliennen.\n\nDr. : oericke Dr. Eirchner Dr. Dotterweich\n:Ienneka Werner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-16/2-str-506-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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