{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-16_2_StR_398_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-16","aktenzeichen":"2 StR 398/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR, 398/51. 2307 016 |\n\nm. en\n\n€ ZIm_Nemen des Volkes |\ng- In der Strefsache . ‚ )\nr gegen\nI.\n$ den Lohndrescher Josef G EHER ir TED\nur GR geboren am EEE 1911 in LEE, ı\n® wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens und wegen Erregung öffentlichen ärgsrnisses\nj\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatsvräsident Dr. Loericke\n. als Vorsitzender,\nKa Bundesrichter Dr. Kirchner\nBu. Bundesrichter Dr, Dotterweich\nRR, Bundesrichter Menneka\n\nBundesrichter werner\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklasten vird das Urt>il\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 4. April 1951\nmit seinen Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgerniss:s in zwei Fällen verurteilt\nworden ist, .\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.\nen das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts vreegen\n\nYo |\nr.\n\n- 2.\n\ngründe\n\n.\n“\nun\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten )\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGCD in sechs Fällen ‘\nund wegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB in-zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Ihm\nwird zur last gelegt, versucht zu haben, Nädchen unter\n14 Jahren zum Betrachten seines entblössten Geschlechtsteils zu verleiten, ferner durch die gleiche Handlung gegenüber anderen Küdchen (über 14 Jehren) ein öffentliches\nÄrgernis gegeben zu haben, Seine Revision erhebt Verfahrens- und Sechbeschwerde, sie ist zu §§ 183 begründet.\n\n1.) Einen Verfahrensverstoss nach § 244 Abs 2 StPO\nfindet die Revision zunächst darin, dass die Strafkamner\nkeinen Sachverständigen \"auf dem Gebiete der Kinderkundet\nvernommen hat; das wäre notwendig geresen, weil die verletzten Kinder (zu § 176 bs 1 Nr 3) im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch den Amtsrichter arders\nausgesagt hätten als bei der früheren polizeilichen Vernehmung. Angesichts der aktenkundig gemachten Erklärungen des Amtsrichters (Bl 22 d.A.) seien die Kinder nicht.\n‚gyaubwürdig. Die Strafkammer hätte ferner auch diesen\n\nKr\n\nSchrift (Bl 60 d.A.) haben alle Beteiligten auf die Vernehmıng des -— erschienenen -— Amtsrichters verzichtet,\n\nDie Beurteilung der Glaubrürdigkeit von Zeugen (auch von\nKinder-Zeugen) ist eine der Hauptaufgaben des Tetrichters;\ninfolge der grossen Yrfahrungen. die er.auf diesem Gebiete besitzt und die er ständig erweitert, bedarf er im all-\n\n- 3-\n\ner\n\ntr nd - 2 ann nn nen\n\n.\n- .—\n\n=-\n\n- 3-\n\ngemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Der hier\ngegebene Sachverhalt bot nichts besonderes, Die Nichtvernehmung eines Sechverständigen verletzt mithin nicht den 02\n6 244 Abs 2 StPO; dasselbe gilt von der unterlassenen Ver- £\nnehmung des Antsrichters,\n\n2.) In sechlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision zunächst die Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB.\nSie erhebt im Anschluss an Schönke 5. Aufl Anm IV 2c\nEinwendungen gegen die xechtsprechung des Reichsgerichts,\nsoweit sie eine Verleitung zur Verübuns unzüchtiger Handlungen anniumt, wenn der Täter die Kinder zum geflissentlichen Betrechten seines Geschlechtsteils bestimmt (vgl\nbesonders 21GSt 73, 246). Der Bundesgerichtshof hat seit\nseinem Bestehen an dieser Rechtsprechung festgehalten\n(vgl z.B. 3GHSt 1. 171). Es liegt kein Grund vor, davon\nabzuweichen, Der äussere und innere Tatbestand der\nStrafbestimmung ist rechtlich zutreffend festgestellt.\nDas Urteil sagt auch ausdrücklich, dass der Angeklagte\nnicht nur die Kinder zum Betrachten seines Geschlechtsteils verleiten wollte, sondern auch in wollüstiger 4bsicht handelte (S 7). Die ausführlichen Darlegungen der\nRevision hierzu liegen ausschliesslich auf tatsächlichen\nGebiete, sind daher unzulässig (§ 337 StPO).\n\n3.) Begründet ist dagegen die Sachrüge zu § 1§ 3 StGB.\nDas angefochtene Urteil stellt fest, dass der Angeklagte\nsein entblösstes Geschlechtsteil im Felle 7 auf einen\nHof, im Fell 8 auch auf einem Hofe. jedoch am Rande eines öffentlichen Weges Häöächen gezeigt habe, die über\n14 Jahre alt waren. Beide Handlungen sind nach der Ur-\n\nteilsdarstellung zwar öffentlich begangen, es fehlt aber\n\n0.\na S .\ns s\nie 0: = Do\ns® m F5 %.:\n.n 7 22: .. . .\nen Am se.\n; 4\n, +\n\n-A-\n\neine Prüfung der Trage, ob dem Angeklagten dios bewusst\nwar. Nach der Beschreibung der Örtlichkeit wer der Sachverhalt nicht so, dass sich dies Dewusstsein ohne VWeiteres ergab, Die Strefkammor wird diese Feststellung,\nwenn sie möglich ist, nachzuhol:n haben. Dabei würde bedingter Vorsatz genügen.\n\nDas Urteil wer hiermach ‚zu den Fällen 7) und 8)\naufzuheben, im übrigen konnte die Revision, wie zu 1)\nund 2) dargelegt ist, keinen Erfolg haben,\n\nu 28\n“\n. >\n\nDr. iioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n\nHenneka Kerner\n\nan, RK\nF\n2ER ur\n\nFarsg.\n\n?4,.\n27\n\nji ae:\n\nwe\n\nwyentg wer\na EEE ARr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-16/2-str-398-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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