{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-09_2_StR_296_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-09","aktenzeichen":"2 StR 296/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer aus niedrigem Beweggrunde zum Totschleg\nKi . angestiftet hat, ist nur wegen Anstiftung zum\n\n. Totschlag zu bestrafen. Der niedrige Beweggrund kann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.\n\nwenn:","text_plain":"2307 095 32\n\n“U Gesetzs StGB §§ 48, 50, 211, 212.\nRechtssatz: Wer aus niedrigem Beweggrunde zum Totschleg\nKi . angestiftet hat, ist nur wegen Anstiftung zum\n\n. Totschlag zu bestrafen. Der niedrige Beweggrund kann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.\n\nwenn:\n\nAktenzeichen: 2 StR 296/51\nUrteil vom 9.November 1951 SchwG Hildesheim.\n\n‘,\n\nD\n\n92 StR 296,5\n\nu\n\nYumad\n\n«\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Arbeiter Wilhelm T uuumEEEER zus\nAu, geboren ar EEMEEEEEEEED 1895 in OmmmmEEEmEp\n\nwegen Anstiftung zum Mord\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr .Di:tterweich ı\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ENNEEEN\n\nals Vertreter der Bundesenvialtschaft,\n\nJustizsekretär N\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nSchwurgerichts in Hildesheim vom 7.Februar 1951\n\nl.).im Schuldspruch dahin richtig gestellt, dass der\nAngeklagte wegen Änstiftung zum Totschlag (§§ 212,\n48 StGB! verurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfenge der /.ufhebung wird die Sache zur neuen Verhendlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en des Schwurgericht zurickverwiesen.\n\nim übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nee\n\nre an\n\nze\n\nB\nu\nx\nn.\ner\nen\n\na\n\na\n\n2\n- Du\n\nGründe:\n\nim 12.April 1945, als amerikanische Truppen mn\ngerade besetzt hatten, forderte der Angeklerte eine\nHeeresstreife auf, den Gendarmerieneister L@ zu\nverhaften und zu erschiessen, Als Grund gab er wahrre an, L@@MB habe mehrere Fremdarbeiter er-Eahsssän; Der Angeklagte wollte unter Lusmutzung\n:. jder damaligen Verhältnisse erreichen, dass Ip ohne\n\ni Durchführung eines Verfahrens und ohne Nachprüfung der\n\nRichtigkeit seiner Behauptungen getötet werde. Dies\ngeiang ihm euch. Amerikanische Soldaten erschossen\nIM, ohne seine Unschuldbeteuerungen auch nur anzuhören, allein wegen der Angaben des Angeklagten.\nAuf Grund dieses Sachverhalts nat das Schwurgericht\nden Angeklagten wegen Anstiftung zum liorde verurteilte\nSeine Revision ist begründet.\n\nIo\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verletzung des § 261 Str0O. Ihr Vorbringen hierzu\nerschöpft sich jedoch in unzulässigen Angrifien gegen\ndie Beweiswürdigung des Vorderrichters, die keinen Verstoss gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze\nerkennen lässt und deshalb das Revisionsgericht bindet.\n\nIle\n\n7\n\nSie Sachbeschwerde muss jedoch zum Teil Erfolg heben.\n\n1. Die Annahme des Schwurgerichts, die Erschiessung des\n\nIB durch amerikanische Soldaten sei eine rechtswidrige\n\n.\nui mn nn sn nt\n\nai\n\nmer\n\nrer ve\n\nwi ae gen de\n\ner. wer;\n\nuw\n\n-3-\n\nTötung, begegnet allerdings keinen Bedenken. Weder nech\ndeutschem Recht noch nach der Haager Landkriegsordnung\nbesteht irgendein Rechtfertigungsgrund für diese liass.\nnahme. Nur hierauf kommt es für die strafrechtliche\nBeurteilung des Verhaltens des Angeklagten an. Die Ansicht der Revision, die Rechtswidrigkeit der Tötung\nentfalle, weil die Soldaten in \"Durchführung ihrer\nAufgabe als kämpfende Truppe\" eine \"Repressalie\" vorgenommen hätten, ist schon deshalb unrichtig, weil\n\nes sich nach den Urteilsfeststellungen hierum gerade\nnicht gehandelt hat. Ob den Haupttätern ein Verschulden zur Last fällt, ist gleichgültig; denn die Verantwortlichkeit des Angeklagten hängt hiervon nicht eb,\n§§ 48, 50 Lbs 1 St@B.\n\n2. Die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hin\ngebotene weitere Nachpriifung des angefochtenen. Urteils\nergibt jedoch, dass es in enderer Hinsicht rechtlich\nfehlerhaft ist. Nach der innahme des Schwurgerichts\nhaben die amerikanischen Soldaten eine rechtswidrige\nTötung im Sinne des § 212 StGB begangen. Dennoch verurteilt es den Angeklagten wegen Anstiftung zum Fiorde,\nweil er aus einem niedrigen Beweggrunde, nämlich eus\nRachsucht, die Haupttäter zur Tat bestimut habe. Das\nist rechtsirrig.\n\nNach der früheren Fassung der §§ 48, 49, 50 StGB\nwar der Teilnehmer an fremder Tat nur strafber, wenn\nder Hauyttäter tatbestandsmässig, rechtswidrig und\nschuldhaft handelte. Diese in der damaligen Rechtsprechung und Rechtslehre herrschende Zuffassung\n\n[4\n\nES Zr\n\nar\n\nSan\n\nE22)\n\nRES\nf Zn EEE STE DR\n\nrer ut\nBET ER\n\n-4 -\n\nführte zu dem unbefriedigenden und ungerechten Ergebnis,\ndass der Teilnehmer an der Tat eines Schuldlosen\nnicht bestraft werden konnte, wenn er die mangelnde\nSchuld des Täters nicht kannte. Deshalb löste\n\nschon § 4 JGG vom 16.Februar 1923 für seinen Bereich die Abhängigkeit der Strafbarkeit des Teilnehmers von der Schuld des Täters. Für das gesamte\nGebiet des Strafrechts geschah dies durch die Strafangleichungsverordnung vom 29.Mai 1943 (RGBl 1,334).\nDiese Verordnung änderte den Wortläut der §§ 48,\n\n49 StGB: an die Stelle der Worte \"strafbare Handlung\" in § 48, \"des Verbrechens oder Vergehens\" in\n\n§ 49 traten die Werte: \"mit Strafe bedrohte Hend--\nlung\" und \"einer als Verbrechen oder Vergehen mit\nStrafe bedrohten Handlung\". Das Ziel dieser änderung war, jeden Beteiligten nach seiner Schuld ohne\n\nRücksicht auf die Schulä des Täters strafen zu kön-\n\nnen, ein Grundsatz, der in § 50 Abs 1 StGB noch besonders zum Ausdruck kam. Hingegen war es nicht\nder Zweck der Strafangleichungsverordnung, die Abhängigkeit der Strafbarkeit des Teilnehmers von\n\nder Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der\nHaupttat zu beseitigen (OGHSt 1, 95, 1035 2, 50;\n\n565 BGHSt 1, 131). Daraus folgt, dass der Anstif-\n\nter auf Grund des § 48 StGB nur nach dem Strafgesetz bestraft werden kann, dessen Tetbestend der\nHaupttäter rechtswidrig, wenn auch schuldlos erfüllt.\nDa die amerikanischen Seldaten eine rechtswidrige\nTötung begengen haben, ist der Angeklagte nur der\n\n- Anstiftung zum Totschlag schuldig,§§ 212, 48 StGB.\n\n-5.-\n\nDas Schrifttum vertritt zum Teil eine andere\nAnsicht zu dieser Frage. Lange (JR 1949, 165, 171)\nmeint, dass \"der Mord als Typisierung von Schulder.-. .,\nhöhungsgründen gegenüber dem Normalfall der vorsätz.\nlichen Tötung aufzufassen\" sei. Deshalb will er den\nAnstifter nach § 211 StGB bestraft wissen, such wenn\nnur bei ihm ein Merkmal dieses Tatbestandes gegeben\nist. Dem vermag der Senat nicht zu f;1lgen. Wer in\neiner in § 211 StGB beschriebenen Weise einen Kenschen tötet, wird nach dieser Bestimmung \"als ılördert\nbestraft, wer vorsätzlich tötet, nach § 212 StGB\n\"ajis Totschläger\". Das Gesetz stellt also zwei\nselbständige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt auf. Dass die vorsätzliche Tötung auch ein\nMerkmal des § 211 StGB ist, spricht nicht gegen die\nSelbständigkeit beider Bestimmungen. Auch § 242 StGB\nist in § 249 StGB enthalten. Dennoch het bisher\n“ niemand den Raub als \"Typisierung von Schulderhöhungs- E*\ngründen\" gegenüber dem Diebstahl angesehen. Sicher ist ix\n‚ zwar, dass derjenige, der bei einer Tötung ein ilerkmal des § 211 StGB verwirklicht, höhere Schuld auf\nsich lädt als der Totschläger. Daraus folgt aber noch\nnicht, dass die Merkmale des § 211 StGB Schulderhöhung®\ngründe zum § 212 StGB sind. Das Gesetz kennzeichnet\n‚eben die in § 211 StGB aufgeführten Begehungsweisen.\nder Tötung nicht als schwere Fälle des Totschlzgs,\nsondern als eine andere Straftat, als Mord. Demit\nbringt es unzweideutig zum Ausdruck, dass es die |\n§§ 211 und 212 StGB als zwei selbständige Tatbestän-\n\nES\n‘\nPr ’\n4\n;\n4\n\\\nt\n‘\n\nart .\n\n6 -\n\nde von verschiedenem Unrechtsgehalt ansieht. Die\nMerkmale des § 211 StGB sind also echte Tatibestandsmerkmale. Die niedrigen Beweggründe kennzeichnen\nzwar nicht das äussere Bild der Tat, sondern die\ninnere Haltung des Täters. Zur. Tatbestandsmässigkeit\ngehören jedoch nicht nur äussere Merkmale. Auch die\nBewertung des Unrechts kann von inneren Merkmalen\nabhängen. So hat das Reichsgericht die Jberlegung\nim Sinne des § 211 StGB aF stets als ein Werkmai\n\ndes Tatbestandes angesehen (RGJW 1936, 1128) und in\nRGSt 74, 84, 86 zu § 211 StGB aF ausdrücklich entschieden, dass es für die Strafbarkeit des Teilnehmers nicht darauf ankomme, ob er mit oder ohne Jberlegung gehandelt habe, s:ndern nur die seelische Verfassung des Täters massgebend sei. Dasselbe muss von\nden niedrigen Beweggründen des § 211 StGB nF gelten,\nweil sie den Unrechtsgehalt der Tötung bestimmen und\n\nnicht die Schuld. Auf sie kann sich deshalb § 50\n\nAbs 1 StGB nicht beziehen.\n\nZu einem ähnlichen Ergebnis wie Lange gelengt\nEb.Schmidt auf einem anderen Wege (DRZ 1949, 272).\nEr sieht die in § 211 StGB bezeichneten Beweggriinde,\nauch die Heimtücke und die Grausamkeit, nicht aber\ndie anderen Begehungsweisen, als \"persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse\" im Sinne des § 50 {bs 2\nStGB an. Wenn der Anstifter diese Gruppe der lierkmale erfüllt, sell er also wegen Anstiftung zum lorde bestraft werden, auch wemn der Haupttäter nur T>tschläger ist, Gegen diese Auffassung spricht schon\n\nPR\n\nee\n\nTIL EN\n\nPEPPER\n\nFuller Eee Fe en ne\n... a run me :® ” -\n\nm\n\nun PERL FETT,\n—— ie tt, Kr\n\nirn... 22°!\n\nei Tun ei\n\ndas sonderbare Ergebnis. Die Merkmale, die das Gesetz\nihrem Unrechtsgehalt nach gleichmässig dahin beurteilt,\ndass sie die Tötung zum Morde stempeln, werden nun,\nsoweit es sich um die Beziehung zwischen Töter und\nTeilnehmer handelt, ganz verschieden bewertet, Hit\nRecht hat sich hiergegen schon der Oberste Gerichtshof für die Brit.Zone gewandt (OGHSt 1, 103). § 50\n\nAbs 2 StGB kann jedoch suf die Beweggründe des § 211\nStGB schon deshalb nicht zutreffen, weil sie nicht\n\"die Strafe schärfen\", sondern die Strafbarkeit des\nTäters als Mörder erst begründen. »b.Schmidt erkennt\ndies selbst an. Er stützt auch gerade hierauf sei-\n\nne Ansicht, dass es für die Bestrafung wegen /nstiftung zum Morde genüge, wenn der Änstifter um das Vorhandensein der Nerkmale des § 211 StGB bei dem Täter\nwisse, ohne dass er sie selbst aufzuweisen brauche.\n\nEr kommt aber auf dem umgekehrten Wege wie Lenge dennoch zur Anwendung des § 50 StGB. Er bezeichnet nänlich das Fehlen der strafbegründenden Merkmale des\n\n§ 211 StGB als einen die Strafe mildernden Umstand\n\nim Sinne des § 50 Abs 2 StGB. Hiergegen spricht schon\ndie einfache Erwägung, dass ein Umstand, der zu einer\nStrafmilderung führt, nur etwas sein kann, was bei dem\nTäter wirklich vorhanden ist (z.B. jugendliches Älter,\ndie Eigenschaft als uneheliche Kutter), nicht aber\netwas, was ihm fehlt. Ausserdem beruht die Auffassung Eb.Schmidts auf demselben Irrtum, den Lange begeht. Die §§ 211 und 212 StGB stehen zu einander\n\n|\n\nDEREEF?\n\nKar IE\n\nTERN\n:\n\nnicht in dem von ihnen angenommenen Verhältnis.\n\n§§ 211 ist nicht ein schwerer Fall des § 212\n(Lange) und § 212 ist nicht ein minder schveerer\nFall des § 211 (Eb.Schmidt). Es handelt sich vielmehr, wie bereits ausgeführt, um zwei seliständige\nTatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt, von\ndenen jeder bestehen könnte, auch wenn es den\nandern nicht gäbe. Die Anwendung des § 50 StGB\nist deshalb auf den virliegenden Fall nicht möglich. Es bedarf Äeshalb keiner Entscheidung, ob\nBeweggründe überhaupt unter § 5e Abs 2 fallen\nkönnen.\n\nDie übrigen Auffassungen, die zu § 50 StGB\nnoch vertreten werden, sind nur {bwandlungen der\nhier erörterten und bedürfen deshalb keiner bcesonderen Stellungnahme.\n\nDemnsch ist der Angeklagte nur der Anstiftung\nzum Totschlag schuldig. Ein anderes Ergetnis ist\nauch v n einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten.\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch richtig\ngestellt.\n\nDer Strafausspruch kann von dem Irrtum des\nSchwurgerichts beeinflusst sein, weil nur § 211\nStGB lebenslanges Zuchthaus zwingend vorschreibt,\n§ 212 StGB diese Strefe jedoch nur zulässt. Bei\n\nEee\n\n-9 -\n\nder Strafzumessung darf des Schwurgericht allerdings\nberücksichtigen, dass der I.ngeklaegte zus niedrigem\nBeweggrunde die amerikanischen Soldaten zur Tötung\nangestiftet hat.\n\nDr.Kirchner Dr.Dotterweich Hennekn\nWerner Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-09/2-str-296-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-09/2-str-296-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.554137+00:00"}}