{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-09_2_StR_478_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-09","aktenzeichen":"2 StR 478/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BE Ze > Zar 053 m. Lu\nR\n\nEauen 29 2 206\n\n2507 027\n\n3 StB_478/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Lendwirt Siebelt 7 EEE in Ugmm,\nGemeinde Fi, Nr. MM, Kreis NEW, geboren am\nGERD 1926 in Um, seit dem 13.Jconuar 1951\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Aufforderung zum Hord\n\nhat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 9.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesriä ter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Aurich vom 9.lHai 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft, die er nach dem 9.liai 1951 erlitten hat, cuf\ndie Strefe angerechnet, soweit sie die Deuer von\n\ndrei Monaten übersteigt.\nVon Rechts wegen\n\nDEREN\n“7 8\n\nER\n\n%\n\nERBEN\n\nN\n\n.n\n\n”\n\nir\n8:\nv2\n€ 5\nFR\n[2\nING\nR.\nx\n5\nN\nu ”\nB\n7\nG\nhi\nFr\n7\n$s\nBN sv\nN\n\n=\n\nwm‘\nSe,\nBAR\n\n2.\n\nGründe:\n\n— -\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum lord (§§ 49a, 211, 44 StGB)\n\nZU drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\neine Verletzung des § 273 StPO, da die Sitzungsniederschrift nicht die \"Feststellung\" enthalte, dass die\nim Urteil erwähnten Aussagen des Ingeklagten vor dem\nUntersuchungsrichter in der Hauptverhendlung verlesen seien. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl,\nweil das Urteil auf der Hauptverhandlung beruht,\n\nnicht aber auf der Sitzungsniederschrift. Der behauptete Mangel des Protokolls allein kenn also den\nBestand des Urteils nicht gefährden. Es bederf deshalb keiner Entscheidung, ob ein solcher liangel im\nHinblick auf § 255 StPO überhaupt vorliegt (vgl\nhierzu RGSt 32, 315).\n\nII. Der Angeklagte hat Anfang Jamuar 1951 an zwei\naufeinanderfolgenden Tagen den Letten AUMEB ernstlich zu. bereden versucht, den Bauern Rp für\n\n“ eine Belohnung von 5 000 DM umzubringen. Diese Fest-\n\nstellung des Schwurgerichts trägt den Urteilsspruch.\n\n1) Die Revision meint, unter Aufforderung im Sinne\ndes § 49 a StGB sei eine unbedingte Bestimmung zur\nBegehung eines Verbrechens zu verstehen. Daran fehle\n\n‚es, weil \"Ab die Tat nur begehen sollte, wenn\n\ngr\n’\n\nnicht einmal entgegenstünde, sondern hierzu noch\n\n-3-\n\nihm der Angeklagte nach Abschluss seiner Vorberei..\ntungen den Zeitpunkt hierzu genannt\" hätte. Dieses\nVorbringen findet, soweit es tatsächlich ist, in den\nUrteilsfeststellungen keine Stütze, Nach ihnen for.\nderte der Angeklagte den ACEEM schon am ersten Ta- F-\nge ohne jede Einschränkung zur Tötung des Run F*\nauf. Im Anschluss hieran erklärte er, vie Km 1:\ndie Tötung ausführen sollte. U.a. sagte er hierzu,\nAu möge TEE in seiner Scheune mit einer\nEisenstange erschlagen; er, der Angeklagte, wılle\n\ndafür sorgen, dass die Scheunentür offen sei. Der\n\nAngeklagte hat alse nicht einmal die Ausführung der\nTat von einer Bedingung abhängig gemacht, was nach\nRGSt 26, 199 der Anwendung des § 49 a Abs 1 StGB\n\nseine Mitwirkung zugesagt. Am nächsten Tage ersuchte der Angeklagte den AU wiederun, REED\nzu töten, mit dem Bemerken, es sei höchste Zeit.\nEs unterliegt danach keinem Zweifel, dass der ängeklagte die Aufforderung unbedingt erklärt und die\nTatausführung unbedingt gewollt hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 49 a StGB entgegen\nder Meinung des Reichsgerichts dann nicht einschlägt, wenn die Ausführung der Tat von einer Bedingung abhängen soll.\n\n2, Die Revision bekämpft weiter die Verurteilung des\nAngeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Morde.\nSie ist der Ansicht, dess der niedrige Beweggrund,\n\naus dem AED den FE töten sollte, gemäss § 50 StGB nur diesem, nicht aber dem Ange-\n\nklagten zuzurechnen sei. Er dürfe deshalb nur\nnach den §§ 212, 213 StGB bestraft werden. Das\nist rechtsirrig. Für die Frage, zu welchem Verbrechen aufgefordert ist, ist massgebend, was\nder Auffordernde dem Aufgeforderten erklärt\n(RGSt 18, 1455 60, 88). Verlangt er nach dem\nInhalt seiner Erklärung, eine Tat zu begehen,\ndie im Falle ihrer aufforderungsgemässen Durchführung auf der Seite des Täters nach der us,\nseren und inneren Tatseite Mord wäre, so hat\n\ner auch zum Morde aufgefordert (OGHSt 3, 76).\n\n§ 50 StGB lässt, keine abweichende Beurteilung\n\nzu; denn die Umstände des § 211 StGB sind echte\nTatbestandsmerkmale dieser Bestimmung, die die\n\nStrafbarkeit wegen Mordes als eines selbständigen Verbrechens mit eigenem Unrechtsgehalt begründen, nicht aber \"Schulderhöhungsgründe\ngegenüber dem Normalfall der vorsätzlichen\nTötung\" (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des Senats vom 9.November 1951\n2 StR 296/51 -).\n\nAr\n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Revision schliesslich noch die Anwendung des Strafrahmens des § 49a\n\nen\n\nPape 2\n\nEEE TEN. te er\n\n-5-\n\nStGB n F5 denn der Bundesgerichtshof het mehrfach\ndie Fortgeltung dieser Vorschrift bejaht, zuch\nhinsichtlich des Strafrahmens (BGUSt 1, 59 ff).\n\nDr .Kirchner Dr.Dottervieich Henneka\nWerner Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-09/2-str-478-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-09/2-str-478-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.576626+00:00"}}